BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 52/09 Verk374ndet am: 9. M344rz 2010 B366hringer-Mangold, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247247 314, 313 Abs. 1, Abs. 3 Satz 2 Eine im Risikobereich des Unterlassungsschuldners liegende 304nderung der Be-urteilung der tats344chlichen Verh344ltnisse durch ein Instanzgericht in einem Paral-lelverfahren berechtigt grunds344tzlich nicht zur K374ndigung eines presserechtli-chen Unterlassungsvertrages. BGH, Urteil vom 9. M344rz 2010 - VI ZR 52/09 - OLG Stuttgart LG Rottweil - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 9. M344rz 2010 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richterin Diede-richsen, die Richter Pauge und St366hr und die Richterin von Pentz f374r Recht erkannt: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 21. Januar 2009 wird als unzu-l344ssig verworfen, soweit sie sich gegen die Feststellung des Nichtbestehens einer R374ckzahlungsverpflichtung der Kl344gerin in H366he von 775,64 200 und die Verurteilung der Beklagten zur Frei-stellung der Kl344gerin von der Geb374hrenforderung ihrer Anw344lte in H366he von 430,66 200 richtet. Im 334brigen wird die Revision zur374ckgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Beklagte zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344gerin nimmt die Beklagte auf Feststellung aus einem presserecht-lichen Unterlassungsvertrag sowie auf Freistellung von der Verpflichtung zur Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Anspruch. 1 - 3 - Die Beklagte ver366ffentlichte am 25. M344rz 2007 u.a. auf ihrer Internetseite einen Artikel 374ber drei ehemalige, zu dieser Zeit noch inhaftierte RAF-Terroristen, der mit einem kontextneutralen Foto der Kl344gerin illustriert war. In der Bildunterschrift hie337 es, auch die Kl344gerin k366nnte auf Bew344hrung aus der Haft entlassen werden. Am 27. M344rz 2007 mahnte die Kl344gerin die Beklagte wegen der Ver366ffentlichung ihres Fotos unter Hinweis darauf ab, dass sie beim Landgericht Berlin gegen mehrere andere Presseorgane einstweilige Verf374gun-gen erwirkt habe, mit denen u.a. die Verbreitung des betroffenen Bildnisses verboten worden sei. Mit Schreiben vom 28. M344rz 2007 verpflichtete sich die Beklagte zur Vermeidung einer weiteren Auseinandersetzung strafbewehrt, das Bildnis der Kl344gerin im Zusammenhang mit Berichten 374ber deren Haftlockerun-gen und/oder bevorstehende Entlassung k374nftig nicht mehr zu verbreiten. Die Kl344gerin nahm die Erkl344rung an. Die Beklagte beglich die der Kl344gerin f374r die Abmahnung entstandenen Anwaltskosten in H366he von 775,64 200. 2 Mit Urteilen vom 3. bzw. 8. Mai 2007 hob das Landgericht Berlin die von ihm in zwei der von der Kl344gerin gegen andere Presseorgane eingeleiteten Ver-fahren erlassenen Beschlussverf374gungen auf, weil die beanstandeten Ver366f-fentlichungen rechtm344337ig seien und ein Unterlassungsanspruch nicht bestehe. Die Beklagte begehrte am 14. Mai 2007 die R374ckzahlung der an die Kl344gerin gezahlten Anwaltskosten, weil sich aus den Urteilen des Landgerichts Berlin ergebe, dass auch ihre Ver366ffentlichung nicht rechtswidrig gewesen sei. Am 16. Mai 2007 k374ndigte die Beklagte den Unterlassungsvertrag. Mit Beschl374ssen vom 2. Juli 2007 wies das Kammergericht die Antr344ge der Kl344gerin auf Gew344h-rung von Prozesskostenhilfe f374r das Berufungsverfahren gegen die Urteile des Landgerichts Berlin mangels hinreichender Erfolgsaussicht zur374ck. 3 Die