BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 52/08 Verk374ndet am: 9. M344rz 2011 Heinekamp Justizhauptsekret344r als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter Wendt, Felsch, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, den Richter Dr. Karczewski und die Richterin Dr. Brockm366ller auf die m374ndliche Verhandlung vom 9. M344rz 2011 f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Kl344gerin wird das Urteil des 5. Zivil-senats des Oberlandesgerichts K366ln vom 13. Februar 2008 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als der Klageantrag zu 2 abgewiesen worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Ver-handlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zur374ck-verwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die 1953 geborene und seit 1977 als angestellte Gymnasiallehre-rin t344tige Kl344gerin h344lt bei der Beklagten eine Krankentagegeldversiche-rung mit einem versicherten Krankentagegeld in H366he von 76,69 200 pro Tag. Dem Versicherungsverh344ltnis liegen Allgemeine Versicherungsbe-dingungen der Beklagten f374r die Krankentagegeldversicherung (im Fol-genden: MB/KT) zugrunde, die den Musterbedingungen 1994 des Ver-bandes der privaten Krankenversicherung (MB/KT 94) entsprechen. 1 - 3 - 2 247 1 MB/KT lautet auszugsweise wie folgt: "1. Der Versicherer bietet Versicherungsschutz gegen Verdienstausfall als Folge von Krankheiten oder Unf344l-len, soweit dadurch Arbeitsunf344higkeit verursacht wird. Er gew344hrt im Versicherungsfall f374r die Dauer einer Ar-beitsunf344higkeit ein Krankentagegeld in vertraglichem Umfang. 2. Versicherungsfall ist die medizinisch notwendige Heil-behandlung einer versicherten Person wegen Krankheit oder Unfallfolgen, in deren Verlauf Arbeitsunf344higkeit 344rztlich festgestellt wird. Der Versicherungsfall beginnt mit der Heilbehandlung; er endet, wenn nach medizini-schem Befund keine Arbeitsunf344higkeit und keine Be-handlungsbed374rftigkeit mehr bestehen. 205 3. Arbeitsunf344higkeit im Sinne dieser Bedingungen liegt vor, wenn die versicherte Person ihre berufliche T344tigkeit nach medizinischem Befund vor374bergehend in keiner Weise aus374ben kann, sie auch nicht aus374bt und keiner anderweitigen Erwerbst344tigkeit nachgeht. 205" Anfang April 2002 erlitt die Kl344gerin an ihrem Arbeitsplatz einen Zusammenbruch und begab sich in allgemein344rztliche und psychiatrische ambulante Behandlung. Sie wurde im Wesentlichen wegen "reaktiver Depression nach jahrelangem Mobbing" arbeitsunf344hig krankgeschrieben und erhielt von der Beklagten zun344chst Krankentagegeld. 3 Im Januar und im Mai 2003 lie337 die Beklagte die Kl344gerin von ih-rem Vertrauensarzt untersuchen. Dieser erkl344rte die Kl344gerin ab dem 5. Mai 2003 f374r berufsunf344hig. Daraufhin stellte die Beklagte die Zahlung von Krankentagegeld zum 4. August 2003 ein. 4 - 4 - 5 Die Kl344gerin behauptet, sie sei auch in der Zeit vom 5. August 2003 bis zum 15. Dezember 2004 krankheitsbedingt vollst344ndig arbeits-unf344hig und erst danach wieder arbeitsf344hig gewesen. Mit der Klage hat sie die Feststellung begehrt, dass das Versicherungsverh344ltnis 374ber den 4. August 2003 hinaus fortbestehe. Au337erdem beantragt sie, die Beklag-te zur Zahlung von Krankentagegeld f374r den genannten Zeitraum nebst Zinsen zu verurteilen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Kl344gerin hat das Oberlandesgericht festgestellt, dass die zwischen den Parteien bestehende Krankentagegeldversicherung nicht wegen Eintritts der Berufsunf344higkeit beendet worden sei, und die weitergehende Beru-fung zur374ckgewiesen. 6 Mit der Revision verfolgt die Kl344gerin ihren Zahlungsantrag weiter. 