ECLI:DE:BGH:2016:210616BVIZR525.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI Z R 525 /1 5 vom 21. Juni 201 6 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Juni 2016 durch den Vorsitzenden Richter Galke, de n Richter Wellner , die Richterin v on Pentz, de n Richter Offen loch und die Richterin Müller beschlossen: Der Antrag der Klägerin auf Beiordnung eines Notanwalts für die Revisionsinstanz wird zurückgewiesen. Gründe: Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts ist nicht begründet. Die Beiordnung eines Rechtsanwalt s nach § 78b Abs. 1 ZPO setzt voraus, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint. An dieser Voraussetzung fehlt es hier. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung e r- scheint aussichtslos. Es sind keinerlei Gesichtspunkte da für erkennbar, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung habe n oder die Fortbildung des 1 - 3 - Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entsche i- dung des Bundesgerichtshofs erfordern könnte (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Galke Wellner v on Pentz Offenloch Müller Vorinstanzen: LG Aachen, Entscheidung vom 13.08.2014 - 11 O 24/11 - OLG Köln, Entscheidung vom 03.08.2015 - 5 U 149/14 -
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