Kl344gerin begehrt die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten, es zu unterlassen, das Bildnis der Kl344gerin im Zusammenhang mit Berichten 374ber 4 - 4 - Haftlockerungen und/oder ihre bevorstehende Entlassung, wie in dem Artikel der Beklagten vom 25. M344rz 2007 geschehen, zu verbreiten. Dar374ber hinaus begehrt sie die Feststellung, dass sie zur R374ckzahlung der Kosten in H366he von 775,64 200 nicht verpflichtet sei, sowie Freistellung von der infolge der K374ndigung des Unterlassungsvertrags durch die Beklagte entstandenen Geb374hrenforde-rung ihrer Rechtsanw344lte in H366he von 430,66 200. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Kl344ge-rin hat das Oberlandesgericht das landgerichtliche Urteil aufgehoben und der Klage stattgegeben. Mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision ver-folgt die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter. 5 Entscheidungsgr374nde: A. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, die Beklagte sei an den Unter-lassungsvertrag gebunden. Der Vertrag sei weder angefochten noch unter eine aufl366sende Bedingung gestellt worden. Auf eine K374ndigung aus wichtigem Grund nach 247 314 BGB k366nne sich die Beklagte nicht berufen, weil es an der erforderlichen nachtr344glichen, aus der Risikosph344re der Kl344gerin stammenden Ver344nderung der Vertragsgrundlage fehle. Die Ab344nderung der Beschlussver-f374gungen durch das Landgericht Berlin und die Versagung von Prozesskosten-hilfe durch das Kammergericht h344tten nicht im Risikobereich der Kl344gerin gele-gen, sondern beruhten auf dem Widerspruch des dortigen Prozessgegners der Kl344gerin und der ge344nderten Sichtweise des Landgerichts Berlin. 6 Die K374ndigung k366nne auch nicht auf 247 313 Abs. 3 Satz 2 BGB gest374tzt werden. Die Parteien h344tten zur Vermeidung einer weiteren Auseinanderset- 7 - 5 - zung eine unbedingte Unterlassungsverpflichtung vereinbart, die nicht von sp344-teren Ereignissen abh344ngig gemacht und insbesondere nicht an den Bestand der einstweiligen Verf374gungen gekn374pft worden sei. Die einstweiligen Verf374-gungen und deren Richtigkeit seien zwar m366glicherweise Gesch344ftsgrundlage gewesen, weil sich die Kl344gerin auf sie berufen habe und ihr Unterlassungsan-spruch durch die mitgeteilte erfolgreiche gerichtliche Geltendmachung besonde-res Gewicht erhalten habe. Allerdings sei zu ber374cksichtigen, dass die Verein-barung der Unterlassung nur auf der Basis einer Beschlussverf374gung eines erstinstanzlichen Gerichts erfolgt sei, bei der ein hohes Risiko einer sp344teren Ab344nderung bestehe. Der Beklagten sei diese Problematik bewusst gewesen, da ihre Personal- und Rechtsabteilung die Erkl344rung abgegeben habe. Von einer schwerwiegenden 304nderung der Verh344ltnisse sei nicht auszu-gehen. Die Aufhebung der einstweiligen Verf374gungen und die Feststellung der Rechtm344337igkeit der Ver366ffentlichung h344tten dem geltend gemachten Unterlas-sungsanspruch zwar den Boden entzogen, denn Grundlage des Unterlas-sungsvertrags sei auch die gerichtlich festgestellte einstweilige Unterlassungs-verpflichtung in einem praktisch identisch gelagerten Sachverhalt gewesen. Die Ab344nderung der einstweiligen Verf374gungen sei aber in einem daf374r vorgesehe-nen Verfahren erfolgt und deshalb vorherzusehen gewesen. Die Beklagte habe sich trotz der Vorl344ufigkeit einer einstweiligen Verf374gung und deren m366glicher Ab344nderung auf eine endg374ltige vertragliche Bindung