ECLI:DE:BGH:2016:080316UVIZR516.14.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 516/14 Verkündet am: 8. März 2016 Böhringer - Mangold Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja GG Art. 25; GVG § 20 A bs. 2 Zum Grundsatz der Staatenimmunität bei einer Umschuldung von Staatsanle i- hen aufgrund des Erlasses eines die Umschuldung ermöglichenden Gesetzes und der Allgemeinverbindlicherklärung einer entsprechenden Mehrheitsen t- scheidung der Gläubiger. BGH, Urtei l vom 8. März 2016 - VI ZR 516/14 - OLG Frankfurt am Main LG Frankfurt am Main - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 8 . März 2016 durch den Vorsitzenden Richter Galke, d ie Richter St ö hr und Offenloch und di e Richterinnen Dr. Oehler und Dr. Roloff für Recht erkannt: D ie Revision gegen das Urteil des 1 6 . Zivilsenats des Oberla n- desgerichts Frankfurt am Main vom 18. September 2014 wird z u- rückgewiesen . Die Kosten des Revisionsrechtszugs tragen d er Kläger zu 1 un d die Klägerin zu 2 zu 95 % und die Klägerin zu 3 zu 5 %. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kläger machen gegen die Republik Griechenland Schadensersat z- ansprüche im Zusammenhang mit der Entnahme griechischer Schuldverschre i- bungen aus ihren Wertpapier depots geltend. Die Kläger zu 1 und 2 erwarben in den Jahren 2010 und 2011 über die D. Bank , mit Sitz in Deutschland, von der Beklagten begebene ISIN GR Anle i- i- hebedingungen, in denen keine Umschuldungsklauseln (sog. Collective Action 1 2 - 3 - Clauses) enthalten waren, wurde bestimmt, dass diese Anleihen griechischem Recht unterfallen u nd es sich um de materialisierte Wertpapiere handelt, die als Wertrechte ausgegeben werden und im Girosystem der griechischen Zentra l- bank registriert sind. Das Girosystem der griechischen Zentral bank basiert auf Konten im Namen der jeweiligen Systemteilnehmer, die daran nur mit Zula s- sung durch die griechische Zentralbank teilnehmen können. Nach Art . 6 Abs. 4 des griechischen Gesetzes 2198/1994 wird eine Anleihe durch Gutschrift auf dem bei der Zen tralbank geführten Konto des Teilnehmers übertragen. Da weder die D. Bank noch die Kläger Teilnehmer des Girosystems der griechischen Zentralbank waren, erwarb die D. Bank die Anleihen im Auftrag der Kläger auf dem Sekundärmarkt. Den Anleihekäufen lagen die Sonderbedi n- gungen für Wertpapiergeschäfte der D. Bank zugrunde. Dort heißt es zu Nr. 12 " Anschaffungen im Ausland " : " (3) Gutschrift in Wertpapierrechnung Die Bank wird sich nach pflichtgemäßen Ermessen unter Wahrung der Interessen des Kunden das Eigentum an den Wertpapieren oder eine andere im Lagerland übliche, gleichwertige Rechtsstellung verschaffen und diese Rechtsstellung treuhänderisch für den Kunden halten. Hierüber erstellt sie dem Kunden Gutschrift in Wertpapierrechnung (WR) unter Angabe des Lagerlandes, in dem sich die Wertpapiere befinden. " Auf den den Klägern erteilten Abrechnungen zu den getätigten Anleih e- käufen findet sich unter " Verwahrart " der Hinweis " Wertpapierrechnung Gri e- chenland " . Zum Jahresende 2011 erteilte die D. Bank den Klägern einen Ja h- resdepotauszug, in dem es u.a. heißt: " Verwahrung: Wertpapierrechnung Gri e- chenland (...) . Ist keine Verwahrungsart angegeben, so befinden sich die Wer t- papiere in Girosammelverwahrung. " 3 4 5 6 - 4 - Im Zuge der Restrukturierung des griechischen Staat shaushaltes wurde durch das griechische Gesetz 4050/2012 vom 23. Februar 2012 geregelt, dass Anleihebedingungen nachträglich durch