BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 520/13 Verkündet am: 2. Dezember 2014 Böhringer - Mangold Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf di e mündliche Verhandlung vom 2. Dezember 2014 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richterin nen Diederichsen und von Pentz , d en Richter Offenloch und die Richterin Dr. Oehler für Recht erkannt: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 6. Zivilsena ts des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 31. Oktober 2013 wird z u- rückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten de s Revision srechtszugs zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger macht gegen die Beklagte, eine Aktiengesellschaft nach tü r- kischem R echt, deliktische Schadensersatzansprüche wegen des Erwerbs von Unternehmensanteilen geltend. Die Beklagte wurde im Jahr 1998 gegründet und ist ein Unternehmen der Kombassan - Gruppe, zu der auch die Kombassan Holdings S. A. 1929 gehörte. Vorstandsvorsitze nder beider Gesellschaften war B. Über das Vermögen der Kombassan Holdings S. A. 1929 wurde am 5. Oktober 2007 das Insolvenzve r- fahren eröffnet. Am 26. Februar 2000 unterzeichnete der Kläger eine Vertragsurkunde, nach deren Inhalt er bei der Kombassan Ho ldings S. A. 1929 einen Betrag von 1 2 3 - 3 - 20.250 DM anlegte . Er erhielt dafür ein Zertifikat , das zu einem späteren Zei t- punkt in Anteilsscheine der Beklagten umgetauscht wurde . De m Vertrag s- schluss ging ein Beratungsgespräch mit dem Zeugen S. voraus , einem Ang e- ste llten der Kombassan Holdings S. A. 1929 . Vor der Gründung der Kombassan Holdings S. A. 1929 hatte S. als selbständiger Vermittler Anteile der Beklagten veräußert. Anfang 2008 bemühte sich der Kläger erfolglos um eine Rückersta t- tung d e s a nge legten B etrags . Der Kläger behauptet, die Beklagte sei der Mutterkonzern der Ko m- bassan - Gruppe. Die Gesellschaften seien personell und infrastrukturell verbu n- den gewesen. Der Zeuge S. sei der regionale bzw. " gebietszuständige " Filialle i- ter der Beklagten gewesen, der im R aum H. Kapitalanlagen der Kombassan Holdings S. A. 1929 und der Beklagten vermittelt und zu diesem Zweck ein von der Beklagten finanziertes Büro unterhalten habe. Der Zeuge S. habe , Vorg a- be n des Vorstands vorsitzenden B. folgend, den Kläger über die zu erwa rtende Rendite und darüber getäuscht, dass eine Rückzahlungsgarantie innerhalb von drei Monaten nach einer Kündigung gegeben sei. Auch sei dem Kläger nicht bewusst gewesen, dass er sich an der Kombassan Holdings S. A. 1929 und nicht an der Beklagten beteil ige. Hätte er gewusst, das s die Kombassan Ho l- dings S. A. 1929 eine selbständige Gesellschaft sei, hätte er die Anlage nicht getätigt. Das Zertifikat sei außerdem vertragswidrig nicht in Aktien der Ko m- bassan Holdings S. A. 1929, sondern in solche der Beklag ten umgetauscht worden. Er verlangt, so gestellt zu werden, als hätte er die Kapitalanlage nicht getätigt. Das Landgericht hat die Beklagte zur Zahlung Zug - um - Zug gegen Rüc k- gabe der Anteil s scheine verurteilt . Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberla ndesgericht das Urteil des Landgerichts abgeändert und die Klage a b- 4 5 - 4 - gewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter. Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht hat offen gelassen, ob der Kläger Inhaber der A n- teilsscheine ist. Der Beklagten sei jedenfalls ein sittenwidriges Verhalten g e- genüber dem Kläger nicht vorzuwerfen. Es sei nicht erwiesen, d ass der Zeuge S. dem Kläger eine Rendite zwischen 15 und 20 Prozent versprochen habe. D er Kläger habe außerdem einen Anlagevertrag mit der Kombassan Holdings S. A. 1929 und nicht mit der Beklagten geschlossen. D ie Kombassan Holdings S. A. 1929 habe den Austausch des Zeichnungszertifikats gegen Aktien ihrer Gesellschaft und nicht der Beklagten ge schuldet. Sie wäre deshalb wegen der fehlenden Erfüllungswirkung verpflichtet gewesen, die Anteile der Beklagten zurückzunehmen. In rechtlicher Hinsicht habe es mehrere, voneinander una b- hängige Gesellschaften gegeben, ohne dass ausgeschlossen gewesen sei , dass s i e A nteile der jeweils anderen Gesellschaft erwerben und halten k o nnten. O b die Beklagte oder deren Vorstandsvorsitzender gegenüber den Vermittlern und/oder Anlegern den Eindruck erweckten, dass es nur " eine Firma Ko m- bassan " gebe , spiele für die Haftung der Be klagten gegenüber dem Kläger ke i- ne Rolle . D ie Beklagte habe weder in dem vom Kläger vorgelegten Rundschre i- ben des Vorstandsvorsitzenden B. eine rechtlich verbindliche Garantie für die Rückgewähr der Einlage gegenüber dem Kläger über nommen, noch hafte sie f ür Äußerungen des Vorstandsvorsitzenden B. auf Schulungen für Mitarbeiter der Gesellschaften . 