eingelassen, womit die Unterlassungsverpflichtung von den einstweiligen Verf374gungen losgel366st wor-den sei. Dieses von ihr 374bernommene vertragliche Risiko gehe zu Lasten der Beklagten. Aufgrund der vertraglichen Zuweisung des Risikos einer Ab344nde-rung in die Sph344re der Beklagten sei es dieser auch zuzumuten, an dem Unter-lassungsvertrag festgehalten zu werden. Die Parteien h344tten eine endg374ltige Regelung der Unterlassungsanspr374che der Kl344gerin vereinbart. Ziel sei auch die Beseitigung der rechtlichen Unsicherheit 374ber das Bestehen eines gesetzli- 8 - 6 - chen Unterlassungsanspruchs gewesen. Die Beklagte k366nne sich nicht unter Berufung auf einen Wegfall der Gesch344ftsgrundlage von einer Unterlassungs-verpflichtung befreien, die sie aufgrund besserer Rechtskenntnis bereue, ein-gegangen zu sein. Auch der hohe Stellenwert der Meinungs- und Pressefreiheit 344ndere daran nichts. Da der Unterlassungsvertrag Bestand habe, stehe der Beklagten ein An-spruch auf R374ckzahlung der bezahlten Anwaltskosten in H366he von 775,64 200 nicht zu. Die Kl344gerin habe Anspruch auf Freistellung von den weiteren An-waltskosten, weil die Berufung der Beklagten auf ein ihr nicht zustehendes K374ndigungsrecht eine Verletzung der Pflichten aus dem Unterlassungsvertrag nach 247 280 Abs. 1 BGB darstelle. 9 B. Die Revision hat keinen Erfolg. 10 I. Die Revision ist bereits unzul344ssig, soweit sie sich gegen die Feststellung des Nichtbestehens einer R374ckzahlungsverpflichtung der Kl344gerin in H366he von 775,64 200 und die Verurteilung der Beklagten zur Freistellung der Kl344gerin von der Geb374hrenforderung ihrer Anw344lte in H366he von 430,66 200 richtet. Insoweit fehlt es an einer hinreichenden Rechtsmittelbegr374ndung (247 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Die Revisionsbegr374ndung muss erkennen lassen, aus welchen Gr374nden das angefochtene Urteil in rechtlicher und/oder tats344chlicher Hinsicht unrichtig sein soll. Im Falle einer uneingeschr344nkten Anfechtung wie im Streitfall muss die Revisionsbegr374ndung das gesamte Urteil in Frage stellen. Daran fehlt es, soweit bez374glich quantitativ abgegrenzter Teile des Streitgegenstands oder 11 - 7 - hinsichtlich eines von mehreren Streitgegenst344nden kein konkreter Angriff er-folgt, es sei denn, es wird wenigstens eine den gesamten Anspruch durchge-hend erfassende R374ge erhoben (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Januar 1990 - IX ZB 89/89 - NJW 1990, 1184; Urteile vom 13. Februar 1997 - III ZR 285/95 - NJW 1997, 1309; vom 13. November 1997 - VII ZR 199/96 - NJW 1998, 1081, 1082; vom 11. November 1999 - III ZR 98/99 - NJW 2000, 947; Musielak-Ball, ZPO, 6. Aufl., 247 551 Rn. 8 und 247 520 Rn. 38 ff.). Diesen Anforderungen gen374gt die Revisionsbegr374ndung nicht. Die Revision hat sich nicht mit den f374r die Fest-stellung des Nichtbestehens einer R374ckzahlungsverpflichtung der Kl344gerin und f374r die Zuerkennung des Freistellungsanspruchs tragenden Gr374nden des ange-fochtenen Urteils auseinandergesetzt. II. Soweit die Revision zul344ssig ist, hat sie in der Sache keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die Beklagte zur Unterlas-sung der Verbreitung des Bildes der Kl344gerin im Zusammenhang mit Berichten 374ber Haftlockerungen oder 374ber ihre bevorstehende Entlassung, wie im Artikel der Beklagten vom 25. M344rz 2007 geschehen, verpflichtet ist. 12 1. Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass zwi-schen den Parteien aufgrund der Unterwerfungserkl344rung der Beklagten vom 28. M344rz 2007 und der Annahme dieser Erkl344rung durch die Kl344gerin ein Unter-lassungsvertrag zustande gekommen ist, der weder aufgrund einer Anfechtung durch die Beklagte nach 247 119 Abs. 2, 247247 123, 142, 143 BGB nichtig noch infol-ge des Eintritts einer aufl366senden Bedingung gem344337 247 158 Abs. 2 BGB been-det ist. Dies nimmt die Revision hin und l344sst Rechtsfehler nicht erkennen. 13 - 8 - 2. Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Annahme des Beru-fungsgerichts, die Beklagte habe sich von diesem Vertrag nicht durch au337eror-dentliche K374ndigung l366sen k366nnen. 14 a) Ein Unterlassungsvertrag kann wie jedes andere Dauerschuldverh344lt-nis auch ohne eine entsprechende vertragliche Vereinbarung gem344337 247 314 BGB aus wichtigem Grunde gek374ndigt werden (vgl. BGHZ 133, 316, 319 ff. - Altunterwerfung I; 133, 331, 335 ff. - Altunterwerfung II; M374nchKomm-BGB/Gaier, 5. Aufl., 247 314 Rn. 5; Gottschalk, GRUR 2004, 827, 829). Voraus-setzung f374r eine solche au337erordentliche K374ndigung ist, dass dem Unterlas-sungsschuldner die Fortsetzung des Vertragsverh344ltnisses unter Ber374cksichti-gung aller Umst344nde des Einzelfalles und unter Abw344gung der beiderseitigen Interessen nicht zugemutet werden kann (247 314 Abs. 1 Satz 2 BGB). Dies ist im Allgemeinen nur dann anzunehmen, wenn die Gr374nde, auf die die K374ndigung gest374tzt wird, im Risikobereich des K374ndigungsgegners liegen (vgl. BGHZ 133, 316, 320 f. - Altunterwerfung I; 133, 331, 336 ff. - Altunterwerfung II; 136, 161, 164; BGH, Urteil vom 27. M344rz 1991 - IV ZR 130/90 - NJW 1991, 1828, 1829; Urteil vom 29. November 1995 - XII ZR 230/94 - NJW 1996, 714, jeweils m.w.N.). Die Abgrenzung der Risikobereiche ergibt sich dabei aus dem Vertrag, dem Vertragszweck und den anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen (vgl. BGHZ 101, 143, 151 f.; 152, 114; 181, 77, 97 - DAX; BGH, Urteile vom 16. Februar 2000 - XII ZR 279/97 - NJW 2000, 1714, 1716; vom 21. September 2005 - XII ZR 66/03 - NJW 2006, 899, 901 f.; Palandt/Gr374neberg, BGB, 69. Aufl., 247 314 Rn. 9, 247 313 Rn. 19; Bamberger/Roth/Unberath, BGB, 2010, 247 314 Rn. 13, 247 313 Rn. 27). Das K374ndigungsrecht tr344gt damit auch dem Um-stand Rechnung, dass sich bei einem auf Dauer angelegten Vertragsverh344ltnis im Laufe der Zeit unvorhergesehene Umst344nde einstellen k366nnen, die die Par-teien - w344ren sie ihnen bekannt gewesen - bei Vertragsschluss ber374cksichtigt 15 - 9 - h344tten (vgl. BGHZ 133, 316, 320 f. - Altunterwerfung I; 133, 331, 336 ff. - Altunterwerfung II). b) Es ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das Berufungsge-richt in der Aufhebung der einstweiligen Beschlussverf374gungen durch das Landgericht Berlin keinen die Beklagte zur au337erordentlichen K374ndigung be-rechtigenden Grund gesehen hat, weil dieser Umstand nicht im Risikobereich der Kl344gerin gelegen habe. 16 aa) Die Frage, ob ein wichtiger Grund im Sinne des 247 314 BGB gegeben ist, ist weitgehend eine Tatsachenfrage; sie ist revisionsrechtlich nur daraufhin 374berpr374fbar, ob das Berufungsgericht den Rechtsbegriff des wichtigen Grundes verkannt hat, ob ihm von der Revision ger374gte Verfahrensfehler unterlaufen sind und ob es den Tatsachenstoff vollst344ndig gew374rdigt hat (vgl. BGHZ 154, 146, 153; BGH, Urteil vom 17. Januar 2001 - VIII ZR 186/99 - NJW-RR 2001, 677, 678). 17 bb) Dieser 334berpr374fung h344lt das Berufungsurteil im Ergebnis stand. 