BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 52/06 Verk374ndet am: 18. Oktober 2006 Kirchge337ner, Justizhauptsekret344rin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247247 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 Bb, 535 Abs. 1 Satz 2 Eine Formularklausel in einem Mietvertrag, die den Mieter bei Beendigung des Miet-verh344ltnisses zur Zahlung eines allein vom Zeitablauf abh344ngigen Anteils an den Kosten f374r noch nicht f344llige Sch366nheitsreparaturen nach feststehenden Prozents344t-zen auch dann verpflichtet, wenn ein diesem Kostenanteil entsprechender Renovie-rungsbedarf aufgrund des tats344chlichen Erscheinungsbilds der Wohnung noch nicht gegeben ist (Abgeltungsklausel mit "starrer" Abgeltungsquote), ist gem344337 247 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam, weil sie den Mieter entgegen den Gebo-ten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt. BGH, Urteil vom 18. Oktober 2006 - VIII ZR 52/06 - LG Mannheim AG Mannheim - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 18. Oktober 2006 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Dr. Wolst, die Richterinnen Hermanns und Dr. Milger sowie den Richter Dr. Koch f374r Recht erkannt: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Mannheim vom 8. Februar 2006 wird zur374ckge-wiesen. Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kl344ger mietete mit Vertrag vom 13. November 2001 von der "Bau-gemeinschaft S. [der Beklagten] und R. " eine bei seinem Einzug renovierte Wohnung in M. . Das Mietverh344ltnis begann am 15. November 2001 und endete am 19. November 2003. 1 247 10 des Formularmietvertrags enth344lt folgende Klauseln: 2 "1. Die Miete ist so kalkuliert, dass in ihr die Kosten f374r die nach-folgend geregelten Instandsetzungen und Instandhaltungen nicht enthalten sind. 2. Die w344hrend der gesamten Vertragsdauer nach Ma337gabe des unter Ziff. 3 vereinbarten Fristenplanes f344llig werdenden Sch366nheitsreparaturen tr344gt der Mieter auf eigene Kosten. 205 - 3 - 3. Der Mieter verpflichtet sich, die Sch366nheitsreparaturen im All-gemeinen innerhalb folgender Fristen auszuf374hren: a) K374che, Wohnk374che, Kochk374che, Bad, Dusche, WC alle 3 Jahre b) Wohnzimmer, Schlafzimmer, Dielen, Korridore und alle sonstigen R344ume alle 5 Jahre c) Nebenr344ume (z.B. Speisekammer, Besenkammer) und alle 326lfarbanstriche alle 7 Jahre. 4. 205 5. Hat der Mieter trotz Fristsetzung und Ablehnungsandrohung die R344ume zu Ziff. 3 a mindestens drei Jahre, die R344ume zu Ziff. 3 b mindestens f374nf Jahre, die R344ume oder Einrichtungen zu Ziff. 3 c mindestens sieben Jahre benutzt, ohne diese R344u-me in der genannten Zeit renoviert zu haben, so hat er sp344testens bei Beendigung des Mietverh344ltnisses die Reno-vierung fachm344nnisch nachzuholen. 205 6. Zieht der Mieter vor Ablauf der f374r die Sch366nheitsreparaturen vorgesehenen Fristen aus, so muss er seiner Verpflichtung zur Durchf374hrung von Sch366nheitsreparaturen durch Zahlung des unten ausgewiesenen Prozentsatzes der Kosten der Sch366nheitsreparaturen nachkommen. R344ume gem344337 Ziff. 3a Ziff. 3b Ziff. 3c nach einer Nutzungs- dauer von mehr als 6 Monaten 17 % 10 % 7,14 % 12 Monaten 33 % 20 % 14,28 % 24 Monaten 66 % 40 % 28,50 % 36 Monaten 60 % 42,85 % 48 Monaten 80 % 57,00 % 60 Monaten 71,40 % Die Nutzungsdauer beginnt mit dem Anfang des Mietverh344lt-nisses, bzw. mit dem Zeitpunkt der letzten Renovierung durch den Mieter. 