ECLI:DE:BGH:2018:280818UVIZR518.16.0 Berichtigt durch Beschluss vom 6.11.2018 Böhringer - Mangold, Justizamtsinspekt o rin als Urkund s beamtin der Geschäft s stelle BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 518/16 Verkü n det am: 28. A u gust 2018 Böhri n ger - Mangold Justizamt s inspektori n als U r kundsbeamtin der G e schäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 823 Aa, § 843 Abs. 1 Alt. 2; ZPO § 138 Abs. 1, 322 Abs. 1 a) Zu den vermehrten Bedürfnissen im Sinne des § 843 Abs. 1 Alt. 2 BGB g e hören sowohl di e Kosten für die Beschäftigung einer Pflegeperson als auch der Betre u- ungsaufwand naher Angehöriger, der über die üblicherweise im Krankheitsfall zu erwartende persönliche Zuwendung innerhalb der Familie hinausgeht. b) Der ersatzfähige Aufwand zur Befriedig ung vermehrter B e dürfnisse bestimmt sich nach den Dispositionen, die ein verständiger Geschädigter in seiner besonderen Lage treffen würde. c) Kommen zum Ausgleich der Pflegebedürftigkeit verschiedene Möglichkeiten mit unterschiedlichem Kostenaufwand in Be tracht, so bestimmt sich die Höhe des A n- spruchs danach, welcher Bedarf in der vom Geschädigten in zumutbarer Weise gewählten Leben s gestaltung tatsächlich anfällt. - 2 - d) Die Frage, ob der Geschädigte seine Lebensgestaltung in zumutbarer Weise g e- wählt hat, best immt sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalles. Eine für sämtliche Fallgestaltungen geltende Obergrenze in dem Sinne, dass der Ersatz der für die häusliche Pfl e ge anfallenden Kosten generell auf den doppelten Betrag (oder ein anderes Vielfaches) d er jeweiligen Heimunterbringungskosten b e- schränkt wäre, existiert nicht. BGH, Urteil vom 28. August 2018 - VI ZR 518/16 - OLG Naumburg LG Magdeburg - 3 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündl i che Verhandlung vom 28. August 2018 durch d en Vorsitzenden Richter Galke, die Richterinnen von Pentz und Müller sowie die Richter Dr. Klein und Dr. Allgayer für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 6. Oktober 2016 auf g e- hoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisions rechtszugs , an das Berufungsg e- richt zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin nimmt den beklagten Haftpflichtversicherer nach einem Ve r- kehrsunfall auf Ersatz vermehrter B e dürfnisse in An spruch. Die am 3. Dezember 1982 geborene Klägerin wurde am 16. August 2003 bei einem Verkehrsunfall schwer verletzt. Sie erlitt bei dem Unfall ein Schädel - Hirn - Trauma 3. Grades mit Stammhirneinblutung, Blut im rechten Hinterhorn, bifrontalen Kontusionsherde n mit okzipitaler Schädelfraktur und einem Hir n- ödem sowie einer Kompressionsfraktur BWK 5 - 7. Als Folge der Verletzungen 1 2 - 4 - bestehen ein posttraumatisches hirnorganisches Psychosyndrom mit Verwirr t- heit, ag gressiven Verhaltenstendenzen und kognitiven Störungen sowie eine spastische Hemiparese rechts, eine Stand - und Gangataxie sowie eine Dy s- arthrophonie. Infolge der Schädigung der Hir n substanz ist es bei der Klägerin zu Wesensveränderungen, Aufmerksamkeitsst örungen, Antriebsarmut sowie einer Unf ä higkeit, komplexe kognitive Situationen adäquat zu erfassen und zu bewältigen, gekommen. Die Klägerin ist in ihrer zeitlichen, örtlichen und pers o- nellen Orientierung erheblich beeinträchtig t und leidet unter erheblich en Ei n- schränkungen der Merk - und Konzentrationsfähigkeit. Darüber hinaus besteht eine gestörte Eigenwahrnehmung. Die Klägerin sieht sich selbst als gesund an und in der Lebenssituation, in