ECLI:DE:BGH:2018:091118BVIZR5.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZR 5/18 vom 9 . November 2018 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9 . November 2018 dur ch d ie Richterin von Pentz als Vorsitzende , d ie Richterinnen Dr. Roloff und Müller s o- wie die R ichter Dr. Klein und Dr. Allgayer beschlossen : Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Rev i- sion in dem Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 30. November 2017 wird als unzulässig verworfen. Die Klägerin trägt die Kost en des Beschwerdeverfahrens. Gründe: I. Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Unterlassung einer Wortberichte r- stattung in Anspruch. Das Landgericht hat der Klage teilweise stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage insgesamt t- gesetzt. Mit der vorliegenden Beschwerde wendet sich die Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision. 1 - 3 - II. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist unzulässig, w eil der übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO). 1. Der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer b e- misst sich nach dem Interesse des Rechtsmittelklägers an der Abänderung der Ent scheidung des Berufungsgerichts. D ieses Interesse ist nach den sich aus den Vorschriften der §§ 3 ff. ZPO ergebenden allgemeinen Grundsätzen ( vgl. Senat, Beschluss vom 25. November 2003 - VI ZR 418/02, NJW - RR 2004, 638, 639; BGH, Beschluss vom 23. Juli 201 5 - X I ZR 263/14 , BGHZ 206, 276 Rn. 3 ) , hinsichtlich des Unterlassungsbegehrens der Klägerin also gemäß § 3 Halbs. 1 ZPO nach freiem Ermessen zu ermitteln. Über die Höhe der Beschwer hat das Revisionsgericht selbst zu befinden ( Senat, Beschluss vom 15. Jul i 2014 - VI ZR 145/14, juris Rn. 3; BGH, Beschluss vom 13. März 2013 - XII ZR 8/13, NJW - RR 2013, 1401 Rn. 8) . Maßgeblich für die Bewertung der Beschwer ist der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht (Senat, Beschlüsse vom 19. Oktober 2017 - VI ZR 19/17, VersR 2018, 181 Rn. 5; vom 21. Juni 2016 - VI ZR 152/16, juris Rn. 6; vom 14. Juli 2015 - VI ZA 11/15, juris Rn. 2). Der Beschwerdeführer hat darzulegen und ggf. glaubhaft zu machen, dass der Wert der Beschwer den Betrag von 20 (BGH, Beschluss vom 14. November 2013 - V ZR 28/13, juris Rn. 6). 2. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze übersteigt der Wert der mit den Streitwert in der Zwar hat te das Landgericht den Streitwert erstinstanzlich in der Folge - von den Parteien unbeanstandet - ist auch das Berufungsgericht 2 3 4 - 4 - n- gen, doch hat es diesen - nach Erörterung mit den Parteien i n der Berufung s- verhandlung - mit Abschluss des Berufungsverfahrens auf 20.000 Die K lägerin beruft sich allein auf den Umstand, dass der Streitwert von den setzt worden sei . Bereits in den V o- rinstanzen vorgebrachte und dort nicht hinreichend berücksichtigte Umstände , die die Festsetzung eines 20.00 - und damit e i- ner entsprechend höheren Beschwer - in der Sache rechtfertigten , zeigt sie d a- gegen nicht auf . Damit ist die von der Klägerin im Rahmen der Klageschrift e r- folgte Bezifferung ihres Interesses an dem streitgegenstä ndlichen Unterla s- sungsbegehren in der Sache weiterhin der einzige Anhalt für die Bemessung ihres Interesses an einer Abänderung des klagabweisenden Ber u- fungs urteils . von Pentz Roloff Müller Klein Allgayer Vorinstanzen: LG Köln, Entscheidung vom 29.03.2017 - 28 O 290/15 - OLG Köln, Entscheidung vom 30.11.2017 - 15 U 68/17 -
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