6 - 5 - W eder dem Vorstand svorsitzenden der Beklagten B. noch dem Zeugen S. könne ein Schädigungsvorsatz angelastet werden. Z um Zeitpunkt der Anl a- geentscheidung des Klä gers seien nämlich Rückzahlungen tatsächlich erfolgt. Es gebe außerdem keine Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger, wäre er da r- über aufgeklärt worden, dass eine Rückabwicklung einen Zweiterwerb vorau s- setze, von der Anlage Abstand genommen hätte. Schließlich sei nicht davon auszugehen, dass die Anteile bei m Erwerb wertlos gewesen seien. II. Die Revision ist unbegründet. 1. D as Berufungsgericht hat deliktische Ansprüche des Klägers gegen die Beklagte wegen des Anteilserwerbs im Ergebnis zutreffend vernein t. Eine Haftung käme nur in Betracht, wenn die Bek lagte nach § 31 BGB oder nach § 831 BGB f ür das Handeln des S. anlässlich des Vertragsschlusses mit dem Kläger oder nach § 31 BGB für das Verhalten ihres früheren Vorstandsvorsi t- zenden B. rechtlich einzuste hen hätte. Das ist nicht der Fall. a) Eine Haftung der Beklagten für die Erklärungen des S. gemäß § 831 BGB scheidet aus, weil S. nicht als Verrichtungsgehilfe der Beklagten gehandelt hat. aa ) Entscheidend für die Verrichtungsgehilfeneigenschaft ist, dass die Tätigkeit in einer organisatorisch abhängigen Stellung vorgenommen wird und der Geschäftsherr die Tätigkeit des Handelnden jederzeit beschränken oder entziehen oder nach Zeit und Umfang bestimmen kann (vgl. Senatsurteile vom 10. Dezember 2013 - V I ZR 534/12, VersR 2014, 466 Rn. 12; vom 6. November 2012 - VI ZR 174/11, VersR 2013, 203 Rn. 15; vom 10. März 2009 - VI ZR 7 8 9 10 11 - 6 - 39/08, VersR 2009, 784 Rn. 11; BGH, Urteile vom 30. Juni 1966 - VII ZR 23/65, BGHZ 45, 311, 313 und vom 12. Juni 1997 - I ZR 36/95, VersR 1998, 862, 863). Die Qualifikation als Verrichtungsgehilfe setzt mithin Abhängigkeit und Weisungsgebundenheit voraus (vgl. BGH, Urteil vom 25. Februar 1988 - VII ZR 348/86, BGHZ 103, 298, 303; MünchKomm - BGB / Wagner, 6. Aufl., § 831 Rn. 14). Der Geschä ftsherr haftet für einen Verrichtungsgehilfen deshalb, weil er aufgrund eines objektiven Abhängigkeitsverhältnisses befugt ist, auf das Verhalten des Dritten tatsächlich Einfluss zu nehmen und gegebenenfalls auch das Verhältnis zu diesem zu beenden. Besteh ende Zweifel gehen zu Lasten des Anspruchstellers, dem grundsätzlich der Beweis dafür obliegt, dass ihm der geltend gemachte Schaden von einem Verrichtungsgehilfen des Geschäft s- herrn zugefügt worden ist (vgl. Senatsurteile vom 10. Dezember 2013 - VI ZR 534 /12, aaO und vom 21. Juni 1994 - VI ZR 215/93, VersR 1994, 1202, 1203). bb ) Umstände , die die Verrichtungsgehilfeneigenschaft des S. im Ve r- hältnis zur Beklagten begründen könnten , zeigt die Revision nicht auf . S olche sind ersichtlich nicht gege ben. Der Kläger hat im Schriftsatz vom 9. März 2011 selbst vorgetragen, dass nach Gründung der Kombassan Holdings S. A. 1929 ab dem Jahre 2000 sämtliche Vermittler , die bis dahin ohne vertragliche Grun d- lage auch für die Beklagte tätig waren, Angestellte der Kombass an Holdings S. A. 1929 geworden sin d . Darauf weist die Revisionserwiderung zutreffend hin. Die Revision wendet sich auch nicht da gegen , dass das Berufungsgericht - übereinstimmend mit der Erklärung des Prozessbevollmächtigten des Klägers in der mündliche n Verhandlung vor dem Berufungsgericht am 9. Oktober 2013 - die Auffassung vertreten hat , dass der Kläger den Anlagevertrag mit de r Ko m- bassan Holdings S. A. 1929 und nicht mit der Beklagte n geschlossen hat . Mit Recht stützt sich