ECLI:DE:BGH:2017:070417UVZR52.16.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 52/16 Verkündet am: 7. April 2017 Weschenfelder Amtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 95 Abs. 1 Satz 2 Eine Verb indung nur zu einem vorübergehenden Zweck i.S.d. § 95 Abs. 1 Satz 1 BGB ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil die Sache für ihre gesamte (wirtschaftliche) Lebensdauer auf dem Grundstück verbleiben soll. BGH, Urteil vom 7. April 2017 - V ZR 52/16 - OLG Ol denburg LG Aurich - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 7. April 2017 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Prof. Dr. Schmidt - Räntsch und Dr. Brückner, den Richter Dr. Göbel und d ie Richterin Haberkamp für Recht erkannt: Die Revision gegen den Beschluss des 13. Zivilsenats des Obe r- landesgerichts Oldenburg vom 20. Januar 2016 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand : Der Kläger ist Eigentümer eines Grundstücks, auf dem sich eine Win d- kraft anlage befindet. Erworben hat er es aufgrund notariellen Kau f vertrags vom 12. Mai 2014 von der u rsprüngliche n Eigentümerin, C . A . . Deren Ehemann, M . A . , hatte die Anlage Mitte der 1990er Jahre errichten lassen und die Fläche, auf der die Anlage stehen sollte, nebst Zuwegung von seiner Ehefrau gepachtet. Durch Ver t rag vom 19. Juli 2006 veräußer te er die Windkraftanlage an die Beklagte. Diese pachtete mit Vertrag vom selben Tag von C . A . den Teil des Grund stücks, auf dem die A n lage steht. Der Kläger meint, bei der A nlage handele es sich um einen wesentlichen Bes tandteil des Grundstücks . Seine Klage auf Feststellung, dass er Eigent ümer 1 2 - 3 - der Windkraft anlage ist, hat das La ndgericht abgewiesen. Die Berufung hat das Oberlandesgericht durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Kläger mit der von dem Senat zugelassenen Revis i- on, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt. Entscheidungsgründ e: I. Nach Ansicht des Berufungsgerichts ist der Kläger nicht Eigentümer der Windkraftanlage, weil diese kein wesentlicher Bestandteil des an den Kläger veräußerten Grundstücks , sondern ein Scheinbestandteil sei . M . A . habe zum Zeitpunkt der Errichtung der Wi ndkraftanlage den Willen gehabt , di e- se nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Grundstück zu verbinden. Die Eheleute A . seien im Zeitpunkt der Verbindung Mitte der 1990er Jahre da von ausgegangen, dass die Wind kraft anlage nur eine begrenzte Lebens - und Nutzungsdauer habe, die sie auf etwa 20 Jahre bemessen hätten; nach deren Ablauf würde die Anlage abgebaut werden müssen. C . A . habe keinen Zweifel daran aufkommen lassen, dass die Entfernung der Anlage als Teil der Errichtung Sache ihres Mannes gewesen sei. Im Übrigen liege es nahe, dass derjenige, auf den die mit dem Betrieb der Anlage verbundenen wirtschaftlichen und rechtlichen Risiken (Finanzierung, Haftung) wie auch die Vorteile (Einspeisevergütung) entfiel en, nämlich M . A . als Betreiber, auch Eigentümer der Anlage habe werden sollen. Für die Qualifizierung als bloßer Scheinbestandteil spreche auch eine Vermutung, weil 3 4 - 4 - im zeitlichen Zusammenhang mit der Errichtung ein Pachtvertrag zwischen den Ehe leuten geschlossen worden sei. II. Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung stand. 