205 Der Mieter wird von der Verpflichtung zur Zahlung eines Pro-zentsatzes der Kosten der Sch366nheitsreparaturen frei, wenn er, was ihm unbenommen ist, dieser anteiligen Zahlungsver-pflichtung dadurch zuvorkommt, dass er vor dem Ende des Mietverh344ltnisses Sch366nheitsreparaturen selbst durchf374hrt. ..." - 4 - In einem Abrechnungsschreiben vom 31. Januar 2004 verrechnete die Vermieterin das Kautionsguthaben des Kl344gers von 475,05 200 mit Gegenforde-rungen wegen zeitanteiliger Renovierungskosten f374r Anstricharbeiten im Wohn-zimmer und Flur (270,02 200) und in der K374che und im Badezimmer (205,81 200) sowie einem weiteren Anspruch in H366he von 15,34 200. Der Kl344ger zahlte den geltend gemachten Nachforderungsbetrag von 13,17 200. 3 Mit seiner Klage hat der Kl344ger von der Beklagten die Auszahlung seines Kautionsguthabens von 475,05 200 und die R374ckzahlung des von ihm geleisteten Nachforderungsbetrags von 13,17 200 verlangt; insgesamt hat er Zahlung von 498,17 200 begehrt. Das Amtsgericht hat der Klage in H366he von 472,88 200 stattge-geben und sie im 334brigen abgewiesen. Das Landgericht hat die vom Amtsge-richt zugelassene Berufung der Beklagten zur374ckgewiesen. Mit ihrer vom Beru-fungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Ab-weisung der Klage weiter. 4 Entscheidungsgr374nde: Die Revision der Beklagten hat keinen Erfolg. 5 I. Das Berufungsgericht, dessen Entscheidung unter anderem in WuM 2006, 190 ver366ffentlicht ist, hat zur Begr374ndung ausgef374hrt: 6 Der Anspruch des Kl344gers gegen die Beklagte ergebe sich aus der miet-vertraglichen Kautionsabrede. Der Kl344ger habe die Kautionsabrechnung der Beklagten nicht durch Zahlung des Nachforderungsbetrags von 13,17 200 aner-kannt. Zwar k366nne in der Bezahlung einer Rechnung ohne Einwendungen ein 7 - 5 - (best344tigendes) Schuldanerkenntnis der beglichenen Forderung zu sehen sein. Erforderlich sei allerdings, dass weitere Umst344nde hinzutr344ten, aus denen sich ergebe, dass sich die Parteien 374ber den Bestand und die Rechtm344337igkeit der Forderung einig seien. Dies sei hier nicht der Fall. Der Kl344ger habe davon aus-gehen d374rfen, dass er aufgrund der Regelung in 247 10 Ziff. 6 des Mietvertrags anteilige Renovierungskosten schulde. Nach der Rechtsprechung des Bundes-gerichtshofs best374nden zwar Zweifel an der Wirksamkeit der Klausel. Diese Rechtsprechung sei jedoch erst nach der Zahlung des Saldos aus der Kauti-onsabrechnung bekannt geworden. Die in 247 10 Ziff. 6 des Formularmietvertrags enthaltene Abgeltungsklau-sel sei wegen einer unangemessenen Benachteiligung des Mieters nach 247 307 BGB unwirksam. Da nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs formu-larvertragliche "starre" Fristenpl344ne zur Ausf374hrung von Sch366nheitsreparaturen unwirksam seien (Senat, Urteil vom 23. Juni 2004 - VIII ZR 361/03, NJW 2004, 2586), m374sse dasselbe f374r Abgeltungsklauseln mit "starrer" Berechnungsgrund-lage gelten. Dem Mieter m374sse auch bei einer Inanspruchnahme aus der Ab-geltungsklausel der Einwand offen stehen, dass infolge einer besonders scho-nenden Behandlung der Mietsache l344ngere als die vereinbarten Fristen ma337-geblich sind. Dabei erfordere das Transparenzgebot (247 307 Abs. 1 Satz 2 BGB), dass sich die M366glichkeit dieses Einwandes aus dem Wortlaut der Klausel er-gebe. Diesen Anforderungen gen374ge die streitgegenst344ndliche Klausel nicht. Die in 247 10 Ziff. 6 des Mietvertrags festgelegten Fristen und Prozents344tze g344lten nicht nur im Allgemeinen, sondern ausnahmslos. 