BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 52/09 Verk374ndet am: 19. M344rz 2010 Lesniak, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247 138 Abs. 1 D, 247 1132 Abs. 2 Satz 1, 247 1175 Abs. 1 Satz 2 a) Die Sittenwidrigkeit unter dem Gesichtspunkt einer anf344nglichen 334bersicherung setzt eine verwerfliche Gesinnung voraus. Hierf374r streitet keine tats344chliche Ver-mutung. b) Bei der Belastung eines in Miteigentum stehenden Grundst374cks durch alle Mitei-gent374mer mit einer Grundschuld entsteht eine Gesamt(sicherungs)grundschuld an den Miteigentumsanteilen (Senat, BGHZ 40, 115, 120). Deren Freigabe kann rechtlich auch in der Form einer vollst344ndigen oder teilweisen Freigabe nur eines der mithaftenden Miteigentumsanteile erfolgen. BGH, Urteil vom 19. M344rz 2010 - V ZR 52/09 - OLG Celle LG Hildesheim - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 19. M344rz 2010 durch den Vorsitzender Richter Prof. Dr. Kr374ger, die Richter Dr. Lemke und Dr. Schmidt-R344ntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Kl344gerin wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 18. Februar 2009 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Kl344gerin erkannt worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Die Kl344gerin und ihr geschiedener Ehemann (fortan Ehemann) sind Ei-gent374mer zu je 275 Miteigentumsanteil eines Wohngrundst374cks in E. . Sie be-willigten der C. AG am 4. April 1995 an diesem Grundst374ck eine Buch-grundschuld 374ber 600.000 DM (= 306.775 200). Diese trat die Grundschuld am 27. Juni 1995 an die Beklagte ab. In einer Sicherungsabrede vom 10. September 1998 vereinbarten die Kl344gerin und ihr Ehemann mit der Beklagten, dass die Grundschuld sechs Darlehen im Ursprungsgesamtbetrag von 793.000 DM si-chern sollte, die die Beklagte dem Ehemann der Kl344gerin gew344hrt hatte. Mit 1 - 3 - Schreiben vom 1. September 2006 k374ndigte die Kl344gerin die Sicherungsabrede und focht sie sp344ter auch wegen arglistiger T344uschung an. Die Beklagte k374ndig-te ihrerseits mit Schreiben vom 29. November 2006 die Gesch344ftsbeziehung zu dem Ehemann der Kl344gerin und die ihm gew344hrten Darlehen; sie beziffert ihre Restforderung mit 160.613,78 200. Die Kl344gerin meint, die Beklagte habe sie dar-374ber aufkl344ren m374ssen, dass es seinerzeit noch andere Sicherheiten gegeben habe. Die Sicherungsabrede sei unter dem Gesichtspunkt einer anf344nglichen 334bersicherung nach 247 138 Abs. 1 BGB unwirksam. Die Kl344gerin beantragt die Verurteilung der Beklagten zur Bewilligung der L366schung der Grundschuld auf ihrem h344lftigen Miteigentumsanteil insgesamt, hilfsweise auf ihrem Miteigentumsanteil in H366he eines Teilbetrags von 178.165,89 200, weiter hilfsweise auf dem Gesamtgrundst374ck in H366he eines Teilbetrags von 146.161,34 200. Das Landgericht hat dem Hauptantrag stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht unter Zur374ckweisung der Klage im 334brigen dem zweiten Hilfsantrag stattgegeben. Dagegen richtet sich die von dem Senat zugelassene Revision der Kl344gerin, mit welcher diese die Wieder-herstellung des landgerichtlichen Urteils erreichen m366chte. Die Beklagte bean-tragt die Zur374ckweisung des Rechtsmittels. 