ECLI:DE:BGH:2017:180717BVIZR52.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZR 52/16 vom 18 . Juli 201 7 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 85 Abs. 2, § 233 Satz 1 B, Fe Ein Prozessbevollmächtigter muss seine Partei darüber unterrichten, ob, in welchem Zeitraum, in welcher Weise und bei welchem Gericht gegen eine Entscheidung Rechtsmittel eingelegt werden kann (im Anschluss an Senat, Beschluss vom 9. Mai 1989 - VI ZB 12/89, juris Rn. 5; BGH, Beschlüsse vom 9. Februar 1977 - IV ZR 170/76, NJW 1977, 1198; vom 20. Mai 1981 - IVb ZB 524/81, VersR 1981, 850; vom 30. Mai 1985 - III ZB 10/85, VersR 1985, 768). Diese Unterrichtung erfordert eine richtige Belehrung über den Zeitpunkt des Ablaufs der Rechtsmittelfrist (im Anschluss an BGH, Beschlüsse vom 12. März 1969 - IV ZB 1061/68, VersR 1969, 635, 636; vom 9. Februar 1977 - IV ZR 170/76, NJW 1977, 1198). BGH, Beschluss vom 18. Juli 2017 - VI ZR 52/16 - OLG Celle LG Lüneburg - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18 . Juli 201 7 dur ch den Vorsitzenden Richter Galke, den Richter Wellner, die Richterinnen von Pentz, Müller und den Richter Dr. Allgayer beschlossen : Der Antrag der Kläger auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegun g der Nichtzula s- sungsbeschwerde wird zurückgewiesen. Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revis i- on in dem Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 3. Dezember 2015 wird als unzulässig verworfen. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens jeweils zur Hälfte. Gründe: I. Die Kläger nehmen die Beklagte auf Zahlung von (weiterer) Gelden t- schädigung wegen verschiedener Presseberichterstattung en in An spruch. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen . Auf die Berufung der Kläger hat das verurteilt und die weitergehende Berufung zurückgewiesen. Die Revision hat es nicht zugelassen . Das Berufungsurteil ist dem Prozessbevollmächtigten der 1 - 3 - Kläger am 9. Dezember 2015 zugestellt worden. Mit Schriftsatz vom 9. Februar 2016, eingegangen am selben Tag, habe n die Kläger Widereinsetzung in die Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerd e beantragt und Nichtzula s- sungsbeschwerde eingelegt. II. 1. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist zurückz u- weise n. a) Zur Begründung ihres Wiedereinsetzungsantrags haben die Kläger vorgetragen: Sie hätte n ihrem vorinstanzlichen Pro zessbevollmächtigten gegenüber erklärt, dass s ie das Berufungsu rteil nicht akzeptieren wo llten. Dies er habe sich bereit erklärt, ihnen beim Bundesgerichtshof zugelassen e Rechtsanwälte zu benennen. Durch folgende schriftliche Verfügung habe er einer Mitarbe iterin eine Anweisung erteilt: " S. ./. A. Zeitung Bitte Mdt . s chriftl. m itteilen: Beschwerdefrist 1 Mo, Begründung 2 Mo RAe für BGH http://www.[...].de http://[...].com/ WV: 2 Wo " 2 3 4 - 4 - Mit dem Schreiben habe ihnen die Frist zur Zulassungsbeschwerde und der en Begründung mitgeteilt werden sollen. Aufgrund eines dem vorinstanzl i- chen Prozessbevollmächtigten nicht erklärbaren Versehens habe dessen Mita r- beiterin die Anweisung nicht richtig umgesetzt und sie falsch informiert, indem dies e eine Frist von zwei Monat en für die Einlegung der Beschwerde behauptet habe. Dies sei durch folgendes Schrei ben geschehen : " Sehr geehrter S., sehr geehrter Herr H., Sie können gegen das Urteil des Oberlandesgericht s Celle innerhalb von zwei Monaten Beschwerde beim Bundesgerichtsho f einlegen. Rechtsanwälte für den BGH sind z.B.: www.[...].de un d Mit freundlichen Grüßen i.A. W. " Die Mitarbeiterin könne sich den Fehler nicht erklären. Als ausgebildete Rechtsanwaltsfachangestell te sei sie bereits seit mehreren Jahren in der K an z- lei tätig , arbeite selbständig sowie gewissenhaft und sei auch unter den Koll e- gen als besonders zuverlässig bekannt . Sie verfasse häufig kürzere Schreiben an Mandanten auf Anweisung selbst, wo bei es bislang nicht zu Problemen g e- kommen sei. Deshalb habe der vorinstanzliche Prozessbevollmächtigte das Schreiben vor dem A usgang nicht mehr kontrolliert. Aufgrund der fehlerhaften Information hätten die Kläger den bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen (jetzigen) Prozessbevollmächtigten erst am 26. Januar 201 6 - nach Ablauf der Beschwerdefrist - mandatiert. 