der sie sich vor dem Schadensereignis befand. Aufgrund der bestehen den Beschwerden ist sie nicht in der Lage, ein eige n- ständiges L e ben zu führen, sondern bedarf der Pflege und Betreuung durch Dritte. Die Beklagte ist de r Haftpflichtversicherer des Unfallverursachers. Ihre volle Einstandspflicht dem Grunde nach steht zw ischen den Parteien außer Streit. In einem Vo r prozess wurde sie verurteilt, der Klägerin für den Zeitraum vom 1. Juli 2007 bis 31. Oktober 2009 sowie für den Zeitraum vom 22. Oktober 2010 bis 31. Januar 2011 Pflegekosten in Höhe von 68.202,40 Das Urteil ist rechtskräftig. Mit ihrer im vorliegenden Verf ahren erhobenen Klage begehrt die Kläg e- rin den Ersatz weitere n Pflege aufwands sowie die Zahlung einer Geldrente w e- gen vermehrter Bedürfnisse. Dabei legt sie ihrem Begehren einen Pflegebedarf von 13,7 Stunden aktive r Betreuung und 10,3 Stunden Bereitschafts zeiten tä g- lich zugrunde . F ür den Zeitraum vom 1. Juli 2006 bis 30. Ju n i 2007 verlangt sie die Zahlung von 23.574,90 Zeitraum vom 1. Februar 201 1 bis zum 31. Dezember 2012 begehrt sie noch 3 4 - 5 - 43.234,44 e gedienst sowie 47.143,65 Pflege durch Angehörige. Für d ie Zeit ab 1. Januar 2013 begehrt sie eine m o- natliche Rente in Höhe von 13.414,48 e- dienst. Insoweit haben die Parteien die Klage für den Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis April 2015 teilweise überei n stimmend für erledigt erklärt. Das Landgericht hat den Anspruch auf Ausgleich der von Angehörigen in der Zeit vom 1. Juli 2006 bis 30. Juni 2007 erbrachten Pflegetätigkeit als ve r- jährt angesehen und der Klage im Übrigen stattgegeben. Das Oberlandesg e- richt hat die Berufung de r Beklagten zurückgewiesen. Auf die Anschlussber u- fung der Klägerin hat es die Beklagte verurteilt, der Klägerin 23.574,90 Pflegeleistungen ihrer Angehörigen in der Zeit vom 1. Juli 2006 bis 30. Ju n i 2007 zu zahl en. Mit der vom S e nat zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klag e abweisungsantrag weiter. Entscheidungsgründe: I . Nach Auffassung des Be rufungsgerichts steht der Klägerin gegen die Beklagte ein Anspruch auf Ersatz ve r mehrter Bedürfnisse in Form der geltend gemachten K osten für ihre häusliche Pflege aus § 843 Abs. 1 Alt. 2 BGB i.V .m. §§ 7, 17, 18 StVG, § 3 Nr. 1 PflVG in der bis zum 31. Dez ember 2007 gelte n- den Fassung zu. Der Pflegebedarf des Geschädi g ten bestimme sich nach den Dispositionen, die ein verständiger Geschädigter in seiner besonderen Lage getroffen hätte. Kämen zum Ausgleich der Pflegebedürftigkeit verschiedene Mö g lichkeiten mit unterschiedlichem Kostenaufwand in Betracht , so bestimme sich die Höhe des Anspruchs danach, wie der Bedarf in der vom Geschädigten 5 6 - 6 - in zumutbarer Weise gewählten L e bensgestaltung tatsächlich anfalle. Dabei sei zu berücksichtigen, dass d er Geschädigte in d ie Situation, in der er sich befi n- de, unfreiwillig durch das Verhalten des Versicherungsnehmers der Beklagten hinein geraten sei . Der Geschädigte habe grundsätzlich ein Recht auf Fortse t- zung seines früheren Lebens. Aus diesem Grund verbiete sich die Festleg ung einer starren Obergrenze derart, dass höchstens der Höchstbetrag einer vol l- st a tionären Pflege oder das D oppelte eines solchen Betrags für die häusliche Pflege zu erstatten sei. Vom rechtlichen Ansatz her müsse es ein Schwerstg e- schädigter grundsätzlich nicht erdu l den, in ein Heim "abgeschoben" zu werden. Im Streitfall sei nach den Ausführungen der Sachverständigen ein Pfl e- gebedarf