8 - 6 - II. 9 Die Ausf374hrungen des Berufungsgerichts halten der rechtlichen Nachpr374-fung stand, so dass die Revision der Beklagten zur374ckzuweisen ist. 10 Der Kl344ger hat gegen die Beklagte als Gesellschafterin der Vermieterin, einer Gesellschaft b374rgerlichen Rechts, einen Anspruch auf Auszahlung seines sich aus der Abrechnung der Vermieterin vom 31. Januar 2004 ergebenden restlichen Kautionsguthabens - soweit die Klage hinsichtlich dieses Anspruchs und des Anspruchs des Kl344gers auf R374ckzahlung des von ihm auf die Kauti-onsabrechnung geleisteten Nachforderungsbetrags nicht bereits im ersten Rechtszug abgewiesen worden ist - in H366he von 472,88 200. Der Anspruch des Kl344gers auf Auszahlung seines verbleibenden Kautionsguthabens ist nicht durch die Aufrechnung der Vermieterin mit Gegenforderungen auf Zahlung zeit-anteiliger Renovierungskosten von insgesamt 475,83 200 erloschen (247247 387 ff. BGB). Die Aufrechnung ist unwirksam, weil der Vermieterin kein Anspruch ge-gen den Kl344ger auf Zahlung der geltend gemachten Renovierungskosten f374r Anstricharbeiten in der Wohnung zusteht. 1. Zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass Einwendun-gen des Kl344gers hinsichtlich der von der Vermieterin geltend gemachten Ge-genanspr374che nicht aufgrund eines best344tigenden Schuldanerkenntnisses aus-geschlossen sind. Es kann dahinstehen, ob, wie die Revision meint, in der Kau-tionsabrechnung der Vermieterin ein Angebot auf Abschluss eines Schuldaner-kenntnisvertrags zu sehen ist, das der Kl344ger dadurch angenommen habe, dass er die Abrechnung widerspruchslos hingenommen und den Nachforde-rungsbetrag von 13,17 200 ohne Vorbehalt gezahlt hat. Denn ein solches - unterstelltes - Anerkenntnis w374rde lediglich die Einwendungen des Schuldners ausschlie337en, die er bei der Abgabe der Erkl344rung kannte oder mit denen er 11 - 7 - rechnen musste (Senatsurteil vom 23. M344rz 1983 - VIII ZR 335/81, NJW 1983, 1903 = WM 1983, 685, unter II 2 a; Urteil vom 18. Januar 2006 - VIII ZR 94/05, NJW 2006, 903, unter II 1 c, jew. m.w.Nachw.). Danach ist der vom Kl344ger er-hobene Einwand der Unwirksamkeit der in 247 10 Ziff. 6 des Mietvertrags enthal-tenen Formularklausel nicht ausgeschlossen. Wie das Berufungsgericht unan-gegriffen festgestellt hat, ist der Kl344ger bei der Zahlung des Nachforderungsbe-trags davon ausgegangen, dass er der Vermieterin aufgrund der vorgenannten Vertragsbestimmung zeitanteilige Renovierungskosten schulde. Entgegen der Auffassung der Revision befand sich der Kl344ger auch nicht in einem schuldhaf-ten und deshalb unbeachtlichen Rechtsirrtum 374ber die Wirksamkeit der Klausel. Nach den unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Kl344ger den sich aus der Kautionsabrechnung ergebenden Betrag gezahlt, bevor der Bundesgerichtshof einen "starren" Fristenplan f374r die Ausf374hrung von Sch366n-heitsreparaturen in Formularmietvertr344gen f374r unwirksam erkl344rt hat (Senatsur-teil vom 23. Juni 2004 - VIII ZR 361/03, NJW 2004, 2586) und diese Entschei-dung allgemeine Bekanntheit erlangt hat. 2. Die von der Vermieterin gegen374ber dem Kautionsguthaben des Kl344-gers