2 - 4 - Entscheidungsgr374nde I. Nach Ansicht des Berufungsgerichts scheitern der Haupt- und der erste Hilfsantrag schon an der fehlenden Aktivlegitimation der Kl344gerin. Die Grund-schuld laste auf dem Gesamtgrundst374ck, nicht auf dem Miteigentumsanteil der Kl344gerin. Deshalb komme nur ein Anspruch auf Freistellung von der auf dem Gesamtgrundst374ck lastenden Grundschuld in Betracht. Dessen ungeachtet scheiterten die Antr344ge auf Freistellung ihres Miteigentumsanteils daran, dass die Sicherungsabrede weder nichtig noch anfechtbar sei. Bei Vereinbarung der Sicherungsabrede am 10. September 1998 h344tten der Beklagten neben den Forderungen aus den in der Abrede erw344hnten sechs Darlehen, die die Beklag-te dem Ehemann der Kl344gerin gew344hrt habe, noch Forderungen aus vier weite-ren Darlehen zugestanden, die dem Ehemann der Kl344gerin und dieser selbst gew344hrt worden seien. Daraus ergebe sich bei Abschluss der Sicherungsabre-de eine Gesamtforderung von 905.470,14 DM. Dem h344tten zwar Grundpfand-rechte an verschiedenen Grundst374cken im Gesamtumfang von 1,1 Mio. DM oder, wenn man insoweit der Kl344gerin folge, von 1,3 Mio. DM gegen374berge-standen. Zur Nichtigkeit f374hre dies aber nur, wenn bereits am 10. September 1998 gewiss gewesen sei, dass im Verwertungsfall der realisierbare Wert der Sicherheiten in einem auff344lligen Missverh344ltnis zum Sicherungsbedarf gestan-den h344tte. Daran fehle es. Auch die Anfechtung der Sicherungsabrede wegen arglistiger T344uschung sei nicht begr374ndet, weil die Beklagte die Kl344gerin nicht dar374ber habe aufkl344ren m374ssen, dass es noch andere Sicherheiten gegeben habe. Die Kl344gerin k366nne aber eine Teill366schung der Grundschuld aus der Si-cherungsabrede verlangen, weil die Forderung der Beklagten nur noch 160.613,78 200 betrage. Das f374hre zu einer Verpflichtung der Beklagten, die Teil- 3 - 5 - l366schung der Grundschuld am gesamten Grundst374ck in H366he von 146.161,34 200 zu bewilligen. II. Diese Erw344gungen halten in einem entscheidenden Punkt einer rechtli-chen Pr374fung nicht stand. 4 1. Die Beklagte ist, was nach der nur teilweisen Anfechtung des Beru-fungsurteils rechtskr344ftig feststeht, jedenfalls verpflichtet, die Teill366schung der Gesamtgrundschuld an beiden Miteigentumsanteilen in H366he eines Betrags von 146.161,34 200 zu bewilligen. Offen ist, ob die Kl344gerin eine Teill366schung der Grundschuld nur in dieser Form und diesem Umfang oder auch in der Form einer vollst344ndigen (so ihr Hauptantrag) oder weitergehenden Teill366schung (so ihr erster Hilfsantrag) auf ihrem Miteigentumsanteil verlangen kann. 5 2. Ein solcher Anspruch scheitert entgegen der Ansicht des Berufungs-gerichts weder an der Aktivlegitimation der Kl344gerin noch an der Natur des Rechts. 6 a) Die Belastung eines in Miteigentum stehenden Grundst374cks durch alle Miteigent374mer mit einer Grundschuld f374hrt, was das Berufungsgericht 374berse-hen hat, nicht zum Entstehen einer Einzelgrundschuld am Gesamtgrundst374ck. Es entsteht vielmehr eine Gesamtgrundschuld an allen Miteigentumsanteilen (Senat, BGHZ 40, 115, 120 im Anschluss an RGZ 146, 363, 366, und an Se-natsurt. v. 12. April 1961, V ZR 91/59, NJW 1961, 1352; BGHZ 106, 19, 22; Urt. v. 20. November 2009, V ZR 68/09, ZfIR 2010, 93, 94). 7 b) Der Anspruch auf L366schung einer Gesamtgrundschuld steht zwar den Inhabern aller mit der Gesamtgrundschuld belasteten Miteigentumsanteile als Gesamtgl344ubigern zu. Nach der Rechtsprechung des Senats kann aber der 8 - 6 - Eigent374mer jedes von mehreren f374r eine Gesamtgrundschuld haftenden Grundst374cken die L366schung der Gesamtgrundschuld auf seinem Grundst374ck verlangen, wenn entweder alle anderen zustimmen oder er von allen anderen diese Zustimmung verlangen kann (BGHZ 179, 146, 153 f.). F374r eine Gesamt-grundschuld, f374r die mehrere Miteigentumsanteile haften, gilt nichts anderes. Ein solcher Sonderfall liegt hier vor. Der Ehemann der Kl344gerin hat sein Einver-st344ndnis mit einer L366schung der Grundschuld