BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 52/12 Verkündet am: 16. Oktober 2013 Schick Justizangestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGH Z: nein BGHR: ja VVG a.F. § 8 Abs. 4 Satz 1 und 4 in der Fassung vom 17. Dezember 1990; HWiG § 2 Abs. 1 Satz 2 und 4 in der Fassung vom 16. Januar 1986; VerbrKrG § 7 Abs. 2 Satz 2 und 3 in der Fassung vom 17. Dezem ber 1990 1. Die Kündigung eines Versicherungsvertrages steht einem späteren Widerruf j e- denfalls dann nicht entgegen, wenn der Versicherungsnehmer über sein Wide r- rufsrecht nicht ausreichend belehrt wurde. 2. Das Widerrufsrecht gemäß § 8 Abs. 4 VVG a.F. er lischt bei analoger Anwe n dung der Regelungen in §§ 7 Abs. 2 Satz 3 VerbrKrG und § 2 Abs. 1 Satz 4 HWiG nach beiderseits vollständiger Erbringung der Leistung. BGH, Urteil vom 16. Oktober 2013 - IV ZR 52/12 - OLG Celle LG Hannover - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richterin Harsdorf - Gebhardt, die Richter Dr. Karczewski, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller auf di e mündliche Verhandlung vom 16. Oktober 2013 für Recht erkannt: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 2. Fe - bruar 2012 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten der Revision. Von Rechts weg en Tatbestand: Der Kläger begehrt Rückabwicklung eines Lebensversicherung s- vertrages. Dessen Abschluss beantragte er bei der Beklagten im März 1993 mit Wirkung ab April 1993. Auf der zweiten Seite des vom Kläger unte r- zeichneten Antragsformulars is t am Ende eines Absatzes mit Hinweisen zu verschiedenen Punkten eine Widerrufsbelehrung abgedruckt. Zw i- schen diesem Absatz und der Unterschriftszeile befindet sich ein weit e- rer Absatz mit anderen Informationen. Beide Absätze sind im Antrag s- formular nicht d urch die Schriftgröße, aber insgesamt durch Fettdruck hervorgehoben. 1 2 - 3 - Nachdem der Kläger ab Vertragsbeginn sieben Jahre lang die m o- natlichen Prämien gezahlt hatte, kündigte er im Februar 2000 die L e- bensversicherung, woraufhin die Beklagte 3.240,17 DM al s Rückkauf s- wert auszahlte. Zehn Jahre später ließ der Kläger durch anwaltliches Schreiben vom 15. Februar 2010 erklären, dass " dem Vertragsabschluss 5a VVG a.F. widersprochen " werde, und die Rückzahlung a l- ler geleisteten Prämien zuzüglich Anlagez insen abzüglich des ausg e- zah l ten Rückkaufswertes fordern . Der Kläger meint, in dem Widerspruch liege ein wirksamer Wide r- ruf nach § 8 Abs. 4 VVG in der vom 1. Januar 1991 bis zum 28. Juli 1994 gültigen Fassung. Die Belehrung im Antragsformular sei nich t ausre i- chend, da nicht gewährleistet sei, dass der Antragsteller hiervon Kenn t- nis nehme. Daher habe die Widerrufsfrist nicht zu laufen begonnen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen; die Berufung des Kl ä- gers ist vom Oberlandesgericht zurückgewiese n worden. Hiergegen ric h- tet sich die Revision des Klägers, der auf Widerruf seiner Vertragserkl ä- rung gestützte Bereicherungsansprüche weiter verfolgt. Entscheidungsgründe: Die Revision ist unbegründet. I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts is t der Versicherung s- vertrag nicht wirksam widerrufen worden. Ein Widerrufsrecht ergebe sich 3 4 5 6 7 - 4 - nicht aus dem zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses anwendbaren § 8 Abs. 4 VVG in der vom 1. Januar 