ECLI:DE:BGH:2015:151015BVZR52.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V Z R 52/15 vom 15 . Oktober 2015 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Oktober 2015 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann , d ie Richterin Prof. Dr. Schmidt - Räntsch und die Richt er Dr. Czub, Dr. Kazele und Dr. Göbel beschlossen: Auf d ie Nichtzulassungsbe schwerde der Beklagten wird d as Urteil des 22. Zivilsenat s des Kammergerichts v om 2 9 . Januar 2015 aufgehoben. D er Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungsb e- schwerde , an da s Berufungsgericht zurückverwiesen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 125 .000 G ründe: I. Mit notariellem Vertrag vom 6. April 2011 verkaufte die Klägerin einen häl ftigen Miteigentumsanteil an einem Grundstück an die Beklagte zu einem . Z u Gunsten der Beklagten wurde eine Auflassungsvo r- merkung in das Grund buch eingetragen . Hinsichtlich des weiteren hälftigen Mit eigentumsanteils war der am 10. Mä rz 2011 verstorbene Ehemann der Klägerin im Grundbuch eingetragen. Mit notariellem Vertrag vom 1. September 2011 verkaufte die Klägerin auch 1 2 - 3 - Kaufvertrag steht unter der aufschieben den Bedingung der Erteilung eines Er b- scheins zu Gunsten der Klägerin. Am 12. September 2011 wurde für die Klägerin wegen einer Demenze r- kran kung eine Betreuung angeordnet und eine Betreuerin bestellt. Auf der Grundlage einer einstweiligen Verfügung wurde im Grundbuch ein Widerspruch gegen die Auflassungsvormerkung eingetragen. Das Landgericht hat der Klage auf Zustimmung zur Löschung der Au f- lassungsvormerkung und auf Feststellung der Unwirksamkeit des Kaufvertrages vom 1. September 2011 stattgegeben. Di e auf Löschung des Widerspruchs im Grundbuch gerichtete Widerklage hat es abgewiesen. Das Kammer gericht hat die Verurteilung der Beklagten auf Zustimmung zur Löschung der Auflassung s- vormerkung Zug um Zug gegen Rückzahlung des gelei s teten Kaufpreises au f- rec hterhalten und im Übrigen die Berufu ng der Beklagten zurückgewiesen. D ie Revision hat es nicht zugelassen. Hiergegen wende t sich die Beklagte mit der Nichtzulassungsbeschwerde . II. Das Berufungsgericht meint, die Klägerin sei zum Zeitpunkt des A b- schluss es der beiden Kaufverträge wegen seniler Demenz geschäftsunfähig gewesen. Dies stehe aufgrund des beigezogenen , im Betreuungsverfahren e r- statteten Gutachten s eines Sachverständigen und dessen Anhörung fest. Der Sachverständige komme nachvollziehbar und übe rzeugend zu dem Ergebnis, dass sich die Klägerin in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung ihrer Geistesfähigkeit befunden habe, der seiner Natur nach nicht nur vorübergehend sei. Dieser Zustand könne nicht erst nach dem Abschluss des Kaufvertrages vom 6. April 2011 eingetreten sein. Auch ei n 3 4 5 - 4 - luzides Intervall könne ausgeschlossen werden , weil die gestellte Diagnose e i- ner senilen Demenz eine plötzlich starke Veränderung der mentalen Leistung s- fähigkeit ausschließe. Sowe it der beurkundende Notar in einem Vermerk fes t- ge halten habe, dass er mit der Klägerin ein ausführliches Gespräch geführt und keine Zweifel an der Geschäftsfähigkeit der Klägerin gehabt habe, stehe dies der Bewertung des Sachverständigen nicht entgegen. De r Notar verfüge über keine ausreichende Sachkunde, um insoweit eine abschließende Beurteilung vorzunehmen , worauf auch der Sachverständige bei seiner Anhörung nachvol l- ziehbar hingewiesen habe. III. Das angefochtene Urteil ist nach § 544 Abs. 7 ZPO aufzuh eben, weil das Berufungsgericht den Anspruch der Beklagten auf Gewährung rechtliche n G e- hör s (Art. 103 Abs. 1 GG) in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. 