nur auf deren Miteigentumsanteil erkl344rt. Die Kl344gerin ist damit berechtigt, allein die vollst344ndige oder teilweise L366schung der Grundschuld auf ihrem Miteigentumsanteil zu verlangen, wenn ein L366schungsanspruch an sich besteht. c) Ein solcher L366schungsanspruch ist rechtlich m366glich. Das ergibt sich aus 247 1192 BGB i.V.m. 247 1132 Abs. 2 Satz 1 BGB einerseits und 247 1175 Abs. 1 Satz 2 BGB andererseits. Nach 247 1132 Abs. 1 Satz 1 BGB haftet zwar im Grundsatz jedes der f374r eine Gesamtgrundschuld mithaftenden Grundst374cke f374r die ganze (Grundschuld-) Forderung. Der Gl344ubiger kann aber nach 247 1175 Abs. 1 Satz 2 BGB auf die Gesamtgrundschuld an einzelnen der mithaftenden Grundst374cken mit der Folge verzichten, dass die Grundschuld an diesem Grundst374ck erlischt und an den 374brigen weiterbesteht. Der Verzicht kann auch in der Form einer Teilfreigabe oder der Erteilung einer entsprechenden L366-schungsbewilligung erfolgen (M374nchKomm-BGB/Eickmann, 5. Aufl., 247 1175 Rdn. 4, 5; Staudinger/Wolfsteiner, BGB, Bearb. 2009, 247 1175 Rdn. 5). Dies gilt auch f374r eine Gesamtgrundschuld an Miteigentumsanteilen. Was dem Gl344ubi-ger rechtlich m366glich ist, kann auch Gegenstand eines gesetzlichen oder rechtsgesch344ftlich begr374ndeten Freigabeanspruchs sein. Das gilt nicht nur f374r die vollst344ndige Freigabe eines Grundst374cks oder Miteigentumsanteils. Auch eine Freigabe der mithaftenden Grundst374cke oder Miteigentumsanteile in unter-schiedlichem Umfang ist rechtlich m366glich. Das ergibt sich aus 247 1132 Abs. 2 Satz 1 BGB. Danach ist der Gl344ubiger einer Gesamtgrundschuld berechtigt, 9 - 7 - den Betrag der Grundschuld auf die einzelnen Grundst374cke in der Weise zu verteilen, dass jedes Grundst374ck nur f374r den zugeteilten Betrag haftet. Die Fol-ge hiervon ist, dass die Gesamtgrundschuld in Teilgrundschulden zerf344llt (Stau-dinger/Wolfsteiner, aaO, 247 1132 Rdn. 63). Der Grundschuldgl344ubiger kann dem Grundst374ckseigent374mer einen Anspruch auf eine solche Verteilung einr344umen. Dieser Anspruch k366nnte dann auch in Form der Teill366schung geltend gemacht werden (Senat, BGHZ 179, 146, 153). 3. Ein gesetzlicher Anspruch auf die vollst344ndige oder teilweise L366-schung der Grundschuld an ihrem Miteigentumsanteil kann der Kl344gerin hier nur auf Grund von 247 812 Abs. 1 Satz 1 BGB zustehen. Er setzt die Nichtigkeit der Sicherungsabrede voraus. Die hierbei in Betracht kommenden Nichtigkeits-gr374nde einer anf344nglichen 334bersicherung (247 138 Abs. 1 BGB) und einer An-fechtung wegen arglistiger T344uschung (247247 142 Abs. 1, 123 Abs. 1 BGB) hat das Berufungsgericht mit zutreffender Begr374ndung verneint. 10 a) Eine Sicherungsabrede kann, darin ist der Kl344gerin Recht zu geben, unter dem Gesichtspunkt einer urspr374nglichen 334bersicherung gem344337 247 138 Abs. 1 BGB unwirksam sein (BGH, Urt. v. 28. April 1994, IX ZR 248/93, NJW 1994, 1796, 1798; LG Dessau WM 1999, 1711, 1712; M374nchKomm-BGB/Oechsler, 5. Aufl. Anh. 247247 929-936 Rdn. 33 ff; Lwowski, Das Recht der Kreditsicherung, 8. Aufl., Rdn. 154 f.). Das setzt ein grobes Missverh344ltnis zwi-schen dem Sicherungswert und dem Sicherungsinteresse sowie eine verwerfli-che Gesinnung des Sicherungsnehmers voraus (BGH, Urt. v. 12. M344rz 1998, IX ZR 74/95, NJW 1998, 2047; M374nchKomm-BGB/Oechsler, aaO). Beides ist nicht substantiiert dargelegt. 