BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VII ZR 5/15 Verkündet am: 9. Juli 2015 Boppel, Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja VOB/B (2002) § 17 Nr. 8 Abs. 2 § 17 Nr. 8 Abs. 2 VOB/B (2002) ist dahingehend auszulegen, dass der Auftragg e- ber eine als Sicherheit für Mängelansprüche erhaltene Bürgschaft nach Ablauf der zweijährigen Sicherungszeit nicht (mehr) zurückhalten darf, wenn diese Mänge l- ansprüche verjährt sind und der Auftragnehmer die Ei n rede der Verjährung erhebt. BGH, Urteil vom 9. Juli 2015 - VII ZR 5/15 - LG Lübeck AG Lübeck - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 9. Juli 2015 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Eick, die Richter Halfmei er und Dr. Kartzke und die Richterin ne n Sacher und Wimmer für Recht erkannt: D ie Revision der Beklagten gegen das Urteil der 14. Zivilkammer des Landgerichts Lübeck vom 10. November 2014 wird zurückg e- wiesen. Die Beklagte hat die K osten des Revisionsverfahrens zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand : Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Herausgabe einer Urkunde betreffend eine B ürgschaft für Mängelansprüche. Die Beklagte beauftragte die Klägerin mit Bauwerksvertrag vom 15. September 2004 (im Folgenden: Bauwerksvertrag) mit der Anbringung von Fassadenelementen bei m Neubau eines Bürogebäudes in B. In diesem Vertrag ist die Geltung der VOB/B vereinbart . In dem Bauwerksvertrag heißt es unter anderem : "Sicherheitseinbehalt au f Abschlagszahlungen von 10 % der Bruttosumme. 5 % werden ausgezahlt nach Abnahme. 5 % 1 2 - 3 - werden gegen Vorlage einer unbefristeten Bürgsch aft (G e- währleistung) ausgezahlt . Die Gewährleistung ist geregelt nach 1. VOB, 5 Jahre und 2 Wochen, 2. BGB. " Die Abna hme erfolgte am 30. November 2005 . Mit Bürgschaftsurkunde vom 2 . August 2006 übernahm die R. AG (im Folgenden: Bürgin) für die Klägerin eine unbefristete B ürgschaft unter Bezu g- nahme auf den Bauwerksvertrag unter anderem für die Erfüllung der Mängela n- spr üche einschließlich Schadensersatz und verpflichtete sich, jeden Betrag bis zu einer Gesamthöhe von 13.728,43 an die Beklagte zu zahlen. Die Beklagte rügte gegenüber der Klägerin M ängel am 30. November 2005 und mit Schreiben vom 26. Juni 2006 , vom 20. Februar 2009 , vom 24. März 2009 und vom 17. November 2009. Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Herausgabe der Bür g- schaftsurkunde unter Berufung auf die Verj ährung etwaiger Mängelansprüche. Das Amtsgericht hat die auf Herausgabe der Bürgschaftsu rkunde geric h- tete Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht die Beklagte verurteilt, die Bürgschaftsurkunde an die Klägerin herauszugeben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt die B e- klag te die Wieder herstellung des erstinstanzlichen Urteils . Die Klägerin bea n- tragt, die Revision zurückzuweisen. 3 4 5 6 7 8 - 4 - Entscheidungsgründe: Die Revision der Beklagten ist nicht begründet. I. Das Berufungsgericht, dessen Urteil in IBR 2015, 136 (nur online) verö f- fentlicht ist, führt zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen Fo l- gendes aus: Der Klägerin stehe ein Anspruch auf Herausgabe der Bürgschaftsurku n- de nach § 17 Nr. 8 Abs. 2 Satz 1 VOB/B (2002 ) zu. Nach dieser Vorschrift habe der Auftraggeber eine nich t verwertete S i- cherheit für Mängelansprüche nach Ablauf von zwei Jahren zurückzugeben, sofern kein anderer Rückgabezeitpunkt vereinbart worden sei. Eine derartige abweichende Vereinbarung hätt en die Parteien nicht getroffen. Fristbeginn sei der Verjährungs beginn der Mängelansprüche, regelmäßig mithin der Zeitpunkt der Abnahme. Die Zweijahres frist des § 17 Nr . 