BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 52 6 /14 Verkündet am: 28. Oktober 2015 Heinekamp Amtsinspektor als Urkundsbeamt er der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 204 Abs. 1 Nr. 4, § 242 C d Die Anrufung einer Gütestelle zum Zwecke der Verjährungshemmung ist rechtsmis s- bräuchlich, wenn schon vor der Einreichung des Güteantrags feststeht, dass der A n- tragsgegner nicht bereit ist, an einem Güteverfahren mitzuwirken und sich auf eine außergericht liche Einigung einzulassen, und er dies dem Antragsteller schon im Vo r- feld in eindeutiger Weise mitgeteilt hat. In diesem Fall ist es dem Gläubiger gemäß § 242 BGB verwehrt, sich auf eine He m- mung der Verjährung durch Bekanntgabe des Güteantrags zu berufen. BGH, Urteil vom 28. Oktober 2015 - IV ZR 526/14 - OLG Stuttgart LG Heilbronn - 2 - Der IV. Z ivilsenat des Bundesgerichtshof s hat durch d ie Vorsitzende Richter in Mayen , die Richter Felsch, Lehmann, die Richterin nen Dr. Brockmöller und Dr. Bußmann auf die mündliche Verhandlung vom 28. Oktober 201 5 für Recht erkannt: Auf die Rechtsmittel der Parteien wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesge richts Stuttgart vom 24. November 2014 im Kostenpunkt und insoweit aufg e- hoben, als es zum Nachteil der Bek lagten erkannt und die Klage bezüglich der geltend gemachten Verzugszi n- sen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszin s- satz aus einem Betrag von 82.829,28 2010 bis 16. Juli 2012 und aus einem Betrag von 157.829,28 Juli 2012 abgewiesen hat. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten de s Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht z u- rückverwiesen. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: Der Kläger verlangt von der Beklagten, einem englischen Leben s- versicherer, Schadensersatz wegen der Verletzung von Aufklärung s- pflichten im Zusammenhang mit dem Abschluss eines Lebensversich e- rungsvertrages. Diese Versicherung war Bestandteil eines als " Geared Invest ment P ack" bezeichneten Altersvorsorge - und Kapitalanlagem o- dells. Geworben durch einen Untervermittler schloss der Kläger bei der Beklagten ei nen Lebensversicherungsvertrag "W . " mit Versicherun gsbeginn zum 20 . Dezember 2001 ab. Zur Finanzierung des von ihm gezahlten Einmalbetrages in Höhe von 383.468,90 schloss en der Kläger und seine Ehefrau unter Abtretung aller gegenwä rtigen und zukünftigen Rechte und Ansprüche aus der Lebensversicherung einen Darlehensvertrag mit einer Bank über 309.842,87 ab. Zudem brachte d er Kläger Eigenkapital in Höhe von 76. 693,78 ein . Die Darlehenszi n- sen sollten durch regelmäßige Auszahlungen aus der Lebens versich e- rung gedeckt werden. Der Vertrag wurde zum 20. Dezember 2011 zur Auszahlung fällig. Klägers bei der finanzierenden Bank eingezahlt. Bis zum 22. Dezember 2011 macht e diese eine Darl ehensforderung von etwa 586.000 l- tend. Mit Blick auf die Ablaufleistung der streitgegenständlichen Leben s- inklusive Zinsen. In der Folge schlossen der Kläger und se ine Ehefrau mit der finanzierenden Bank einen Vergleich, nach 1 2 3 - 4 - gezahlt werden sollten h- tet e . Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts reichte der Kläger über seinen Anwalt mit Eingang v om 31. Dezember 2009 bei der staa t- lich anerkannten Gütestelle des Rechtsanwalts und Media tors Franz X. R . in F . einen Güteantrag ein, von dem die Bekla g- te mit Schreiben der Gütestelle vom 17. März 2010 unterrichtet wurde . N achdem die Beklagte mit Schreiben vom 23. März 2010, eingegan gen bei der Gütestelle am 26 . März 2010, mitgeteilt hatte, dass sie an dem Güteverfahren nicht teilnehmen werde , stellte die Gütestelle mit Schre i- ben vom 20. April 2010, eingegangen bei den Proze ssbevo llmächtigten des Klägers am 21. April 2010, das Scheitern des Verfahrens fest. In § 7 Buchst. b der maßgeblichen Verfahrensordnung der Gütestelle heißt es : " i- nem Med iationstermin t eilnehmen wird." Am 17 . Oktober 2012 hat der Kläger beim Landgericht Klage ei n- gereicht , die der Beklagten am 30. Oktober 20 12 zugestellt worden ist . Mit seiner Klage hat der Kläger