aufgerechnete Gegenforderung auf Zahlung zeitanteiliger Renovierungs-kosten besteht nicht. Ein Anspruch der Vermieterin auf Schadensersatz statt der Leistung wegen nicht durchgef374hrter Sch366nheitsreparaturen gem344337 247247 280 Abs. 1 und 3, 281 Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit 247 10 Ziff. 3 des Mietver-trags kommt - wovon auch die Revision ausgeht - von vornherein nicht in Be-tracht, weil die Verpflichtung des Mieters zur Ausf374hrung von Sch366nheitsrepara-turen bei Beendigung des Mietverh344ltnisses im November 2003 nach dem in 247 10 Ziff. 3 enthaltenen Fristenplan noch nicht f344llig war und die Beklagte auch einen vorzeitigen Renovierungsbedarf nicht geltend gemacht hat. Das Zah-lungsverlangen der Vermieterin kann seine Grundlage daher nur in der in 247 10 Ziff. 6 des Formularmietvertrags enthaltenen sogenannten Abgeltungsklausel 12 - 8 - haben. Diese Formularklausel ist jedoch nach 247 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam. 13 a) Zutreffend und von der Revision unbeanstandet hat das Berufungsge-richt die in 247 10 Ziff. 6 des Mietvertrags enthaltene Formularklausel als Abgel-tungsregelung mit "starrer" Berechnungsgrundlage angesehen. 14 Der Senat kann die Auslegung der Formularklausel durch das Beru-fungsgericht uneingeschr344nkt 374berpr374fen (vgl. BGHZ 98, 256, 258; 134, 42, 45), weil Abgeltungsklauseln in dieser oder inhaltlich vergleichbarer Fassung auch 374ber den Bezirk des Berufungsgerichts hinaus verwendet werden. Gem344337 247 10 Ziff. 6 des Mietvertrags muss der Mieter, wenn er vor Ablauf der f374r die Sch366nheitsreparaturen vorgesehenen Fristen auszieht, seiner Ver-pflichtung zur Durchf374hrung von Sch366nheitsreparaturen durch Zahlung des nachstehend ausgewiesenen Prozentsatzes der Kosten der Sch366nheitsrepara-turen nachkommen. Die anschlie337end angegebenen Prozents344tze, die nach der Nutzungsart der R344ume gestaffelt sind, erh366hen sich in Abh344ngigkeit von der mietvertraglichen Nutzungsdauer. Aus der Sicht eines verst344ndigen Mieters hat diese Regelung die Bedeutung, dass der Mieter bei Beendigung des Mietver-h344ltnisses zur Zahlung eines allein vom Zeitablauf abh344ngigen Anteils an den Kosten f374r noch nicht f344llige Sch366nheitsreparaturen nach feststehenden Pro-zents344tzen auch dann verpflichtet ist, wenn ein entsprechender Renovierungs-bedarf aufgrund des tats344chlichen Erscheinungsbilds der Wohnung noch nicht gegeben ist. 15 b) Entgegen der Auffassung der Revision ist eine solche "starre" Abgel-tungsregelung gem344337 247 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam, weil sie den Mieter entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt. 16 - 9 - aa) Die Klausel in 247 10 Ziff. 6 des Mietvertrags ist allerdings nicht bereits deshalb unwirksam, weil die ihr zugrunde liegende, in 247 10 Ziff. 3 des Formular-vertrags geregelte Sch366nheitsreparaturverpflichtung des Mieters einen "starren" Fristenplan enthielte und diese Klausel daher gem344337 247 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam w344re (vgl. Senat, Urteil vom 5. April 2006 - VIII ZR 178/05, NJW 2006, 1728, unter II 2 b). Denn 247 10 Ziff. 3 des Mietvertrags, wo-nach sich der Mieter verpflichtet, die Sch366nheitsreparaturen "im Allgemeinen" innerhalb der nach der Nutzungsart der R344ume gestaffelten Fristen von drei, f374nf beziehungsweise sieben Jahren auszuf374hren, enth344lt einen - zul344ssigen - flexiblen Fristenplan, der die Ber374cksichtigung des tats344chlichen Zustands der Wohnung erm366glicht (vgl. Senat, Urteil vom 28. April 2004 - VIII ZR 230/03, NJW 2004, 2087, unter III d; Urteil vom 13. Juli 2005 - VIII ZR 351/04, NJW 2005, 3416, unter II 2). 