8 Abs. 2 Satz 1 VOB/B (2002) habe damit mit Ablauf des 30. November 2007 geendet. Zu Unrecht habe das Amtsgericht angenommen, der Beklagten ste he e in Zurück haltungsrecht aus § 17 Nr. 8 Abs. 2 Satz 2 VOB/B (2002) zu. Ein solches Zu rück haltungsrecht setze voraus, dass ein Mängel anspruch des Auftraggebers in der Sicherungszeit des § 17 Nr . 8 Abs. 2 Satz 1 VOB/B (2002) geltend g e- macht worden sei und zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt, also grun d- sätzlich dem Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung, noch unverjährt bestehe. Diese Voraussetzungen seien hier nicht gegeben. 9 10 11 12 13 - 5 - In der Sicher ungszeit bis zum Ablauf des 30. November 2007 habe die Bekl agte die Mangelhaftigkeit des Schallschutzes , auf die sie das Zurückha l- tung srecht neben anderen Mängeln stütze, nicht geltend gemacht . Die sbezügl i- che Rü gen seien mit Schreiben vom 20. Februar 2009, vom 24. März 2009 und vom 17. Nov ember 2009 erst nach Abla uf der Sicherungszeit geltend gemacht worden. Die Mängel ansprüche müssten zudem unverjährt bestehe n . Soweit es als hinreichend angesehen werde, dass die Mängel ansprüche in un verjährter Zeit geltend gemacht worden seien, beruhe diese Einschätzung auf ein er fe h- lerhaften Übertragung des Urteils des Bundesgerichtshofs vom 21. Januar 1993 VII ZR 127/91 , BGHZ 121, 168 auf die derzeitige Rechtsla ge; das genannte Urteil sei zu § 17 Nr . 8 VOB/B a.F. ergangen. Da heute die Sicherungszeit von der Gewährleist ungsz eit entkoppelt sei, habe § 17 Nr. 8 Abs. 2 Satz 2 VOB/B (2002) einen eigenständigen Regelungsbereich, auch wenn man ihn nicht auf verjährte, aber in unverjährter Zeit geltend gemachte Ansprüche anwende. Eine Beschränkung des Zurückhaltungsrecht s gemäß § 17 Abs. 8 Nr. 2 Satz 2 VOB/B (2002) auf nicht verjährte Mängel ansprüche, die innerhalb der Sich e- rungszeit des § 17 Abs. 8 Nr. 2 Satz 1 VOB/B (2002) geltend gemacht worden seien, sei angemessen und interessengerecht. Die von der Beklagten geltend gemachten Mängel ansprüche seien säm t- lich verjährt. Dass sie verjährungshe mmende Maßnahmen ergriffen hätte , habe die Beklagte nicht behauptet. 14 15 16 - 6 - II. Das hält der rechtlichen Nachprüfung stand. 1 . Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht im Ausgangspunkt ang e- no mmen, dass der streitgegenständliche Anspruch auf Herausgabe der Bür g- schafts urkunde an die Klägerin als Auftragnehmerin ge richtet ist (vgl. BGH, U r- teil vom 9. Oktober 2008 VII ZR 227/07, BauR 2009, 97 Rn. 9 ff. = NZBau 2009, 116 ) . 2 . Nach § 17 Nr. 8 Abs. 2 Satz 1 VOB/B (2002) hat der Auftraggeber eine nicht verwertete Sicherheit für Mängelansprüche nach Ablauf von zwei Jahren zurückzugeben, sofern kein anderer Rückgabezeitpunkt vereinbart worden ist. Revisionsrechtlich nicht zu beanstanden ist die vom Berufungsgericht vorg e- nommene Vertragsauslegung, wonach die Parteien keinen solchen abweiche n- den Rückgabezeitpunkt vereinbart haben. Die tatrichterliche Vertragsauslegung ist revisionsrechtlich nur dahing e- hend überprüfbar, ob Verstöße gegen gesetzliche Auslegungsregeln, anerkan n- te Auslegungsgrundsätze, sonstige Erfahrungssätze