1. Die Feststellungsklage wäre nur dann begründet, wenn die Windkraf t- anlage wesentlicher Bestandteil des von dem Kläger erworbenen Grundstücks wäre. Nur unter dieser Voraussetzung hätte er mit dem Eigentum an dem Grundstück auch das Eigentum an der Windkraftanlage erworben, weil wesen t- liche Bestandteile einer Sache nicht Gegenstand besonderer Rechte sein kö n- nen (§ 93 BGB). Auf der Grundlage der Feststellun gen des Berufungsgerichts ist die Windkraftanlage jedoch nur ein Scheinbestandteil i.S.d. § 95 Abs. 1 Satz 1 BGB. Scheinbestandteile bleiben, obwohl mit dem Grundstück verbu n- den, rechtlich selbständige bewegliche Sachen und werden deshalb nach den §§ 929 f f. BGB übereignet (vgl. Senat, Urteil vom 31. Oktober 1986 V ZR 168/85, NJW 1987, 774 ; Urteil vom 23. September 2016 - V ZR 110/15, juris Rn. 15 ). Auf einen solchen Erwerbstatbestand stützt der Kläger sich jedoch nicht. 2 . a) Gemäß § 95 Abs. 1 Satz 1 BGB gehören zu den Bestandteilen e i- nes Grundstücks solche Sachen nicht, die nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Grund und Boden verbunden sind. Nach der ständigen Rech t- sprechung des Bundesgerichtshofs erfolgt eine Verbindung zu einem vorübe r- gehende n Zweck, wenn ihre spätere Aufhebung von Anfang an beabsichtigt ist. Maßgeblich ist der innere Wille des Einfügenden im Zeitpunkt der Verbindung der Sache. Dieser muss allerdings mit dem nach außen in Erscheinung trete n- 5 6 7 - 5 - den Sachverhalt i n Einklang zu bringe n sein (vgl. BGH, Urteil vom 4. Juli 1984 VIII ZR 270 / 83, BGHZ 92, 70, 73; Senat, Urteil vom 20. Mai 1988 V ZR 269/86, BGHZ 104, 298, 301; Urteil vom 26. November 1999 V ZR 302/98, NJW 2000, 1031, 1032 ; Urteil vom 23. September 2016 V ZR 110/15, ju ris Rn. 16 ). b) Verbindet ein Mieter, Pächter oder sonst schuldrechtlich Berechtigter eine Sache, insbesondere ein Gebäude, mit dem ihm nicht gehörenden Grun d- stück, spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass er dabei nur in seinem eigenen Interess e handelt und nicht zugleich in der Absicht, die Sache nach Beendigung des Vertragsverhältnisses dem Grundstückseigentümer zufa llen zu lassen, also dafür, dass die Verbindung nur vorübergehend - für die Dauer des Vertragsverhältnisses - hergestellt ist (vg l. Senat, Urteil vom 31. Oktober 1952 V ZR 36/51, BGHZ 8, 1, 5; Urteil vom 20. Mai 1988 - V ZR 269/86, BGHZ 104, 298, 301; Urteil vom 23. September 2016 - V ZR 110/15, juris Rn. 16; BGH, Urteil vom 21. Februar 2013 - III ZR 266/12, NJW - RR 2013, 910 Rn. 1 3). 3 . a) U nter Anwendung dieser Grundsätze nimmt das Berufungsgericht zutreffend an, dass es sich bei der Windkraftanlage um eine n Scheinbestandteil handelt . Es geht rechtsfehlerfrei davon aus, d ass M . A . im Zeitpunkt der Errichtung den Willen hatte, die A nlage nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Grundstück zu verbinden, weil er sie nach Ablauf der Nu t- zungsdauer wieder abbauen sollte. Ein solcher Wille war nicht deshalb ausg e- schlossen, weil C . A . als Sicherheit für das zur Finanzierung der Windkraftanlage dienende Darlehen eine Grundschuld bestell t hatte. Bei di e- sem Beweisergebnis kommt es a uf die von dem Berufungsgericht im Hinblick auf den zwischen den Eheleuten A . geschlossenen Pachtvertrag ergä n- zend heran gezogene Vermutung nicht an. A us dessen Existenz ergibt