1991 bis zum 28. Juli 1994 gültigen Fassung, da die Widerrufsfrist von zehn Tagen nach Unterzeichnung des Antrags abgelaufen sei. Der Kläger sei über sein Widerrufsrecht or d- nungsgemäß belehrt worden. Eine besondere drucktechnische Gesta l- tung der Belehrung sei nach § 8 Abs. 4 VVG a.F. nicht erforderlich. Sie müsse, um ihre n Zweck zu erreichen, umfassend, unmissverständlich und aus Sicht des Versicherungsnehmers eindeutig sein. Diesen Anfo r- derungen genüge die Belehrung, die im Antragsformular in Fettschrift unmittelbar über der Unterschriftszeile abgedruckt sei. Auf die Frag e der Rechtsfolgen einer unterbliebenen Belehrung komme es daher nicht an . Offen bleiben könne auch, ob mit dem Versicherungsvertrag eine Zahlungserleichterung im Sinne des bis zum 31. Dezember 2001 gültigen § 1 Abs. 2 VerbrKrG verbunden gewesen sei, d a nach § 7 Abs. 2 Satz 3 VerbrKrG das Widerrufsrecht spätestens ein Jahr nach Abgabe der auf den Abschluss des Kreditvertrages gerichteten Willenserklärung des Verbrauchers erloschen sei. Im Übrigen stehe einem Widerruf entgegen, dass sich der Kläger f ür die Durchführung des Vertrages und die Inanspruchnahme der Vers i- cherungsleistungen entschieden habe; damit sei sein Wahlrecht erl o- schen. II. Das Berufungsurteil hält im Ergebnis der rechtlichen Überpr ü- fung stand. In dem Widerspruch " gemäß § 5a VV G a.F. " liegt kein wir k- samer Wi derruf nach § 8 Abs. 4 VVG in der vom 1. Januar 1991 bis zum 28. Juli 1994 gültigen Fassung (im Folgend en: a.F.). 8 9 10 - 5 - 1. Zu Recht ist das B erufungsgericht von der Anwendbarkeit des § 8 Abs. 4 VVG a.F. ausgegangen. § 5a VVG i n der ab dem 29. Juli 1994 gültigen Fassung findet nach Art. 16 § 11 des Dritten Durchführungsg e- setzes/EWG zum VAG vom 21. Juli 1994 (BGBl. 1994 I, S. 1630) keine Anwendung auf Versicherungsverträge, die wie hier bis zum 31. De - zember 1994 zu von der A ufsichtsbehörde genehmigten Versicherung s- bedingungen geschlossen wurden. 2. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts war allerdings d ie in § 8 Abs. 4 Satz 1 VVG a.F. bestimmte Widerrufsfrist von zehn T a- gen ab Unterzeichnung des Versicherungsantra ges zum Zeitpunkt des Widerrufs im Februar 2010 noch nicht abgelaufen, da der Kläger nicht ordnungsgemäß im Sinne von § 8 Abs. 4 Satz 4 VVG a.F. belehrt worden war. Die Widerrufsfrist beginnt in entsprechender Anwendung der Reg e- lungen in § 2 Abs. 1 Satz 2 HWiG in der Fassung vom 16. Januar 1986 und § 7 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG in der Fassung vom 17. Dezember 1990 erst mit einer den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Bele h- rung über das Widerrufsrecht. a) Der Kläger ist nicht im Sinne des § 8 Abs. 4 Satz 4 VVG a.F. über sein Widerrufsrecht belehrt worden. aa ) Ihrem Wortlaut nach enthält die Vorschrift zwar keine über die Schriftlichkeit hinausgehenden Vorgaben zur Form der Belehrung. In zwei Beschlüssen vom 16. November 1995 hat der Bundesgerich tshof jedoch zu § 8 Abs. 4 Satz 4 VVG a.F. klargestellt, dass eine gesetzlich angeordnete Belehrung, damit sie ihren Zweck erreichen kann, inhaltlich möglichst umfassend, unmissverständlich und aus Sicht der Verbraucher 11 12 13 14 - 6 - eindeutig sein muss. Weiter erforder t der Zweck einer solchen Vorschrift, dem auch der Sinngehalt des Wortes " Belehrung " entspricht, eine Form der