7 Entscheidungsgr374nde: Die Revision f374hrt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zu-r374ckverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 8 I. Das Berufungsgericht hat einen Anspruch der Kl344gerin auf Zah-lung von Krankentagegeld verneint, weil sie die Voraussetzungen f374r den Eintritt des Versicherungsfalles nicht bewiesen habe. Wie alle mit dem Fall befassten 304rzte und Gutachter festgestellt h344tten und die Beklagte nicht bestreite, sei die Kl344gerin im streitgegenst344ndlichen Zeitraum psy-chisch krank gewesen. Deswegen sei sie durchgehend in 344rztlicher Be- 9 - 5 - handlung gewesen, die als psychiatrische Heilbehandlung medizinisch notwendig gewesen sei. Der gerichtlich bestellte Sachverst344ndige habe 374berzeugend dargelegt, dass die Kl344gerin aufgrund ihrer Erkrankung bis etwa Juni 2004 vollst344ndig und danach bis zum 15. Dezember 2004 je-denfalls teilweise au337erstande gewesen sei, ihre fr374here Lehrt344tigkeit auszu374ben. Allerdings sei die krankheitsbedingte Arbeitsunf344higkeit der Kl344ge-rin gleichsam arbeitsplatzabh344ngig gewesen. Nach Einsch344tzung s344mtli-cher Behandler und Gutachter sei die Erkrankung der Kl344gerin durch tat-s344chliches oder von ihr als solches subjektiv wahrgenommenes Mobbing durch Mitglieder des Lehrerkollegiums hervorgerufen und unterhalten worden. An einem konfliktfreien, nicht krank machenden Arbeitsplatz h344t-te die Kl344gerin aber ihre Berufst344tigkeit aus374ben k366nnen. Nach dem Ent-lassungsbericht der Klinik, in der die Kl344gerin vom 10. September 2002 bis 22. Oktober 2002 station344r behandelt wurde, habe bei ihr eine schwere depressiv-344ngstliche Anpassungsst366rung bei einer anhaltenden beruflichen Konfliktsituation bestanden, die die Kl344gerin destabilisiert habe. Gleichwohl sei sie f374r den Beruf der Lehrerin vollschichtig leis-tungsf344hig gewesen. Der Sachverst344ndige habe dargelegt, nach den Be-handlungsunterlagen sei davon auszugehen, dass die Kl344gerin in ihrem Beruf einsetzbar gewesen w344re, wenn am Arbeitsplatz kein Mobbing zu besorgen gewesen w344re. Auch die von der Kl344gerin beauftragten 344rztli-chen Gutachter h344tten festgestellt, dass sie in einem von Mobbing freien Arbeitsbereich arbeitsf344hig gewesen w344re. Bedingungsgem344337e Arbeits-unf344higkeit liege nicht vor, wenn der Versicherungsnehmer - wie die Kl344-gerin - nur an seinem konkreten Arbeitsplatz seine Berufst344tigkeit nicht aus374ben k366nne, weil er aufgrund der von dort ausgehenden Einfl374sse er- 10 - 6 - krankt sei, w344hrend er seinem Beruf an einem anderen Ort nachgehen k366nne. II. Das h344lt der rechtlichen Nachpr374fung nicht stand. 11 1. Das Berufungsgericht hat der Kl344gerin zu Unrecht einen An-spruch auf Krankentagegeld f374r den streitgegenst344ndlichen Zeitraum mit der Begr374ndung versagt, sie h344tte ihren Beruf an einem "konfliktfreien" Arbeitsplatz aus374ben k366nnen. Damit hat es von der Kl344gerin eine in der Krankentagegeldversicherung nicht vorgesehene Wahl eines anderen Arbeitsplatzes verlangt. 12 a) In der Krankentagegeldversicherung setzt der Eintritt eines Ver-sicherungsfalles neben der medizinisch notwendigen Heilbehandlung ei-ne in deren Verlauf 344rztlich festgestellte Arbeitsunf344higkeit voraus (247 1 (2) Satz 1 MB/KT). Arbeitsunf344higkeit liegt gem344337 247 1 (3) MB/KT vor, wenn die versicherte Person ihre berufliche T344tigkeit nach medizini-schem Befund vor374bergehend in keiner Weise aus374ben kann, sie auch nicht aus374bt und keiner anderweitigen Erwerbst344tigkeit nachgeht. Diese Definition der Arbeitsunf344higkeit kn374pft an die konkrete berufliche T344tig-keit der versicherten Person und nicht allgemein an ihre beruflichen M366glichkeiten an. Dementsprechend bemisst sich die Arbeitsunf344higkeit nach der bisherigen Art der Berufsaus374bung, selbst wenn der Versicher-te