18 (1) Das Berufungsgericht ist zutreffend von den unter a) dargestellten Grunds344tzen ausgegangen. Es hat - von der Revision unbeanstandet - festge-stellt, dass der Beklagten das Risiko, dass die ohne vorherige m374ndliche Ver-handlung ergangenen einstweiligen Verf374gungen des Landgerichts Berlin im weiteren Verfahren abge344ndert werden w374rden, bekannt war, und dem Unter-lassungsvertrag im Wege der Auslegung entnommen, dass die Beklagte dieses Risiko vertraglich 374bernommen habe. Denn sie habe sich trotz der ihr bekann-ten Vorl344ufigkeit der gerichtlichen Entscheidungen und deren m366glicher Ab344n-derung im weiteren Verfahren auf eine endg374ltige und uneingeschr344nkte ver-tragliche Bindung eingelassen und ihre Unterlassungsverpflichtung damit von den ergangenen einstweiligen Verf374gungen losgel366st. Ziel der Vereinbarung sei 19 - 10 - die Beseitigung der rechtlichen Unsicherheit gewesen, ob ein Unterlassungsan-spruch bestehe, sowie die kosteng374nstige Streitbeilegung. (2) Diese Auslegung ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Das Berufungsgericht hat weder Auslegungsregeln, Denkgesetze oder Erfahrungs-s344tze verletzt noch wesentliche Umst344nde unbeachtet gelassen (vgl. zur einge-schr344nkten revisionsrechtlichen 334berpr374fung individueller Unterlassungsverein-barungen BGH, Urteil vom 10. Juni 2009 - I ZR 37/07 - WRP 2010, 100 - Unrichtige Aufsichtsbeh366rde, m.w.N.). F374r die Auslegung des Berufungsge-richts spricht der Wortlaut der von der Beklagten abgegebenen Unterwerfungs-erkl344rung, wonach sich die Beklagte zur Vermeidung einer weiteren Auseinan-dersetzung endg374ltig und uneingeschr344nkt zur Unterlassung verpflichtet hat. Soweit die Revision geltend macht, es sei der f374r die Kl344gerin erkennbare Wille der Beklagten gewesen, sich rechtm344337ig zu verhalten, also rechtswidrige Bild-ver366ffentlichungen zu unterlassen, ohne einen weiteren Rechtsstreit zu begin-nen, mit der Folge, dass sie zur fristlosen K374ndigung berechtigt sei, wenn keine Pers366nlichkeitsrechtsverletzung vorliege, setzt sie lediglich in revisionsrechtlich unbeachtlicher Weise ihre eigene Beurteilung an die Stelle der tatrichterlichen W374rdigung. Sie ber374cksichtigt 374berdies nicht hinreichend, dass der Unterlas-sungsvertrag eine abstrakte Unterlassungsverpflichtung schafft, die in ihrem Bestand nicht davon abh344ngig ist, dass das fragliche Verhalten auch mit Hilfe eines gesetzlichen Unterlassungsanspruchs unterbunden werden k366nnte. Der Unterlassungsvertrag dient in aller Regel einer kosteng374nstigen Streitbeilegung; dem Wesen eines solchen Vertrages widerspr344che es, wenn der Schuldner seine vertragliche Unterlassungspflicht jederzeit mit dem Argument ausr344umen k366nnte, das nach dem Vertrag untersagte Verhalten sei in Wirklichkeit nicht rechtswidrig (vgl. BGHZ 133, 331, 333 - Altunterwerfung II). 20 - 11 - (3) Entgegen der Auffassung der Revision ist eine abweichende Beurtei-lung auch nicht deshalb geboten, weil ein der Risikosph344re des Gl344ubigers zu-zurechnender und die au337erordentliche K374ndigung des Unterlassungsvertrags rechtfertigender Umstand nach der st344ndigen Rechtsprechung des Bundesge-richtshofs dann anzunehmen ist, wenn der einem vertraglich vereinbarten Ver-bot zugrunde liegende gesetzliche Unterlassungsanspruch infolge einer nach-tr344glichen Gesetzes344nderung weggefallen ist. Denn eine solche Fallgestaltung ist vorliegend nicht gegeben. Die