Belehrung, die dem Aufklärungsziel Rechnung trägt. Deshalb kann nur eine Erklärung, die darauf angelegt ist, den Angesprochenen au f- merksam zu mac hen und das Wissen, um das es geht, zu vermitteln, als Belehrung angesehen werden ( BGH, Beschlüsse vom 16. November 1995 I ZR 25/94, VersR 1996, 221 unter I 2 und I ZR 175/93, VersR 1996, 313 unter II 1; ebenso KG r+s 2003, 98; zustimmend: Johannsen/ Joh annsen in Bruck/Möller, VVG 8. Aufl. Bd. 3 Anm. E7 S. 302; ähnlich OLG Stuttgart VersR 1995, 202, 204; für eine drucktechnisch deutlich gestaltete Belehrung: Prölss in Prölss/Martin, VVG 25. Aufl. § 8 Anm. 10; Claussen , JR 1991, 360, 363; Schimikowski , ZfV 1991, 632, 635; Teske , NJW 1991, 2793, 2798; a.A.: Koch , VersR 1991, 725, 729 ). bb ) Die Form der Belehrung im Antragsformular genügt diesen A n- forderungen nicht; sie ist zur Aufklärung des Versicherungsnehmers über sein Widerrufsrecht nicht geeignet. Die Belehrung ist am Ende eines lä n- geren Absatzes abgedruckt, der weitere Informationen, unter anderem über das Erfordernis wahrheitsgemäßer Angaben, über die Unzweckm ä- ßigkeit der Aufgabe einer bestehenden Versicherung, über die Verwe n- dung der Beiträge und über die Entwicklung der Rückkaufswerte enthält. Innerhalb dieses Absatzes ist der Hinweis auf das Widerrufsrecht nicht hervorgehoben; vielmehr ist der Absatz insgesamt fettgedruckt. Der Hi n- weis steht nicht unmittelbar über der Unterschrift des Versicheru ng s- nehmers, sondern ihm folgt noch ein weiterer, ebenfalls fettgedruckter Absatz mit Hinweisen auf die auf der Rückseite abgedruckten Erkläru n- gen und Informationen zu den einzelnen Versicherungsarten. Weder der Fettdruck noch die Stellung der Belehrung im Antragsformular reichen 15 - 7 - daher aus, um eine Kenntnisnahme des Versicherungsne hmers hiervon zu gewährleisten. b) Mangels ordnungsgemäßer Belehrung hatte der Lauf der Wide r- rufsfrist nicht mit Antragsunterzeichnung begonnen. aa ) In § 8 Abs. 4 VVG a.F . findet sich zu den Folgen einer fehle n- den oder nicht ausreichenden Belehrung keine Regelung. Dagegen hatte der Gesetzgeber in dem am selben Tag in Kraft getretenen § 7 Abs. 2 Satz 2 und 3 VerbrKrG ausdrücklich bestimmt, dass der Lauf der Wide r- rufsfrist e rst mit Aushändigung einer den gesetzlichen Anforderungen entspre chenden Belehrung beginnt (Satz 2) und dass bei Fehlen der B e- lehrung das Widerrufsrecht erst nach beiderseits vollständiger Erbri n- gung der Leistung, spätestens jedoch ein Jahr nach Abgabe der auf den Abschluss des Kreditvertrages gerichteten Willenserklärung des Ve r- brauchers erlischt (Satz 3). Auch nach § 2 Abs. 1 Satz 2 HWiG in der vom 1. Mai 1986 bis 30. September 2000 gültigen Fassung setzt der Lauf der Widerrufsfrist die ordnungs gemäße Bel ehrung voraus; nach § 2 Abs. 1 Satz 4 HWiG erlischt das Widerrufsrecht bei Fehlen der Bele h- rung erst einen Monat nach beiderseits vollstä ndiger Erbringung der Leistung. bb ) Zu de r Frage, ob auch in Fällen des § 8 Abs. 4 Satz 4 VVG a.F. der Beginn der Widerrufsfrist von einer Belehrung abhängt, werden unterschiedliche Auffassungen vertreten. Ein Teil der Literatur legt diese Vorschrift dahin aus, dass der Lauf der Widerrufsfrist erst mit der schriftlichen ordnungsgemäßen Widerruf s- belehrung beginn t (Prölss in Prölss/Martin, VVG 25. Aufl. § 8 Anm. 10; 16 17 18 19 - 8 - Johannsen/Johannsen