Mehrheitsentscheidungen der Anleih e- gläubiger geändert und dann durch Beschluss des Ministerrates der Republik Griechenland fü r allgemeinverbindlich erklärt werden können. Nach dem G e- setz bewirkt der Ministerratsbeschluss , dass die überstimmte Minderheit der Anlagegläubiger an den Mehrheitsbeschluss gebunden ist. Mit Schreiben vom 29. Februar 2012 informierte die D. Bank die Kläg er über ein an die Anleih e- gläubiger gerichtetes A ngebot der Republik Griechenland, die Anleihen gegen andere Anleihen mit einem um 53,5 % verringerten N enn wert und mit längerer Laufzeit umzutauschen . Anders als die Kläger stimmten die Gläubigerversam m- lunge n dem Angebot mehrheitlich zu. Durch Ministerratsbeschluss vom 9. März 2012 wurden diese Mehrheitsentscheidungen allgemeinverbindlich. Sodann wurden die alten Anleihen eingezogen und die neuen Anleihen in das Girosy s- tem der griechischen Zentralbank eingebu cht. Daraufhin ersetzte die D. Bank die griechischen Anleihen der Kläger im Wege einer Umbuchung durch die um 53,5 % abgewertete n Titel anderer Stückelung und Laufzeit. D ie Kläger verlangen den Schaden ersetzt , der ihnen durch den U m- tausch der Anleihen entstanden sei. Sie stützen die Klage darauf, dass die B e- klagte deren Ausbuchung gegen ihren Willen durch Anweisung an die depotfü h- rende Bank veranlasst und dadurch Eigentum und Besitz der Kläger an den Schuldverschreibungen verletzt habe. Das Landgericht hat die Klage als unz u- lässig abgewiesen . Die Berufung der Kläger hatte keinen Erfolg. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgen die Kläger ihr Zahlungsb e- gehren weiter . 7 8 - 5 - Entscheidungsgründe: I. Nach Auffassung des Berufungsgericht s (O LG Frankfurt, Urteil vom 18. September 2014 - 16 U 41/14, juris) steh t der Grundsatz der Staatenimm u- nität (§ 20 Abs. 2 GVG, Art. 25 GG) der Klage entgegen, weil sich die von den Klägern zur Grundlage ihrer Ansprüche geltend gemachte Handlung als st aatl i- che r Hoheitsakt darstelle. Zwar stütze sich die Klage im Kern auf den Vorwurf einer Besitzentziehung, jedoch sei der Vortrag der Kläger insoweit nicht s a- chenrechtlich vertieft belegt. Vielmehr werde zu dere n B egründung zum einen auf die Ausbuchung der ursprün glichen Anleihen im Depot der Kläger abg e- stellt , zum anderen werde der Erlass des Gesetzes 4050/2012 angeführt , mit dem das Verfahren für die Änderung der Anleihebedingungen neu festgesetzt worden sei. Zudem sei en die Abstimmung der hierzu berufenen Versam mlung der Anleihegläubiger und der Beschluss des Ministerrates vom 9. März 2012 , mit dem die Entscheidung der Gläubigermehrheit allgemeinverbindlich wurde , im Zusammenhang zu bewerten . Die Teilakte seien insgesamt im Rahmen des Ziels der griechischen Regie rung zu würdigen, die von ihr gegebenen Staatsa n- leihen im Wert zu berichtigen, um ihre Kreditlast zu verringern. Auch wenn die Gläubigerversammlung dazwischengeschaltet worden sei und diese durch Mehrheitsbeschluss das Umtauschangebot angenommen habe, sei hier nac h- träglich durch Erlass des Gesetzes 4050/2012 ein Verfahren eingeführt worden, welches auf die Position der Anleihegläubiger eingewirkt habe. Diese nachträ g- liche Änderung der Positionen der Anleihegläubiger durch Gesetz stelle sich als hoheitliche Maßnahme dar, zumal die Minderheitsgläubige r und die schul d- rech t lich an den Anleihen Berechtigten durch den die Allgemeinverbindlichkeit feststellenden Minister rats beschluss zum Umtausch ihrer Rechtsposition ve r- 9 - 6 - pflichtet worden seien. Beides sei typischerw eise nur durch eine Maßnahme im Subordinationsverhältnis möglich, nicht aber im Zivilrecht. Unabhängig davon sei ein Gerichtsstand in Deutschland nicht gegeben. Eine Zuständigkeit nach Art. 5 Nr. 1 EuGVVO a.F. scheide aus, da die Kläger sich nicht auf die Begebung eines Vertrages durch die Beklagte stütz t en . Auch die Voraussetzungen des Art. 5 Nr. 3 EuGVVO a.F. lägen nicht vor. II. Diese Erwägungen halten der revisionsrechtlichen Nach prüfung stand. D ie Klage ist schon deswegen unzulässig, weil die deutsche Gerichtsbarkeit nicht eröffnet ist. I hr steht der von Amts wegen zu prüfende (BVerfG, Beschluss vom 13. Dezember 1977 - 2 BvM 1/76, BVerfGE 46, 342, 359) Grundsatz der Staatenimmunität entgegen (§ 20 Abs. 2 GVG , Art. 25 GG ) . Die Frage, ob die Geri chtsbarkeit nach den Grundsätzen der Staatenimmunität eröffnet ist und sich das nationale Gericht mit einer Klage gegen einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union befassen darf, ist vor der Ermittlung der internationalen Zuständigkeit zu prüfen. 1. Soweit im Völkerrecht in einem allgemeinen Sinne von Staatenimm u- n i tät die Rede ist, bezieht sich diese auf den völker gewohnheits rechtlich ane r- kannten Grundsatz, dass ein Staat nicht fremdstaatlicher nationaler Gericht s- barkeit unterworfen ist. Aller dings hat das Recht der allgemeinen Staatenimm u- nität, nicht zuletzt wegen des zunehmend kommerziellen grenzüberschreite n- den Tätigwerdens staatlicher Stellen, einen Wandel von einem absoluten zu einem nur mehr relativen Recht durchlaufen. Es ist keine allge meine Regel des Völkerrechts mehr, dass ein Staat Immunität auch für nicht - hoheitliches Ha n- 10 11 12 - 7 - deln ( " acta iure gestionis " ) genießt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. April 1963 - 2 BvM 1/62, BVerfGE 16, 27, 33 ff.). Staatenimmunität besteht aber nach dem als Bun desrecht im Sinne von Art. 25 GG geltenden allgemeinen Völkerg e- wohnheitsrecht auch heute noch weitgehend uneingeschränkt für so l che Akte, die hoheitliches Handeln eines Staates darstellen ( " acta iure imperii " ) , soweit de r ausländische Staat auf sie nicht v erzichtet . Andernfalls könnte die rechtliche Prüfung durch die Gerichte eine Beurteilung des hoheitlichen Handelns erfo r- dern, was mit dem Prinzip der souveränen Gleichheit von Staaten und dem d a- raus folgenden Rechtsprinzip, dass Staaten nicht übereinander zu Gericht si t- zen, nicht vereinbar wäre ( vgl. BVerfG, Beschl ü ss e vom 6. Dezember 2006 - 2 BvM 9/03, BVerfGE 117, 141, 152 f. ; vom 17. März 2014 - 2 BvR 736/13, NJW 2014, 1723 Rn. 19 f.; Senatsurteil vom 26. September 1978 - VI ZR 267/76, NJW 1979, 1101 ) . Eine Vorlage zur Frage der Staatenimmunität an den Gerichtshof der E u- ropäischen Union (zukünftig: Gerichtshof) kommt schon deswegen nicht in B e- tracht, weil es nicht um Fragen der Auslegung europäischen Rechts geht. a ) Die Abgrenzung zwischen hoheitli cher und nicht - hoheitlicher Staatst ä- tigkeit richtet sich nicht nach deren Motiv oder Zweck; sie kann auch nicht d a- nach vorgenommen werden, ob die Betätigung in erkennbarem Zusamme n- hang mit hoheitlichen Aufgaben des Staates steht. Dies folgt daraus, dass di e Tätigkeit eines Staates, wenn auch nicht insgesamt, aber doch zum weitaus größten Teil hoheitlichen Zwecken und Aufgaben dient und mit ihnen in einem erkennbaren Zusammenhang steht. Maßgebend für die Unterscheidung ist vielmehr die Natur der staatlichen Handlung