BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 52/12 Verkündet am: 23. Januar 2013 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 133 C, § 157 D, § 307 Ba, Cb, § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1, Abs. 3; Richtlinie 93/13/EWG Art. 6 Abs. 1 a) Auch in Ansehung des Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG kann eine infolge der Unwirksamkeit einer formularmäßig vereinbarten Preisänderungsklausel nach § 307 BGB entstehende p lanwidrige Regelungslücke in einem Energieversorgungsve r- trag mit einem (Norm - )Sonderkunden im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung (§§ 157, 133 BGB) dahingehend geschlossen werden, dass der Kunde die Unwirksamkeit derjenigen Preiserhöhungen, die zu einem den vereinbarten Anfangspreis übersteigenden Preis führen, nicht geltend machen kann, wenn er sie nicht innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren nach Zugang der jeweiligen Jahresrechnung, in der die Preiserhöhung erstmals berücksichtigt worden ist, beans tandet hat (Fortführung der Senatsurteile vom 14. März 2012 - VIII ZR 113/11, NJW 2012, 1865, Rn. 19 ff., zur Veröffentlichung in BGHZ 192, 372 bestimmt, und VIII ZR 93/11, ZNER 2012, 265, Rn. 24 ff.). b) Ist die in einem Energieversorgungsvertrag mit einem ( Norm - )Sonderkunden formularmäßig vereinbarte Preisänderungsklausel nach § 307 BGB unwir k- sam, verbleiben das Kalkulat i ons - und damit auch das Kostensteigerungsrisiko grundsätzlich bei dem Energieversorgungsunternehmen (Fortführung des Senatsurteils vom 25. Oktober 1989 - VIII ZR 105/88, BGHZ 109, 139, 145). Dessen Verpflichtung zur Herausgabe der von dem Kunden recht s grundlos gezahlten Erhöhungsbeträge ist daher nicht gemäß § 818 Abs. 3 BGB ausg e schlossen. c) Die Verjährung von Rückzahlungsansprüchen wegen Gasp reisüberza h- lungen beginnt nicht bereits mit den jeweils geleisteten Abschlagszahlungen, sondern erst mit der anschließenden Erteilung der Jahresabrechnung zu laufen (Bestätigung des Senat s- urteils vom 23. Mai 2012 - VIII ZR 210/11, NJW 2012, 2647 Rn. 9 ff.) . BGH, Urteil vom 23. Januar 2013 - VIII ZR 52/12 - OLG Frankfurt/Main LG Hanau - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 9. Januar 2013 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richterinnen Dr. Milger, Dr. H essel und Dr. Fetzer sowie den Richter Dr. Bünger für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten und die Anschlussrevision des Klägers wird das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 24. Januar 2012 im Kostenpunkt und i n- soweit aufgehoben, als die Beklagte zur Zahlung von mehr als des Klägers gegen das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Hanau vom 26. August 2010 zurückgewiesen worden ist. Im Umfan g der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger verlangt von der Beklagten, einem regionalen Gasverso r- gungsunternehmen, welches den Kläger leitungsgebunden mit Erdgas versor g- f- grund unwirksamer Gaspreisanpassungen in den Jahren 2005 bis 2009. Die Parteien schlossen im Jahre 1990 einen vorformulierten Erdgasli e- fervertrag (Sondervertrag). Als Arbeitspreis waren 1,86 ct/kWh brutto verei n- 1 2 - 3 - bart. Der Vertrag enthält eine Preisanpassungsklausel, aufgrund derer die B e- klagte wiederholt ihre Preise änderte. Der Kläger widersprach mit Schreiben vom 2. Februar 2007 den Preisanpassungen und kündigte an, künftige Zahlu n- gen nur unter Vorbehalt zu leisten. Nachdem das Oberlandesgericht Frankfurt am Main in einem Parallelve r- fahren (Urteil vom 5. Mai 