ECLI:DE:BGH:2017:130917 BIVZR523.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 523 /15 vom 13. September 2017 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, den Richter Felsch, die Richterin Ha rsdorf - Gebhardt , die Richter Lehmann un d Dr. Götz am 13. September 2017 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main 3. Zivilsenat vom 5. November 2015 wird auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen. St reitwert: 17.6 40 Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig, sie wäre im Übrigen auch unbegründet. 1. Der von § 26 Nr. 8 EGZPO vorausgesetzte Beschwerdewert von Grun dlage der mit der Feststellungsklage verfolgten Deckungsve r- pflichtung der Beklagten ist der vom Kläger zur Insolvenztabelle ang e- meldete Schadensersatzanspruch gegen die Versicherungsnehmerin der Beklagten allein aus der Beteiligung am Fonds " Cinerenta V " i n Höhe von 22.0 5 0 . Soweit der Kläger als entgangenen Gewinn insoweit auch 1 2 3 - 3 - eine Zinsforderung und zudem Kosten zur Insolvenztabelle angemeldet hat, sind diese bei der Streitwertbemessung als Nebenforderungen nach § 4 Abs. 1 Halbsatz 2 ZPO nicht zu berücksichtigen (Senatsbe schlüsse vom 24. Juni 2015 IV ZR 248/14, NJW - RR 2015, 1340 Rn. 4; vom 10. Dezember 2014 IV ZR 116/14, VersR 2015, 912 Rn. 1). Das gilt auch dann, wenn die nach einem bestimmten Zinssatz ermittelten Zinsen beziffert werden (Senatsurteil vom 10. Dezember 2014 - IV ZR 116/14 aaO). Zwar sind Kosten eines Haftpflichtprozesses im Deckungsprozess gegen den Haftpflichtversicherer wertmäßig zu berücksichtigen (Senat s- beschluss vom 24. Juni 2015 aaO Rn. 5), im Streitfall ist aber - auch u n- ter Berücksichtigung des Klägervorbringens im Schriftsatz vom 21. A u- gust 2017 - nicht ersichtlich, dass dem zur Insolvenztabelle angemeld e- ten Kostenerstattungsanspruch solche Kosten eines Haftpflichtprozesses zugrunde liegen. Von der dem Feststellungsbegehren zugrunde liegende n Sch a- densersatzforderung ist ein Feststellungsabschlag von 20% vorzune h- men (Senatsbeschluss vom 10. Dezember 2014 aaO Rn. 1). 2. Im Übrigen wäre die Beschwerde auch unbegründet. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfo r- dert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen. Die Rügen aus Art. 103 Ab s. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG werden vom Senat ebenfalls für nicht durchgreifend e r- achtet. 4 5 6 - 4 - 3 . Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Mayen Felsch Harsdorf - Gebhardt Lehmann Dr. Götz Vorinstanzen: LG Wiesbaden, Entscheidung vom 28.05.2015 - 9 O 300/14 - OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 05.11.2015 - 3 U 122/15 - 7
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