11 aa) Die Anforderungen, die an die Darlegung dieser beiden Vorausset-zungen zu stellen sind, k366nnen entgegen der Ansicht der Kl344gerin nicht in An- 12 - 8 - lehnung an die von dem Senat f374r Grundst374ckskaufvertr344ge entwickelten Grunds344tze (dazu: Senat, BGHZ 146, 298, 302; Urt. v. 9. Oktober 2009, V ZR 178/08, NJW 2010, 363 f.; Urt. v. 5. M344rz 2010, V ZR 60/09, zur Ver366ff. best.) bestimmt werden. Dort gen374gt f374r die Annahme eines groben Missverh344ltnis-ses, dass der Kaufpreis etwa doppelt so hoch ist wie der Wert des Grundst374cks. Dieses grobe Missverh344ltnis begr374ndet eine tats344chliche Vermutung f374r die verwerfliche Gesinnung des Beg374nstigten. Beides gilt bei einer anf344nglichen 334bersicherung nicht. Hier kann es nicht darauf ankommen, welchen Nennbe-trag die bestellten Grundpfandrechte bei Vertragsschluss haben. Entscheidend ist vielmehr, welcher Erl366s bei Vertragsschluss aus einer Verwertung dieser Grundpfandrechte unter Ber374cksichtigung der Werte der belasteten Grundst374-cke und des Rangs der Rechte im sp344teren noch ungewissen Verwertungsfall zu erwarten und wie sicher dies bei Vertragsschluss zu beurteilen war (BGH, Urt. v. 12. M344rz 1998, IX ZR 74/95, NJW 1998, 2047; LG Dessau WM 1999, 1711, 1712). Damit fehlt einer tats344chlichen Vermutung daf374r, dass der Siche-rungsnehmer aus eigens374chtigen Gr374nden eine R374cksichtslosigkeit gegen374ber den berechtigten Belangen des Sicherungsgebers an den Tag legt, die nach sittlichen Ma337st344ben unertr344glich ist, die Grundlage; sie besteht nicht (PWW/Ahrens, BGB, 4. Aufl., 247 138 Rdn. 142). Die verwerfliche Gesinnung muss vielmehr dargelegt und anhand der Umst344nde des Einzelfalls festgestellt werden (BGH, Urt. v. 12. M344rz 1998, aaO). Hierbei ist auch zu ber374cksichtigen, dass eine Grundschuld an einem inl344ndischen Grundst374ck nach 247247 238, 1807 Abs. 1 Nr. 1 BGB als Sicherheit nicht schlechthin, sondern nur gen374gt, wenn sie sicher ist. bb) Die Kl344gerin musste deshalb darlegen, mit welchem Verwertungser-l366s aus der damaligen Sicht im sp344teren Verwertungsfall unter Ber374cksichtigung des (nach den vorliegenden Unterlagen hier auch nicht durchweg ersten) Rangs der einger344umten Rechte gerechnet werden konnte, wie sicher dies zu 13 - 9 - beurteilen war und woraus sich auf dieser Grundlage eine in eigens374chtigen Motiven begr374ndete R374cksichtslosigkeit der Beklagten ergeben soll. Diesen An-forderungen gen374gt der Vortrag der Kl344gerin nicht. Es fehlt insbesondere an Vortrag dazu, von welchem Verwertungserfolg in dem noch nicht absehbaren Verwertungsfall die Beklagte ausgehen und welche Unsicherheiten in der Ab-sch344tzung sie ber374cksichtigen durfte. b) Auch eine wirksame Anfechtung der Sicherungsabrede wegen arglis-tiger T344uschung hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei verneint. Die von der Kl344gerin angenommene Pflicht der Beklagten zur Aufkl344rung 374ber die sonst ge-gebenen Sicherheiten besteht nicht. Die Beklagte durfte vielmehr davon ausge-hen, dass die Kl344gerin die Besicherung der Verbindlichkeiten gegen374ber der Beklagten mit ihrem damaligen Ehemann besprochen hatte. Etwas anderes konnte sich nur ergeben, wenn die Beklagte konkrete Anhaltspunkte daf374r hat-te, dass das nicht geschehen war. Dazu fehlt ausreichender Vortrag. 14 4. Mit der gegebenen Begr374ndung l344sst sich aber ein vertraglicher An-spruch der Kl344gerin auf vollst344ndige oder teilweise Freigabe ihres Miteigen-tumsanteils nicht verneinen. 