17 Der Wirksamkeit des 247 10 Ziff. 3 steht nicht entgegen, dass die weitere, in 247 10 Ziff. 5 Satz 1 des Mietvertrags enthaltene Renovierungsklausel, die eine von feststehenden Fristen abh344ngige Renovierungspflicht des Mieters bei Be-endigung des Mietverh344ltnisses vorsieht, gem344337 247 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam ist (Senat, Urteil vom 28. Juni 2006 - VIII ZR 124/05, NJW 2006, 2915, unter C I 1 a). Denn 247 10 Ziff. 5 Satz 1 des Mietvertrags ent-h344lt eine eigenst344ndige Regelung, deren Unzul344ssigkeit nicht die Unwirksam-keit der Verpflichtung des Mieters zur Ausf374hrung f344lliger Sch366nheitsreparatu-ren w344hrend des laufenden Mietverh344ltnisses - sp344testens bei dessen Beendi-gung - gem344337 247 10 Ziff. 3 des Mietvertrags zur Folge hat (vgl. Senat, aaO). 18 bb) Die Abgeltungsklausel (247 10 Ziff. 6 des Mietvertrags) ist jedoch ge-m344337 247 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB f374r sich genommen unwirksam. 19 - 10 - (1) Nach der Rechtsprechung des Senats ist eine Klausel, wonach der Mieter bei Ende des Mietverh344ltnisses je nach dem Zeitpunkt der letzten Sch366nheitsreparaturen w344hrend der Mietzeit einen prozentualen Anteil an Re-novierungskosten aufgrund des Kostenvoranschlags eines vom Vermieter aus-zuw344hlenden Malerfachgesch344fts zu zahlen hat, jedenfalls dann wirksam, wenn sie den Kostenvoranschlag nicht ausdr374cklich f374r verbindlich erkl344rt, die f374r die Abgeltung ma337geblichen Fristen und Prozents344tze am Verh344ltnis zu den 374bli-chen Renovierungsfristen ausrichtet und dem Mieter nicht untersagt, seiner an-teiligen Zahlungsverpflichtung dadurch zuvorzukommen, dass er vor dem Ende des Mietverh344ltnisses Sch366nheitsreparaturen in kostensparender Eigenarbeit ausf374hrt, und wenn - im Falle einer unrenoviert oder renovierungsbed374rftig 374berlassenen Wohnung - die f374r die Durchf374hrung wie f374r die anteilige Abgel-tung der Sch366nheitsreparaturen ma337geblichen Fristen nicht vor dem Anfang des Mietverh344ltnisses zu laufen beginnen (BGHZ 105, 71; Urteil vom 6. Oktober 2004 - VIII ZR 215/03, WuM 2004, 663, unter II 1). Zu der Frage, ob dies auch dann gilt, wenn die Abgeltungsquote sich - wie im vorliegenden Fall - nach einer "starren" Fristenregelung richtet, hat der Senat bislang nicht ausdr374cklich Stel-lung genommen. Er hat allerdings in dem Urteil vom 6. Oktober 2004 (aaO; vgl. auch Senat, Urteil vom 5. April 2006 - VIII ZR 178/05, NJW 2006, 1728, unter II 2 b), auf das die Revision sich beruft, eine inhaltlich vergleichbare Klausel als wirksam bezeichnet. Daran wird aus den nachstehend dargelegten Gr374nden nicht festgehalten. 