oder des entstandenen Rechtsve r- hältnisses. Es kommt darauf an, ob der ausländische Staat in Ausübung der ihm zustehenden Hoheitsgewalt und damit öffentlich - rechtlich oder wie eine Privatperson, also privatrechtlich, tätig geworden ist (BVerfG, Bes chluss vom 13 14 - 8 - 30. April 1963 - 2 BvM 1/62, BVerfGE 16, 27, 61 f.; BAG, Beschluss vom 14. Februar 2013 - 3 AZB 5/12, BAGE 144, 244 Rn. 15 mwN ; Urteil vom 10. April 2013 - 5 AZR 78/12, NJW 2013, 2461 Rn. 15; vgl. auch Senatsurteil vom 26. September 1978 - VI ZR 267/76, NJW 1979, 1101 f. ) . b ) Mangels völkerrechtlicher Unterscheidungsmerkmale ist die Abgre n- zung grundsätzlich nach dem Recht des entscheidenden Gerichts zu beurteilen ( BVerfG, Beschl ü ss e vom 30. April 1963 - 2 BvM 1/62, BVerfGE 16, 27, 6 2 ; vom 17. März 2014 - 2 BvR 736/13, NJW 2014, 1723 Rn. 21; Senatsurteil vom 26. September 1978 - VI ZR 267/76, NJW 1979, 1101; BAG, Beschluss vom 14. Februar 2013 - 3 AZB 5/12, BAGE 144, 244 Rn. 15 mwN ). Die Heranzi e- hung nationaler Regelungen zur Unterscheidung hohe itlichen staatlichen Ha n- delns von nicht - hoheitlichem staatlichem Handeln findet erst dort ihre Grenze, wo der unter den Staaten allgemein anerkannte Bereich hoheitlicher Tätigkeit berührt ist. Das betrifft etwa die Betätigung der auswärtigen und militärisc hen Gewalt, die Gesetzgebung, die Ausübung der Polizeigewalt und die Rechtspfl e- ge (vgl. BVerfGE 16, 27, 63; 46, 342, 394). Insoweit kann es ausnahmsweise geboten sein, eine nach nationalem Recht als privatrechtlich einzuordnende Tätigkeit eines ausländisch en Staates gleichwohl als der Staatenimmunität u n- terfallenden actus iure imperii zu qualifizieren, wenn dieser zum Kernbereich völkerrechtlich anerkannter Staatsgewalt zu rechnen ist (vgl. BVerfGE 16, 27, 63 f.; 46, 342, 394). 2. Nach d en dargelegten G rundsätzen steht der Klage der Grundsatz der Staatenimmunität entgegen. a) Die Kapitalaufnahme durch Emission von Staatsanleihen stellt zwar nach ganz überwiegender Ansicht ein nicht - hoheitliches Handeln dar ( vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. Dezember 200 6 - 2 BvM 9/03, BVerfGE 117, 141, 15 16 17 - 9 - 153 ; OLG Schleswig, ZIP 2015, 1253, 1255 ; vgl. auch EuGH, Urteil vom 11. Juni 2015 - C - 226/13, C - 245/13, C - 247/13, C - 578/13, ZIP 2015, 1250 Rn. 53 ). Nach der oben dargestellten Rechtsprechung kommt es für die Frage der Imm unität aber nicht auf die Rechtsnatur des Grundverhältnisses an, so n- dern auf die Natur der staatlichen Handlung, also die Rechtsnatur der Ma ß- nahme, über deren Berechtigung die Parteien streiten. Demgemäß hat das Bundesverfassungsgericht in einem Fall, dem eine Lohnzahlungsklage gegen den griechischen Staat zugrunde lag, der den Nettolohn eines bei ihm in Deutschland beschäftigten Staatsbürgers wegen der Einführung einer Quelle n- steuer in Höhe von 5% des Bruttolohnes gekürzt hatte, die Immunität mit der Begrü ndung bejaht , Gegenstand des Rechtsstreits sei die hoheitlich zu beurte i- lende Besteue rung mit der ausländischen Quellensteuer durch den beklagten Staat, nicht die unterbliebene vollständige Auszahlung eines im privatrechtl i- chen Arbeitsverhältnis vom beklag ten Staat als Arbeitgeber geschuldeten (Bru t- to - )Geh alts ( Beschluss vom 17. März 2014 - 2 BvR 736/13, NJW 2014, 1723 Rn. 22) . Auch hier geht es nicht um die Rechtsnatur der Kapitalaufnahme durch Emission von Staatsanleihen , sondern um die Rechtsnatur der Ma ßnahmen der Beklagte n , die letztlich zur Ausbuchung