ursprünglich die Zahlung von Schaden s- ersatz in Höhe von 192.14 3 zuzüglich Zinsen, die Freistellung von vorgerichtlichen Anwaltskosten, sowie die Feststellung, dass die Bekla g- te auch verpflichtet sei, ihm zukünftig entstehende Schäden im Zusa m- menhang mit dem Abschluss des streitgegenständlichen Lebensvers i- cherungs vertra ges zu ersetzen , verlangt . Das Landgericht hat die Klage wegen Verjährung der streitgege n- ständlichen Ansprüche abgewiesen. Das Berufungsgericht hat der Klage größtenteils mit Ausnahme von entgangenem Gewinn und einem Teil 4 5 6 - 5 - der Zinsen und Rechtsa nwaltskosten stattgegeben . Dagegen wendet sich die Beklagte mit der Revision . Mit seiner Anschlussrevision begehrt der Kläger weiteren Schadensersatz, soweit das Berufungsgericht ihm seinen Zinsanspruch abgesprochen hat. Entscheidungsgründe: Revis ion und Anschlussrevision sind erfolgreich . Sie führen zur Z u- rückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. I . Das Berufungsgericht hat einen Anspruch des Klägers auf Ersatz des geltend gemachten Vertrauensschadens bejaht . Die Beklagte habe ihre Auf klärungspflicht ver letzt, da sie dem Kläger bei Vertragsschluss weder durch ihr Prospekt - und Informationsmaterial noch im Rahmen e i- nes persönlichen G espräches das Glättungsverfahren und die damit z u- sammenhängende Reservenbildung im Rahmen der nach dem Wit h - Profit Funds organisierten Police sowie deren Folgen klar vor Augen g e- führt hab e. Die se Pflichtverletzung sei für die Anlageentscheidung des Klägers kausal gewesen. Er sei daher so zu stellen, als hätte er den streitgegenständlichen Lebensversicherungsve rtrag nicht abgeschlo s- sen. Sein noch bestehende s negative s Interesse belaufe sich auf 157.829,28 a- gezinsen könne der Kläger nicht verlangen . Der Feststellungsantrag sei hingege n begründet, da der endgültige Schaden noch nicht feststehe. Der Betrag von erst ab Rechtshängigkeit zu ve r- zinsen , weil die Zahlungsaufforderung im anwaltlichen Schreiben vom 26. Dezember 2009 keine wirksame Mahnung dar gestellt habe. 7 8 9 - 6 - D er streitgegenständliche Schadensersatzan spruch sei auch nicht kenntnisunabhängig verjährt. Die hierfür zunächst geltend e regelmäßige Verjährungsfrist von 30 Jahren nach § 195 BGB a . F. sei gemäß Art. 229 § 6 Abs. 4 EGBGB von dem 1. Januar 2002 an durch die neue zehnjähr i- ge Verjährungsfrist des § 199 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BGB n.F. abgelöst worden und hätte damit ohne Hemmung a m 31. Dezember 2011 gee n- det. D as vom Kläger eingeleitete Güteverfahren habe jedoch eine He m- mung der Verjährung herbei geführt. Der Hemmungszeitraum sei ab dem 31. De zember 2009 zu berechnen, als der nicht als recht s missbräuc h- l ich anzusehende und inhaltlic h durch das Begleitschreiben hinreichend bestimmte Güteantrag des Klägers bei der Gütestelle eingereicht wo r- den sei, da die Bekanntgabe am 17. März 2010 trotz der durch die Güt e- stelle zu ver tretenden Verzögerung noch "demnächst" erfolgt sei . Das Verfahre n vor der Gütestelle habe seinen Abschluss mit der Erteilung der Erfolglosigkeitsbescheinigung im Schreiben vom 20. April 2010 und dem damit verbundenen Zugang der Mitteilung der Beklagten vom 23. März 2010 gefunden . Die sechsmonatige Nachfrist des § 204 A bs. 2 Satz 1 BGB habe am 21. April 2010 begonnen, als dem Prozessbevollmächti g- ten des Klägers die Erfolglosigkeitsbescheinigung und das Ablehnung s- schreiben der Beklagten zuging. Danach ergebe sich ein Hemmungszei t- raum von 294 Tagen, was gemäß § 209 BGB zu einem Hinausschieben der Verjährung bis zum 20. Oktober 2012 geführt habe. Die am 17. O k- tober 2012 per Telefax eingereichte und am 30. Oktober 2012 zugestellte Klage sei daher unter Heranziehung von § 167 ZPO noch vor Eintritt der Verjährung erhoben wor den . II. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht in allen Punkten stand. 