in Bruck/ Möller, VVG 8. Aufl. Bd. 3 Anm. E7 S. 303; Koch , VersR 1991, 725, 729; ohne Begründung Präve , VW 1991, 488, 489). Zur Begründung dieser Rechtsfolge wird auch auf eine en t- spre chende Anwendung des § 2 Abs. 1 Satz 2 HWiG und des § 7 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG zurückgegriffen (Sieg , VersR 1992, 1; wohl auch Schi - mikowski , ZfV 1991, 632, 635 f.) oder der Einwand der Fristversäumung als treuwidrig angesehen (Claussen , JR 1991, 360, 363) . Eine Verbi n- dung zwischen ordnungsgemäßer Widerrufsbelehrung und Lauf der W i- derrufsfrist wird weiter daraus abgeleitet, dass § 8 Abs. 4 Satz 4 VVG a.F. eine vorvertragliche Informationspflicht des Versicherers normiere, deren Verletzung einen Schadensersa tzanspruch des Versicherung s- nehmers aus Verschulden bei Vertragsschluss auslöse. Da der Versich e- rungsnehmer einen Anspruch habe, so gestellt zu werden, wie er bei ordnungsgemäßer Widerrufsbelehrung stünde, könne er sein Widerruf s- recht auch nach Ablauf der Widerrufsfrist noch ausüben (Teske , NJW 1991, 2793, 2798 f.). Demgegenüber folgern andere aus dem Fehlen einer Regelung zu den Auswirkungen der unterlassenen bzw. nicht ordnungsgemäßen B e- lehrung in § 8 Abs. 4 VVG a.F.unter Berücksichtigung der Regelun gen im Haustürwiderrufsgesetz und im damals neuen Verbraucherkreditgesetz , dass die Regelungslücke vom Gesetzgeber gewollt sei, so dass eine analoge Anwendung des § 2 Abs. 1 Satz 2 HWiG oder des § 7 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG nicht in Betracht komme (OLG Münch en VersR 1995, 1037, 1038; zustimmend Römer in Römer/Langheid, VVG 1. Aufl. § 8 Rn. 68; AG Heidenheim VersR 1992, 55 8; AG Köln VersR 2000, 41, 42). cc ) D ie zuerst genannte Meinung ist zutreffend . Nur eine Anknü p- fung des Beginns der Widerrufsfrist an e ine ordnungsgemäße Belehrung 20 21 - 9 - wird dem Zweck der Widerrufsbelehrung gerecht. Aus der Gesetzesb e- gründung zu § 8 Abs. 4 VVG a.F. lässt sich entnehmen, dass durch die Regelung eine Verbesserung des Verbraucherschutzes erreicht und zu diesem Zweck im Hinblick auf die Bereichsausnahme für das Versich e- rungswesen in § 6 Nr. 2 HWiG eine versicherungsvertragsrechtliche Spezialnorm geschaffen werden sollte. Dort heißt es weiter: " Wegen der Bedeutung der Belehrung über das Widerrufsrecht bedarf die Belehrung der Sc hriftform " (BT - Drucks. 11/8321, S. 12). Mit dem Ziel des Verbra u- cherschutzes und der vom Gesetzgeber hervorgehobenen Bedeutung der Widerrufsbelehrung, die in der ausdrücklichen Normierung des Erfo r- dernisses einer schriftlichen Belehrung zum Ausdruck kommt, lässt sich eine Folgenlosigkeit ihres Fehl ens nicht vereinbaren. Das in § 8 Abs. 4 Satz 1 VVG a.F. eingeräumte Recht, den Vertrag binnen einer Frist von zehn Tagen nach Unterzeichnung des Versicherungsantrags zu widerr u- fen, lässt sich nur realisieren, wen n der Versicherungsnehmer hiervon auch Kenntnis erlangt oder zumindest die Möglichkeit der Kenntnisna h- me hat. Ein Verweis des Versicherungsnehmers auf einen Schadene r- satzanspruch ist für einen effektiven Verbraucherschutz nicht ausre i- chend, da dem Versiche rungsnehmer der Nachweis obläge, dass die Verletzung der Pflicht zur Widerrufsbelehrung ursächlich für den Ve r- tragsschluss bzw. das Festhalten am Vertrag geworden und dass ihm hierdurch ein Schaden entstande n ist (vgl. BGH, Urteil vom 19. Septem - ber 2006 XI ZR 204/04, BGHZ 169, 109 Rn. 43) . Einer derartigen teleologischen Auslegung steht zwar der Wortlaut des § 8 Abs. 4 Satz 1 VVG a.F. entgegen, der den Lauf der Widerrufsfrist allein an die Unterzeichnung des Antrags knüpft. Das Gesetz enthält a n- gesi chts der mit ihm bezweckten Stärkung der Verbraucherrechte aber eine planwidrige Regelungslücke, die durch eine entsprechende Anwe n- 22 - 10 - dung der Regelungen des § 7 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG und des § 2 Abs. 1 Satz 2 HWiG, die ebenfalls einen effektiven Verbraucher schutz gewäh r- leisten sollen, geschlossen werden kann. Beide Regelungen sehen vor, dass der Lauf der Widerrufsfrist erst mit Aushändigung einer ordnung s- gemäßen Belehrung beginnt. Der zugrunde liegende Gesetzeszweck, dass ein Widerrufsrecht nur dann zum Verb raucherschutz geeignet ist, wenn der Lauf der Widerrufsfrist erst mit Erfüllung der Verpflichtung zur Belehrung über dieses Recht beginnt, lässt sich auf das Widerrufsrecht nach § 8 Abs. 4 VVG a.F. übertragen. 3. Das Widerrufsrecht ist jedoch nach bei derseits vollständiger E r- bringung der Leistung im Jahr 2000 erloschen. a ) Allerdings s chließ t entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts die zuerst erklärte Kündigung des Versicherungsvertrages de n späteren Widerruf nicht aus . Zwar vertreten Teile der Rechtsprechung und des Schrifttums die Auffassung, dass die Kündigung eines Vertrages eine m späteren Widerruf generell entgegenstehe , wie Teile der Rechtsprechung und des Schrifttums meinen (so: OLG Karlsruhe r+s 2013, 483; OLG Ce l- le, Urteil vom 2. Februa r 2012 8 U 125/11, juris Rn. 45; OLG Hamm, Beschluss vom 31. August 2011 20 U 81/11, juris Rn. 15 f.; OLG Ko b- lenz, Beschluss vom 6. Juni 2011 10 U 162/11, nicht veröffentlicht; OLG Stuttgart , VersR 2011, 786 Rn. 4; LG Karlsruhe, Urteil vom 30. Septem ber 2011 9 S 266/11, S. 6 ff., nicht veröffentlicht; LG Köln, Urteil vom 18. August 2010 26 S 39/09, S. 7 f., nicht veröffentlicht; a.A.: LG Aachen, Urteil vom 11. Februar 2011 9 O 231/10, S. 10 f., nicht veröffentlicht). Dies ist jedenfalls für den hier zu beurteilenden Fall abz u- lehnen, in dem der Versicherungsnehmer sein Wahlrecht zwischen Kü n- digung und Widerruf bereits mangels ausreichender Belehrung über sein 23 24 - 11 - Wider rufsrecht nicht sachgerecht ausüben konnte. Bei Fehlen einer or d- nungsgemäßen Belehru ng über das Widerrufsrecht ist nicht sicherg e- stellt, dass dem Versicherungsnehmer zur Zeit der Kündigung bewusst ist, neben dem Kündigungsrecht ein Recht zum Widerruf zu haben, um so die Vor - und Nachteile einer Kündigung gegen die eines Widerrufs abwägen zu können . b) Das Erlöschen des Widerrufsrechts des Klägers aus § 8 Abs. 4 Satz 1 VVG a.F. folgt jedoch aus einer entsprechenden Anwendung von § 7 Abs. 2 Satz 3 VerbrKrG bzw. § 2 Abs. 1 Satz 4 HWiG. Danach e r- lischt ein Widerrufsrecht nach beiderseits vollständiger Leistungserbri n- gung. aa ) Allerdings ist streitig, ob das Widerrufsrecht nach § 8 Abs. 4 VVG a.F. bei Fehlen einer ausreichenden Belehrung unbegrenzt ist (so Prölss in Prölss/Martin, VVG 25. Aufl. § 8 Anm. 10) oder nach vollständ i- ger Lei stungserbringung (so Koch , VersR 1991, 725, 729; Schimikowski , ZfV 1991, 632, 636). bb ) Letzteres trifft zu. Die Regelungslücke des § 8 