1. Die Nichtzulassungsbeschwerde rügt mit Recht eine Verletzung des Verfahrensgrundrechts dur ch Übergehen der Beweisanträge der Beklagten auf Vernehmung des beurkundenden Notars und des bei der notariellen Beurku n- dung anwesenden Zeugen W . zu der Behauptung, die Klägerin habe die wirtschaftlichen Folgen ihrer Erklärungen einzuschätzen vermoch t und die Ve r- träge hätten ihrem wahren Willen entsprochen. a) Die Beklagte verweist in ihrer Begründung der Nichtzulassungsb e- schwerde auf ihren diesbezüglichen Vortrag nebst Beweisanträgen in der Kl a- geerwiderung. Auch wenn die Beklagte auf diesen Vortrag in der Berufung s- instanz nicht zurückgekommen wäre, könnte daraus nicht der Schluss gezogen werden, dass sie an diesen nicht habe festhalten wollen. Die Klägerin hat g e- gen die Wirksamkeit der Kaufverträge sowohl ihre Geschäftsunfähigkeit wie auch den Gesic htspunkt der Sittenwidrigkeit ins Feld geführt. Nachdem das B e- 6 7 8 - 5 - rufungsgericht - anders als das Landgericht - nicht die Sittenwidrigkeit der Kau f- verträge, sondern die Frage der Geschäftsfähigkeit der Klägerin in den Mitte l- punkt seiner Prüfung gestellt hat, w ill sie auch an ihren früheren Vortrag zur Geschäftsfähigkeit festhalten. Für eine andere Bewertung fehlt jede Grundlage (vgl. Senat, Urteil vom 17. Mai 2002 - V ZR 123/01, NJW 2002, 3237, 3240). b) Die Nichtberücksichtigung eines erheblichen Beweisange bots, die im Prozessrecht keine Stütze hat, verstößt gegen Art. 103 Abs. 1 GG (BGH, B e- schluss vom 11. Mai 2010 - VIII ZR 212/07, NJW - RR 2010, 1217 Rn. 10 mwN - std. Rspr.). Das gilt insbesondere dann, wenn die Nichterhebung des Bewe i- ses auf vorweggenommen er tatrichterlicher Beweiswürdigung beruht (vgl. BGH, Urteil vom 19. November 2008 - IV ZR 341/07, RuS 2010, 64; BVerfG, NJW 2009, 1585 Rn. 34; NJW - RR 2001, 1006, 1007 - jeweils mwN - std. Rspr.). Eine unzulässige Beweisantizipation liegt vor, wenn ein ang ebotener Zeugenbeweis deshalb nicht erhoben wird, weil das Gericht dessen Bekundungen wegen se i- ner bereits gewonnenen Überzeugung kein Gewicht mehr beimisst (vgl. BVerfG, NJW - RR 2001, 1006, 1007). Die Nichterhebung eines angebotenen Beweises mit der Begrün dung, es sei bereits das Gegenteil erwiesen, ist grun d- sätzlich unzulässig (Senat, Beschluss vom 6. Februar 2014 - V ZR 262/13, FamRZ 2014, 749 juris Rn. 1 1 ; Beschluss vom 28. April 2011 - V ZR 182/10, juris Rn. 11 jeweils mwN ). c ) So ist es hier. Das B erufungsgericht ist ersichtlich von einer fehlenden Entscheidungserheblichkeit der Beweisanträge der Beklagten ausgegangen, da es die Geschäftsunfähigkeit de r Kläger in im Zeitpunkt des Vertragsschlusses bereits aufgrund des gerichtlichen Sachverständigengu tachtens als erwiesen erachtet hat. Dabei verken nt das Berufungsgericht, dass die Beweisantr äge der Beklagten darauf ab zielen , die Grundlage des Sachverständigengutachtens zu widerlegen . Bei den notariellen Beurkundungen der Verträge am 6. April 2011 9 10 - 6 - und a m 1. September 2011 sollen keine Beeinträchtigungen der kognitiven F ä- higkeiten der Kläger in erkennbar gewesen sein. Die Beweisantr äge der Beklagten sind nicht deshalb unerheblich, weil der gerichtliche Sachverständige ausgeführt hat, dass er auch im Fal le einer Bestätigung des Sachvortrags der Beklagten durch die von ihr benannten Ze u- gen von der Geschäftsunfähigkeit des Klägers im Zeitpunkt des Vertrag s- schlusses ausgehen würde. Der Sachverständige unterstellt die in das Wissen der Zeugen gestellten Tatsa chen nicht als wahr, sondern spricht den Aussagen der Zeugen jeden Beweiswert ab. Dem ist das Berufungsgericht zu Unrecht gefolgt. Zwar kann ein Beweisantritt ausnahmsweise wegen Ungeeignetheit des Beweismittels für die zu beweisende Tatsache zurückgewiese n werden. Das ist etwa dann zu bejahen, wenn der Unwert des