BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZR 52/07 vom 25. September 2007 in dem Rechtsstreit Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. September 2007 durch die Vizepr344sidentin Dr. M374ller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen, die Richter Pauge und Zoll beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 5. Februar 2007 wird zur374ckgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grunds344tzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (247 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung. Die 334berzeugungs-bildung des Berufungsgerichts zur Verneinung einer hypothetischen Einwilligung ist aus revisionsrechtlicher Sicht nicht angreifbar. 334ber die von der Nichtzulassungsbeschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen hat der erkennende Senat bereits entschieden (vgl. etwa Senatsurteile BGHZ 90, 103, 111 ff. und vom 5. April 2005 226 VI ZR 216/03 226 VersR 2005, 942 m.w.N.) Von einer weiteren Begr374ndung wird gem344337 247 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen. Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (247 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 175.000,00 200 M374ller Greiner Diederichsen Pauge Zoll Vorinstanzen: LG Bochum, Entscheidung vom 17.05.2006 - 6 O 588/04 - OLG Hamm, Entscheidung vom 05.02.2007 - 3 U 155/06 -
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