von 24 Stunden täglich gegeben. Die Klägerin sei wegen ihrer G e- sundheitsstörungen a u ßer Stande, allein zu R echt zu kommen. Sie nehme ihre Helfer bis zu deren Erschöpfung in Anspruch, rufe sie aktiv herbei oder zwinge sie durch ihr Tun zur Präsenz. Getrieben von enormer Unru he und von Tic s und Eskalationen im Verhalten sowie Durchschlaf - , Orientierungs - , Konzentrations - und St rukturierungs störungen gekennzeichnet bedürfe die Klägerin fortwähre n- der Kontrolle und Stimulation. Die Zeiten aktiver Fürsorge seien mit 17,5 Stu n- den täglich zu bemessen, wohingegen sich die Bereitschaftszeiten auf 6,5 Zei t- stunden beliefen. Die sachgerech te Betreuung und Versorgung der Klägerin könne nur durch fachlich geeignetes und dementsprechend ausgebildetes Pe r- sonal sicher ge stell t werden. Nicht die körperlichen Handicaps der Klägerin, sondern ihre psychisch - emotionalen Beeinträchtigungen begründeten d i e No t- wendigkeit des Einsa t z es gezielt ausgebildeten Personals, um eine langfristige und kontinuierliche, für die Klägerin gebotene Fürsorge durch feste Bezugspe r- sonen zu garantieren. Die fachliche Eignung sei s o wohl aus den Defiziten der Klägerin zu begr ünden als auch im Hinblick auf die psychische Gesundheit der B ezugspersonen. Ein Pflegehelfer könne diesen Anspruch nicht befriedigen. Die ständigen , von der Kläger in ausgelösten Dispute und Krisensituationen hä t- 7 - 7 - ten in eine n hohen Personalverschleiß gemün d et; Bezugspersonen hätten e r- klärt , die Betreuung nicht länger aushalten zu können. Zur Sicherstellung einer gezielten Versorgung der Klägerin seien examinierte Pflegefachkräfte, ideale r- weise mit einer Zusatzausbildung für fachpsychiatrische Pfl e ge heranzuz iehen. Am g eeigne t sten für die Versorgung der Klägerin sei der Beruf de s Heilerzi e- hungspflege rs . Heilerziehungspfleger seien für die pädagogische und pfleger i- sche Begleitung und Hilfe von Menschen mit körperlicher, geistiger und seel i- scher Behinderung vera ntwortlich. Heilerziehungspfleger seien der Entgeltgruppe 7 nach TV - L ( Ost) zuzu - ordne n . Das schwere psychisch - psychiatrische Erkrankungsbild der Klägerin gebiete es, den Stundenlohn nicht an einem Berufseinsteiger zu orientieren, sondern mindestens vo n einer Entwicklungsstufe 2, mittelfristig von der En t- wic k lungsstufe 3 auszugehen. Da die Klägerin in der Zeit von Oktober 2010 bis Dezember 2012 nicht gezielt berufskundig betreut worden sei, müsse die Ko s- tenkalkulation auch dahingehend vorgenommen werden . Diesbezüglich sei auf die Entgeltgruppe 6 nach TV - L (Ost) Bezug zu nehmen gewesen. Für die Zeit von Oktober 2010 bis Dezember 2012 beliefen sich die erforderlichen Pfleg e- Für das Jahr 2013 seien für die erforderliche ganztägige Betreuung und Fürsorge durch eine Fachkraft für Heilerziehung s- 2014 beliefen sich die Koste monatlich. Hinzu kämen noch Kosten für Hauswirtschaftsdienste in Höhe von Die Klägerin könne aufgrund ihrer geistigen Beeinträchtigung nicht in e i- ner Tagespflegeeinrichtung integriert wer den, in der andere Behinderte beha n- delt würden. Nur über einen sehr langen Zeitraum könne versucht werden, eine gewisse Besserung eintreten zu lassen. Hier seien viele kleinteilige Therapi e- 8 9 - 8 - schritte notwendig, die eine normale Kranke n schwester von ihrer Aus bildung her nicht leisten könne. Ziel dieser Therapie sei durchaus, die Klägerin nicht in einer andauernden Isolation zu lassen, sondern wieder an gesellschaftliche A k- tivitäten und die Möglichkeit