2009 - 11 U 61/07) die Unwirksamkeit der Preisa n- passungsklausel festgestellt hat, verlangt der Kläger die gezahlten Erhöhung s- beträge zurück. Er hat, ausgehend von dem ursprünglich vereinbarten Arbeit s- preis, den Rückforderungsanspruch mit beziffert. Die Beklagte hat diesen Anspruch in Höhe eines Teilbetrags von 80,54 anerkannt. Das Landgericht hat die Klage im Üb rigen abgewiesen. Auf die B e- rufung des Klägers hat das Oberlandesgericht das erstinstanzliche Urteil abg e- ändert und die Beklagte zur Rückzahlung von 4.979,68 r- teilt; die weitergehende Berufung hat es zurückgewiesen. Mit der vom Ber u- fungs gericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisung s- der Anschlussrevision sein Klagebegehren weiter, soweit das Berufungsgericht zu seinem Nachteil erkannt ha t. Entscheidungsgründe: Die Revision und die Anschlussrevision haben Erfolg. I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im W e- sentlichen ausgeführt: 3 4 5 6 - 4 - Dem Kläger stehe ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung gemäß § 812 Ab s. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB zu. Der Kläger habe die in den Jahren 2006 bis 2009 geleisteten Erhöhungsbeträge ohne Rechtsgrund geleistet, in auf Verjährung berufen. Das vertragliche Preisänderungsrecht im Sondervertrag sei - was die Beklagte nicht in Abrede stelle - gemäß § 307 Abs. 1 BGB unwirksam. Ein Anspruch der Beklagten auf das erhöhte Entgelt folge auch nicht aus einer stillschweigenden Vereinbarung des erhöhten Preises. De nn der vorb e- haltslosen Zahlung des auf der Grundlage einer unwirksamen Preisanpa s- sungsklausel erhöhten Preises komme nicht der Erklärungswert einer stil l- schweigenden Zustimmung zu dem erhöhten Preis zu. Ein Recht der Beklagten zur einseitigen Preisänder ung lasse sich nicht aus einer ergänzenden Vertragsauslegung gemäß §§ 133, 157 BGB herleiten. Eine solche komme nur in Betracht, wenn sich die mit dem Wegfall einer u n- wirksamen Klausel entstehende Lücke nicht durch dispositives Gesetzesrecht füllen lasse u nd dies zu einem Ergebnis führe, das den beiderseitigen Intere s- sen nicht mehr in vertretbarer Weise Rechnung trage, sondern das Vertragsg e- füge völlig einseitig zugunsten des Kunden verschiebe. Dies sei hier nicht der Fall. Denn die Beklagte habe nach dem W iderspruch des Klägers das Vertrag s- verhältnis zum 31. März 2007 beenden können. In einem solchen Fall sei der Beklagten bis zum Ablauf der Kündigungsfrist ein Festhalt en am Vertrag nicht unzumutbar. Für die Beklagte habe zudem nach dem Widerspruch des K lägers hinre i- chender Anlass bestanden, eine Kündigung des Vertrages in Erwägung zu zi e- hen. Dass die Beklagte infolge der unterlassenen Kündigung zur teilweisen 7 8 9 10 11 - 5 - Rückerstattung des in den Jahren 2006 bis 2009 gezahlten Entgelts verpflichtet sei, führe unter Abwägung aller zu berücksichtigenden Interessen nicht zu einer unbilligen Härte. Denn insoweit sei bei der Gesamtbelastung zu berücksicht i- gen, dass Rückerstattungsansprüche aus dem Zeitraum vor 2006 wegen Ve r- jährungseintritts nicht mehr geltend gemacht wer den könnten, so dass die Kl ä- gerin über einen langen Zeitraum so gestellt werde, als seien die Preisanpa s- sungen wirksam gewesen. Eine unzumutbare Belastung der Beklagten ergebe sich auch nicht da r- aus, dass sie befürchte, den Rückforderungen zahlreicher anderer Kunden ausgesetzt zu sein. Denn insoweit fehle jedenfalls konkreter Vortrag zu dem Ausmaß von Rückforderungsansprüchen. Alleine ein hypothetisches Risiko g e- nüge