Beweismittels feststeht, weil nach dem Ergebnis einer bereits durchgeführten Beweisaufnahme jede Möglichkeit ausgeschlossen ist, dass der übergangene Beweisantrag Sachdienliches erg e- ben und die vo n dem Gericht bereits gewonnene Überzeugung erschüttern kann (Senat , Beschluss vom 6. Februar 2014 - V ZR 262/13, FamRZ 2014, 749 Rn. 12; Beschluss vom 28. April 2011 - V ZR 182/10, juris Rn. 13). Diese Vor - aussetzungen liegen hier aber nicht vor. Der gerichtliche Sachverständige hat die Klägerin zwar ausweislich se i- nes schriftlichen Gutachtens am 2. August 2011, mithin in kurzen zeitlichen A b- stand nach dem Abschluss des ersten und einen knappen Monat vor dem A b- schluss des zweiten Kaufvertrages untersuc ht. Er nimmt aber gleichwohl nur Rückschlüsse aus dem Untersuchungstermin vor, während in das Wissen der beiden Zeugen Wahrnehmungen gestellt werden, die den Zustand der Klägerin im Vorfeld aber auch gerade a n den Tagen des Zustandekommens der Kau f- verträge betreffen. Bei dem Zeugen W . handelt es sich ausweislich des vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Tatbestandes des landgerichtl i- 11 12 - 7 - chen Urteils um einen langjährigen Bekannten der Klägerin, der auch bei den Notarterminen anwesend gewesen sein soll . Der ferner als Zeuge benannte Notar ist nach §§ 11, 17 BeurkG verpflichtet, die Geschäftsfähigkeit der Parte i- en festzustellen und sich darüber zu vergewissern, dass der Vertrag ihrem Wi l- len entspricht. Es ist nicht ausgeschlossen, das sich für das Berufu ngsgericht bei der gebotenen Gesamtw ürdigung (§ 286 ZPO) nach Vernehmung der Ze u- gen ein anderes oder differenziertes Bild hinsichtlich der kognitiven Leistung s- fähigkeit der Klägerin ergibt, das Zweifel an deren Geschäfts un fähig k eit im Zeitpunkt des jeweili gen Vertrags ab schlusses entstehen lässt. Diese gingen zu Lasten der Klägerin, da das Gesetz die Geschäftsfähigkeit als Normalfall und die Geschäftsunfähigkeit als Ausnahmefall ansieht (vgl. BGH, Beschluss vom 20. November 2013 - XII ZR 19/11, BGHZ 198, 381 Rn. 24). d) Soweit das Berufungsgericht in Bezug auf den von dem Notar g eferti g- ten Vermerk die Wiedergabe von Einzelheiten vermisst, kommt es für die E r- heblichkeit des Vortrages hierauf nicht an. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Ablehnung eines Beweisantrags für eine erhe b- liche Tatsache nur zulässig, wenn diese so ungenau bezeichnet ist, dass ihre Erheblichkeit nicht beurteilt werden kann oder wenn sie ins Blaue hinein aufg e- stellt worden ist . Liegen diese Voraussetzungen - wie hier - nicht vor, ist es S a- che des Tatrichters, in die Beweisaufnahme einzutreten und dabei gegebene n- falls die benannten Zeugen nach weiteren Einzelheiten zu befragen ( vgl. nur BGH, Beschluss v om 28. Mai 2015 - III ZR 318/14 , juris Rn. 6 ; Beschluss v om 23. April 2015 - VII ZR 163/14, BauR 2015, 1325 Rn. 19 jeweils mwN ) . 2. Darüber hinaus rügt die Beklagte mit Erfolg , dass ihr Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) auch deshalb verletzt sei, weil ihr Antrag auf Ablehnung des Sachverstä ndigen R . wegen der Besorgnis der B e- fangenheit übergangen worden ist. 13 14 - 8 - a) Das Berufungsgericht hat über den im Schriftsatz vom 30. Septe m- ber 2014 enthaltene n A ntrag weder - wie nach § 406 Abs. 4 ZPO geboten - durch gesonderten Beschluss entsch ieden noch hat es sich in den Urteil s- gründen zu ihm verhalten. b) Dieser Verfahrensfehler ist entscheidungserheblich, weil nicht ausg e- schlossen werden kann, dass dem Ablehnungsgesuch zu entsprechen gew e- sen wäre; in diesem Fall hätte das Berufungsgerich t nicht auf das Gutachten R . gestützt werden dürfen. aa) Der Ablehnungsantrag ist rechtzeitig gestellt worden. Ergibt sich der Grund zur Ablehnung des