BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 5/15 Verkündet am: 2. Oktober 2015 Rinke Justiz angestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja WEG § 46 a) Wird ein von einem Wohnungseigen tümer gegen den Verband gerichtetes Zahlungsbegehren durch Beschluss abgelehnt, besteht regelmäßig das Rechtsschutzbedürfnis für eine Anfechtungsklage. b) Im Rahmen der Begründetheit einer solchen Klage ist lediglich zu prüfen, ob im Zeitpunkt der Beschlus sfassung allein die freiwillige Erfüllung des Anspruchs ordnungsmäßiger Verwaltung entsprochen hätte; dies ist nur dann anzunehmen, wenn der Anspruch offenkundig und ohne jeden vernünftigen Zweifel begründet war. BGH, Urteil vom 2. Oktober 2015 - V ZR 5/1 5 - LG Karlsruhe AG Waldshut - Tiengen - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 2. Oktober 2015 durch die Richteri nnen Prof. Dr. Schmidt - Räntsch, Dr. Brückner und Weinland , den Richter Dr. Kazele und die Richterin Hab erkamp für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe - Zivilkammer XI - vom 4. November 2014 wird auf Kosten der Klägerin mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Klage als unbegründet abgewiesen wird. Von Rechts wegen Tatb estand: Die Parteien bilden eine Wohnungseigentümergemeinschaft. Die Anlage besteht aus einem Terrassenhaus . Die Terrassen der Wohnungen bilden zugleich die Flachdächer der darunter liegenden Wohnungen. In der Gemeinschaftsordnung ist folgendes geregelt: Beschaffenheit oder dem Zweck des Gewerks oder gemäß dieser Teilungserklärung zum ausschließlichen Gebrauch durch einen Wohnungseigentümer bestimmt sind (z.B. Balkone, Terrassen, Veranden), sind vo n ihm auf seine Kosten instandzuhalten und Aufgrund von Feuchtigkeitsschäden in den unter der Terrasse der Klägerin zu 1 g elegenen Räumen eines anderen Wohnungseigentümers 1 2 - 3 - wurden Sanierungsarbeiten durchgeführt. Der Verwalter vertrat di e Auffassung, dass die Klägerin zu 1 nach der Teilungserklärung für die erforderliche Erneuerung des Bodenbelags auf ihr er Terrasse selbst aufzukommen habe. Daraufhin ließ die se den Bodenbelag auf eigene Kosten austauschen und verlangt e von der Wohnungseig entümergemeinschaft gestützt auf § 14 Nr. 4 WEG den Ersatz des verauslagten Betrags . Dies wurde i n der Eigentümerversammlung vom 19. April 2013 mehrheitlich abgelehnt. Hiergegen haben sich die Klägerin zu 1 sowie weitere Wohnungseigentümer , die Kläger zu 2 bis 6, mit der Anfechtungs klage gewendet . Das Amtsgericht hat den Beschluss nach Beweisaufnahme für ungültig erklärt. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht das Urteil geändert und die Klage abgewiesen. Mit der zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagten beantragen, will n unmehr n ur noch die Kläg erin zu 1 (im Folgenden: Klägerin) die Zurückweisung der Berufung erreichen. Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht verneint das Rechtsschutzbedürfnis für die Anfechtungsklage . Zwar sei ein Rechtsschutzbedürfnis regelmäßig gegeben , weil das Recht auf ordnungsmäßige Verwaltung verletzt sein könne. Hier gehe es jedoch nur um d ie Weigerung der Wohnungseigentümer , den geltend gemachte n Anspruch gemäß § 14 Nr. 4 WEG freiwillig zu erfüllen . Dieser Anspruch unterliege nicht d er Gestaltung der Wohnungseige ntümer und bilde daher k einen Gegenstand de r ordnungsmäßigen Verwaltung . Die Klägerin könne ihr Rechtsschutzziel leichter über die Zahlungsklage erreichen. Der 3 4 - 4 - angefochtene Beschluss führe weder zu einer Aberkennung des Anspruchs noch sperre er eine erneut e Beschlussfassung. II. Die Revision hat im Ergebnis keinen Erfolg . 