insoweit nicht. Seinem somit gegebenen Rückforderungsanspruch könne der Kläger den u rsprünglich vereinbarten Arbeitspreis zugrunde legen. Hinsichtlich der im Jahre 2005 geleisteten Überzahlungen in Höhe von Verjährungsfrist des § 199 BGB habe mit Ablauf des 31. Dezember 2005 zu laufen begonnen, da es für den Beginn der Verjährung auf die Zahlung der ei n- zelnen Abschlagsbeträge und nicht auf den Zugang der Jahresabrechnung a n- e- zahlt worden sei, im Zeitpunkt der Beantragung des Mahnbescheids im D e- zember 2009 bereits verjährt gewesen. 12 13 14 - 6 - II. Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung in zwei entscheidenden Punkten nicht stand. Frei von Rechtsfehlern ist zwar die Annahme des Ber u- fungsgerichts, dass dem Kläger dem Grunde nach ein Anspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB auf Rückzahlung der aufgrund der unwirksamen Ga s- preiserhöhungen für die Jahre 2006 bis 2009 gezahlten Erhöhungsbeträge z u- steht. Das Berufungsgericht hat aber der Berechnung des Rückforderungsa n- spruchs rechtsfehlerhaft den im Jahre 1990 vereinbarten Ausgangspreis von 1,86 ct/kWh brutto zugrunde gelegt. Mit der vom Berufungsgericht gegeben B e- gründung kann auch nicht angenommen werden, dass Rückzahlungsansprüche für das Jahr 2005 verjährt seien. 1. Die Revision zieht nicht in Zweifel, dass es sich bei dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag um einen (Norm - )Sonderkundenvertrag ha n- delt und die in diesem Vertrag enthaltene Preisänderungsklausel unwirksam i st. 2. Mit Recht - und von der Revision ebenfalls unbeanstandet - hat das Berufungsgericht auch angenommen, dass weder in der Zahlung der abg e- rechneten Beträge noch in dem Weiterbezug von Gas nach Ankündigung der Preiserhöhungen eine konkludente Zustimm ung des Klägers zur Erhöhung der Gaspreise liegt (Senatsurteile vom 14. März 2012 - VIII ZR 113/11, NJW 2012, 1865 Rn. 16 ff., zur Veröffentlichung in BGHZ 192, 372 bestimmt, und VIII ZR 93/11, ZNER 2012, 265 Rn. 22 f.; vom 9. Februar 2011 - VIII ZR 295/09 , NJW 2011, 1342 Rn. 40 ff.; vom 14. Juli 2010 - VIII ZR 246/08, BGHZ 186, 180 Rn. 57 ff.). 3. Da die Preisänderungsklausel unwirksam ist, hat der Kläger dem Grunde nach einen Anspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB auf Rückza h- 15 16 17 18 - 7 - lung der aufgrund der unwirksamen Gaspreiserhöhungen für die Jahre 2005 bis 2009 gezahlten Erhöhungsbeträge. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist der Berechnung des Anspruchs jedoch nicht der bei Vertragsschluss geschuldete Anfangspreis z u- grunde zu legen. Dies ergibt sich aus einer ergänzenden Vertragsauslegung (§§ 157, 133 BGB) des Versorgungsvertrages, deren Voraussetzungen das Berufungsgericht zu Unrecht verneint hat und die dazu führt, dass sich der Kl ä- ger nicht darauf berufen kann, dass es für alle in dem k lagegegenständlichen Zeitraum über den ursprünglich vereinbarten Anfangspreis hinausgehenden Zahlungen an einem Rechtsgrund fehlt. a) Beide Parteien waren sich bei Vertragsschluss einig, dass der verei n- barte (Anfangs - )Preis nur zu Beginn des Versorgungs verhältnisses gelten und bei späteren Änderungen der allgemeinen Tarife ein anderer Preis geschuldet sein sollte. Denn die Aufnahme eines Preisänderungsrechts zeigt den Willen der Parteien, dass der Kunde - und nicht das Versorgungsunternehmen - Prei s- änder ungen tragen soll, die etwa auf Veränderungen der Brennstoffbezugsko s- ten oder der Lohn - und Materialkosten zurückgehen. Aus der Aufnahme einer Preisänderungsklausel bei