der Teilnahme an Gruppen he r anzuführen. Dass der Aufenthalt in einem Pflegeheim mit gesellschaftlichen Aktivitäten oder Tei l- nahme an Gruppen ve r bunden wäre, dass es also der Klägerin im Heim besser ginge als im eigenen Haus oder auch nur genauso gut, sei eine eher fernli e- gende Vorstellung. Es sei nicht ersichtlich und von der Beklagten nicht vorg e- tragen worden, welche konkrete Heimei n richtung zum dauerhaften Aufenthalt der Klägerin geeignet sein könnte. Pflegeheime seien auch typischerweise nicht auf Th e rapie oder Rehabilitation der Bewohner ausgerichtet. Es sei de shalb gerechtfertigt, dass der Klägerin ab 2013 eine Rente zugesprochen werde, die eine pr ofession el le Vollzeit betreuung im gewohnten Umfeld ermögliche. Die Grenze zur Unverhäl t nismäßigkeit sei nicht überschritten. Die Klägerin nehme ihre Umgebung bewusst wahr. Dass sie und ihre Betreuerin sich für ein Wo h- nen im häuslichen Umfeld und nicht in einem Pfleg e heim entschieden hätten, sei nicht zu beanstanden und von der Beklagten hinzunehmen. Bei Würdigung aller Gesamtumstände könne der Klägerin ein Umzug in ein Pflegeheim nicht zugem u tet werden. D ie Klägerin könne von der Beklagten auch die geltend gemachten Ko s- ten für die Pflege durch ihre Angehörigen in der Zeit vom 1. Juli 2006 bis 30. Juni 2007 verlangen. Dieser Anspruch sei entgegen der Auffassung des La ndgerichts nicht verjährt. Die Klägerin habe die Kosten für die Angehörige n- pflege im genannten Zeitraum au f der Basis eines Stundensatzes von 9 die aktiven Betreuungsleistungen in 13,7 Stunden und von 4,50 t- schaftszeiten von 10,3 Stunden täglich berechnet. Den Stundensatz in Höhe von 4,50 ehr angegriffen. Nachdem sie den Stundensatz in der Klageerwid e rung noch bestritten habe, 10 - 9 - greife sie das Urteil in der Ber u fungsbegründung insoweit nicht an, als dieses auf das Senat s urteil im Vorprozess Bezug nehme, in dem der Stundensatz von 4,50 beanstandet worden sei. Auch d ie Zahl der Bereitschaftsstunden habe sie im Berufungsverfahren nicht angegriffen. Das in der Klageerwiderung enthaltene Bestrei ten sei mit Rechtskraft des Urteils im Vorprozess unbeach t- lich geworden, in dem Stundensatz, Pfle ge - und Bereitschaftszeiten der Ang e- hörigen festgestellt worden seien. II . Diese Erwägungen halten der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht in jeder Hinsicht stand. 1. Das Berufungsgericht ist allerdings zu Recht davon ausgegangen, dass der Kläge rin gegen die Beklagte ein Anspruch auf Ersatz der vermehrten Bedürfnisse zusteht, die ihr infolge der unfallbedingten dauernden Beeinträcht i- gung ihrer Gesundheit entstanden sind (§ 843 Abs. 1 Alt. 2 BGB, § 1 1 Satz 1 StVG, § 3 Nr. 1 PflV G in der bis zum 31 . Dezember 2007 geltenden Fassung). Es hat auch zutreffend angenommen, dass zu de n vermehrten Bedürfnisse s o- wohl die Kosten für die Beschäftigung einer Pflegeperson als auch der Betre u- ungsaufwand naher Angehöriger , der über die üblicherweise im Krankheitsf all zu erwartende persönliche Zuwendung innerhalb der Familie hinausgeht, geh ö- ren ( vgl. Senatsu rteile vom 10. November 1998 - VI ZR 354/97, BGHZ 140, 39 Rn. 13; vom 12. April 2011 - VI ZR 158/10, BGHZ 189, 158; vom 19. Mai 1981 - VI ZR 108/79, VersR 1982, 238; vom 8. Juni 1999 - VI ZR 244/98, VersR 1999, 1156 Rn. 7 , 14 ; Zoll, NJW 2014, 967, 970). Die dem Geschädigten g e- genüber unentgeltlich erbrachte Pflegetätigkeit durch nahe Angehörige ist im Rahmen des E r forderlichen gemäß § 843 Abs. 1 Alt. 2 BGB unabhän gig davon 11 12 - 10 - angemessen abzugelten , ob die se einen Verdienstausfall erlitten haben (S e- natsurteil vom 8. Juni 1999 - VI ZR 244/98, VersR 1999, 1156 , 1157 ). Die Höhe des zu ersetzenden Schadens richtet sich dabei grundsätzlich nach dem Nett o- lohn einer vergleich baren entgeltlich eingesetzten Pflege kraft ( Senatsu rteil vom 10. November 1998 - VI ZR 354/97, BGHZ 140, 39 , 44 f. ). 