der Schuldverschreibungen aus dem bei der D - Bank geführten Wertpapierdepot der Kläger führten ( vgl. auch OLG Schleswig, ZIP 2015, 1253 , 1255 ; OLG München, Urteil vom 16. Oktober 2014 - 8 U 1308/14, n.v. ; LG Konstanz, IPRspr 2013, Nr. 172, 369, 372 ; LG Osna b- rück, Urteil vom 15. Mai 2015 - 7 O 2995/13, RIW 2016, 76, 77 ). b) Aus d em Vorbringen der Kläger ergibt sich, dass s ie sich nicht gegen die zunächst für die Umbuchung ihrer Anteile erforderliche Ents cheidung der Mehrheit der am Girosystem der griechischen Zentralbank zugelassenen Glä u- biger wenden , das Angebot der Republik Griechenland anzunehmen, die Anle i- hen gegen andere Anleihen mit einem um 53,5 % verringerten Nennwert und 18 - 10 - mit längerer Laufzeit umz utauschen. Ihr Angriff richtet sich vielmehr gegen die " von der Beklagten veranlasste " Entnahme der Schuldverschreibungen aus i h- ren Wertpapierdepots. Nach ihrem Vor trag w e rden Besitz - und Eigentumsa n- sprüche an dem Papier geltend gemacht , nicht Recht e aus d em Papier. D ie Kläger stützen sich nicht auf Ansprüche aus den erworbenen Schuldverschre i- bungen oder auf Ersatzansprüche wegen deren Nichterfüllung, sondern auf die " Nichterfüllung von Besitz - und Eigentumsansprüchen " , die ihre Grundlage im Zwangsumtausch der Anleihen findet. Unter diesen Umständen ist kein potent i- ell haftungsbegründendes, nicht hoheitliches Verhalten der Beklagten ersich t- lich, auf das die Klage zumindest mittelbar gestützt wäre. aa) Da die ursprünglichen Anleihebedingungen keine Ums chuldung s- klauseln (sog. Collective Action Clauses ) enthielten, besteht das maßgebliche, potentiell haftu n gsbegründende V erhalten der Beklagten im Erlass des Gese t- zes 4050/2012 vom 23. Februar 2012 und dem Beschluss des Ministerrats vom 9. März 2012 , aufgru nd derer die Mehrheitsentscheidung der Gläubiger allg e- meinverbindlich wurde . Der anschließende Umtausch der von den Klägern g e- haltenen und griechischem Recht unterliegenden Anleihen ist nur eine Folge der sich aus dem Gesetz vom 23. Februar 2012 in Verbind ung mit der En t- scheidung der Gläubigermehrheit und dem Beschluss vom 9. März 2012 erg e- benden Rechtslage. (1) D er Erlass des Gesetzes ist nach den oben dargestellten Grundsä t- zen unzweifelhaft hoheitlicher Natur. D ie Beklagte hat vorliegend das eigene, di e Grundlage der Schuldverschreibungen bildende Recht (rückwirkend) geä n- dert. Gerade die damit verbundene Überprüfung der Rechtmäßigkeit hoheitl i- cher Maßnahmen will der Grundsatz der Staatenimmunität verhindern (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. März 2014 - 2 BvR 736/13, NJW 2014, 1723 Rn. 28; OLG Schleswig, ZIP 2015, 1253, 1257 und 1258; OLG Hamm, Urteil 19 20 - 11 - vom 11. Dezember 2014 - 5 U 60/14, juris Rn. 65 a.E.; OLG München, Urteil vom 16. Oktober 2014 - 8 U 1308/14, n.v.; OLG Frankfurt, Urteil vom 18. Se p- tember 20 14 - 16 U 32/14, juris Rn. 34; OLG Nürnberg, Beschluss vom 13. Fe b- ruar 2015 - 4 U 2450/14, n.v.; LG Konstanz, IPRspr 2013, Nr. 172, 369, 370, 371 und 372; LG Osnabrück, Urteil vom 15. Mai 2015 - 7 O 2995/13, RIW 2016, 76, 77 ff.; im Rahmen der Begründethei t auch LG Frankfurt, Urteile vom 30. März 2015 - 2 - 01 S 108/14, 204/14 und 280/14, n.v.), da dies mit dem Pri n- zip der souveränen Gleichheit von Staaten und dem daraus folgenden Prinzip der Nichteinmischung in die Ausübung hoheitlicher Befugnisse ausländisc her Staaten nicht vereinbar wäre (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. März 