15 a) Ein solcher Anspruch kann nach Nr. 1.6 Abs. 1 Satz 2 der Siche-rungsabrede bestehen. Danach ist die Beklagte schon vor der vollst344ndigen Erf374llung aller gesicherten Forderungen "auf Verlangen zur Freigabe verpflich-tet, soweit sie die Grundschuld(en) nach den Grunds344tzen ordnungsgem344337er Kreditsicherung zur Sicherung ihrer Anspr374che nicht mehr ben366tigt". Die Ent-scheidung dar374ber, welche von mehreren Sicherheiten freigegeben werden soll, liegt damit grunds344tzlich bei dem Sicherungsgeber, hier der Kl344gerin und ihrem Ehemann, nicht bei der Beklagten als Sicherungsnehmerin. Es steht deshalb der Kl344gerin nach erfolgter Zustimmung ihres Ehemanns im Grundsatz frei, ob 16 - 10 - sie eine anteilige L366schung der Grundschuld an beiden Miteigentumsanteilen oder eine vollst344ndige oder teilweise Freigabe ihres Miteigentumsanteils ver-langt. b) Voraussetzung daf374r ist aber nach dem zweiten Halbsatz der Klausel, dass eine Teill366schung der Gesamtgrundschuld auch in dieser Form den Grunds344tzen ordnungsgem344337er Kreditsicherung entspricht. Das ist bislang nicht festgestellt und nicht von vornherein auszuschlie337en. Ein Miteigentumsan-teil an einem Grundst374ck kann nach 247247 1114, 1192 Abs. 1 BGB mit einer Grundschuld belastet werden und kommt daher auch f374r sich genommen als Sicherungsmittel in Betracht. Aus einer solchen Grundschuld kann nicht nur in den Miteigentumsanteil vollstreckt werden. Vielmehr kann der Grundpfand-rechtsgl344ubiger den Auseinandersetzungsanspruch des Miteigent374mers pf344n-den und sich zur Einziehung 374berweisen lassen und auf dieser Grundlage die Teilungsversteigerung betreiben (BGHZ 90, 207, 215). Das Gleiche w344re m366g-lich, wenn der Miteigent374mer dem Grundpfandrechtsgl344ubiger seinen Ausei-nandersetzungsanspruch rechtsgesch344ftlich zur Aus374bung 374berl344sst. 17 III. Die Sache ist nicht entscheidungsreif und daher im Umfang der Aufhe-bung an das Berufungsgericht zur374ckzuverweisen. F374r die neue Verhandlung weist der Senat auf Folgendes hin: 18 1. Ein Anspruch der Kl344gerin auf vollst344ndige Freigabe ihres Miteigen-tumsanteils wird nicht ohne weiteres gegeben sein, wenn die Restforderung der Beklagten auf die H344lfte des Nennbetrags der Grundschuld - 153.387,50 200 - gesunken sein sollte. Er wird sich aber auch nicht ohne weiteres ausschlie337en lassen, wenn die Restforderung der Beklagten, wie von ihr einger344umt, etwas 374ber diesem Betrag liegt. Nach der Regelung in Nr. 1.6 der Sicherungsabrede 19 - 11 - kommt es vielmehr entscheidend darauf an, ob die Beklagte mit einer "Rest-grundschuld" nur am Miteigentumsanteil des Ehemanns der Kl344gerin ausrei-chend abgesichert ist. 2. Eine ausreichende Absicherung der Beklagten durch eine Grund-schuld nur am Miteigentumsanteil des Ehemanns der Kl344gerin muss - entgegen der von der Vertreterin der Beklagten in der m374ndlichen Verhandlung vor dem Senat ge344u337erten Einsch344tzung - nicht schon von vornherein daran scheitern, dass die Durchsetzung einer solchen Grundschuld einen h366heren Verfah-rensaufwand verursacht. In Betracht zu ziehen ist vielmehr, ob die gesicherte Restforderung noch durch andere Grundpfandrechte gesichert ist und die Grundsicherheiten insgesamt nach dem Wert der betreffenden Grundst374cke und dem Rang der Grundpfandrechte eine ausreichende Sicherheit bieten. 20 3. Sollte sich ergeben, dass die Restforderung nennenswert niedriger ist, wird nicht nur ein Anspruch auf eine entsprechend weitergehende Teill366schung der Grundschuld auf dem Miteigentumsanteil der Kl344gerin, sondern auch ein 21 - 12 - Anspruch auf eine weitergehende Teill366schung an beiden Miteigentumsanteilen bestehen. Es w344re dann eine Anpassung der Klageantr344ge zu pr374fen. Kr374ger Lemke Schmidt-R344ntsch Stresemann Czub Vorinstanzen: LG Hildesheim, Entscheidung vom 09.07.2008 - 6 O 92/07 - OLG Celle, Entscheidung vom 18.02.2009 - 3 U 170/08 -
Full & Egal Universal Law Academy