1. Die Revision ist insgesamt statthaft, § 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO. 10 11 12 - 7 - Soweit das Berufungsgericht in den Entscheidungsgründen die Z u- lassung " auf die Frage des Endes der Hemmung der Verjährung bei B e- endigung eines Verfahrens zur außergerichtlichen Streitschlichtung" b e- schränkt hat, ist diese Beschränkung unwirksam. Eine Beschränkung der Revisionszulassung ist nur im Hinblick auf einen tatsächlich und rechtlich selbständigen Teil des Streitgegenstands zulässig, nicht aber auf einze l- ne Rechtsfragen wie zum Beispiel die Frage der Verjährung oder gar einzelne Aspekte der Verjährung (BGH, Beschluss vom 10. Februar 2011 VII ZR 71/10, NJW 2011, 1228 Rn. 11 m.w.N.). Die unwirksame Beschränkung führt dazu, dass das Urteil in vo l- lem Umfang revisionsrechtlich zu über prüfen ist (BGH, Urteil vom 20. Mai 2003 - XI ZR 248/02, VersR 2003, 1396). 2 . Die Revision ist begründet und führt zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgeri cht . a) Dessen Feststellungen zu Grund und Höhe des zuerkannten Anspruchs lassen Rechtsfehler nicht erkennen. Insoweit erhebt die Rev i- sion auch keine Angriffe. b) Zu Recht beanstandet die Revision dagegen die Ausführungen des Berufungsgerichts zu r Verjährung. Dabei geht dieses noch zutreffend davon aus, dass die zehnjähr i- ge Verjährungsfrist am 1. Januar 2002 zu laufen begonnen hat und de s- halb zum Jahresende 2011 ablief (hier am 2. Januar 2012, weil der 31. Dezember 2011 ein S ams tag war) , sofe rn nicht vorher eine He m- 13 14 15 16 17 18 - 8 - mung der Verjährungs eintrat. Dies folgt aus Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB. Nicht aus reichend sind jedoch die Feststellungen dazu, dass der Güteantrag des Klägers eine Hemmung der Verjährung nach § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB bewirkt ha be. aa) Keinen Bedenken begegnet es allerdings, dass das Ber u- fungsgericht eine hinreichend genaue Bezeichnung des geltend gemac h- ten Anspruchs in dem gestellten Güteantrag angenommen hat. (1) Damit die Verjährung eines Anspruchs durch einen Gütean trag gehemmt werden kann, muss dieser Anspruch in dem Antrag ausre i- chend individualisiert sein. Ohne diese Individualisierung tritt eine He m- mung der Verjährung nicht ein; sie kann nach Ablauf der Verjährungsfrist auch nicht mehr verjährungshemmend nachgeho lt werden (BGH, Urteil vom 18. Juni 2015 - III ZR 198/14, NJW 2015, 2407 Rn. 17 m.w.N.). Dazu muss der Güteantrag zum einen die formalen Anforderungen erfüllen, die von den für die Tätigkeit der jeweiligen Gütestelle maßgebl i- chen Verfahrensvorschrifte n gefordert werden und zum anderen für den Schuldner erkennen lassen, welcher Anspruch gegen ihn geltend g e- macht werden soll, damit er prüfen kann, ob eine Verteidigung erfolgve r- sprechend ist und ob er in das Güteverfahren eintreten möchte (BGH aaO Rn. 21 f.). Der Güteantrag muss dementsprechend einen bestim m- ten Rechtsdurchsetzungswillen des Gläubigers unmissverständlich kundgeben und hierzu die Streitsache darstellen sowie das konkrete B e- gehren erkennen lassen. Der verfolgte Anspruch ist hinreichend genau zu bezeichnen . Allerdings sind insoweit keine allzu strengen Anforderu n- gen zu stellen. Denn das Güteverfahren zielt - anders als die Klageerh e- bung oder das Mahnverfahren - auf eine außergerichtliche gütliche Be i- 19 20 21 - 9 - legung des S treits ab und führt erst im Falle einer Einigung der Parteien zur Schaffung eines dieser Einigung entsprechenden vollstreckbaren T i- tels (§ 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO); auch besteht keine strikte Antragsbindung wie im Mahn - oder Klageverfahren. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass der Güteantra g an die Gütestelle als neutralen Schlichter und Ve r- mittler gerichtet wird und diese zur Wahrnehmung ihrer Funktion ausre i- chend über den Gegenstand des Verfahrens informiert werden muss (BGH aaO Rn. 23 f. m.w.N.). (2) Den so beschriebenen Anforderunge n genügte der im Streitfall gestellte Güteantrag des Klägers. (a) Dem steht zunächst nicht entgegen, dass sich einige wesentl i- che Angaben zur Darstellung des Streitgegenstands (Policennummer, Zeichnungssumme, Art und Umfang der behaupteten Aufklärungs pflich t- verletzungen und des geltend gemachten