2014 - 2 BvR 736/13, NJW 2014, 1723 Rn. 28; BAG, Urteile vom 23. November 2000 - 2 AZR 490/99, NZA 2001, 683, 685; vom 10. April 2013 - 5 AZR 78/12, NJW 2013, 2461 Rn. 14; Beschluss vom 14. Februar 2013 - 3 AZB 5/12, BAGE 144, 244 Rn. 14 mwN; OLG München, NJW 1975, 2144 f.; Schack Internation a les Zivilverfahrensrecht, 6. Aufl., Rn. 175; v. Arnauld, Völkerrecht, 2. Aufl., Rn. 320) . (2) Hoheitlicher Natur sind auch Allgemeinverbindlich k eits erklärungen, bei denen es sich nach de r insoweit maßgeblichen Sicht des deutschen Recht s um Rechtsetzungsakte eigener Art und u m " staatliche Hoheitsakte " handelt (so für die Allgemeinverbindlich keits erklärung von Tarifverträgen gemäß § 5 Abs. 1 TVG - j edenfalls im Verhältnis zu den nicht tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern - BVerfG, Beschl ü ss e vom 24. Mai 1977 - 2 BvL 11/74, BVerfGE 44, 322, 340 ff., ins bes. 344 ; vom 15. Juli 1980 1 BvR 24/74, 1 BvR 439/79, BVerfGE 55, 7, 20 ; BVerwG, Urteil vom 3. November 1988 - 7 C 115/86, BVerwGE 80, 355, 357; BAG, Urteil vom 28. März 1990 - 4 AZR 536/89, NZA 1990, 781 ; vgl. auch EuGH, Urteil vom 3. Dezember 1987 - Rs. 136/86, Slg. 198 7 , 4789 Rn. 22 - BNIC/Aubert ) . Unabhängig davon, ob man bei der Allg e- 21 - 12 - me inverbindlichkeit der Entscheidung der Gläubigerversammlung für die nicht am Girosystem der griechischen Zentralbank Beteiligten und dem U m- tauschangebot nicht zustimmenden Gläubigern auf die Anordnung in dem G e- setz 4050/2012 vom 23. Februar 2012 oder auf d en Beschluss des Ministerrats vom 9. März 2012 oder auf beide abstellt, handelt es sich um eine hoheitliche Maßnahme. bb) Dass die Beklagte die hoheitlich geschaffene Möglichkeit der Änd e- rung der Anleihebedingungen im Wege von C ollective A ction Clau se s an eine Mehrheitsentscheidung der Gläubiger geknüpft hat, führt entgegen der Ansicht der Revision nicht dazu, dass der Austausch der Anleihen als rein fiskalisches Handeln zu beurteilen ist (so aber LG Frankfurt, Urteil e vom 30. März 2015 - 2 - 01 S 108 /14, 204/14 und 280/14 , n.v. ; vgl. auch EuGH, Urteil vom 11. Juni 2015 - C - 226/13, C - 245/13, C - 247/13, C - 578/13, ZIP 2015, 1250 Rn. 56 f. ). Denn Wirkung gegenüber den Gläubigern, die wie die Kläger der Änderung der Anleihebedingungen nicht zugestimmt hatte n, entfaltete diese erst durch das Gesetz 4050/2012 vom 23. Februar 2012 und den Beschluss vom 9. März 2012. Ohne diese hoheitlichen Maßnahmen wäre die Mehrheitsentscheidung der Gläubiger für die überstimmte Minderheit privatrechtlich wirkungslos gebli e- ben . In einer rein zivilrechtlichen Beziehung unter Privatrechtssubjekten ist eine solche einseitige Abänderung von Vertragsbedingungen ohne gesetzliche Grundlage nicht möglich. Entgegen der von der Revision angeführten Auffa s- sung der Europäischen Kommission in ihrer Stellungnahme vom 19. August 2013 in der Rechtssache C - 226/13, C - 245/13, C - 247/13, C - 578/13 haben das Gesetz 4050/2012 vom 23. Februar 2012 und der Beschluss vom 9. März 2012 mithin nicht nur eine akzessorische Funktion; sie haben vielmehr die Rec htsb e- ziehung zwischen den von der Allgemeinverbindlichkeit betroffenen Personen und dem griechischen Staat in entscheidender Weise verändert. 