erneute Ver366ffentlichung des streitgegen-st344ndlichen Fotos, wie in dem Artikel der Beklagten vom 25. M344rz 2007 ge-schehen, ist nicht infolge einer Gesetzes344nderung nachtr344glich rechtm344337ig ge-worden. Die streitgegenst344ndliche Fallkonstellation kann der zuvor genannten auch nicht gleichgestellt werden. F344llt der dem vertraglich vereinbarten Verbot zugrunde liegende gesetzliche Unterlassungsanspruch durch eine Gesetzes344n-derung weg, wird die Vertragsfortsetzung f374r den Unterlassungsschuldner u.a. deshalb als unzumutbar angesehen, weil er im Falle des Vorliegens eines Un-terlassungstitels die M366glichkeit h344tte, die Zwangsvollstreckung aus diesem Titel im Wege einer Vollstreckungsabwehrklage nach 247 767 ZPO f374r unzul344ssig erkl344ren zu lassen (vgl. BGHZ 133, 316, 319 ff.; 133, 331, 334 f.). Die Unterwer-fung dient der au337ergerichtlichen Streiterledigung und soll dem Gl344ubiger ein Mittel an die Hand geben, das dem Vollstreckungstitel zwar nicht gleichsteht, als Sanktionsmittel aber vergleichbare Wirkungen hat (vgl. BGHZ 130, 288, 294 - Kurze Verj344hrungsfrist; ferner Teplitzky, WRP 1996, 171 ff. und WRP 1996, 1004, 1006). Sie soll den Gl344ubiger aber auch nicht besser stellen, als er bei einem rechtskr344ftigen Hauptsachetitel st374nde. Daraus folgt, dass der Gl344ubiger an der Fortsetzung des Unterlassungsvertrages kein sch374tzenswertes Interesse haben kann, wenn ein entsprechender Unterlassungstitel mit der Vollstre-ckungsabwehrklage aus der Welt geschafft werden k366nnte (vgl. BGHZ 133, 316, 322 ff.; 133, 331, 334 f.). 21 - 12 - Im Streitfall k366nnte sich die Beklagte gegen die Vollstreckung eines in-haltsgleichen Unterlassungstitels in Gestalt eines Urteils aber nicht erfolgreich mit einer Vollstreckungsabwehrklage wenden. Zwar ist der Anwendungsbereich des 247 767 ZPO jedenfalls im Bereich des Wettbewerbsrechts auch er366ffnet, wenn das dem Unterlassungsschuldner untersagte Verhalten aufgrund einer h366chstrichterlichen Leitentscheidung nunmehr eindeutig als rechtm344337ig zu be-urteilen ist (vgl. BGHZ 181, 373 - Mescher weis). Denn auf diesem Rechtsge-biet hat ein Wandel in der h366chstrichterlichen Rechtsprechung 344hnliche Auswir-kungen wie eine Gesetzes344nderung (ebenda). Dies verhilft der Revision jedoch nicht zum Erfolg. Dabei kann dahin gestellt bleiben, ob diese Grunds344tze auf Unterlassungstitel wegen Pers366nlichkeitsrechtsverletzungen, die auf einer Ab-w344gung der kollidierenden Grundrechtspositionen im Einzelfall beruhen, 374bertragen werden k366nnen (vgl. den Wandel der h366chstrichterlichen Rechtspre-chung als Einwendung im Sinne des 247 767 ZPO grunds344tzlich verneinend BGHZ 151, 316, 326). Denn es fehlt jedenfalls an einer - in ihren Auswirkungen einer Gesetzes344nderung gleichkommenden, d.h. die Rechtslage allgemein ver-bindlich kl344renden (vgl. Senatsurteil vom 1. Oktober 1996 - VI ZR 206/95 - GRUR 1997, 125, 128; BGH, BGHZ 148, 368; 161, 73, 78; Urteil vom 1. April 1993 - I ZR 136/91 - GRUR 1993, 677, 679 - Bedingte Unterwerfung; Ah-rens/Schulte, Der Wettbewerbsprozess, 5. Aufl., Kap. 7 Rn. 85 ff.) - h366chst-richterlichen Leitentscheidung, aufgrund derer die Ver366ffentlichung des streit-gegenst344ndlichen Fotos, wie in dem Artikel der Beklagten vom 25. M344rz 2007 geschehen, nunmehr eindeutig als rechtm344337ig zu beurteilen w344re. Im Streitfall hat sich lediglich die rechtliche Beurteilung der tats344chlichen Verh344ltnisse durch ein erstinstanzliches