Abs. 4 VVG a.F. hinsichtlich der Folgen der fehlenden oder nicht ordnungsgemäßen W i- derrufsbelehrung (s.o. unter b c c ) ist nicht allein durch die entspreche n- de Anwendung der § 7 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG und § 2 Abs. 1 Satz 2 HWiG beseitigt, wonach der Lauf der Widerrufsfrist erst mit der or d- nungsgemäßen Belehrung beginnt. Dies führte bei Fehlen der Widerruf s- belehrung zu e inem grundsätzlich zeitlich unbegrenzten Widerrufsrecht bei im Zeit raum vom 1. Ja nuar 1991 bis 28. Juli 1994 geschlossenen Versicherungsverträgen, während die im selben Zeitraum gültigen Reg e- lungen des Haustürwiderrufsgesetzes und des Verbraucherkreditgese t- 25 26 27 - 12 - zes ein solches zeitlich unbegrenztes Widerrufsrecht nicht vorsahen. Die planwidrige Regelungslücke erstreckt sich daher auf die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen das Widerrufsrecht bei fehlender Bele h- rung erlischt. Diese Regelungslücke ist durch eine analoge Anwendung der an § 7 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG und § 2 Abs. 1 Satz 2 HWiG anknüpfenden Regelungen in § 7 Abs. 2 Satz 3 VerbrKrG und § 2 Abs. 1 Satz 4 HWiG zu schließen, wonach das Widerrufsrecht nach beiderseits vollständiger Er bringung de r Leistung erlischt (vgl. zu § 2 Abs. 1 Satz 4 HWiG: BGH, Urteil vom 10. November 2009 XI ZR 252/08, BGHZ 183, 112 Rn. 15 ff.). Der diesen Erlöschenstatbeständen zugrunde liegende Rechtsgedanke lässt sich auf das Wide rrufsrecht nach § 8 Abs. 4 VVG a.F. ü bertragen. Mit dem Erlöschen des Widerrufsrechts nach beiderseits vollständiger Leistungserbringung wollte der Gesetzgeber Rechtssiche r- heit schaffen (so zu § 2 Abs. 1 Satz 4 HWiG: BGH, Ur teil vom 18. Oktober 2004 II ZR 352/02, NJW - RR 2005, 180 unter II 5 zu ; F i- scher/Machunsky, HWiG 2. Aufl. § 2 Rn. 57); ein insgesamt abgeschlo s- sener Sachverhalt sollte nicht rückwirkend wieder aufgegriffen werden (BGH aaO). Die Regelungen beruhen auf der Überlegung, dass für einen Widerruf deshalb kein Anlass mehr besteht, weil das Schuldverhältnis durch einen " lückenlosen " Leistungsaustausch zwischen den Parteien abgewickelt worden ist (Staudinger/Kessal - Wu lf, BGB 13. Aufl. § 7 Ve r- brKrG Rn. 48; ähnlich MünchKomm - BGB/Ulmer, 3. Aufl. § 7 Ver brKrG Rn. 31; Bülow, VerbrKrG 2. Aufl. § 7 Rn. 38a). Zwar kann der Widerrufsberechtigte auch nach Beendigung eines Vertrages und Erl ö- schen der beiderseitigen Leistungspflichten noch ein Interesse an einer Rückabwicklung des Vertrages haben; daher schließt die Kündigung e i- nen späteren Wide rruf nicht generell aus (s.o. unter a ) . Die im Hau s- 28 - 13 - türwiderrufsgesetz und Verbraucherkreditgesetz geregelten Erlöschens - tatbestände basieren jedoch auf dem Gedanken, dass bei beiderseits vollständiger Leistungserbringung dieses Interesse des Widerrufsberec h- tigten gegenüber dem Bedürfnis nach Rechtssicherheit zurücktreten soll. c c ) Das Erlöschen des Widerrufsrechts aus § 8 Abs. 4 Satz 1 VVG a.F. nach vollständiger beiderseitiger Leistungserbringung verstößt nicht gegen Europarecht, insbesondere nicht ge gen die Vorgaben der Richtl i- nie 90/619/EWG des Rates vom 8. November 1990 (Zweite Richtlinie Lebensversicherung) und der Richtlinie 92/96/EWG des Rates vom 10. November 1992 (Dritte Richtlinie Lebensversicherung). Der Eu ropä i- sche Gerichtshof hat für Haus tü