Vertragsschluss wird deutlich, dass sich die Parteien von dem lebensnahen Bewusstsein h aben leiten lassen, dass Preisänderungen im Laufe des auf unbestimmte Zeit angelegten Bezugsverhältnisses zu erwa r- ten sind und deshalb der Gefahr einer zukünftigen Äquivalenzstörung in ang e- messener Weise zu begegnen ist. Da die von den Parteien vereinbarte Prei s- änderungsklausel der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB (Art. 229 § 5 Satz 2 EGBGB) nicht standhält, ist daher im Regelungsplan der Parteien eine Lücke eingetreten (vgl. Senatsurteile vom 14. März 2012 - VIII ZR 113/11, aaO Rn. 20, und VIII ZR 93/11, aa O Rn. 25; jeweils mwN). 19 20 - 8 - Wie der Senat - nach Erlass des Berufungsurteils - entschieden hat, ist diese Lücke im Vertrag im Wege einer ergänzenden Vertragsauslegung gemäß §§ 157, 133 BGB in der Weise zu schließen, dass der Kunde die Unwirksamkeit derjenig en Preiserhöhungen, die zu einem den vereinbarten Anfangspreis übersteigenden Preis führen, nicht geltend machen kann, wenn er sie nicht i n- nerhalb eines Zeitraums von drei Jahren nach Zugang der jeweiligen Jahresa b- rechnung, in der die Preiserhöhung erstmal s berücksichtigt worden ist, bea n- standet hat ( vgl. Senatsurteile vom 14. März 2012 - VIII ZR 113/11, aaO Rn. 21 ff., und VIII ZR 93/11, aaO Rn. 26 ff.; jeweils mwN). b) Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung steht dieser Lösung nicht das - nach d en vorgenannten Senatsentscheidungen ergangene - Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (fortan: Gerichtshof) vom 14. Juni 2012 (Rs. C - 618/10, NJW 2012, 2257 - Banco Español de Crédito) entgegen. aa) Nach dem Urteil des Gerichtshofs ist mit Art . 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG eine mitgliedstaatliche Regelung unvereinbar, die es dem nation a- len Gericht gestattet, "wenn es eine missbräuchliche Klausel in einem Vertrag zwischen einem Gewerbetreibenden und einem Verbraucher entdeckt, den I n- halt di eser Klausel abzuändern, anstatt schlicht deren Anwendung gegenüber dem Verbraucher auszuschließen" (EuGH, aaO Rn. 71). Eine Regelung dieses Inhalts kennt das innerstaatliche deutsche Recht nicht. Nach § 306 Abs. 1, 2 BGB bleibt der Vertrag vielmehr unter Wegfall der unwirksamen Klausel im Ü b- rigen bestehen, wobei an die Stelle der unwirksamen Klausel die dispositiven gesetzlichen Bestimmungen treten. Auch nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist dem nationalen Gericht die inhaltliche Abä nderung einer wegen unangemessener Benachteiligung unwirksamen Klausel, die dazu führen würde, der Klausel mit einem (noch) zulässigen Inhalt Geltung zu ve r- schaffen (geltungserhaltende Reduktion), verboten (vgl. grundlegend BGH, U r- 21 22 23 - 9 - teile vom 17. Mai 1982 - VII ZR 316/81, BGHZ 84, 109, 116 f.; vom 19. Se p- tember 1983 - VIII ZR 84/82, NJW 1984, 48 unter II 1 a bb). Von der geltungserhaltenden Reduktion unangemessener Klauseln zu unterscheiden ist die ergänzende Vertragsauslegung. Bei ihr geht es nicht d a- rum , einer unangemessenen Klausel im Wege der Auslegung einen anderen, noch angemessenen Inhalt beizulegen, sondern um die Ausfüllung einer Lücke im Vertragsgefüge, die durch den Wegfall der unwirksamen Klausel entsteht. bb) Wie der Bundesgerichtshof berei ts entschieden hat (BGH, Urteil vom 12. Oktober 2005 - IV ZR 162/03, BGHZ 164, 297, 318), bestehen gegen eine ergänzende Vertragsauslegung - wie sie auch in verschiedenen anderen eur o- päischen Rechtsordnungen vorgesehen ist (vgl. Grabitz/Hilf/Pfeiffer, Das Recht der