20 (2) Eine Formularklausel, die den Mieter zur zeitanteiligen Abgeltung von Renovierungskosten nach einer "starren" Berechnungsgrundlage verpflichtet, die an einem Fristenplan von drei, f374nf beziehungsweise sieben Jahren ausge-richtet ist, ist, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, gem344337 247 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam (vgl. auch LG Hamburg, NJW 2005, 2462 mit Anm. von Flatow, jurisPR-MietR 20/2005 Anm. 3; AG Hamburg, WuM 21 - 11 - 2006, 144; AG Oranienburg, GE 2006, 655; Heinrichs, WuM 2005, 155, 162; Klimke/Lehmann-Richter, ZMR 2005, 417, 418; Langenberg, Sch366nheitsrepara-turen, Instandsetzung und R374ckbau bei Wohn- und Gewerberaum, 2. Aufl., 1 B Rdnr. 89, E Rdnr. 6 f.; Riecke in Pr374tting/Wegen/Weinreich, BGB, 247 538 Rdnr. 18; Steenbuck, WuM 2005, 220, 222; Wiek, WuM 2005, 10, 11; a.A. Kin-ne, ZMR 2005, 921, 925; Eupen/Schmidt NZM 2006, 644). Die Gr374nde, die f374r die Beurteilung einer formularvertraglichen "starren" F344lligkeitsregelung zur Ausf374hrung der Sch366nheitsreparaturen als unwirksam ma337gebend sind, f374hren auch zur Unwirksamkeit einer entsprechenden zeitanteiligen Abgeltungsrege-lung. Bei einer Abgeltungsklausel handelt es sich um eine - zeitlich vorverla-gerte - Erg344nzung der vertraglichen Verpflichtung des Mieters zur Durchf374hrung von Sch366nheitsreparaturen nach dem Fristenplan (Senat, BGHZ 105, 71, 77). Ihr Zweck besteht darin, dem Vermieter, der von dem ausziehenden Mieter mangels F344lligkeit der Sch366nheitsreparaturen nach dem Fristenplan keine End-renovierung verlangen kann, wenigstens einen prozentualen Anteil an Renovie-rungskosten f374r den Abnutzungszeitraum seit den letzten Sch366nheitsreparatu-ren w344hrend der Mietzeit zu sichern (BGHZ aaO, S. 77, 84; Senat, Urteil vom 26. Mai 2004 - VIII ZR 77/03, NJW 2004, 3042, unter II 2 a bb). 22 Eine solche Klausel benachteiligt den Mieter grunds344tzlich nicht unan-gemessen, weil die Abw344lzung der turnusm344337igen Sch366nheitsreparaturen - deren Kosten der Mieter zu tragen h344tte, wenn das Mietverh344ltnis bis zum Ein-tritt der F344lligkeit der Sch366nheitsreparaturverpflichtung fortbestanden h344tte - rechtlich und wirtschaftlich einen Teil der Gegenleistung des Mieters f374r die Gebrauchs374berlassung der R344ume darstellt (vgl. 247 10 Ziff. 1 des Mietvertrags), die er anderenfalls - bei einer den Vermieter treffenden Verpflichtung zur Durch- 23 - 12 - f374hrung der Sch366nheitsreparaturen - 374ber eine h366here Bruttomiete im Voraus abgelten m374sste (BGHZ aaO, S. 79 ff., 84). 24 Eine derartige Formularklausel benachteiligt den Mieter jedoch entgegen den Geboten von Treu und Glauben dann unangemessen, wenn sie eine "star-re" Berechnungsgrundlage hat, die eine Ber374cksichtigung des tats344chlichen Erhaltungszustands der Wohnung nicht zul344sst. Denn dies kann im Einzelfall dazu f374hren, dass der Mieter - gemessen am Abnutzungsgrad der Wohnung und der Zeitspanne bis zur F344lligkeit der Sch366nheitsreparaturen - eine 374berm344-337ig hohe Abgeltungsquote zu tragen hat. Sind etwa W344nde und Decken der Wohnung mit besonders "langlebigen" Materialien dekoriert oder hat der Mieter die Wohnung oder einzelne R344ume wenig genutzt, kann es an einem Renovie-rungsbedarf nach Ablauf der im Mietvertrag f374r die Ausf374hrung der Sch366nheits-reparaturen bestimmten - 374blichen - Fristen fehlen (vgl. Senat, Urteil vom 23. Juni 2004 - VIII ZR 361/03, NJW 2004, 2586, unter II 2 b m.w.Nachw.). In einem solchen Fall liegt es bei einer formularm344337igen Mietvertrags-klausel, die dem Mieter die Verpflichtung zu einer anteiligen Abgeltung der Kos-ten von Sch366nheitsreparaturen auf der Grundlage einer "starren" Fristenrege-lung auferlegt, nicht anders als bei einer Klausel, die den