sich a l- 8 9 - 6 - lerdings, dass der Wille von M . A . mit dem nach außen in Ersche i- nung tretenden Sachverhalt in Einklang steht. b) Dass die Windkraftanlage während ihrer gesamten von den Ehe leuten A . prognostizier t en Lebensdauer von 20 Jahren auf dem Grundstück ve r- bleiben sollte, steht - anders, als die Revision meint - der Qualifizierung als Scheinbestandteil i.S.d. § 95 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht entgegen. a a ) Allerdings wird die F rage, ob eine Sache bei einer Verbindung au f- grund eines zeitlichen Nutzungsrechts Scheinbestandteil eines Grundstücks sein kann, wenn sie für ihre gesamte (wirtschaftliche) Lebensdauer auf dem Grundstück verbleiben soll und bei dem in Aussicht genommenen V ertragsende - wie hier - (1 ) Zum Teil wird dies verneint. Zur Begründung wird im Wesentlichen darauf hingewiesen, dass § 95 Abs. 1 Satz e- n- - wie be i- spielweise bei der Errichtung von Windkraftanlagen - um eines wirtschaftlichen Ertrages willen vorgenommen, den die Anlage nur in Verbindung mit einem Grundstück abwerfen könne, bestimme die Ertragsfähigkeit der Anlage den r- Dauer damit voll, und nicht nur t eilweise oder nur vorübergehend, erfüllt (vgl. insbesondere Ganter, WM 2002, 105, 106 ff. ; siehe auch OLG Celle , CuR 2009, 150, 151; OLG Rostock, GE 2004, 484 f.; Staudinger/Stieper , BGB [ 2017 ], § 95 Rn. 11; ders. , WM 2007, 861, 865; BeckOK BGB/Fritzsche, BGB [Stand: 10 11 12 - 7 - 01.11 .2016] , § 95 Rn. 5 ; im Grundsatz auch BeckOGK/Mössner, BGB, [Stand: 01.01.2017], § 95 Rn. 10.3). (2) Dem steht die Auffassung gegenüber, dass die Annahme, eine Ve r- bindung sei zu einem vorübergehenden Zweck erfolgt, nicht von der Nutz ung s- dauer der eingebrachten Sache abhängt (OLG Schleswig, WM 2005, 1909, 1912; MüKoBGB/Stresemann, 7. Aufl., § 95 Rn. 12; Erman/J. Schmidt, BGB, 14. Aufl., § 94 Rn. 12; Fischer/Klindtworth in Nobbe, Kommentar zum Kredi t- recht, 2. Aufl., Bd. 2, §§ 929 bis 93 0 BGB, Rn. 125 ; Hagen, CuR 2010, 44, 46 f.; Peters, WM 2007, 2003, 2006; Voß/Steinheber, ZfIR 2012, 337, 341; Derl e- der/Sommer, ZfIR 2008, 325, 329 ). bb) Der Senat entscheidet die Streitfrage im Sinne der zuletzt genannten Auffassung. Eine Verbindung n ur zu einem vorübergehenden Zweck i . S . d . § 95 Abs. 1 Satz 1 BGB ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil die Sache für ihre gesamte ( wirtschaftliche ) Lebensdauer auf dem Grundstück verbleiben soll. Nur zu einem vorübergehenden Zweck mit einem Grundstüc k verbunden ist eine Sache, wenn die Verbindung nach dem Willen des Einfügenden nicht dauernd, sondern nur zeitweilig bestehen soll (und dies mit dem nach außen in Erscheinung tretenden Sachverhalt in Einklang zu bringen ist; siehe oben 2a). Das Zeitmoment bezieht sich dabei nicht auf die wirtschaftliche Lebensdauer der Sache, sondern auf deren Verbindung mit dem Grundstück. Will der Einf ü- gende die von ihm geschaffene Verbindung seinerseits nicht mehr aufheben, die Sache also - aus seiner Sicht - dauerhaft auf dem Grundstück belassen, wird diese (sogleich) wesentlicher Bestandteil des Grundstücks. Beabsichtigt er dagegen, die Verbindung zu einem späteren Zeitpunkt wieder zu lösen, sei es freiwillig, sei es aufgrund einer vertraglichen Verpflichtung, liegt ei ne nur v o- 13 14 15 - 8 - rübergehende Verbindung von Grundstück