2. Die Revision wendet sich aber mit Erfolg gegen die Be stimm ung der Höhe des Ersatza nspruchs. a) Das Berufungsgericht hat den als Au sgleich des Betreuungsaufwand s der Angehörigen in der Zeit vom 1. Juli 2006 bis 30. Juni 2007 zu zahlenden B etrag rechtsfehlerhaft ermittelt. Die Revision rügt mit Erfolg, dass das Ber u- fungsgericht den Vortrag der Klägerin zur Höhe des einer entgeltlich ei ngeset z- ten Pflegekraft zu zahlenden Stundensatzes und zur erforderlichen Stundenzahl als unstreitig zugrunde g e legt und das entsprechende Bestreiten der Beklagten in der Klageerwiderung als unbeachtlich qualifiziert hat, weil die Beklag te hi e- rauf in der Be rufungsinstanz nicht ausdrücklich zurückgekommen ist . Das Ber u- fungsgericht hat übersehen, dass da s Vorbringen der Beklagten ohne weiteres in der Berufung s instanz angefallen war (vgl. BGH Urteil vom 27. September 2006 - VIII ZR 19/04 , NJW 2007, 2414 Rn. 16 mwN; Beschluss vom 4. Mai 2011 - XII ZR 86/10, NJW - RR 2011, 1009 Rn. 18) und für die in der ersten I n- stanz insoweit siegreiche Beklagte nach dem bisherigen Verfahrensverlauf kein Anlass bestand, ihr Vorbringen in der Berufungs erwiderung ausdrücklich zu wie derholen. aa) Nach der gefestigten Rechtsprechung sowohl des Bundesgericht s- hofs als auch des Bundesverfassungsgerichts obliegt es dem Berufungsbekla g- ten nur, seine Verteidigungsmittel insoweit vorzubringen, als es nach der Pr o- zesslage einer sorgfältige n und auf Förderung des Verfahrens bedachten Pr o- 13 14 15 - 11 - zessführung entspricht. Er darf sich in seiner Berufungserwiderung grundsät z- lich darauf beschränken, die zu seinen Gunsten ergangene Entscheidung zu verteidigen und neue Angriffsmittel des Berufungsklägers ab zuwehren . Eine Regelung, die es dem Berufungsbeklagten auferlegt, erstinstanzliches Vorbri n- gen zu wiederholen oder jedenfalls in Bezug zu nehmen, existiert nicht (vgl. BGH, Urteil vom 27. Februar 2007 - XI ZR 195/05 , NJW 2007, 2106 Rn . 43, 44 mwN; Beschlüs se vom 18. November 2009 - IV ZR 69/07, juris Rn. 5; vom 31. Juli 2013 - IV ZR 158/12, juris Rn. 16; BVerfG, NJW 2000, 131; NJW 2015, 1746 Rn. 17). bb) Nach diesen Grundsätzen durfte das Berufungsgericht das Bestre i- ten der Beklagten nicht als unbeach t li ch ansehen. Die Beklagte hatte die von der Klägerin abgerechneten Stundensätze und die Pflege - und Bereitschaftsze i- ten ihrer Angehörigen in der Klageerwiderung konkret bestritten. Sie hatte in s- be son dere unter Beweisantritt geltend g e macht, dass eine Pflege hilfskraft im Bun desdurchschnitt einen Nettostundenlohn von et die ser Grundlage auch die Betreuungsleistungen der Angehörigen abzurechnen seien. Für Zeiten, in denen die Angehörigen die Klägerin lediglich beaufsichtig - we n- digen Pflege - und Betreuungszeiten betrügen nach dem Gutachten L . (A n- lage K 1) lediglich 13,7 Stunden täglich, von denen die Klägerin 4,7 Stunden beaufsichtigt werden müsse. Dieses Vorbringen der Beklagten zu den in der Zeit vom 1. Juli 2006 bis 3 0. Ju n i 2007 erbrachten Betreuungsleistungen ist für das Urteil 1. Instanz unerheblich geblieben, weil das Landgericht den diesb e- zügl i chen Er satz anspruch als verjährt angesehen hat. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist das Bestreiten der B eklagten auch nicht durch die Rechtskraft des Urteils im Vorprozess unbeach t- lich geworden, in dem die Beklagte dazu verpflichtet worden ist, der Klägerin für 16 17 - 12 - die Zeit vom 1. Juli 2007 bis 31. Oktober 2009 und für die Zeit vom 22. Oktober 2010 bis 31. Janua r 2011 Pflegekosten zu ersta t ten. Denn die in diesem Urteil zugrunde gelegten Stundensätze und Pflege - und Bereitschaftszeiten sind nicht mit Rechtskraftwirkung für den Streitfall festgestellt worden. In Rechtskraft e r- wächst gemäß § 322 Abs. 1 ZPO nur die in dem Urteil ausgesprochene Recht s- folge, nicht hingegen Vorfragen, aus d e nen der Richter den Schluss auf das Bestehen oder Nichtb e stehen der vom Kläger beanspruchten Rechtsfolge zieht (vgl. BGH, Urteil vom 21. November 2012 - VIII ZR 50/12, WuM 2013, 165 , 167 mwN). Entgegen der Auffassung des Ber u fungsgerichts musste die Beklagte nach dem Urteil im Vorpr o zess auch nicht klarstellen , dass sie die Höhe des geltend gemachten Anspruchs weiter bestreiten wolle. Die Revision rügt zu Recht, dass es einer Partei n icht obliegt, ihren Vortrag nach eine r Entscheidung in einem anderen Verfahren, die abweichende Zeiträume betrifft, zu wiederh o- len. Ein erneutes Bestreiten der Beklagten war auch nicht deshalb geboten, weil das Landgericht bei der Beme s sung des Ersatza nspruchs wegen des von Angehörigen der Klägerin in der Zeit vom 1. Februar 2011 bis 31. Dezember 2012 erbrachte n Betreuungsaufwands diejenigen Pflegezeiten und Stundensä t- ze zu grunde gelegt hat, die der Klägerin auch im Vorprozess zugebilligt worden waren. Da das Landgericht für den hier maßgeblichen Zeitraum vom 1. Juli 2006 bis zum 30. Ju n i 2007 nicht festgestellt hat, dass auch insoweit die im Vorprozess angenommenen Pflegezeiten und Stundensätze heranzuziehen seien, sondern die Klage wegen Verjährung a b g ewiesen hat , durfte sich die Beklagte darauf beschränken, die zu ihren Gunsten ergangene Entscheidung zu verteidigen. 18 - 13 - b) Die Revision wendet sich auch mit Erfolg g e gen die Bestimmung der Höhe des Ersatzanspruchs wegen vermehrter Bedürfnisse für die Zei t ab 1. Februar 2012. aa) Zutreffend ist allerdings der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, dass sich der ersatzfähige Aufwand zur Befriedigung vermehrte r Bedürfnisse, insbesondere des Pflegebedarf s , nach den Dispositionen bestimmt, die ein ve r- ständig er Geschädigter in seiner besonderen Lage treffen würde (vgl. Senatsu r- teile vom 12. Juli 2005 - VI ZR 83/04, VersR 2005, 1559, juris Rn. 31, insoweit in BGHZ 163, 351 nicht abg e druckt ; vom 8. November 1977 - VI ZR 117/75, VersR 1978, 149, 150 mwN; vom 8. J uni 1999 - VI ZR 244/98, VersR 1999, 1156 , 1157 ) . Maßgebend ist grundsätzlich, was ein verständ i ger Geschädigter an Mitteln aufwenden würde, wenn er diese selbst zu tragen hätte und tragen könnte ( vgl. Senatsurteil e vom 13. Juli 1971 - VI ZR 260/69, VersR 1971, 1045, juris Rn. 15 ; vom 8. November 1977 - VI ZR 117/75, VersR 1978, 149, 150, j u- ris Rn. 19 ) . Kommen zum Ausgleich der Pflegebedürftigkeit verschiedene Mö g- lichkeiten mit unterschiedlichem Ko s tenaufwand in Betracht (z . B . Einstellung einer Pflegekraft, U n terbringung in einem Pflegeheim oder Versorgung durch einen Familienangehörigen), so bestimmt sich die Höhe des A n spruchs danach , welcher Bedarf in der vom Geschädigten in zumutbarer W eise gewählten L