rgeschäfte die Regelung des § 2 Abs. 1 Satz 4 HWiG a.F. als richtlinienkonform angesehen (EuGH, Urteil vom 10. April 2008, Rs. C - 412/06, NJW 2008, 1865 Rn. 40 - 45 " Hamilton " ). Die Befristung des Widerrufsrechts ab der vollständigen Erbringung der Leistung sei auch bei fehlender oder nicht ordnungsgemäßer Belehrung mit Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezem - ber 1985 (Richtlinie über Haustürgeschäfte) zu vereinbaren, wonach der Verbraucher das Recht besitze, von der eingegangenen Ver pflichtung zurückzutreten. Die Verwendung des Begriffs " Verpflichtung " in der Richtlinie weise darauf hin, dass das Widerrufsrecht ausgeübt werden könne, es sei denn, dass für den Verbraucher aufgrund der vollständigen Durchführung des Vertrages keine Verp flichtungen aus dem Vertrag mehr bestünden (EuGH aaO Rn. 42). Anhaltspunkte, dass für vollständig abgewickelte Lebensversicherungsverträge ein weitergehendes Schut z- niveau gelten soll, ergeben sich weder aus der Richtlinie 90/619/EWG noch aus der Richtlinie 92/96/EWG. 29 - 14 - d d ) Die Parteien hatten vor Erklärung des Widerrufs ihre beiderse i- tigen Leistungen vollständig erbracht. Die Kündigung des Vertrag e s im Februar 2000, die zum 1. April 2000 wirksam wurde, hat die Verpflic h- tung des Klägers zur Prämienzahlun g beendet und den Anspruch auf den Rückkaufswert ausgelöst. Mit anschließender Auszahlung des Rüc k- kaufswertes haben die Parteien den Vertrag einvernehmlich beendet. Unerheblich ist, dass aufgrund der vorzeitigen Kündigung des Leben s- versicherungsvertrages d ie für die gesamte Vertragslaufzeit vereinbarten Pflichten, d.h. insbesondere die Pflicht des Klägers zur Beitragszahlung und die Pflicht der Beklagten zur Auszahlung der Ablaufleistung, nicht vollständig erfüllt worden sind. Denn die Kündigung des Lebensv ersich e- rungsvertrages und anschließende Auszahlung des Rückkaufswertes ist als eine Möglichkeit der Vertragsbeendigung im Vertragsverhältnis ang e- legt. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats zählt zu den vertraglich versprochenen Leistungen bei einer Lebe nsversicherung auch der Rüc k- kaufswert nach Kündigung des Vertrages; das Recht auf den Rüc k- kaufswert ist nur eine andere Erscheinungsform des Rechts auf die Ve r- sicherungssumme (vgl. Senatsurteile vom 14. Juli 2010 IV ZR 208/09, VersR 2010, 1067 Rn. 13; vo m 18. Juni 2003 IV ZR 59/02, VersR 2 003, 1021 unter II 2 b; vom 22. März 2000 IV ZR 23/99, VersR 2000, 709 u n- ter II 3 a; so bereits BGH, Urteil vom 17. Februar 1966 II ZR 286/63, BGHZ 45, 162 , 167 ). Von einer vollständigen Leistungserbringung ist j e- d enfalls dann auszugehen, wenn der Versicherungsnehmer wie hier den Rückkaufswert akzeptiert hat . e e ) Keiner Entscheidung bedarf hier die Frage, ob das Widerruf s- recht aus § 8 Abs. 4 Satz 1 VVG a.F. entsprechend § 7 Abs. 2 Satz 3 VerbrKrG unmittelba r nach beiderseitiger Leistungserbringung oder en t- 30 31 - 15 - sprechend § 2 Abs. 1 Satz 4 HWiG erst einen Monat später erlischt, da der Kläger den Vertrag erst zehn Jahre nach der einvernehmlichen A b- wicklung widerrufen hat . Mayen Harsdorf - Gebha rdt Dr. Karczewski Lehmann Dr. Brockmöller Vorinstanzen: LG Hannover, Entscheidung vom 24.05.2011 - 2 O 279/10 - OLG Celle, Entscheidung vom 02.02.2012 - 8 U 124/11 -
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