1. Im Ausgangspunkt z utreffend sieht das Berufungsgericht die gemäß § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO für die Berufung erforderliche Beschwer von mehr als 600 Entgegen der Auf fassung der Revision ist das wirtschaftliche Gesamtinteresse der Berufungskläger maßgeblich , also der neun beklagten Wohnungseigentümer, die den bezifferten Anspruch in Höhe von 7.952,94 wollen . L egen mehrere Streitgenossen ein Rechtsmittel ein, werden deren Einzelbelastungen zur Bemessung der Beschwer z usammengerechnet, sofern d ie se - wie hier - nicht wirtschaftlich identisch sind (BGH, Beschluss vom 28. Oktober 1980 - VI ZB 303/79, NJW 1981, 578 f. ; Beschluss vom 23. Juni 1983 - IVa ZR 136/82, NJW 1984, 927 f.; vgl. auch Senat, Beschluss vom 19. Juni 2013 - V ZB 182/12, NJW - RR 2013, 1034 Rn. 9 ff. ). 2. Recht licher Nachprüfung hält es dagegen nicht stand, dass das Berufungsgericht d as Rechtsschutzbedürfnis verneint . Die Klage ist zulässig. a) Im Grundsatz kann d ie Rechtmäßigkeit eines sogenannten Negativbeschlusses im Wege der gerichtlichen Anfechtung überprüft werden (§ 46 WEG). Das hierfür erforderliche Rechtsschutzbedürfnis ergibt sich im Regelfall daraus, dass der Antragsteller durch die A blehnung gegebenenfalls in seinem Recht auf ordnungsmäßige Verwaltung des Gemeinschaftseigentums verletzt wird (vgl. Senat, Urteil vom 15. Januar 2010 - V ZR 114/09, BGHZ 184, 88 Rn. 13) ; dies gilt auch dann, wenn der Beschluss bereits vollzogen worden ist (vgl. Senat, Urteil vom 13. Mai 2011 - V ZR 202/10, ZfIR 2011, 567 5 6 7 8 - 5 - Rn. 12 ff.). Es entfällt nur ausnahmsweise, wenn ein Erfolg der Klage den Wohnungseigentümern oder der Gemeinschaft keinen Nutzen mehr bringen kann. Das kann beispielsweise bei Eintritt de r Bestandskraft eines inhaltsgleichen Zweitbeschlusses anzunehmen sein (Senat, Urteil vom 13. Mai 2011 - V ZR 202/10, ZfIR 2011, 567 Rn. 16; Beschluss vom 19. September 2002 - V ZB 30/02, BGHZ 152, 46, 51 mwN) . b) Wird ein von einem Wohnungseigentüm er g egen den Verband gerichtet es Zahlungs begehren durch Beschluss abgelehnt, besteht nach verbreiteter Ansicht, der auch das Berufungsgericht folgt, kein Rechtsschutzbedürfnis für eine Anfechtungsklage (LG Hamburg, ZMR 2011, 319 f.; AG Charlottenburg, ZMR 2014 , 241 f.; Klei n in Bärmann, WEG, 12. Aufl., § 46 Rn. 7 ; Niedenführ in Niedenführ/Kümmel/Vandenhouten, WEG, 11. Aufl., § 43 Rn. 101; Suilmann in Je nnißen, WEG, 4. Aufl., § 46 Rn. 13 4 ). Der Kläger könne sein Ziel durch eine Zahlungsklage erreichen; z udem han dele es sich nicht um einen Gegenstand der ordnungsmäßigen Verwaltung (LG Hamburg, ZMR 2011, 319 f. ). Nach anderer Ansicht soll das Rechtsschutzbedürfnis nur dann bestehen, wenn allein eine positive Beschlussfassung ordnungsmäßiger Verwaltung entsprochen h ätte ( allgemein Riecke/Schmid/Abramenko, WEG, 4. Aufl., § 46 Rn. 10c). c) Diesen Auffassun g en kann nicht zugestimmt werden . F ür eine solche Klage besteht wie für jede Anfechtungsklage regelmäßig - und auch hier - ein Rechtsschutzbedürfnis. aa) Entge gen der Auffassung des Berufungsgerichts muss ein Negativb eschluss der genannten Art ordnungsmäßiger Verwaltung entsprechen . Der Begriff der Verwaltung im Sinne von § 21 WEG ist weit zu verstehen. E r umfasst (unter anderem) Maßnahmen der Geschäftsführung h insichtlich des gemeinschaftliche n Eigentum s ebenso wie die hierauf 9 10 11 - 6 - bezogene Willensbildung (näher Timme/Elzer, WEG, 2. Aufl., § 21 Rn. 37 ff.). Um letzteres geht es hier, nämlich um das freiwillige Anerkenntnis einer behaupteten, aus dem gemeinschaftliche n Eige ntum herrührenden Verpflichtung zur Vermeidung einer Auseinandersetzung vor Gericht ; der Verwalter dürfte eine Auszahlung erst nach Herbeiführung einer positiven Beschlussfassung vornehmen. bb ) Richtig ist allerdings, dass der Beschluss au f das B estehen des geltend gemachten Anspruchs keinen Einfluss hat , sondern sich in der Versagung des freiwilligen Anerkenntnisses erschöpft . E benso wenig wie die Wohnungseigentümer die Kompetenz haben, im Beschlusswege Leistungspflichten zu begründen (vgl. Senat , Urteil vom 18. Juni 2010 - V ZR 193/09, NJW 2010, 2801 Rn. 10 mwN), können sie einem anderen Wohnungseigentümer einen bestehenden Anspruch