BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V Z R 52/13 vom 12. Dezember 201 3 in de m Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 3 Der Streitwert einer Klage auf Duldung der Benutzung von Nachbargrund - stücken zur Herstellung der erforderlichen Verbind ung mit einem öffentlichen Weg (Notweg) bestimmt sich in entsprechender Anwendung von § 7 Alt. 1 ZPO nach dem gemäß § 3 ZPO zu schätzenden Interesse des Klägers an der Duldungspflicht des Nac h- barn. Der Wert dieses Interesses entspricht der Wertsteigerung, welche das Grun d- stück des Klägers durch die Gewährung des Notwegrechts erfährt. BGH, Beschluss vom 12. Dezember 2013 - V ZR 52/13 - OLG Celle LG Stade - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Dezember 2013 durch die Richter Dr. Lemke, Prof. Dr. Schmidt - Räntsch und Dr. Czub, die Richterin Dr. Brückner und den Richter Dr. Kazele beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 30. Januar 2013 wird auf Kos ten des Beklagten zu 1, der auch die durch die Streithilfe auf Seiten des Klägers verursachten Kosten zu tragen hat, als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 30.000 Gründe: I. Der Kläger ist Eigentümer eines Grun dstücks, welches über keine A n- bindung zu einem öffentlichen Weg verfügt. Er nutzte seit Jahrzehnten eine über das benachbarte Grundstück des Beklagten zu 1 (fortan: Beklagter) fü h- rende Zuweg ung. Diese hat der Beklagte Anfang des Jahres 2011 umgepflügt. S oweit hier von Interesse , hat das Landgericht den Beklagten verurteilt, die Nutzung eines näher bezeichneten Teils seines Grundstücks zur Herste l- lung der notwendigen Verbindung des Grundstücks des Klägers mit einem ö f- fentlichen Weg als Notweg zu dulden. Di e Berufung des Beklagten ist nur ins o- 1 2 - 3 - weit erfolgreich gewesen, als das Oberlandesgericht die Duldungspflicht von der Zahlung einer jährlichen Notwegrente von 500 Mit der B eschwerde will der Beklagte die Zulassung der Revision gege n das zweitinstanzliche Urteil erreichen, damit er in dem angestrebten Revision s- v erfahren seinen Antrag auf Klageabweisung weiterverfolgen kann. Der Kläger beantragt die Verwerfung des Rechtsmittels als unzulässig, hilfsweise dessen Zurückweisung. II. Di e Beschwerde ist un zulässig, weil der Beklagte nicht wie geboten (siehe nur Senat, Beschluss vom 25. Juli 2002 V ZR 118/02, NJW 2002, 3180) dargelegt und glaubhaft gemacht hat, dass der Wert der mit der Revis i- on geltend zu machenden Beschwer 20.000 26 Nr. 8 ZPO). 1. Maßgebend für den Wert der Beschwer im Rechtsmittelverfahren ist das Interesse des Rechtsmittelklägers an der Abänderung der angefochtenen Entscheidung (Senat, Beschluss vom 12. Ju li 2012 V ZR 19/12, Grundeige n- tum 2012, 1314 f.). Danach bemisst sich die Beschwer des Beklagten, welche er in dem angestrebten Revisionsverfahren geltend machen könnte, nach der Wertminderung, die sein Grundstück durch die Pflicht zur Duldung des Notweg s erleidet (vgl. Senat, Beschluss vom 9. Juni 2011 V ZB 293/10, Grundeige n- tum 2011, 1080) . Die ausgeurteil te Gegenleistung in Form der Notweg rente bleibt unberücksichtigt . Insoweit gilt nichts anderes als für die Wertbemessung im Fall der Verurteilung zu r Bestellung einer Wegegrunddienstbarkeit (dazu S e- nat, Beschluss vom 26. März 2009 V ZR 209/08, Grundeigentum 2009, 715 f.; Beschluss vom 2. Oktober 2003 V ZB 18/03, VIZ 2004, 134 jeweils mwN). 2. Entgegen der Auffassung des Beklagten ist sein Inte resse an der B e- seitigung der Duldungsverurteilung nicht gleich hoch zu bewerten wie das Int e- 3 4 5 6 - 4 - resse des Klägers an der Verurteilung. Dieses - und damit der Wert der B e- schwer im Rechtsmittelverfahren bei einer Abweisung der Klage - bemisst sich nach dem Wert, den das Notwegrecht für sein Grundstück hat (vgl. Senat, B e- schluss vom 12. Juli 2012 V ZR 29/12, juris Rn. 3). Von diesem Interesse ist das Interesse des Beklagten an der Beseitigung der Verurteilung unabhängig. Beide Interessen stimmen nicht überein. 3. Zu der maßgebenden Wertminderung, die sein Grundstück bei einer Aufrechterhaltung der Verurteilung e rleidet, trägt der Beklagte nichts Konkretes vor. Er beruft sich lediglich darauf, dass die landwirtschaftliche Nutzung seiner Ackerflächen durch den N otweg erheblich erschwert würde. Welche Auswi r- kungen dies auf den Grundstückswert hat, legt er nicht dar. Er trägt auch keine Anhaltspunkte vor, die eine Schätzung der Wertminderung ermöglichen. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1, § 100 Ab s. 1 Halbs. 1 ZPO. Die Festsetzung des Gegenstandswerts hat ihre Grundlage in § 3, § 7 Alt. 1 ZPO analog. Anders als für die Bemessung der Beschwer des Beklagten ist insoweit m aßgebend das Interesse des Klägers an der Duldungspflicht des Nachbarn. Der Wert dieses Interesse ents pricht der Wertsteigerung, welche das Grundstück des Klägers durch die Gewährung des Notwegrechts erfährt (OLG Jena, JurBüro 1999, 196 f.). Diese Wertsteigerung hat der Kläger mit 30.000 dargelegt . Entgegen einer in der obergerichtl ichen Rechtsprechung verbreiteten Ansicht (OLG Rostock, Grundeigentum 2013, 1002; OLG Köln, JurBüro 2011, 262 f.; OLG Koblenz, JurBüro 2010, 199 f.; OLG Dresden, Beschluss vom 24. Februar 2002 11 W 149/02, juris; ebenso Zöller/Herget, ZPO, 30. Aufl., § 3 Rn. l- lungs - und Unterhaltungskosten des Weges zuzüglich der dreieinhalb fachen Notwegrente. Ein Kläger, der von dem benachbarten Grundstückseigentümer 7 8 - 5 - die Duldung der Überwegung dessen Grundstücks aufgrund eines Notwe g- rechts erreichen will, hat kein Interesse daran, Kosten für die Herstellung und Unterhaltung des Weges aufzuwe nden; auch hat er kein Interesse an der Za h- lung einer Rente als Gegenleistung für die Duldungsverpflichtung. Der Wert seines Grundstücks ändert sich nicht durch das Aufbringen dieser Geldmittel, sondern allein durch das Notwegrecht. Die mit dessen Ausübung verbundenen Kosten sind deshalb keine geeignete Grundlage für die Streitwertbemessung. Lemke Schmidt - Räntsch Czub Brückner Kazele Vorinstanzen: LG Stade, Entscheidung vom 23.02.2012 - 4 O 287/11 - OLG Celle, Entscheidung vom 30.01.2013 - 4 U 44/12 -
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