oder Denkgesetze vorli e- gen oder ob die Auslegung auf Verfahrensfehlern beruht (st. Rspr.; vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 22. Januar 2015 - VII ZR 87/14, NJW 2015, 1107 Rn. 14 ; Urt eil vom 18. Dezember 2014 - VII ZR 60/14 , BauR 2015, 828 Rn. 17 m.w.N. = NZBau 2015, 220 ). In diesem Rahmen beachtliche Rechtsfehler des Ber u- fungsgerichts bei der Vertragsaus legung liegen entgegen der Auffassung der Revision ni cht vor . Die Sicherungsabrede im Bauwerksvertrag wird ergänzt durch die Regelungen des § 17 Nr. 8 VOB/B (2002) , soweit der Bauwerksve r- trag keine vorrangigen Regelungen aufweist. Der Bauwerksvertrag enthält ke i- ne ausdrückliche Vereinbarung bezüglich des Zeitpunkts, zu dem die zur Abl ö- s ung des Einbehalts zugelassene (Gewährleistungs - )Bürgschaft zurückzug e- 17 18 19 20 - 7 - ben ist. Daraus, dass im Bauwerksvertrag eine unbefristete Bürgschaft vorg e- seh en ist , kann mangels hinreichender weiterer Anhaltspunkte nicht gefolgert wer den, die Parteien des Bauwerksv ertrags hätten als Rückgabezeitpunkt abweichend von der Rege lung in § 17 Nr. 8 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 VOB/B (2002) - den Zeitpunkt des Ablauf s der Verjährungsfrist betreffend die Mänge l- an sprüche vereinbart . Für den Umstand, dass es sich auch bei der vo n der Bürgin übernommenen Bürgschaft um eine unbefristete Bürgschaft handelt, gilt Entsprechendes. I m Anwendungsbereich der VOB/B ist für eine Sicherheitslei s- tung durch Bürgschaft gerade Voraussetzung, dass die Bürgschaft nicht auf bestimmte Zeit begrenzt ist, § 17 Nr. 4 Satz 2 Halbsatz 2 VOB/B (2002) . Das gilt auch dann , wenn die Parteien keinen von der Regelung in § 17 Nr. 8 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 VOB/B (2002) abweichenden Rückgabezeitpunkt vereinbart haben. 3 . Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgeric ht ferner angenommen, dass die Be klagte nicht mehr berechtigt ist, die Bürgschaftsurkunde zurückzuhalten, nachdem die zweijährige Sicherungszeit abgelaufen ist und die Klägerin sich auf die eingetretene Verjährung der Mängelansprüche berufen hat. Es kom mt nicht darauf an, ob und gegebenenfalls wegen welcher Mä n- gel die Beklagte berechtigterweise Mängelansprüche in der zweijährigen Sich e- rungszeit geltend gemacht hat, die noch nicht erfüllt sind. Soweit diese Vorau s- setzungen vorl a gen, konnte die Beklagte di e Bürgschaft zwar gemäß § 17 Nr. 8 Abs. 2 Satz 2 VOB/B (2002) auch nach Ablauf der zweijährigen Sicherungszeit zunächst noch - gegebenenfalls teilweise - zurückhalten. Nach dem diese A n- sprüche verjährt sind und sich die Klägerin hierauf berufen hat, ist die Bür g- schaftsurkunde aber jedenfalls an sie herauszugeben. 21 22 - 8 - a) Soweit das Berufungsgericht angenommen hat, dass die von der B e- klagten geltend gemachten Mängelansprüche sämtlich verjährt sind, wird dies von den Parteien hingenommen. Revisionsrechtlich bea chtliche Rechtsfehler sind insoweit auch nicht ersichtlich. b ) Nach Wegfall des Sicherungszwecks ist eine als Sicherheit für Mä n- gelansprüche erhaltene Bürgschaft regelmäßig zurück zugeben ( vgl. BGH, Urteil vom 26. März 2015 - VII ZR 92/14, NZBau 2015, 35 9 Rn. 49 ff. ). Die Sich e- rungsabrede entscheidet darüber, wie weit der Sicherungszweck geht und ob er entfallen ist (vgl. BGH, Urteil vom 26. März 2015 - VII ZR 92/14, aaO Rn. 51). Hierzu ist in § 17 Nr. 1 Abs. 2 VOB/B (2002) vereinbart, dass eine solche S i- cherheit dazu dient, die Mängelansprüche sicherzustellen. Da Mängel von Ba u- leistungen häufig im Zeitpunkt der Abnahme noch nicht erkennbar sind, dient eine derartige Sicherheit zunächst auch und gerade der S icherung erst später erkennbarer Mängelansprüche . Ihr Zweck entfällt regelmäßig , wenn Mängela n- sprüche jedenfalls nicht mehr durchsetzbar sind, weil Verjährung eingetreten ist , § 214 Abs. 1 BGB (vgl. BGH, Urteil vom 26. März 2015 - VII ZR 92/14, aaO Rn. 51 ). Denn die Vereinbarung einer Sicherheitsleistung durch Bürgschaft zur Sicherstellung von Mängelansprüchen kann ohne besondere Abrede nicht d a- hin verstanden werden, dass der Auftraggeber hieraus weitergehende Rechte haben sollte, als er sie gegen den Auftragnehmer auch sonst rechtlich durc h- setzen könnte. So soll eine solche Bürgschaft regelmäßig absichern, dass der Auftraggeber mit seinen auf Geldzahlung gerichteten Mängelansprüchen nicht ausfällt; das setzt Ansprüche voraus, denen keine dauerhafte Einrede entg e- gensteht (vgl. BGH, Urteil vom 26. März 2015 - VII ZR 92/14, aaO Rn. 51 ). c) Aus § 17 Nr. 8 Abs. 2 Satz 2 VOB/B (2002) folgt nichts anderes. Diese Bestimmung erweitert den Sicherungszweck nicht dahin, dass auch verjährte 23 24 25 - 9 - Mängelansprüche gesichert sind, wenn der Auftragnehmer die Einrede der Ve r- jä hrung erhebt. aa ) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind gemäß ihrem objektiven I n- halt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkeh rskreise verstanden werden, wobei die Verständnismöglic h- keiten des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind (vgl. B GH, Urteil vom 20. August 2009 VII ZR 212/07, BauR 2009, 1736 Rn. 18 = NZBau 2010, 47 ; Urteil vom 14. Juli 2004 - VIII ZR 339/03 , NJW 2004, 2961, 2962 , juris Rn. 14 ). Dabei ist in erster Linie der Wortlaut der ausz u- legenden Klausel maßgeblich (vgl. BGH, Urteil vom 20. August 2009 VII ZR 212/07, aaO; Urteil vom 22. November 2001 - VII ZR 150/01, BauR 2002, 46 7 f., juris Rn. 9 = NZBau 2002, 89 ). Diese Auslegungsgrundsätze gelten auch für die VOB/B (vgl. BGH, Urteil vom 20. August 2009 VII ZR 212/07, aaO) . bb ) (1) Der Wortlaut des § 17 Nr. 8 Abs. 2 VOB/B (2002) gibt keine A n- haltspunkte dafür, dass abweiche nd von den unter b) genannten Grundsätzen ein Zurückhaltungsrecht des Auftraggebers an einer als Sicherheit für Mänge l- ansprüche erhaltenen Bürgschaft unter den in Satz 2 dieser Bestimmung g e- nannten Voraussetzungen auch gegeben sein soll, wenn die Mängelans prüche verjährt sind und der Auftragnehmer die Einrede der Verjährung erhebt . Die Bestimmung verhält sich nach dem Wortlaut nicht zu der Frage, ob verjährte Forderungen gesichert sind oder nicht. (2) Auch der erkennbare Sinn deutet nicht darauf hin, den Sicherung s- zweck derart zu erweitern. Vielmehr bestimmt § 17 Nr. 8 Abs. 2 Satz 1 VOB/B (2002) im Gegenteil zunächst, dass die Sicherheit regelmäßig bereits nach zwei Jahren und damit wesentlich früher zurückzugeben ist, als die Mängelanspr ü- 26 27 28 - 10 - che regelmäßig v erjähren, nämlich bei Bauwerke n vorbehaltlich einer abwe i- chenden Vereinbarung in vier Jahre n (vgl. § 13 Nr. 4 Abs. 1 Satz 1 VOB/B [2002] ) . § 17 Nr. 8 Abs. 2 Satz 2 VOB/B (2002) ist eine Ausnah me von Satz 1, also von dieser den Auftragnehmer entlastenden ku rzen Sicherungszeit . Sie ist offensichtlich sinnvoll, weil sie sich in der Höhe auf die