Europäischen Union, Stand Mai 1999, Band IV, A 5 Rn. 8) - keine europ a- rechtlichen Bedenken, da in der Richtlinie 93/13/EWG nicht geregelt ist, unter welchen Vor aussetzungen der Vertrag ohne die unwirksame Klausel fortgilt. Dem ist auch die Liter atur einhellig gefolgt (Grabitz/Hilf/Pfeiffer, aaO; Münc h- KommBGB/Basedow, 6. Aufl., § 306 Rn. 4; H. Schmidt in Ulmer/Brandner/ Hensen, AGB - Recht, 11. Aufl., § 306 BGB Rn. 4c; Wolf in Wolf/Lindacher/ Pfeiffer, AGB - Recht, 5. Aufl., Art. 6 RL Rn. 7; vgl. auch Erman/Roloff, BGB, 13. Aufl., § 306 Rn. 3). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der genannten Entscheidung des Gerichtshofs. Denn nach dieser Entscheidung ist mit Art. 6 der Richtlinie 93/13/EWG nur eine geltungserhaltende Reduktion unvereinbar, nich t aber eine ergänzende Vertragsauslegung. Nach dem Urteil des Gerichtshofs ist es den Gerichten verboten, "durch Abänderung des Inhalts" der missbräuchlichen Klausel den Vertrag anzupassen (EuGH, aaO Rn. 65, 69, 71, 73). Eine solche Abänderung des Inha lts der Kla u- sel entspricht im deutschen Recht einer geltungserhaltenden Reduktion. 24 25 26 - 10 - Zudem betont der Gerichtshof, dass ohne eine strikte Nichtanwendung der unwirksamen Klausel Gewerbetreibende versucht sein könnten, diese Kla u- seln gleichwohl zu verwende n, wenn sie wüssten, dass der Vertrag durch die Gerichte im erforderlichen Umfang angepasst werde. Hierdurch würde das Ziel der Richtlinie, der Verwendung missbräuchlicher Klauseln "ein Ende zu setzen", unterlaufen (EuGH, aaO Rn. 68 f.). Dies ist auch die Begründung für das Verbot der geltungserhaltenden Reduktion im deutschen Recht (vgl. BGH, Urteile vom 17. Mai 1982 - VII ZR 316/81, aaO; vom 19. September 1983 - VIII ZR 84/82, aaO). cc) Um eine solche verbotene Klauselanpassung im Wege der geltung s- erha ltenden Reduktion handelt es sich bei der vom Senat vorgenommenen e r- gänzenden Vertragsauslegung indes nicht. Während die Klauselanpassung die Preisänderungsregelung als solche - nur mit einem veränderten, gesetzesko n- formen Inhalt - aufrechterhalten will, s etzt die ergänzende Vertragsauslegung die unabänderliche Unwirksamkeit der den Verbraucher benachteiligenden Klausel voraus. Denn nur dann besteht eine dem Regelungsplan der Parteien widersprechende Lücke im Vertrag, die durch Auslegung geschlossen werden kann. Der Senat hat ausdrücklich klargestellt, dass es nicht in Betracht kommt, an die Stelle der unwirksamen - den Vertragspartner des Klauselverwenders im Sinne des § 307 BGB unangemessen benachteiligenden - Preisänderungskla u- sel im Wege der ergänzen den Vertragsauslegung eine (wirksame) Bestimmung gleichen Inhalts zu setzen. Dem entsprechend hat der Senat in den bereits en t- schiedenen Fällen die wegen der Unwirksamkeit der Preisanpassungsklauseln lückenhaften Verträge nicht um eine Preisanpassungsregel ung mit abweiche n- dem - angemessenem - Inhalt ergänzt, sondern unter Zugrundelegung des vol l- ständigen Wegfalls der unangemessenen Preisanpassungsklauseln darauf a b- 27 28 29 - 11 - gestellt, was die Parteien bei einer angemessenen, objektiv - generalisierenden Abwägung ihrer I nteressen nach Treu und Glauben redlicherweise vereinbart hätten, wenn sie bedacht hätten, dass die Wirksamkeit der verwendeten Prei s- änderungsklausel jedenfalls unsicher war (Senatsurteil vom 14. März 2012 - VIII ZR 113/11, aaO Rn. 24). Das hierbei gewonn ene Ergebnis der ergänze n- den Vertragsauslegung lässt den Inhalt der unangemessenen Preisanpa s- sungsklauseln und deren Unwirksamkeit