BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 52/04 vom 11. Januar 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-zenden Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch am 11. Januar 2006 beschlossen: Die Kosten des Rechtsstreits in der ersten und zweiten In-stanz tragen der Kl344ger zu 9/10 und die Beklagte zu 1/10, die durch die Nebenintervention verursachten Kosten tra-gen der Kl344ger zu 9/10 und die Streithelferin zu 1/10. Die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesgerichtshof tr344gt der Kl344ger einschlie337lich der durch die Nebeninter-vention verursachten Kosten. Der Streitwert wird wie folgt festgesetzt: Bis zum 8. Juli 2004 auf 55.878,58 200, danach auf die Sum-me der bis zum 8. Juli 2004 entstandenen Kosten des Rechtsstreits und der Nebenintervention. Gr374nde: 1 I. Das Berufungsgericht hat die Beklagte verurteilt, den R374ck-kaufswert in H366he von 55.878,58 200 aus einer Lebensversicherung der - 3 - Streithelferin an den Kl344ger zu zahlen Zug um Zug gegen 334bergabe des Versicherungsscheins und eines Nachtrags zum Versicherungsschein oder einer Zustimmungserkl344rung der Streithelferin. Nach Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde des Kl344gers hat er sich mit der Streithelferin 374ber die Auszahlung zum Teil an ihn und zum Teil an sie geeinigt. Die Streithelferin hat die Beklagte angewiesen, die Betr344ge entsprechend der Vereinbarung auszuzahlen. Daraufhin haben die Parteien den Rechts-streit 374bereinstimmend in der Hauptsache f374r erledigt erkl344rt. II. Der Antrag des Kl344gers, die Kosten der Beklagten aufzuerlegen, hat keinen Erfolg. 2 1. Das Berufungsgericht hat die Beklagte zu Recht nur Zug um Zug gegen 334bergabe der Versicherungsscheine oder einer Zustimmungser-kl344rung der Streithelferin verurteilt. Die Beklagte war, wie das Beru-fungsgericht zutreffend ausgef374hrt hat, nur gegen Aush344ndigung des Versicherungsscheins und des Nachtrags zur Leistung verpflichtet. In ih-ren Schreiben vom 16. Oktober 2001 und vom 27. November 2001 hat die Beklagte sich zwar bereit erkl344rt, auch gegen Vorlage einer schriftli-chen Zustimmungserkl344rung der Versicherungsnehmerin an den Kl344ger zu zahlen. Diese Erkl344rung konnte bei objektiver und interessengerech-ter Auslegung aber nur so verstanden werden, dass die Beklagte auf die Aush344ndigung der Urkunden nur gegen Vorlage einer aktuellen Zustim-mungserkl344rung der Versicherungsnehmerin verzichtet und die von die-ser dem Kl344ger im Darlehensvertrag vom 18. Juni 1996 erteilte Einzie-hungserm344chtigung nicht ausreicht. Da es sich nur um eine Sicherungs-abtretung handelte, kam in Betracht, dass der R374ckkaufswert die gesi- 3 - 4 - cherte Forderung 374berstieg und damit auch im Au337enverh344ltnis dem Kl344-ger nicht in vollem Umfang zustand (vgl. BGH, Urteil vom 12. Dezember 2001 - IV ZR 124/00 - VersR 2002, 218 unter 3). Die Beklagte hatte des-halb erkennbar ein berechtigtes Interesse daran sicherzustellen, dass sie mit befreiender Wirkung an den Kl344ger zahlen kann. 2. Da der Kl344ger in der Revisionsinstanz keinen Erfolg gehabt h344t-te, verbleibt es nach 247 91a ZPO bei der vom Berufungsgericht vorge-nommenen Kostenverteilung f374r die erste und zweite Instanz. Die im Ver-fahren vor dem Bundesgerichtshof entstandenen Kosten einschlie337lich der durch die Nebenintervention verursachten Kosten hat der Kl344ger in vollem Umfang zu tragen. Die materiell-rechtliche au337ergerichtliche Eini-gung zwischen dem Kl344ger und der Streithelferin 374ber die Kosten hat der 4 - 5 - Senat nicht ber374cksichtigt, weil die Vereinbarung nicht vorgelegt worden ist und sich nur die Streithelferin, aber nicht der Kl344ger dazu ge344u337ert hat. Terno Seiffert Wendt Dr. Kessal-Wulf Felsch Vorinstanzen: LG Stuttgart, Entscheidung vom 17.07.2003 - 22 O 311/03 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 29.01.2004 - 7 U 142/03 -
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