und Sache vor mit der Folge, dass die Sache sonderrechtsfähig bleibt. (1) Dass § den verdeutlicht, dass die Absicht des Einfügenden bei Herstellung der Verbindung maßgeblich für die Entstehung eines Scheinbestandteils ist. Wäre nur von einer entstehen können, dass eine Sache durch ihren späteren Ab - oder Ausbau der die Verbindung zu einer nur vorübergehenden werden lässt - zu einem Scheinbestandteil wird. Weitergehende Bedeutung kommt nicht zu. Insbesondere hängt die Sonderrechtsfähigkeit einer Sache nicht davon ab, welchen konkreten Zweck der Einfügende mit der Verbindung verfolgt und ob dieser erreicht wird. Letzteres ließe sich nur in einer ex - pos t - Betrachtung feststellen; eine solche kann schon aus Gründen der Rechtssicherheit für die eigentumsrechtliche Zuordnung einer Sache nicht maßgeblich sein. Aus diesem Grund eignet sich auch die Dauer der B erechtigung des Einfügenden , das Grundstück zu nutz en, nicht für die dingliche Zuordnung der Sache. Die se steht bei Einbringung der Sache nicht unverrückbar fest; ein Nutzungsvertrag kann verkürzt, verlängert oder aufgehoben werden. Zudem lässt sie nicht den Schluss zu, dass die Sache für diesen Zeitraum m it dem Grundstück verbunden bleiben wird. Für die Einordnung einer Sache als Scheinbestandteil kommt es zwar auf die Absicht des Einfügenden an, die Verbindung später wieder zu l ö- sen. Wann dies geschieht, ist aber ihm überlassen; auf einen bestimmten Zei t- p unkt muss er sich nicht festle gen. 16 17 - 9 - (2) Vor allem fehlt es an einer inhaltlichen Verknüpfung zwischen der Lebensdauer einer Sache und deren eigentumsrechtlicher Zuordnung. (a) Es gibt keinen sachlichen Grund, kurzlebige Sachen eher den w e- sentliche n Bestandteilen zuzurechnen, langlebige Sachen dagegen den Scheinbestandteilen. Daran ändert auch das Verhältnis zu der in Aussicht g e- nommenen Dauer der Grundstücksnutzung nichts. Welchen Sinn es haben soll, eine Windkraftanlage als sonderrechtsfähig anzus ehen, wenn der Pachtvertrag eine kürzere Laufzeit hat als die wirtschaftliche Nutzungsdauer der Anlage, sie dagegen (mit ihrer Errichtung) den wesentlichen Bestandteilen des Grundstücks und damit dem Grundstückseigentümer zuzuordnen, wenn der Pachtvertrag entsprechend länger läuft, erschließt sich nicht. (b) Sinn und Zweck von § 95 BGB erfordern eine solche Verknüpfung nicht. (aa) Die in der Vorschrift normierte Ausnahme von dem in § 94 BGB b e- stimmten Grundsatz des Verlusts der Sonderrechtsfähig keit beweglicher S a- chen durch die Verbindung mit einem Grundstück (Akzessionsprinzip) dient dem Schutz des Interesses an einem Fortbestand des Eigentums an der b e- weglichen Sache. Dies es ist bei einer Nutzung des Grundstücks zu einem v o- rübergehenden Zweck o der in Ausübung eines begrenzten Rechts am Grun d- stück als berechtigt anerkannt worden (Motive III, S. 47, 48). Dem Interesse an der Verfügbarkeit über die eingefügte Sache, also deren S onderrechtsfähigkeit , kommt nach der Wertung des § 95 Abs. 1 BGB insowe it Vorrang vor dem durch § 94 Abs. 1 BGB geschützten Interesse des Verkehrs mit Grundstücken an Klarheit und Publizität der Rechtsverhältnisse zu (Senat, Urteil vom 2. Deze m- ber 2005 - V ZR 35/05, BGHZ 165, 184, 191). 