unberührt; es ergänzt den Vertragsi n- halt vielmehr auf der Rechtsfolgenseite um eine Regelung, die gerade desw e- gen erforderlic h ist, weil das unangemessen ausgestaltete einseitige Preisa n- passungsrecht vollständig entfällt und dadurch im Vertragsgefüge eine Lücke entsteht, die zu einem nach dem ursprünglichen Regelungsplan der Parteien untragbaren Ergebnis führen würde. dd) Im Übrigen entspricht die vom Senat vorgenommene ergänzende Vertragsauslegung der Zielsetzung der Richtlinie 93/13/EWG. Ziel der Richtlinie ist es, die nach dem Vertrag bestehende formale Au s- gewogenheit der Rechte und Pflichten der Vertragsparteien durch e ine materie l- le Ausgewogenheit zu ersetzen und so deren Gleichheit wiederherzustellen (EuGH, aaO Rn. 63). Dabei sind die Interessen beider Vertragsparteien in den Blick zu nehmen, um die angestrebte Ausgewogenheit der Interessen der Ve r- tragsparteien zu gewä hrleisten (EuGH, Urteil vom 15. März 2012 - Rs. C - 453/10, NJW 2012, 1781 Rn. 31 f. - h- me auf den Schlussantrag der Generalanwältin vom 29. November 2011 - C - 453/10, BeckRS 2011, 81770 Rn. 63). (1) Die von Art. 6 Abs . 1 der Richtlinie 93/13/EWG geforderte materielle Ausgewogenheit kann in der vorliegenden Konstellation nicht alleine durch den Wegfall der unwirksamen Bestimmung über das Preisanpassungsrecht auch für 30 31 32 - 12 - die Vergangenheit wiederhergestellt werden. Denn da d ie Parteien durch die Vereinbarung der Preisanpassungsklausel nicht von einer dispositiven Norm abgewichen sind, steht dispositives Gesetzesrecht im Sinne konkreter materiell - rechtlicher Regelungen eines Preisanpassungsrechts nicht zur Verfügung. Zu den ge mäß § 306 Abs. 2 BGB im Falle einer unwirksamen Vertragsbestimmung den Inhalt des Vertrages regelnden "gesetzlichen Vorschriften" des insoweit maßgeblichen nationalen deutschen Rechts (vgl. EuGH, Urteil vom 14. Juni 2012 - Rs. C - 618/10, aaO Rn. 72; ferner EuGH, Urteil vom 1. April 2004 - Rs. C - 237/02, NJW 2004, 1647 Rn. 21 - Freiburger Kommunalbauten) gehört aber auch die ergänzende Vertragsauslegung (Senatsurteil vom 1. Februar 1984 - VIII ZR 54/83, BGHZ 90, 69, 75), die ebenfalls eine materielle Ausgewog e n- heit der Vertragsbeziehungen sicherstellt und es zugleich ermöglicht, grun d- sät z lich die Wirksamkeit des Vertrages in seiner Gesamtheit aufrechtzuerhalten (vgl. EuGH, Urteil vom 15. März 2012 - Rs. C - 453/10, aaO Rn. 31). Denn die ergänzende Vertragsausleg ung orientiert sich nicht nur an dem hypothetischen Parteiwillen, sondern auch an dem objektiven Maßstab von Treu und Glauben und führt zu einer die beiderseitigen Interessen angemessen berücksichtige n- den Regelung (Senatsurteil vom 14. März 2012 - VIII ZR 113/11, aaO mwN). (2) Nach der vom Bundesverfassungsgericht gebilligten Rechtsprechung des Senats (vgl. BVerfG, NJW 2011, 1339, 1341) findet die ergänzende Ve r- tragsauslegung nicht in jedem Fall einer unwirksamen Preisanpassungsklausel in einem Energie lieferungsvertrag, sondern nur in eng umgrenzten Ausnahm e- fällen Anwendung. Sie kommt nur dann in Betracht, wenn sich die mit dem Wegfall einer unwirksamen Klausel entstehende Lücke nicht durch dispositives Gesetzesrecht füllen lässt und dies zu einem Ergeb nis führt, das den beiderse i- tigen Interessen nicht mehr in vertretbarer Weise Rechnung trägt, sondern das Vertragsgefüge völlig einseitig zugunsten des Kunden verschiebt (Senatsurteil vom 14. Juli 2010 - VIII ZR 246/08, BGHZ 186, 180 Rn. 50 mwN). Diese Vor - 33 - 13 - aussetzungen hat der Senat in einer Reihe von Fällen