22 - 13 - cc) Ein rein fiskalisches Handeln ergibt sich auch nicht wegen der ta t- sächlich erfolgten Ausbuchung der Wertpa piere durch die griechische Zentra l- bank . D enn d ie tatsächlich erfolgte Ausbuchung war nur die Umsetzung der gegenüber der Minderheit wirkenden hoheitlichen Maßnahmen , nachdem die Mehrheitsentscheidungen der Gläubigerversammlungen allgemeinverbindlich wurde n (eb e nso - jeweils versicherungsrechtliche Deckungsklagen betre f fend - LG Düsseldorf, NJW - RR 2013, 1445, 1446 ; LG Hannover, r+s 2015, 135 ) . D ie Ausbuchung der dematerialisierten Wertpapiere kann nicht isoliert von den h o- heitlichen Maßnahmen beurteilt werd en, die zu ihrer Rechtfertigung g e schaffen wurden ( OLG Schleswig, ZIP 2015, 1253, 1257 ; vgl. auch d ie Schlu s santr ä g e des Generalanwalts Bot vom 9. Dezember 2014, C - 226/13, C - 245/13, C - 247/13, C - 578/13 , juris Rn. 61 ff., ins bes. 65) . dd) Der Einordnung als hoheitliche Maßnahme steht das zur Auslegung von Art. 1 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 des Europäischen Parl a- ments und des Rates vom 13. November 2007 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil - und Handel ssachen in den Mi t- gliedstaaten und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1348/2000 des Rates (ABl. L 324, S. 79, EuZustVO) ergangene Urteil der 1. Kammer des Gericht s- hofs vom 11. Juni 2015 ( - C - 226/13, C - 245/13, C - 247/13, C - 578/13, ZIP 2015, 1250 ) nicht en tgegen. Dieses befasst sich mit der Zustellung von Klagen, mithin mit der Möglichkeit, einen Sachverhalt überhaupt zur gerichtlichen Überprüfung zu bringen und die Klärung komplexer juristischer Fragen zu ermöglichen. Demgemäß hat der Gerichtshof in seinem Urteil auf die Besonderheiten des unionsrechtlichen Zustellungsrechts abgestellt, insbesondere auf das mit der Verordnung verfolgte Ziel der Schnelligkeit der Zustellung gerichtlicher Schrif t- stücke und die damit verbundene Beschränkung auf eine erste Prüf ung der vo r- liegenden Informationen. Immunitätsfragen stellen sich auf dieser Stufe noch 23 24 - 14 - nicht, sondern erst auf der Stufe der Gerichtsbarkeit, die der Zustellung nachg e- lagert ist (vgl. Knöfel, RIW 2015, 503, 504; Mankowski, EWiR 2015, 495, 496). c ) Der Anwendung des Grundsatzes der Staatenimmunität steht schlie ß- lich nicht entgegen, dass Staatenimmunität in der Literatur mitunter versagt wird , wenn ein Staat die Abwicklung eines privatrechtlich geschlossenen Ve r- trages stört (vgl. Damian, Staatenimmunität und Gerichtszwang, 1985, S. 106; Geimer, Internationales Zivilprozessrecht, 7. Aufl., Rn. 584; Kau in Vitzthum/Proelß, Völkerrecht, 6. Aufl., Abschnitt III Rn. 91; M. J. Müller, Staat s- bankrott und private Gläubiger, 2015, S. 190 ff. und RIW 2016, 80 f.; Se idl - Hohenveldern , Festschrift Beitzke, 1979, S. 1081, 1091; v. Schönfeld, NJW 1986, 2980, 2984; Szodruch, Staateninsolvenz und private Gläubiger, 2008, S. 379 f.; vgl. auch Thole, WM 2012, 1793, 1794 ). Denn h ier geht es um die Fr a- ge, ob der griechische Ges etzgeber - als Herr über das Vertragsstatut - berec h- tigt ist, mit Wirkung auch gegenüber ausländischen Gläubigern , die beim E r- werb der Anleihen in die Geltung seiner Zivilrechtsordnung eingewilligt haben, neue V orschriften in seine Rechtsordnung einzufügen , welche früher geltende 25 - 15 - Normen ersetzen oder ergänzen ( vgl. Sandrock, RIW 2012, 429, 440 f.). Ger a- de dadurch ist aber der Grundsatz der Staatenimmunität unmittelbar berührt. Galke Stöhr Offenloch Oehler Roloff Vorinstanzen: LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 06.02.2014 - 2 - 21 O 332/12 - OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 18.09.2014 - 16 U 41/14 -
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