e- bensgestaltung tatsächlich a n fällt (vgl. Senatsurtei le vom 12. Juli 2005 - VI ZR 83/04, VersR 2005, 1559, juris Rn. 31 ; vom 8. November 1977 - VI ZR 117/75, VersR 1978, 149, 150 mwN; vom 8. Juni 1999 - VI ZR 244/98, VersR 1999, 1156 , 1157 ) . Die Frage, ob der Geschädigte seine Lebensgestaltung in zumutba rer Weise gewählt hat, bestimmt sich nach den konkreten Umständen des Einze l- falles. Dabei ist zu berücksichtigen, dass d er Anspruch auf Ersatz vermehrter Bedürfnisse einen Ausgleich für die Nachteile schaffen soll , die dem Gesch ä- 19 20 21 - 14 - di g ten infolge dauernder St örungen seines körperlichen Wohlbefindens entst e- hen (vgl. Senatsurteil e vom 19. Mai 1981 - VI ZR 108/79, VersR 1982, 238 , 239 ; vom 20. Januar 2004 - VI ZR 46/03, VersR 2004, 482; Zoll NJW 2014, 967). Er will es dem Geschädigten er möglichen, sein gewohntes Leben trotz der erlittenen dauerhaften Be einträchtigungen möglichst weitgehend aufrecht zu erhalten ( vgl. OLG Hamm, VersR 1992, 459 , 460 - Revision nicht angeno m- men durch Senats b e schluss vom 11. Juni 1991 - VI ZR 307/90, NZV 1991, 387; MüKoBGB/Wagner, BGB, 7. Aufl . , § 843 Rn. 68; Staudinger/Vieweg , BGB, Neubearbeitung 2 015, § 843 Rn. 21; Zoll NJW 2014, 967 , 968 ; Gr e- ger/Zwickel, Haftungsrecht des Straßenverkehrs, 5. Aufl . , § 29 Rn. 32 ; Geigel/Pardey, Der Haftpflichtprozess, 27. Aufl . , 4. Kapitel, Rn. 38 ). Dem en t- spricht es , dass ein Schwerstgeschädigter , sofern er dies will, in die ihm ve r- trauten früheren Lebensumstände zurückgeführt wird . Er muss sich grundsät z- lich selbst dann nicht auf die Möglichkeit der Pflege in einer stationären Einric h- tung verweis en lassen, wenn dies kostengünstiger wäre ( OLG Koblenz, VersR 2002, 244 , 245 - Revision nicht angenommen durch Senats beschluss vom 24. April 2001 - VI ZR 357/00; OLG Bremen , VersR 1999, 1030 , 1031 f. - Rev i- sion nicht angenommen durch Senats beschluss vom 24 . November 1998 - VI ZR 169/98 ; OLG Bamberg , VersR 2005, 1593 , 1594 f. ; OLG Frankfurt, U r- teil vom 14. August 2 014 - 12 U 15/09, juris Rn. 45 ; OLG Stuttgart, VersR 1977, 1038, juris Rn. 52; BeckOK BGB/Spindler, BGB, 46. Ed. , § 843 Rn. 23 [Stand: 1. Mai 2018 ] ; Staudinger/Vieweg, aaO ; Ge i- gel/Pardey, aaO Rn. 48 ). Etwas ander e s gilt nur dann, wenn die häusliche Pfl e- ge mit unverhältnismäßigen, für den Schädiger auch unter B e rücksichtigung der Belange des Geschädigten nach Treu und Glauben nicht zumutbaren Auf we n- dungen verbunden ist. Hiervon ist grundsätzlich erst dann auszugehen, wenn die Kosten der häuslichen Pflege in keinem vertretbaren Verhältnis mehr zu der Qualität der Versorgung des Geschädigten stehen (vgl. OLG Bremen, VersR - 15 - 1999 , 1030 - Revision nicht angenommen durch Senatsbeschluss vom 24. N o- vember 1998 - VI ZR 169/98; Zoll, NJW 2014, 967, 9 69 f. ; Staudinge r/ Vieweg , aaO ; BeckOK BGB/Spindler BGB aaO ; ähnlich MüKoBGB/Wagner, aaO Rn. 76 ). Wie das Berufungsgericht zutreffend ausge führt hat, verbietet sich vor di e- sem Hintergrund die Festlegung einer für sämtliche Fallgesta l tungen geltenden Obergrenze in dem Sinne, dass der Ersatz der für die häusliche Pflege anfa l- lenden Kosten generell auf den doppelten Betrag ( oder ein anderes Viel faches ) der jeweiligen Heimunterbringungskosten beschränkt wä re (a.A. Hof f mann, Zf S 2007, 428, 429 f . ; wohl auch OLG Koblenz , VersR 2002, 244, 245). bb) Es bestehen aber Zweifel, ob sich das Berufungsgericht des U m- stands bewu ss t gewesen ist, da ss der al lein streitgegenständlichen