verneint, die dadurch gekennzeichnet waren, dass das Energieversorgungsunternehmen es selbst in der Hand hatte, einer nach Widerspruch oder Vorbehaltszahlung des Kunden zukünftig drohenden unbefriedigen den Erlössituation durch Ausübung des ihm vertraglich eingeräumten Kündigungsrechts in zumutbarer Weise zu begegnen (vgl. Senatsurteil vom 14. März 2012 - VIII ZR 113/11, aaO Rn. 22 mwN). Der Senat nimmt jedoch - unter Berücksichtigung der weiteren Umst ände des Einzelfalls (vgl. BVerfG, aaO) - eine nicht mehr hinnehmbare Störung des Vertragsgefüges dann an, wenn es sich um ein langjähriges Gasversorgung s- verhältnis handelt, der betroffene Kunde den Preiserhöhungen und den darauf basierenden Jahresabrechnu ngen über einen längeren Zeitraum nicht wide r- sprochen hat und nunmehr auch für länger zurück liegende Zeitabschnitte die Unwirksamkeit der Preiserhöhungen geltend macht (vgl. Senatsurteil vom 14. März 2012 - VIII ZR 113/11, aaO Rn. 23). In diesen Fällen ve rmag die ve r- traglich vorgesehene, nur in die Zukunft wirkende Kündigungsmöglichkeit des Energieversorgungsunternehmens die Regelungslücke im Vertrag nicht in einer für beide Seiten zumutbaren Weise zu schließen (Senatsurteil vom 14. März 2012 - VIII ZR 113 /11, aaO), so dass nur die ergänzende Vertragsauslegung zu einer die beiderseitigen Interessen angemessen berücksichtigenden Regelung führt und das von der Richtlinie verfolgte Ziel gewährleistet, Ausgewogenheit zwischen den Parteien herzustellen und dabei grundsätzlich die Wirksamkeit des Vertrages in seiner Gesamtheit aufrechtzuerhalten (vgl. EuGH, Urteile vom 15. März 2012 - Rs. C - 453/10, aaO Rn. 28, 31; vom 14. Juni 2012 - Rs. C - 618/10, aaO Rn. 40; jeweils mwN). (3) Ohne die vom Senat vorgenommene e rgänzende Vertragsauslegung in derartig gelagerten Fällen könnte sich der Energieversorger - auch in Ans e- hung seiner verfassungsrechtlich geschützten Berufsfreiheit (vgl. BVerfG, 34 35 - 14 - aaO) - darauf berufen, dass die Versorgung des Kunden zu dem Ausgangspreis fü r ihn eine unzumutbare Härte darstelle, wenn der bei dem lange Zeit zurüc k- liegenden Vertragsabschluss vereinbarte Preis seit vielen Jahren nicht mehr kostendeckend ist. Dies hätte gemäß § 306 Abs. 3 BGB die Unwirksamkeit des Liefervertrages zur Folge, so d ass das Vertragsverhältnis für die Vergangenheit nach Bereicherungsrecht rückabzuwickeln wäre. Hierbei wäre die materielle Ausgewogenheit der beiderseitigen Leistungen indes nicht in dem gleichen M a- ße sichergestellt wie bei der ergänzenden Vertragsauslegun g. c) In Anwendung vorstehender Grundsätze ergibt sich für den Streitfall Folgendes: Der Kläger kann der Berechnung des Rückforderungsanspruchs nicht den im Jahre 1990 vereinbarten Ausgangspreis zugrunde legen und somit auch nicht die Unwirksamkeit s ämtlicher Preiserhöhungen seit Vertragsbeginn ge l- tend machen. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Kläger den Preiserhöhungen zunächst nicht widersprochen, sondern die Preiserh ö- hungen und Jahresabrechnungen bis in das Jahr 2007 ohne Beanst andungen hingenommen und damit der Beklagten keine Veranlassung gegeben, eine B e- endigung des (Norm - )Sonderkundenverhältnisses - etwa mit dem Ziel eines Übergangs in das Grundversorgungsverhältnis (vgl. dazu Senatsurteile vom 14. März 2012 - VIII ZR 113/11, aaO Rn. 37, und VIII ZR 93/11, aaO Rn. 32; vom 9. Februar 2011 - VIII ZR 295/09, aaO Rn. 39; Senatsbeschluss vom 7. Juni 2011 - VIII ZR 333/10, juris, Rn. 8; jeweils mwN) - in Erwägung zu zi e- hen. Soweit die Revisionserwiderung