Gericht nachtr344glich ge344ndert, ohne dass die Parteien des vorliegenden Verfahrens daran in irgendeiner Weise gebunden w344ren. Das Landgericht Berlin hat die Verbreitung des Bildes der Kl344gerin durch andere Presseorgane in vergleichbarem Kontext im Rahmen einstweiliger Verf374gungs- 22 - 13 - verfahren aufgrund einer - gegen374ber der urspr374nglichen Einsch344tzung bei Er-lass der Beschlussverf374gungen - ge344nderten rechtlichen Beurteilung f374r recht-m344337ig gehalten. Das Kammergericht hat hiergegen gerichtete Antr344ge der Kl344-gerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe f374r das Berufungsverfahren zu-r374ckgewiesen. Diese Entscheidungen kl344ren weder eine bislang zweifelhafte Rechtsfrage noch kommt ihnen allgemein verbindliche Wirkung zu. Sie entfalten gegen374ber der Beklagten weder Rechtskraft noch eine sonstige rechtliche Bin-dungswirkung. Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerde der Kl344gerin gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe unter anderem des-halb nicht angenommen, weil die von der Beschwerde aufgeworfenen verfas-sungsrechtlichen Rechtsfragen bereits hinreichend gekl344rt seien (vgl. BVerfGK 12, 60). 3. Die Revision wendet sich auch ohne Erfolg gegen die Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte sei nicht wegen Wegfalls der Gesch344ftsgrund-lage zur K374ndigung des Unterlassungsvertrags berechtigt gewesen (247 313 Abs. 3 Satz 2 BGB). 23 a) Gem344337 247 313 Abs. 1, Abs. 3 Satz 2 BGB kann ein Dauerschuldver-h344ltnis gek374ndigt werden, wenn sich die Umst344nde, die Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsabschluss schwerwiegend ver344ndert haben, die Parteien deshalb den Vertrag nicht oder mit einem anderen Inhalt geschlossen h344tten und das Festhalten am unver344nderten Vertrag nicht zumutbar ist. W344h-rend die au337erordentliche K374ndigung eines Dauerschuldverh344ltnisses ein ver-tragsimmanentes Mittel zur Aufl366sung der Vertragsbeziehung darstellt, durch das der Grundsatz der Vertragstreue nicht unmittelbar ber374hrt wird, begr374ndet die Aufl366sung eines Vertrages wegen Wegfalls der Gesch344ftsgrundlage eine au337erhalb des Vertrages liegende, von vornherein auf besondere Ausnahmef344l-le beschr344nkte rechtliche M366glichkeit, sich von den vertraglich 374bernommenen 24 - 14 - Verpflichtungen zu l366sen (vgl. BGHZ 133, 316, 319 ff. - Altunterwerfung I; 133, 331, 335 ff. - Altunterwerfung II; Palandt/Gr374neberg, aaO, 247 313 Rn. 1; 247 314 Rn. 1). Die Aufl366sung (oder Anpassung) eines Vertrages wegen Wegfalls der Gesch344ftsgrundlage muss zur Vermeidung untragbarer, mit Recht und Gerech-tigkeit schlechthin unvereinbarer Folgen unabweislich erscheinen (vgl. BGHZ 133, 316, 319 ff. - Altunterwerfung I; 133, 331, 335 ff. - Altunterwerfung II; 181, 77, 97 - DAX). Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgef374hrt hat, ist f374r eine Ber374cksichtigung von St366rungen der Gesch344ftsgrundlage grunds344tzlich kein Raum, soweit es um Erwartungen und Umst344nde geht, die nach den vertragli-chen Vereinbarungen in den Risikobereich einer der Parteien fallen sollen. Eine solche vertragliche Risikoverteilung schlie337t f374r den Betroffenen regelm344337ig die M366glichkeit aus, sich bei Verwirklichung des Risikos auf den Wegfall der Ge-sch344ftsgrundlage zu berufen (vgl. Senatsurteile vom 28. Februar 1961 - VI ZR 95/60 - VersR 1961, 382 f.; vom 12. Juli 1983 - VI ZR 176/81 - VersR 1983, 1034, 1035; vom 