durch Beschluss nehm en. Die Berechtigung des Anspruchs ist im Rahme n der Zahlungsklage zu prüfen; e iner Entscheidun g über die Anfechtungsklage kommt insoweit keine Bindungswirkung zu. Richtig ist ferner, dass die Wohnungseigentümer bei der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums ein weites Ermessen haben und es ihnen infolgedessen im Grundsatz freisteht, es auf ei n Gerichtsverfahren ankommen zu lassen, wenn gegen den Verband Zahlungsansprüche einzelner Wohnungseigentümer (oder Dritter) geltend gemacht werden. cc) Gleichwohl kann es o rdnungsmäßiger Verwaltung widersprechen, eine positive Beschlussfassung im Sinne einer freiwilligen Erfüllung des Anspruch s abzulehnen. Dies ist jedoch nur dann anzunehmen, wenn der Anspruch o ffenkundig und ohne jeden vernünftigen Zweifel begründet ist , so dass ein unnötige r Rechtsstreit mit entsprechend em Kostenrisiko in Kauf genom me n w ü rd e . Ob diese Voraussetzungen vorliegen, kann jeder Wohnungseigentümer nach entsprechender Vorbefassung der 12 13 - 7 - Eigentümerversammlung mit der Beschlussersetzungsklage gemäß § 21 Abs. 4, Abs. 8 WEG prüfen lassen , da der Negativbeschluss keine Sperrwirkung e ntfaltet . D aneben gewährleistet aber auch das Anfechtungsrecht eine gerichtliche P rüfung (vgl. Senat, Urteil vom 17. Oktober 2014 - V ZR 26/14, ZWE 2015, 91 Rn. 19) , die sich darauf bezieht, o b im Zeitpunkt der Beschlussfassung allein die freiwillige Erfül lung des Anspruchs ordnungsmäßiger Verwaltung ent spr o ch en hätte . Dies e Frage ist nicht bereits i m Rahmen d er Zulässigkeit der Klage , sondern durch eine Sachentscheidung zu klären . D ie Wohnungseigentümer, die nicht zugleich Anspruchssteller sind (wie die fr üheren Kläger zu 2 bis 6), könn t en ohnehin nicht auf die Zahlungsklage verwiesen werden. Aber auch dem Anspruchssteller selbst kann eine E ntscheidung in der Sache über sein Recht auf ordnungsmäßige Verwaltung nicht verwehrt werden. 3. Die Entscheidung erweist sich jedoch aus anderen Gründen als richtig (§ 561 ZPO), weil d ie z ulässige Klage un begründet ist . a) Hat das Berufungsgericht die Klage zu Unrecht durch Prozessurteil abgewiesen, darf das Revisionsgericht sie als unbegründet abweisen, wenn das Berufungsgericht hinreichende tat sächlic he Feststellungen getroffen hat und diese für das Revisionsgericht ausnahmsweise verfahrensrechtlich beachtlich sind ( Senat, Urteil vom 25. November 1966 - V ZR 30/64, BGHZ 46, 281 , 283 ff. ). b) So liegt es hier. Das Berufungsgericht hat - wenngleich aus seiner Sicht zur rechtlichen Beurteilung des R e chtsschutzbedürfnisse s - f estgestellt, aus welchem Sachverhalt die Klägerin ihren Anspruch herleitet , und dass sie ihn auf § 14 Nr. 4 WEG stützt. Weiterer F eststellung en in der Sache bedarf es nicht. Es ist nämlich lediglich darüber zu entscheiden, ob das den Wohnungseigentümer n zustehende Ermessen derart reduziert war, dass sie 14 15 16 - 8 - sich für ein Anerkenntnis aussprechen mussten. Dies ist - wie ausgeführt - nur dann anzunehm en, wenn der Anspruch im Zeitpunkt der Beschlussfassung offenkundig und ohne jeden vernünftigen Zweifel begründet war . Davon kann angesichts der Regelung in der Teilungserklärung, wonach die Klägerin ihre Terrasse auf eigene Kosten instandzusetzen hat, kei ne Rede sein (zur umfassenden Reichweite einer solchen Ver einbarung Senat, Urteil vom 16. November 201 2 - V ZR 9/12, NJW 2013, 681 Rn. 9 ). Die Klärung der Frage, ob ( und ggf. inwieweit ) daneben die Bestimmung des § 14 Nr. 4 WEG eingreifen kann, durften die Wohnungseigentümer ohne weiteres dem Gericht überlassen und eine Zahlungsklage in Kauf nehmen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Schmidt - Räntsch Brückner We inland Kazele Haberkamp Vorinstanzen: AG Waldshut - Tiengen, Entscheidung vom 26.09.2013 - 3 C 242/13 WEG - LG Karlsruhe, Entscheidung vom 04.11.2014 - 11 S 102/13 - 17
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