meint, dass die Beklagte ber eits zuvor durch Widersprüche oder Klagen anderer Kunden Veranlassung gehabt hätte, auch den mit dem Kläger geschlossenen (Norm - )Sonderkundenvertrag zu kü n- digen, verkennt sie, dass Anlass zur Kündigung des individuellen Gaslieferve r- trages für den Versorger erst besteht, wenn er wegen eines Widerspruchs im 36 37 - 15 - konkreten Vertragsverhältnis Anlass hat, das bis dahin praktizierte Gleichg e- wicht von Leistung und Gegenleistung in Frage gestellt zu sehen (Senatsurteile vom 14. März 2012 - VIII ZR 113/11, aaO Rn. 23; VI II ZR 93/11, aaO Rn. 28). Die Beklagte kann somit nicht an dem bei Vertragsschluss vereinbarten Preis festgehalten werden. Welchen Arbeitspreis der Kläger seinem Rückforderungsanspruch z u- grunde legen kann, hängt daher davon ab, wann ihm die einzelnen Jahresa b- rechnungen der Beklagten zugegangen sind und gegen welche der darin en t- haltenen Preiserhöhungen der Widerspruch des Klägers noch rechtzeitig vor Ablauf von drei Jahren erfolgt ist. Hie rzu hat das Berufungsgericht - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - keine Feststellungen getroffen. 4. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann auch nicht angenommen werden, dass die Rückzahlungsansprüche für die im Jahre 2005 geleiste ten Abschläge verjährt sind. Die Rückzahlungsansprüche des Klägers aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB verjähren - wovon auch das Berufungsgericht ausgeht - innerhalb der dre i- jährigen Regelverjährungsfrist des § 195 BGB (Senatsurteil vom 23. Mai 2012 - VIII ZR 210/11, NJW 2012, 2647 Rn. 9). Diese beginnt gemäß § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und in dem der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt o der ohne grobe Fahrlässigkeit erla n- gen müsste. Das Berufungsgericht hat insoweit zu Unrecht angenommen, dass ein Rückzahlungsanspruch des Klägers bereits zum Zeitpunkt der Erbringung der einzelnen Abschlagszahlungen entstanden ist. Wie der Senat - nach Erlass des 38 39 40 41 42 - 16 - Berufungsurteils - entschieden hat (Senatsurteil vom 23. Mai 2012 - VIII ZR 210/11, aaO Rn. 9 ff.), entsteht ein Rückforderungsanspruch nicht bereits mit der Leistung der einzelnen Abschlagszahlungen, sondern erst mit Erteilung der Abrechnung. Die dreijährige Verjährungsfrist für die Rückzahlungsansprüche, die auf Abschlagszahlungen im Jahre 2005 beruhten, begann daher mit dem Zugang der Jahresabrechnung für das Jahr 2005. Sofern über diese Abschlagszahlu n- gen - wozu Feststellungen bisher fehl en - erst im Jahre 2006 abgerechnet wo r- den sein sollte, hätte der im Dezember 2009 beantragte Mahnbescheid die Ve r- jährung der Rückzahlungsansprüche aus dem Jahre 2005 gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB gehemmt. III. Nach alledem kann das angefochtene Urteil, soweit es mit der Revision und der Anschlussrevision angegriffen worden ist, keinen Bestand haben; es ist daher insoweit aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist, da der Recht s- streit nicht zur Endentscheidung reif ist, im Umfang der Aufhebung an das B er u- fungsgericht zurückzuverweisen, damit die erforderlichen Feststellungen zum 43 44 - 17 - Zugang der Jahresabrechnungen getroffen werden können (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Ball Dr. Milger Dr. Hessel Dr. Fetzer Dr. Bünger Vorinstanzen: LG Hanau, Entscheidung vom 2 6.08.2010 - 7 O 217/10 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 24.01.2012 - 11 U 51/10 -
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