ECLI:DE:BGH:2016:281116BVIZR525.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI Z R 525/15 vom 28. November 2016 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. November 2016 dur ch die Richter in von Pentz als Einzelrichterin beschlossen : Die Erinnerung der Klägerin gege n den Ansatz der Gerichtskosten vom 16. November 2016 (Kassenzeichen 780016145341) wird z u- rückgewiesen . Gründe: I. Der Senat hat die Klägerin durch Senatsbeschluss vom 19. Oktober 2016 ihrer Nichtzulassungsbeschwerde für verlustig erklärt und ihr die K osten auferlegt, nachdem sie die Nichtzulassungsbeschwerde zurückgenommen ha t- festgesetzt worden. Gegen den Kostenansatz vom 16. November 2016 hat die Klägerin mit Schreiben vom 19. November 2016 Gegenvorstellung eingelegt. Die Kostenbeamtin hat der Erinnerung nicht abgeholfen. II. Die Eingabe der Klägerin ist als Erinnerung gegen den Kostenansatz auszulegen. Über diese Erinnerung entscheidet beim Bundesgerichtshof g e- mäß § 1 Abs . 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG grundsätzlich der Einzelrichter (vgl. BGH, Beschlüsse vom 23. April 2015 - I ZB 73/14, NJW 2015, 2194 Rn. 6 f.; vom 6. April 2016 - I ZB 3/16, juris Rn. 2). III. Die zulässige, insbesondere statthafte (§ 66 Abs. 1 GKG) Erinner ung hat keinen Erfolg. Die Festsetzung einer 1 - aus dem im Senatsbeschluss vom 19. Oktober 2016 festgesetzten Streitwert 1 2 3 - 3 - beruht auf den - verfassungskonformen - Bestimmungen in § 3 GKG, Nr. 1243 des Kostenverzeichnisses. Die Gebühr ist dadurch entstanden, dass die Kläg e- rin Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Köln vom 3. August 2015 - 5 U 149/14 eingelegt hat. Hätte die Klägerin die Nichtzulassungsbeschwerde nicht zurückgenommen, so wäre diese a ls unz u- lässig verworfen worden. Eine Verwerfung des Rechtsmittels als unzulässig hätte eine 2 - fache Gebühr nach Nr. 1242 des Kostenverzeichnisses ausgelöst. IV . Das Verfahren über die Erinnerung ist gebührenfrei (§ 66 Abs. 8 Satz 1 GKG). von Pentz Vorin stanzen: LG Aachen, Entscheidung vom 13.08.2014 - 11 O 24/11 - OLG Köln, Entscheidung vom 03.08.2015 - 5 U 149/14 - 4
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