5 55 6 7 - 5 - Das Verschulden des Büropersonals habe der vorinstanzliche Prozes s- bevollmächtigte nicht zu vertreten, da er eine eindeutige Einzelanweisung erteilt habe. Auch Tätigkeiten zur Fristwahrung dürften delegier t werden. Das gelte sogar für die Ausgangskontrolle von fristwahrenden Schriftsätzen, die vom A n- walt selbst einzureichen seien. Werde eine konkrete Einzelweisung erteilt, bei deren Befolgung die Frist gewahrt worden wäre, treffe den Anwalt kein Ve r- schulden , wenn die Weisung versehentlich nicht befolgt werde. Bei zutreffender Umsetzung der Weisung hätte n sie rechtzeitig Kontakt mit einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Anwalt aufgenommen und die Frist wäre nicht versäumt worden. Zur Glaubhaftmachung haben die Kläger eine anwaltliche Versicherung ihres vorinstanzlichen Prozessbevollmächtigten vorgelegt. b) D amit haben d ie Kläger eine unverschuldete Fristversäumung nicht ausreichend dargelegt (§ 233 Satz 1, § 236 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Auf Grundlage ih res Vortrag s im W iedere insetzungsantrag kann nicht ausgeschlossen werden , dass ein ihnen gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnendes Verschulden ihres vorinstanzlichen Prozessbe vollmächtigten ursächlich für die Ve rsäu mung der Revisionseinlegungsfrist geworden ist . a a) Da s Mandat eines Prozess bevollmächtigten ist grundsätzlich nicht beendet, bevor er seinem Au ftraggeber das Urteil übersandt, dessen Zustellung mitgeteilt und auf die Rechtsmittelmög lichkeiten hingewiesen hat (BGH, Urteil vom 16. Dezember 1959 - IV ZR 206/59, BGHZ 31, 351, 354; Beschlüsse vom 9. Februar 1977 - IV ZR 170/76, NJW 1977, 1198; vom 20. September 1989 - IVb ZB 91/89, NJW 1990, 189 , 190 ). Ein Prozessbevollmächtigter muss seine Partei darüber unterrichten, ob, in welchem Zeitraum, in welch er Weise und bei welc hem Gericht gegen eine Entscheidung Rechtsmittel eingelegt werden kan n 8 9 10 11 12 - 6 - (Senat, Beschluss vom 9. Mai 1989 - VI ZB 12/89, juris Rn. 5 ; BGH, Be schl üsse vom 9. Februar 1977 - IV ZR 170/76, NJW 1977, 1198; vom 20. Mai 1981 - IVb ZB 524/81, VersR 1981, 850; vom 30. Mai 1985 - III ZB 10/85, VersR 1985, 768) . Diese Unterricht ung erfordert eine richtige Belehrung über den Zeitpunkt des Ablauf s der Rechtsmittelfrist (BGH, Be schlüsse vom 12. März 1969 - IV ZB 1061/68, VersR 1969, 635 , 636 ; vom 9. Februar 1977 - IV ZR 170/76, NJW 1977, 1198 ). Wegen der Bedeutung dieser Angelegenheit darf der Rechtsanwalt diese Aufgabe nur einem gut ausgebildeten und zuverlässigen Büropersonal, das er mit genauen, unmissverständlichen Anweisungen vers e- hen hat, übert ragen ( Se nat, Beschluss vom 9. Mai 1989 - VI ZB 12/89, juris Rn. 6 ; BGH, Beschlüsse vom 12. März 1969 - IV ZB 1061/68, VersR 1969, 635 , 636 ; vom 9. Februar 1977 - IV ZR 170/76, NJW 1977, 1198; vom 30. Mai 1985 - III ZB 10/85, VersR 1985, 768). bb) Die Kläger haben nicht dargelegt , dass ih r vorinstanzliche r Prozes s- bevollmächtig te r sei ne Mitarbeiterin genau und unmissverständlich an wies, den Zeitpunkt des Ablauf s der E inlegungsfrist mitzuteilen . Insoweit beschränken sich die Angaben im Wiedereinsetzungsan trag darauf , dass durch das Schre i- die Mitarbeite rin die Anweisung nicht richtig umgesetzt s o- wie eine Frist von zwei Monaten für die Einlegung der Beschwerde beha uptet habe. D ies legt nahe, dass sich der Umsetzungsfehler a uf die Mitteilung einer falschen abstrak ten E inlegungs frist von zwei Monaten beschränkte . J edenfalls ergibt sich daraus nicht , dass der vorinstanzliche Prozessbevollmächtigte der Kläger seine Mita rbei terin an ge wi e sen hätte , das konkrete D atum des Ablaufs der Beschwerdefrist mitzuteilen. Davon ausgehend kann nicht ausgeschlossen werden, dass ein Ve r- schulden des vorinstanzlichen Prozessbevollmächtigten der Kläger zumindest 13 14 - 7 - mitursächli ch für die Ve rsäumung der E inlegungsfrist geworden ist. In einem solchen Fall ist der Wiedereinsetzungsantrag zurückzuweisen (vgl. BGH, B e- schluss vom 11. Mai 2016 - IV ZB 38/15, juris Rn. 10). 2. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht fristgerecht eingelegt und dah er als unzulässig zu verwerfen (§ 544 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Galke Wellner von Pentz Müller Allgayer Vorinstanzen: LG Lüneburg, Entscheidung vom 24.02.2015 - 9 O 298/14 - OLG Celle, Entscheidung vom 03.12.2015 - 13 U 45/15 - 15
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