das Berufungsgericht h ierfü r auf den eindeutige n Wortlaut des als Anlage K1 vorgelegten Formularvertrages (vgl. Palandt/Ellenberger, BGB , 73. Aufl . § 133 Rn. 6). Dort wurde als Verwender die Kombassan Holdings S. A. 12 - 7 - 1929 ausdrücklich genannt . D er Zeuge S. versah dazu seine Unterschr ift mit dem Stempelaufdruck der " Kombassan Holdings S. A. 1929 Y. S. " . Eine H aftung der Beklagten lässt sich auch nicht damit begründen , dass der Kläger - nach seiner Behauptung - für das erworbene Zertifikat Aktien der Beklagten erh ie lt. Vielmehr spric ht der Umstand, d ass der Kläger mit dem Ve r- trag vom 26. Februar 2000 einen Zeichnungsschein der Kombassan Holdings S. A. 1929 erwarb, aufgrund dessen ihm in der Folgezeit erst die Anteile an der Beklagten zugewiesen worden sind, maßgebend für die rechtlich e Selbständi g- keit der Gesellschaften. Ist mithin davon auszugehen, dass der Zeuge S. bei Vertragsschluss für die Kombassan Holdings S. A. 1929 aufgetreten ist, hat die Beklagte rechtlich gemäß § 831 BGB für die Erklärungen des Zeugen S. im Zusammenhang mit dem An lagegeschäft nicht einzustehen. b ) E ine Einstandspflicht der Beklagten für S. nach § 31 BGB wäre nur gegeben, wenn S. als Organ der Beklagten gehandelt hätte. Hierfür sind nach den nicht beanstandeten Feststellungen des Berufungsgerichts Anhal t s punkte nicht gegeben . c ) D ie Beklagte haftet dem Kläger auch nicht gemäß § 31, § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB, § 826 BGB für etwaige Äußerungen ihres früheren Vorstandsvorsitzenden B . (vgl. Sena tsurteile vom 14. Oktober 2014 - VI ZR 465/13, juris Rn. 13 und VI ZR 466/13, juris Rn. 20). aa) Die nach § 31 BGB normierte haftungsrechtliche Zurechnung knüpft an die Fähigkeit des Organs an, für die juristische Person zu handeln (vgl. S e- natsurteile vom 13. Januar 1987 - VI ZR 303/85, BGHZ 99, 298, 299 f. und vom 8. Juli 1986 - VI ZR 47/85, BGHZ 98, 148, 151). Sie setzt deshalb voraus, dass 13 14 15 16 17 - 8 - das Organ in dem ihm zugewiesenen Wirkungskreis handelte (vgl. Senatsurte i- le vom 5. Dezember 1958 - VI ZR 114/57, WM 1959, 80, 81; vom 20. Februar 1979 - VI ZR 256/77 , VersR 1979, 523, 524; vom 8. Juli 1986 - VI ZR 47/85 , aaO, S. 151 f. und vom 13. Januar 1987 - VI ZR 303/85 , aaO, S. 300). Für ein zum Schadensersatz verpflichtende s Verhalten ihres früheren Vorstandsvorsi t- zenden B. müsste die Beklagte in rechtlicher Hin sicht nur insoweit einstehen, als B. als ihr Organ für s ie gehandelt hat. Dies kann nach den Umständen des Streitfalls nicht angenommen werden. bb) Zwar weist die Revision auf Vortrag des Klägers hin, wonach B. im Rahmen von Informationsveranstaltungen di e Vermittler und damit auch S. a n- gewiesen habe, bei den Beratungsgesprächen zu erklären, dass angelegte B e- träge auf Verlangen innerhalb von drei Monaten zurückerstattet w ü rden, um Anlageinteressenten zum Erwerb von Anteilen zu veranlassen . Doch fehl t Vo r- trag zu den weitere n Voraussetzungen für eine Zurechnung. Mangels entspr e- chenden Tatsachenv ortrags ist nicht festgestellt , dass B. d ie behaupteten Ä u- ßerungen als Vorstandsvorsitzender der Beklagten tätigte und er für die Bekla g- te auftrat (vgl. Senatsurtei l vom 14. Januar 2014 - VI ZR 469/12, juris Rn. 11). F ür eine alle Gesellschaften der Kombassan - Gruppe umfassende Zurechnung reicht nicht aus, dass es nach der Auffassung des Zeuge n S. nur " eine Ko m- bassan " gegeben habe. 2 . Ist der Beklagten ein für den Vertragsschluss des Klägers mit der Kombassan Holdings S. A. 1929 ursächlich gewordenes Verhalten des S. und des Vorstandsvorsitzenden B. rechtlich nicht zuzurechnen, kommt es a uf die Angriffe der Revision gegen die rechtliche Beurteilung des Berufungsgeri chts, 18 19 - 9 - dass die Voraussetzungen für eine Haftung wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung und eines Eingehungsbetrugs nicht gegeben sind , nicht an . Galke Diederichsen von Pentz Offenloch Oehler Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 17.02.20 12 - 333 O 204/08 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 31.10.2013 - 6 U 34/12 -
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