Schaden s- gruppe der vermehrten Bedürfnisse (vgl. Senatsu rteil e vom 22. Mai 1984 - VI ZR 228/82, VersR 1984, 782 juris Rn. 19; vom 29. Oktober 1985 - VI ZR 56/84, VersR 1986, 96, juris Rn. 10 ff. ; Zö l ler / Vollkommer, ZPO, 32. Aufla ge, Einleitung Rn. 73 ) solche Aufwendungen nicht zuzurechnen sind, die der Hei l- behandlung des Geschädigten dienen. Nach der gefestigten Rech t sprechung des Bundesgerichtshofs sind Aufwendungen zur Befriedigung vermehrter B e- dürfnisse von Heilungskosten abzug renzen (vgl. Senatsurteile vom 19. November 1955 - VI ZR 134/54, VersR 1956, 22 , 23; vom 1 9. Mai 1981 - VI ZR 108/79, VersR 1982, 238 f. ; vom 29. Oktober 1985 - VI ZR 56/84, VersR 1986, 96, juris Rn. 10 ff.; vom 20. Januar 2004 - VI ZR 46/03, VersR 2004, 4 82, juris Rn. 4; Zoll, NJW 2014, 967, 96 9 ; Staudinger/Vieweg, aaO, Rn. 4). Die Schadensgruppe der vermehrten Bedürfnisse umfasst alle unfreiwilligen Meh r- aufwendungen, die den Zweck haben, die Nachteile auszugle i chen, die dem Verletz t en infolge dauernder Be einträchtigung seines körperlichen Wohlbefi n- dens entstehen , dauernd und regelmäßig erforderlich sind und a u ßerdem nicht - wie etwa Heilungskosten - der Wiederherstellung der Gesun d heit dienen (vgl. Senatsurteile vom 19. November 1955 - VI ZR 134/54, VersR 1956, 22 , 23; 22 - 16 - vom 1 9. Mai 1981 - VI ZR 108/79, VersR 1982, 238 f. ; vom 20. Janu ar 2004 - VI ZR 46/03, VersR 2004, 482, juris Rn. 4). Wie die Revision zu Recht rügt, liest sich das Berufungsurteil in einigen Passagen so, als wenn das Ber u fungsgericht au ch solche Mehraufwendungen zu den vermehrten Bedürfnissen rechnete, die der Wiederherstellung der G e- sundheit dienen. Denn es verneint eine Verletzung der Schadensminderung s- pflicht seitens der Klägerin bzw. ihrer Betreuerin durch Unterlassen einer ad ä- quaten Therapie unter anderem mit der Begründung, die Hinzuziehung der - besonders teuren - Heilerziehungspfleger diene auch "einer Verbesserung des Zustands der Klägerin". Die Möglichkeit, dass es der Klägerin in einem Pfleg e- heim mit gesellschaftlichen Aktivitä ten besser ginge als im eigenen Haus, ve r- neint es unter anderem mit dem Argument, ein solches Pflegeheim sei für die Klägerin ungeeignet, weil es "typischerweise nicht auf Therapie - oder Rehabil i- tation der Bewohner ausgerichtet" sei. 23 - 17 - III. Das angefocht ene Urteil war daher aufzuheben und an das Berufungsg e- richt zur erneuten Prüfung unter den aufgezeigten Gesichtspunkten zurückz u- verweisen. Das Ber u fungsgericht wird dabei Gelegenheit haben, sich auch mit den weiteren Einwänden der Parteien in den Rechtsmit telschriften zu befassen. Galke von Pentz Müller Klein Allgayer Vorinstanzen: LG Magdeburg, Entscheidung vom 14.01.2016 - 10 O 1059/13 - OLG Naumburg, Entscheidung vom 06.10.2016 - 9 U 14/16 - 24 ECLI:DE:BGH:2018:061118BVIZR518.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZR 518/16 vom 6. Nove mber 2018 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2018:061118BVIZR518.16.0 Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. November 2018 durch die Richterin von Pentz als Vorsitzende, die Richterinnen Dr. Roloff und Müller und die Richter Dr. Klein und Dr. Allgayer beschlossen: Das Senatsurte il vom 28. August 2018 wird gemäß § 319 Abs. 1 ZPO dahingehend berichtigt, dass es in Randnummer 19 statt "für die Zeit ab 1. Februar 2012" heißt: für die Zeit ab 1. Februar 2011 ". von Pentz Roloff Müller Klein Allgayer
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