noch andere T344tigkeiten aus374ben kann (Senatsurteil vom 20. Mai 2009 - IV ZR 274/06, VersR 2009, 1063 Rn. 11 m.w.N.). Daher ist der Versicherer nicht berechtigt, den Versicherungsnehmer auf so genannte Vergleichsberufe oder gar auf sonstige, auf dem Arbeitsmarkt angebote-ne Erwerbst344tigkeiten zu verweisen (Senatsurteile vom 20. Mai 2009 13 - 7 - aaO m.w.N.; vom 9. Juli 1997 - IV ZR 253/96, VersR 1997, 1133 unter II 2 b). Selbst wenn der Versicherte mindestens 50% der von seinem Be-rufsbild allgemein umfassten T344tigkeit noch aus374ben kann, muss er sich nicht darauf verweisen lassen, eine seinen verbliebenen beruflichen F344-higkeiten entsprechende andere Arbeit aufzunehmen. Hingegen ist der Versicherte nicht arbeitsunf344hig, wenn er gesundheitlich zu einer - wenn auch nur eingeschr344nkten - T344tigkeit in seinem bisherigen Beruf imstan-de geblieben ist (Senatsurteile vom 20. Mai 2009 aaO; vom 25. No-vember 1992 - IV ZR 187/91, VersR 1993, 297 unter II 1). Ob der Versi-cherte seinem Beruf nicht mehr in der bisherigen Ausgestaltung nachge-hen kann, ist durch einen Vergleich der Leistungsf344higkeit, die f374r die bis zur Erkrankung konkret ausge374bte T344tigkeit erforderlich ist, mit der noch verbliebenen Leistungsf344higkeit festzustellen (Senatsurteil vom 20. Mai 2009 aaO m.w.N.). b) Ma337stab f374r die Pr374fung der Arbeitsunf344higkeit ist der bisherige Beruf in seiner konkreten Auspr344gung (Senatsurteil vom 20. Mai 2009 aaO Rn. 12). Mit Blick darauf kann der Krankentagegeldversicherer von dem Versicherten, der durch besondere Umst344nde an seinem bisherigen Arbeitsplatz krank geworden ist, nicht einen Wechsel des Arbeitsplatzes, die Wahl eines anderen Arbeitsumfeldes oder arbeitsrechtliche Schritte gegen den Arbeitgeber verlangen. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherte - wie die Kl344gerin - an seinem Arbeitsplatz einer tats344chli-chen oder von ihm als solcher empfundenen Mobbingsituation ausge-setzt sieht, hierdurch psychisch und/oder physisch erkrankt ist und infol-gedessen seine berufliche T344tigkeit nicht aus374ben kann. Auch in einem solchen Fall sind die genannten Voraussetzungen eines Versicherungs-falles erf374llt (so auch OLG Celle, Urteil vom 12. Mai 2010 - 8 U 216/09, juris Rn. 24 ff., mit zust. Anmerkung Rogler, jurisPR-VersR 8/2010 14 - 8 - Anm. 3 unter C 5, durch Senatsurteil vom heutigen Tage - IV ZR 137/10 - best344tigt). Die Arbeitsunf344higkeit entf344llt nicht deshalb, weil der Versi-cherte bei Bereinigung der Konfliktsituation an seinem konkreten Ar-beitsplatz oder durch einen Wechsel seines Arbeitsplatzes wieder ar-beitsf344hig w344re. Auf die M366glichkeiten des Arbeitgebers im Rahmen sei-nes Direktionsrechts kommt es nicht an. Entscheidend ist, dass der Ver-sicherte aufgrund seiner Erkrankung seiner bisher ausge374bten berufli-chen T344tigkeit in der konkreten Ausgestaltung nicht nachgehen kann. Bei einem weitergehenden Verst344ndnis des Begriffs der beruflichen T344tigkeit w344re der Versicherte zu einem Arbeitsplatzwechsel gehalten, der ihm aber auch als Obliegenheit auf der Grundlage des 247 9 (4) MB/KT nicht abverlangt wird (so auch OLG Celle aaO Rn. 29; Rogler aaO unter C 4). c) Es handelt sich nicht um eine blo337e "Arbeitsplatzunvertr344glich-keit", wenn die zur Arbeitsunf344higkeit f374hrende Erkrankung der versicher-ten Person durch Umst344nde an ihrem bisherigen Arbeitsplatz verursacht oder verst344rkt worden ist (so aber au337er dem Berufungsgericht: OLG Celle VersR 2000, 1531, 1532; OLG Oldenburg Beschluss vom 15. Mai 2006 - 3 U 110/05, n.v., zitiert nach Rogler aaO unter C 2; LG Bremen NJOZ 2004, 656, 657; M374nchKomm-VVG/H374tt, 247 192 Rn. 151; Voit in Pr366lss/Martin, VVG 28. Aufl. 247 1 MB/KT 2009 Rn. 2; Bach/Moser/Wilmes, Private