berechtigterweise ge l- tend gemachten Ansprüche beschränkt und weil ohne sie die Herauszögerung der Erfüllung solcher Ansprüche dazu führen würde, dass der Auftraggeber s e i- ne Sicherheit verliert. Dass § 17 Nr. 8 Abs. 2 Satz 2 VOB/B (2002) darüber hinaus bedeuten soll, der Umfang der Sicherung durch eine Gewährleistungsbürgschaft erstr e- cke sich auch auf (später) verjährte Mängelansprüche, lässt sich diesem Reg e- lungszweck nicht entnehmen. Eine solche Auslegung ist auch nicht zur Wa h- rung der Interessen des Auftraggebers geboten. Denn er hat die Möglichkeit, die Verjäh rungsfrist gemäß § 13 Nr. 5 VOB/B (2002) zu verlängern oder rech t- zeitig verjährungshemmende Maßnahmen zu erg reifen, was dazu führt, dass diese Mängelansprüche weiterhin gesichert bleiben, wenn zugleich die Vorau s- set zungen des § 17 Nr. 8 Abs. 2 Satz 2 VOB/B (2002) vorliegen. (3) Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Zurückhaltung s- recht an einer Gewährl eistungsbürgschaft bei verjährten Gewährleistungsa n- sprüchen in den zu § 17 Nr. 8 VOB/B a.F. ergangenen Urteilen vom 21. Ja nuar 1993 ( VII ZR 127/91, BGHZ 121, 168 und VII ZR 221/91, BGHZ 121, 173 ) kann zur Begründung einer ande ren Auslegung des § 17 Nr. 8 A bs. 2 VOB/B (2002) nicht herangezogen werden (a.M. im Ergebnis Beck ' scher VOB/B - Kommen tar/Rudolph/Koos, 3. Aufl., § 17 Abs. 8 Rn. 52, 67; Merl in Kleine - Möller/Merl/Glöckner, Handbuch des privaten Baurechts, 5. Aufl., § 15 Rn. 1299). § 17 Nr. 8 Abs. 2 VOB/ B (2002) unterscheidet sich von § 17 Nr. 8 VOB/B a.F. . Satz 1 der letztgenannte n Bestimmung knüpft die Verpflichtung zur 29 30 - 11 - Rückgabe durch die Wendung "spätestens nach Ablauf der Verjährungsfrist für die Gewährleis tung" ausdrücklich an den Ablauf dieser Verjä h rungsfrist . § 17 Nr. 8 Satz 2 VOB/B a.F . bezieht sich auf diesen Z eit punkt und gibt dem Au f- traggeber für die Zeit danach unter bestimmten Voraussetzungen ein Zurüc k- haltungsrecht , weshalb die Verjährung der Gewährleistungsansprüche Vorau s- setzung für die An wen dung dieser Bestimmung ist (vgl. BGH, Urteil e vom 21. Januar 1993 - VII ZR 127/91, BGHZ 121, 168, 1 71, juris Rn. 15 und VII ZR 221/91, BGH Z 121, 173, 175 , juris Rn. 8 ). Sie hat daher nur einen A n- wendungsbereich, wenn sie verjährte Forderungen betrifft. Das ist bei § 17 Nr. 8 Abs. 2 VOB/B (2002) anders, wie sich aus den vorstehenden Ausführu n- gen ergibt (vgl. oben II 3 c bb [2] ). d) Für eine analoge Anwendung der auf dingliche Sicherheiten zug e- schnittenen Vorschrift des § 216 Abs. 1 BGB auf eine Bürgsch aft ist angesichts der bür gschaftsrechtlichen Regelung in § 768 BGB kein Raum (vgl. MünchKommBGB/Grothe , 6. Aufl., § 216 Rn. 3; BGH, Urteil vom 28. Januar 1998 XII ZR 63/96, BGHZ 138, 49, 54, juris Rn. 29 , zu § 223 Abs. 1 BGB a.F., der Vorläu fervorschrif t von § 216 Abs . 1 BGB). e) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist die Beklagte nicht (mehr) berechtigt, die Bürgschaftsurkunde gemäß § 17 Nr. 8 Abs. 2 Satz 2 VOB/B (2002) zurückzuhalten. Denn die Mängelansprüche sind sämtlich ve r- jährt und die Klä ge rin hat die Einrede der Verjährung erhoben. 31 32 - 12 - III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Eick Halfmeier Kartzke Sacher Wimmer Vorinstanzen: AG Lübeck, Entscheidung vom 19.02.2014 - 31 C 1226/11 - LG Lübeck, Entscheidung vom 10.11.2014 - 14 S 70/14 - 33
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