18 19 20 21 - 10 - (bb) Das Interesse an der Sonderre chtsfähigkeit der mit dem Grundstück vorübergehend verbundenen Sache wird unabhängig davon geschützt, ob die Sache kurzfristig oder (voraussichtlich) für ihre gesamte wirtschaftliche Leben s- dauer mit dem Grundstück verbunden wird. Der Einfügende kann in dem einen wie in dem anderen Fall darauf angewiesen sein, die Sache als Kreditunterlage zu verwenden, oder die Möglichkeit haben wollen, über seine Investition wä h- rend der Nutzungszeit anderweitig zu disponieren ( Hagen, CuR 2010, 44, 46; siehe auch Senat, Urt eil vom 15. Mai 1998 - V ZR 83/97, WM 1998, 1632, 1635). Auch für den Fall, dass sein Nutzungsrecht früher als erwartet endet, etwa infolge einer außerordentlichen Kündigung, hat er ein Interesse daran, dass er das Eigentum an der eingebrachten Sache nicht an den Grundstück s- eigentümer verloren hat. (cc) Soweit es - wie hier - um Windkraftanlagen geht, hat der Errichter der Anlage beispielsweise wegen des sog. Repowerings und des Zweitmark tes für gebrauchte Windkraftanlagen ein Interesse an der Verfügun gsbefugnis wä h- rend der Nutzungszeit. Bei Tausch vorhandener Windkraftanlagen gegen lei s- , sondern werden vor Ablauf ihrer erwarteten Lebensdauer von dem Grundstück entfernt, verkauft u nd an anderer Stelle weiter genutzt (vgl. OLG Schleswig, WM 2005, 1909, 1912; Peters, WM 2007, 2003, 2006). (3 ) Würde der brauch während der Grundstücksnutzung das Vorliegen eines Scheinbestandteils ausschließen, hätte dies zudem der Re chtssicherheit abträgliche Abgrenzungsschwierigkeiten zu r Folge . ( a ) U nter welchen Voraussetzungen von einem Verbrauch der Sache auszuge hen ist, lässt sich nicht einfach bestimmen und wird auch von den Ve r- 22 23 24 25 - 11 - tretern der Gegenauffassung - jedenfalls für Windkraftanlagen - unterschiedlich beantwortet. Dies liegt zunächst daran, dass die Lebensdauer solcher Anlagen nicht exakt bestimmt werden kann (vgl. Ganter, WM 2002, 105, 108). Unabhä n- gig davon wird es zum Teil für einen Verbrauch als ausreichend angeseh en, dass die Mietdauer 10 % hinter der prognostizierten Lebensdauer der Anlage zurück bleibe (Ganter, WM 2002, 105, 109). Andere verlangen , dass die ve r- bleibende Lebensdauer so bemessen sein müsse, dass eine Weiterbenutzung der Sache nach der Trennung vom Grundstück wirtschaftlich sinnvoll sei (Sta u- din ger /Stieper , BGB [ 2017 ], § 95 Rn. 11 ). Wieder andere halten eine für erforderlich, die allerdings nur selten vorliege (vgl. BeckOGK/Mössner, BGB, [Stand: 01.01.2017 ], § 95 Rn. 10.3 ). ( b ) Solche Abgrenzungsschwierigkeiten bestehen unter Zugrundelegung der Auffassung des Senats nicht. Da bei einer Verbindung der Sache mit einem Grundstück im Rahmen eines schuldrechtlichen Nutzungsverhältnisses verm u- tet wird, dass es sich um einen S cheinbestandteil handelt, kann der Rechtsve r- kehr trotz der Verbindung von der Sonderrechtsfähigkeit der Sache ausgehen. Dies ist nicht nur im Falle einer Veräußerung der Sache von Bedeutung, so n- dern auch im Zusammenhang mit der Bestellung von Sicherheiten (insbesond e- re: Sicherungsübereignung der Sache). 26 - 12 - III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Stresemann Schmidt - Räntsch Brückner Göbel Haberkamp Vorinstanzen: LG Aurich, Entscheidung vom 03.09.2015 - 2 O 139/15 - OLG Oldenburg, Entscheidung vom 20.01.2016 - 13 U 79/15 - 27
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