19. Juni 1990 - VI ZR 255/89 - VersR 1990, 984; vom 12. Februar 2008 - VI ZR 154/07 - NJW-RR 2008, 649, 650; vom 16. Sep-tember 2008 - VI ZR 296/07 - VersR 2008, 1648; BGH BGHZ 120, 10, 24; 121, 378, 392; 129, 236, 253; 181, 77, 97 - DAX; Urteile vom 16. Februar 2000 - XII ZR 279/97 - aaO; vom 21. September 2005 - XII ZR 66/03 - aaO). b) Nach diesen Grunds344tzen hat das Berufungsgericht eine schwerwie-gende 304nderung der Umst344nde, die die Grundlage des Unterlassungsvertrags bildeten, zu Recht verneint. Wie bereits unter 2. b) bb) (1) ausgef374hrt, hat das Berufungsgericht - von der Revision unbeanstandet - festgestellt, dass der Be-klagten das Risiko, dass die ohne vorherige m374ndliche Verhandlung ergange-nen einstweiligen Verf374gungen des Landgerichts Berlin im weiteren Verfahren abge344ndert werden w374rden, bekannt war, und dem Unterlassungsvertrag im Wege der Auslegung entnommen, dass die Beklagte dieses Risiko vertraglich 25 - 15 - 374bernommen habe. Diese Auslegung ist, wie bereits ausgef374hrt, revisionsrecht-lich nicht zu beanstanden. c) Ohne Erfolg wendet sich die Revision auch gegen die Annahme des Berufungsgerichts, es sei der Beklagten zumutbar, an dem Unterlassungsver-trag festgehalten zu werden. Die Revision zeigt nicht auf, dass eine fortbeste-hende Bindungswirkung der von der Beklagten eingegangenen Unterlassungs-verpflichtung zu einem untragbaren, mit Recht und Gerechtigkeit nicht mehr zu vereinbarenden Ergebnis f374hren w374rde. Entgegen der Auffassung der Revision wird die Beklagte durch die vertraglich vereinbarte Unterlassungsverpflichtung nicht "ewig" und 374ber Geb374hr in ihrer Pressefreiheit beschr344nkt. 26 Die 374bernommene Verpflichtung schr344nkt die Beklagte in ihrer Berichter-stattung nur geringf374gig ein. Ihr ist nicht jegliche Bildberichterstattung 374ber die Kl344gerin untersagt, sondern lediglich die Ver366ffentlichung eines konkreten Fotos der Kl344gerin im Zusammenhang mit Berichten 374ber Haftlockerungen oder ihre bevorstehende Haftentlassung, wie im Artikel der Beklagten vom 25. M344rz 2007 geschehen. Nachdem die Beklagte im August 2007 unter Aussetzung des Rests der Freiheitsstrafe zur Bew344hrung aus der Haft entlassen worden ist, sind Verst366337e gegen diesen eng gefassten Verbotstatbestand nur noch unter der Voraussetzung denkbar, dass die Strafaussetzung zur Bew344hrung widerrufen und die Kl344gerin erneut inhaftiert wird. Diese M366glichkeit besteht nur bis zum Ablauf der f374nfj344hrigen Bew344hrungszeit im Jahr 2012 (vgl. 247 57a Abs. 3 Satz 1, Satz 2 i.V.m 247 56 g StGB). Dabei wird auch nicht jede erneute Ver366ffentlichung des streitgegenst344ndlichen Fotos in Zusammenhang mit einem Widerruf der Strafaussetzung einen Versto337 gegen die von der Beklagten 374bernommene Unterlassungsverpflichtung begr374nden. 27 - 16 - Auf eine Verletzung von Art. 5 Abs. 1 GG kann sich die Beklagte in die-sem Zusammenhang nicht berufen. Die Beklagte hat sich durch den Abschluss des Unterlassungsvertrags selbst in der Freiheit der Berichterstattung be-schr344nkt. Sie hatte es in der Hand, ob und in welchem Umfang sie sich zur Un-terlassung der Bildberichterstattung verpflichtete. 28 4. Die Kostenentscheidung beruht auf 247 97 Abs. 1 ZPO. 29 Galke Diederichsen Pauge St366hr von Pentz Vorinstanzen: LG Rottweil, Entscheidung vom 27.02.2008 - 1 O 70/07 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 21.01.2009 - 4 U 56/08 -
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