Sachverständigen wegen B e- sorgnis der Befangenheit aus dem Inhalt des schriftlichen Gutachtens, läuft im allgemeinen die Frist zur Ablehnung des Sachverständigen gleichzeitig mit der vom Gericht gesetzten Frist zur Stellungnahme nach § 411 Abs. 4 ZPO ab, wenn sich die Partei zur Begründung des Antrags mit dem Inhalt des Gutac h- tens auseinandersetzen m uss (BGH, Beschluss vom 15. März 2005 - VI ZB 74/04, NJW 2005, 1869 , 1870 ). Dem ist die Beklagte nachgekommen. Nachdem das Berufungsgericht mit B eschluss vom 1. September 2014 die Parteien darauf hingewiesen hat, dass die im Betreuungsverfahren eing e- ho lten Sachverständigengutachten verwertet werden sollen , und ihnen diesb e- züglich nach § 411 Abs. 4 ZPO Gelegenheit zur Stellung nahme binnen einen Monats eingeräumt hat, hat die Beklagte in dem innerhalb dieser Frist eing e- gangenen Schriftsatz vom 30. Septemb er 2014 sowohl die Sachverständige D . wie auch den Sachverständigen R . wegen der Besorgnis der Befangenheit abge lehnt. In Bezug auf den Sachverständigen hat sie dies unter 15 16 17 18 19 - 9 - Verweis auf ein von ihr vorgelegtes Privatgutachten mit dessen Vorfestlegung sowie Ausführungen in seinem schriftlichen Gutachten begründet, in denen er einen benachteiligenden Kaufvertrag unterstellt habe und sich die Formulierung finde , da s Klägerin i n ihrer Erwiderung zu der Nichtzulassungsbeschwerde meint , dass sich in einem nachfolgenden, innerhalb der gerichtlich verlängerten Stellun g- nahmefrist eingegangenen Schriftsatz vom 17. Oktober 2014 nur eine inhaltl i- che Kritik an den Feststellungen des Sach verständigen, nicht aber ein Able h- nungsgesuch finde, ist dies nicht zutreffend. Die Beklagte hat eingangs dieses Schriftsatzes ausdrücklich mitgeteilt, dass es bei den Einwendungen im Schrif t- satz vom 30. September 2014 bleibe. Wenn die Bek lagte im Übrigen - vertieft - das Gutachten des Sachverständigen angreift , kann darin nicht ein Abrücken von dem Ablehnungsantrag gesehen werden. b b) Die Gründe, auf die der Ablehnungsantrag gestützt worden ist, sind nicht von vornherein ungeeignet, dem Antrag zum Erfol g zu verhelfen. 3. Das Berufungsurteil erweist sich schließlich nicht aus anderen Grü n- den als richtig (§ 561 ZPO). In Bezug auf die weiterhin von der Klägerin geltend gemachte Sittenwidrigkeit der beiden Kaufverträge sind von dem Berufungsg e- richt keine Feststellungen getroffen worden. I V. Für die neue Verhandlung weist der Senat darauf hin, dass das Ber u- fungsgericht - sofern es nicht ohnehin das Ablehnungs gesuch für begründet hält - die Überzeugungskraft der Ausführungen des Sachverständigen einer kri tisch en Überprüfung unterziehen muss. Die Beklagte rügt mit Recht, dass das Berufungsgericht Ausführungen des Sachverständigen nicht hinterfragt h a- be. Die an ihn gerichtete Frage, ob es eine sachgerechte Erwägung der Kläg e- 20 21 22 - 10 - rin gewesen sei, das Grundstück zu verkaufen, weil sie dieses nicht mehr ha l- ten und bewirtschaften könne und deshalb ins betreute Wohnen ziehen wolle, ha t der Sachverständige verneint, aber angefügt, dass es sich um sinnvolle E r- wägungen handle . Sinnvolle Erwägungen könnten durchaus vorhanden gew e- sen sein, aber auch untereinander in Widerspruch geraten. Die Beklagte wirft insoweit zu Recht die Frage auf, ob und inwieweit diese Aussage des Sachve r- ständigen den S chluss auf einen die freie Willensbi ldung ausschließenden Z u- stand krankhafter Geistesstörung trägt. V. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 3 ZPO. Stresemann Schmidt - Räntsch Czub Kazele Göbel Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 12.09.2012 - 84 O 128/11 - KG Berlin, Entscheidung vom 29.01.2015 - 22 U 266/12 - 23
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