Mieter zur Vornahme von Sch366nheitsreparaturen nach einem "starren" Fristenplan verpflichtet. Denn auch eine "starre" Abgeltungsregelung f374hrt bei einem 374berdurchschnittlichen Erhaltungszustand der Wohnung dazu, dass der Mieter mit h366heren zeitanteili-gen Renovierungskosten belastet wird, als es dem tats344chlichen Abnutzungs-grad der Wohnung entspricht. Hierdurch wird dem Mieter eine 374berm344337ige, gem344337 247 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unzul344ssige Verpflichtung zur zeitanteiligen Abgeltung zuk374nftiger Instandhaltungskosten auferlegt. Dies ist mit dem Grundgedanken des 247 535 Abs. 1 Satz 2 BGB ebenso wenig zu ver- 25 - 13 - einbaren wie die Auferlegung von Renovierungspflichten nach einem festste-henden Fristenplan ohne R374cksicht auf den tats344chlichen Renovierungsbedarf. 26 c) Die in 247 10 Ziff. 6 des Mietvertrags enthaltene Abgeltungsklausel ist insgesamt unwirksam. Die Verpflichtung des Mieters zur zeitanteiligen Abgel-tung der Kosten noch nicht f344lliger Sch366nheitsreparaturen lie337e sich nur dann aufrechterhalten, wenn sich die Formularklausel aus sich heraus verst344ndlich und sinnvoll in einen zul344ssigen und in einen unzul344ssigen Regelungsteil tren-nen lie337e (Senat, Urteil vom 23. Juni 2004, aaO, unter II 3 m.w.Nachw.). Hieran fehlt es. Ohne die in der Klausel angegebenen feststehenden Fristen und Pro-zents344tze kann der verbleibende Klauselteil bereits sprachlich nicht als eigen-st344ndige Regelung bestehen bleiben. Dies lie337e sich nur durch eine Umformu-lierung erreichen, die zu einer inhaltlichen Umgestaltung der Klausel in eine gesetzlich noch zul344ssige Abgeltungsregelung f374hren w374rde. Dies w344re jedoch eine unzul344ssige geltungserhaltende Reduktion der Klausel (vgl. Senatsurteil vom 23. Juni 2004, aaO; Senatsurteil vom 28. Juni 2006 aaO, unter C I 1 a bb). d) Die Unwirksamkeit der in 247 10 Ziff. 6 des Mietvertrags enthaltenen Ab-geltungsklausel f374hrt nicht zu einer Regelungsl374cke, die im Wege erg344nzender Vertragsauslegung geschlossen werden k366nnte. Die erg344nzende Vertragsaus-legung setzt voraus, dass der Regelungsplan der Parteien infolge der L374cke einer Vervollst344ndigung bedarf; das ist nur dann anzunehmen, wenn dispositi-ves Gesetzesrecht zur F374llung der L374cke nicht zur Verf374gung steht und die er-satzlose Streichung der unwirksamen Klausel keine angemessene, den typi-schen Interessen des AGB-Verwenders und seines Vertragspartners Rechnung tragende L366sung bietet (st.Rspr.; Senat, BGHZ 143, 103, 120 m.w.Nachw.). Bereits die erste Voraussetzung ist nicht gegeben. Wie der Senat hinsichtlich einer unwirksamen Sch366nheitsreparaturklausel bereits entschieden hat, tritt gem344337 247 306 Abs. 2 BGB die dispositive gesetzliche Bestimmung des 247 535 27 - 14 - Abs. 1 Satz 2 BGB an die Stelle der unzul344ssigen Klausel (Urteil vom 28. Juni 2006, aaO, unter C I 1 a cc m.w.Nachw.). So verh344lt es sich auch bei einer un-wirksamen Abgeltungsklausel, weil sie die Verpflichtung des Mieters zur Durch-f374hrung von Sch366nheitsreparaturen f374r den Fall erg344nzt, dass die Renovie-rungspflicht noch nicht f344llig ist. Ball Dr. Wolst Hermanns Dr. Milger Dr. Koch Vorinstanzen: AG Mannheim, Entscheidung vom 30.03.2005 - 8 C 8/05 - LG Mannheim, Entscheidung vom 08.02.2006 - 4 S 52/05 -
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