Krankenversicherung 4. Aufl. 247 1 MB/KT Rn. 16; Brams, VersR 2009, 744, 748 ff. m.w.N.; Muschalla/Linden, VersMed 2009, 63, 67). Vielmehr kann der Versicherte auch dann arbeitsunf344hig i.S. von 247 1 (3) MB/KT sein, wenn die seine Erkrankung ausl366senden Umst344nde mit sei-nem bisherigen Arbeitsplatz zusammenh344ngen. 15 Aus der ma337geblichen Sicht eines durchschnittlichen, um Ver-st344ndnis bem374hten Versicherungsnehmers ergibt sich aus dem Wortlaut 16 - 9 - des 247 1 (2) und (3) MB/KT nicht, dass es auf die Ursache der Krankheit, die zur Arbeitsunf344higkeit f374hrt, ankommen soll. Insbesondere ist f374r den durchschnittlichen Versicherungsnehmer nicht erkennbar, dass psychi-sche und physische Erkrankungen ausgeschlossen sein sollen, wenn sie durch so genanntes Mobbing ausgel366st oder beg374nstigt werden. Er kann der Regelung des 247 1 (3) MB/KT nicht entnehmen, dass Arbeitsunf344hig-keit nicht vorliegt, wenn eine Erkrankung durch Umst344nde an dem bishe-rigen Arbeitsplatz verursacht oder verst344rkt worden ist. Der Wortlaut des Begriffs "berufliche T344tigkeit" l344sst f374r ihn nicht offen, ob darunter die konkrete T344tigkeit der versicherten Person bei ihrem konkreten Arbeitge-ber an einem konkreten Arbeitsplatz oder aber nur ein allgemeines Be-rufsbild zu verstehen ist (so Rogler aaO unter C 4, der den Wortlaut f374r mehrdeutig h344lt). Vielmehr wird der durchschnittliche Versicherungsneh-mer unter beruflicher T344tigkeit seine spezifische T344tigkeit verstehen und annehmen, dass damit auch sein Arbeitsplatz bei seinem bisherigen Ar-beitgeber gemeint ist (so auch OLG Celle vom 12. Mai 2010 aaO Rn. 24). F374r dieses Verst344ndnis spricht auch der dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer erkennbare Zweck der Krankentagegeldversiche-rung, die durch einen vor374bergehenden Ausfall der Arbeitskraft des Ver-sicherten entstehenden Verm366gensnachteile auszugleichen (vgl. OLG K366ln VersR 1998, 1365, 1366; HK-VVG/Rogler, 247 1 MB/KT 2009 Rn. 1; Rogler aaO; Bach/Moser/Wilmes aaO Rn. 1 m.w.N.). Die Arbeitskraft f344llt auch dann aus, wenn der Versicherte infolge Mobbings an seinem bishe-rigen Arbeitsplatz erkrankt und dadurch an der Aus374bung seiner berufli-chen T344tigkeit in dieser Ausgestaltung gehindert ist. 17 - 10 - 18 2. Die Sache ist nicht zur Endentscheidung reif, weil noch Feststel-lungen zur Dauer der Arbeitsunf344higkeit der Kl344gerin fehlen. a) In der Krankentagegeldversicherung ist der Versicherer nur in dem Zeitraum leistungspflichtig, in dem der Versicherte vollst344ndig ar-beitsunf344hig ist. Die einmal entstandene Leistungspflicht dauert nicht an, wenn der Versicherte sp344ter in seiner Arbeitsf344higkeit nur noch einge-schr344nkt ist. Denn der Schutzzweck der Krankentagegeldversicherung ist nicht am Verdienstausfall wegen blo337er Einschr344nkungen der Arbeitsf344-higkeit ausgerichtet (Senatsurteil vom 25. November 1992 aaO unter II 3 c). 19 b) Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, dass die Kl344gerin bis einschlie337lich 14. Dezember 2004 vollst344ndig arbeitsunf344hig war. Es hat gest374tzt auf das Sachverst344ndigengutachten nur ausgef374hrt, die Kl344-gerin sei bis etwa Juni 2004 vollst344ndig und danach bis zum 15. Dezem-ber 2004 jedenfalls teilweise au337erstande gewesen, ihre Lehrt344tigkeit 20 - 11 - auszu374ben. Bis zu welchem Zeitpunkt die vollst344ndige Arbeitsunf344higkeit der Kl344gerin andauerte, wird das Berufungsgericht durch erg344nzende Be-fragung des Sachverst344ndigen zu kl344ren haben. Wendt Felsch Harsdorf-Gebhardt Dr. Karczewski Dr. Brockm366ller Vorinstanzen: LG K366ln, Entscheidung vom 16.03.2005 - 23 O 287/03 - OLG K366ln, Entscheidung vom 13.02.2008 - 5 U 65/05 -
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