EC LI:DE:BGH:2016:120716BIVZR519.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 519 /1 5 vom 12 . Ju l i 201 6 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richterin Harsdorf - Gebhardt, die Richter Dr. Karczewski , Lehmann und die Ri chterin Dr. Brockmöller am 12 . Ju l i 201 6 beschlossen: Der Sena t beabsichtigt, die Revision des Klä ger s gegen das Urteil de s 20. Zivilsenats des Oberl and es gerichts Köln vom 20 . Nov e mber 201 5 g emäß § 552a Satz 1 ZPO zurückzuweisen. Die Parteien erhalten Gelegenheit, hierzu binnen eines Monats Stellung zu nehmen. Gründe: I. Die Klägerseite (Versicherungsnehmer: im Folgenden d. VN) b e- gehrt von dem beklagten Versicherer (im Folgenden Versicherer) Rüc k- zahlung geleisteter Versicherung sbeiträge einer fondsgebundenen L e- bens versicherung. Diese wurde aufgrund eines Antrags d. VN mit Vers i- cherungsbeginn zum 1. Nov ember 200 7 nach dem so genannten Pol i- cenmodell des § 5a VVG in der seinerzeit gültigen Fassung (im Folge n- 1 - 3 - den § 5a VVG a.F.) abgeschlossen. In der Folge zahlte d. VN die Vers i- cherungsprämien. Mit Schrei ben vom Juli 201 4 erklärte er unter anderem den Widerspruch gemäß § 5a VVG a.F. , hilfsweise die Kündigung des Versicherungsvertrages. Der Versicherer akzeptierte die Kündigung und zahlte den Rückkaufs wert aus . Nach den Feststellungen des Berufung s- gerichts erhielt d. VN mit dem Versicherungsschein die Versicherung s- bedingungen, eine Verbraucherinformation nach § 10a des Versich e- rungsaufsichtsgesetzes (VAG) und eine schriftliche Belehrung über das Widersp ruchsrecht gemäß § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. Mit der Klage verlangt d. VN soweit für die Revisionsinstanz von Bedeutung Rückzahlung aller auf den Vertrag geleisteten Beiträge nebst Zinsen abzüglich des gezahlten Rückkaufswerts . Nach Auffassung d. VN ist der Versicherungsvertrag nicht wirksam zustande gekommen. Auch nach Ablauf der Frist des gegen Gemei n- schaftsrecht verstoßenden § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. habe der W i- derspruch noch erklärt werden können. II. Das Land gericht hat die Klag e abgewiesen, das Oberlandes g e- richt die hiergegen gerichtete Berufung zurückgewiesen. Das Berufung s- gericht hat einen Prämienrückerstattungsanspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung verneint . D. VN habe die Prämien mit Rechtsgrund gel ei s- tet. Er sei ordnu ngsgemäß über das Widerspruchsrecht nach § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. belehrt worden und der Versicherungsvertrag sei wir k- sam zustande gekommen. Ob § 5a Abs. 1 Satz 1 i . V . m . Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. gegen europäisches Recht verstoße, bedürfe keiner Entsche i- du ng. Die Ausübung des Widerspruchsrechts widerspreche hier jede n- 2 3 4 - 4 - falls Treu und Glauben, weil d. VN die ihm bekannt gemachte Wide r- spruchsfrist beim Vertragsschluss ungenutzt habe verstreichen lassen und jahrelang die Prämien gezahlt habe. Mit der vom Be rufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt d. VN das Klagebegehren weiter. III. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision im Sinne von § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor, und das Rechtsmittel hat auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 552a Satz 1 ZPO). 1. Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen, weil es bei identischer Widerspruc hsbelehrung und gleichem Text im Versich e- rungsschein von der Rechtsauffassung des Oberlandesgerichts Karl s- ruhe (12 U 41/15), das die Belehrung für unzur eichend gehalten hat, a b- weiche. Die se Frage ist jedoch geklärt, weil der Senat mit Beschluss vom 30. Juni 2015 (IV ZR 16/14, juris) die Rechtsauffassung des Berufung s- gerichts bereits gebilligt hat. Mit revisionsrechtlich beanstandungsfreier Begründung hat d as Berufung sgericht , anders als die Revi sion meint, entschieden , dass die Widerspruchsbelehrung unter Einbeziehung des Gesamtinhalts des Pol i- cenbegleitschreibens d. VN noch ausreichend deutlich mache , welche Unterlagen ihm vorliegen müssen, damit die Widerspruchsfrist b eginnt . Der Senat hat mit genanntem Beschluss die tatrichterliche Beurteilung desselben Berufungssenats für revisionsrechtlich unbedenklich erklärt, wonach eine wortgleiche Widerspruchsbelehrung der Beklagten den g e- setzlichen Anforderun gen auch im Hinblick auf die Nennung der fristau s- 5 6 7 8 - 5 - lösenden Unterlagen im Policenbegleitschreiben genügt , und die Revis i- on durch Beschluss gemäß § 552a Satz 1 ZPO zurückgewiesen (Senat s- beschlüsse vom 30. Juni 2015 und 16 . September 2015 - IV ZR 16/14, ju ris) . E ntgegen der Ansicht der Revision gibt die abweichende Beurte i- lung durch das Oberlandesgericht Karlsruhe zu einer wortgleichen W i- derspruchsbelehrung (Urteil vom 11. August 2015 12 U 41/15) keinen Anlass zu einer Änderung der Senatsrechtsprechung. Wie d as Ber u- fungsgericht rechtsfehlerfrei ausgeführt hat, wird trotz Verwendung des Begriffs " Beilagen " im Versicherungsschein hinreichend klar, dass es sich auch bei den unter diese m Begriff angeführten Verbraucherinform a- tionen um Unterlagen im Sinne der Wider spruchsbelehrung handelt. B e- denkenfrei war das Berufungsge richt schließlich entgegen der Auffa s- sung der Revision auch der Ansicht, die Belehrung in dem Policenb e- gleitschreiben sei in drucktechnisch deutlicher Form erfolgt. 2. Das Berufungsurteil h ält rech tlicher Prüfung auch stand. Ob solchermaßen nach dem Policenmodell geschlossene Vers i- cherungsverträge wegen Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des § 5a VVG a.F. Wirksamkeitszweifeln unterliegen (vgl. dazu Senatsurteil vom 16. Juli 2014 - IV ZR 73/1 3, BGHZ 202, 102 Rn. 16 ff.; BVerfG VersR 2015, 693 Rn. 30 ff.), k ann im Streitfall dahinstehen. Die von der Revis i- on begehrte Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union sche i- det bereits deshalb aus, weil es auf die Frage, ob das Policenmodell mit d en genannten Richtlinien unvereinbar ist, hier nicht entscheidungse r- heblich ankommt. Wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat, ist es d . VN auch im Falle einer unterstellten Gemeinschaftsrechtswidri g- keit des Policenmodells nach Treu und Glauben weg en widersprüchlicher Rechtsausübung verwehrt, sich nach jahrelanger Durchführung des Ve r- 9 10 - 6 - trages auf dessen angebliche Unwirksamkeit zu berufen und daraus B e- reicherungsansprüche herzuleiten (vgl. im Einzelnen zu den Maßstäben Senatsurteil vom 16. Juli 2014 a aO Rn. 32 - 42; BVerfG aaO Rn. 42 ff.). D. VN verhielt sich objektiv widersprüchlich. Die zumindest vertraglich eingeräumte und bekannt gemachte Widerspruchsfrist ließ er bei Ve r- trags schluss 200 7 ungenutzt verstreichen. D. VN zahlte über Jahre die Versicheru ngsprämien , bis er im Jahr 201 4 den Widerspruch gemäß § 5a VVG a.F. erklärte. Die jahrelangen Prämienzahlungen de s be reits bei Vertragsschluss 2007 über die Möglichkeit, den Vertrag nicht zustande kommen zu lassen, belehrten VN haben bei der Beklagten ein schut z- würdiges Vertrauen in den Bestand des Vertrages begründet. Diese ve r- trauensbegründende Wirkung war für d. VN auch erkennbar. Die Anwendung der Grundsätze von Treu und Glauben beeinträc h- tigt auch angesichts der besonderen Umstände des Streitfalle s die pra k- tische Wirksamkeit des Gemeinschaftsrechts und den Sinn und Zweck 11 - 7 - des Widerspruchsrechts nicht (vgl. ergänzend Senatsurteil vom 10. Juni 2015 IV ZR 105/13, VersR 2015, 876 Rn. 13 f.). Mayen Harsdorf - Gebhardt Dr. Karczewski Lehmann Dr. Brockmöller Vorinstanzen: LG Köln, Entscheidung vom 24.08.2015 - 26 O 40/15 - OLG Köln, Entscheidung vom 20.11.2015 - 20 U 149/15 -
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