Schadensersatzanspruchs) hier nicht in dem Güteantrag selbst befanden, sondern lediglich in einem vorprozessualen Anspruchsschreiben, das dem Antrag beigefügt war . Das gilt jedenfalls dann, wenn es sich wi e hier um ein einzelnes Schreiben handelt, mit dem die Erkennbarkeit des Begehrens des A n- tragstellers gewährleistet wird , auf dessen Inhalt in dem Antrag au s- drücklich Bezug genommen ist und das dem Antrag beigefügt wurde ; es wäre demgegenüber bloßer Formal ismus und würde lediglich unnötige Schreibarbeit erfordern, wenn man die Übernahme der entsprechenden Textpassagen aus dem beigefügten Schreiben in den Antrag selbst ve r- langte (vgl. Assies/Faulenbach, BKR 2015, 89, 95). 22 23 24 - 10 - (b) Inhalt l ich waren die Angaben in dem Güteantrag und dem be i- gefügten und in Bezug genommenen Anspruchsschreiben ausreichend. Zwar ist in Anlageberatungsfällen regelmäßig nicht nur die konkr e- te Kapitalanlage zu bezeichnen und die Zeichnungssumme mitzuteilen , sondern auch der (ungef ähre) Beratungszeitraum anzugeben und der Hergang der Beratung mindestens im Groben zu umreißen (BGH, Urteil vom 18. Juni 2015 - III ZR 198/14, NJW 2015, 2407 Rn. 25), und im Streitfall fehlen Angaben zum Beratungsgespräch, das dem Vertragsa b- schluss zugrun de liegt. Das ist aber unschädlich, weil es hier nicht um einen Schadensersatzanspruch wegen fehlerhafter Anlageberatung, sondern um einen solchen wegen Aufklärungsmängeln infolge ungen ü- gender Aufklärung über Besonderheiten des von der Beklagten angeb o- tene n Versicherungsprodukts geht, der nicht unmittelbar vom Verlauf des Beratungsgesprächs abhängig ist und allein hierauf gestützt wird. Eine Anlageberatung war von der Beklagten unstreitig nicht geschuldet. Im Übrigen ist den skizzierten Anforderungen d urch die Beifügung des an die Beklagte gerichteten Anspruchsschreibens vom 26. Dezember 2009, in welchem Policennummer, Zeichnungssumme, Art und Umfang der behaupteten Aufklärungspflichtverletzungen und des geltend g e- machten Schadensersatzanspruch s bezeich net werden, Genüge getan. Hierdurch wurde es der Beklagten problemlos möglich, den Streitfall z u- zuordnen und zu erkennen, welcher Anspruch gegen sie geltend g e- macht wird. Ebenso war dem Gegner (und der Gütestelle) ein Rüc k- schluss auf Art und Umfang der ver folgten Forderung möglich. Eine g e- naue Bezifferung der Forderung muss der Güteantrag seiner Funktion gemäß demgegenüber grundsätzlich nicht enthalten (BGH aaO). 25 26 27 - 11 - Der vorliegende Sachverhalt unterscheidet sich insoweit auch von demjenigen, der dem Urtei l des Bundesgerichtshofs vom 20. August 2015 (III ZR 373/14, WM 2015, 1807) zugrunde lag. Anders als dort (vgl. dazu BGH aaO Rn. 22) war hier bereits dem Güteantrag selbst zu en t- nehmen, dass der Abschluss der Lebensversicherung als Teil eines K a- pitalanlage modells erfolgte, in dem zur Einzahlung in den Lebensvers i- cherungsvertrag ein Darlehen aufgenommen wurde, mithin eine Fremdf i- nanzierung vorlag (Seite 2 Absatz 3 des Antrags), und dass der Erbla s- ser unter anderem die Freistellung von den Darlehensverbindlic hkeiten und den Ersatz des daraus resultierenden Aufwands in Form von Zin s- zahlungen und Tilgungsaufwand begehrte (Seite 3 Absatz 4). Jedenfalls die Größenordnung der insoweit verfolgten Ansprüche ergab sich zudem aus den Angaben zum Schaden auf Seite 7 des beigefügten und in B e- zug genommenen Anspruchsschreibens. Auch soweit Umfang und Inhalt der Aufklärungspflichten der B e- klagten unter Umständen vom - im Güteantrag nicht mitgeteilten - Zei t- punkt des Vertragsschlusses abhängig sein können, ist dessen fe hlende Angabe im Güteantrag hier nicht von ausschlaggebender Bedeutung. Die Beklagte konnte den Zeitpunkt der an sie gerichteten Antragstellung o h- ne weiteres aufgrund der ihr mitgeteilten Policennummer ermitteln. Die Gütestelle wiederum war für einen mögli chen Einigungsvorschlag ohn e- hin auf die Stellungnahme der Beklagten zum Güteantrag angewiesen, der sie entnehmen konnte, welchen der geltend gemachten Pflichtverle t- zungen die Beklagte mit welchen tatsächlichen Behauptungen entgege n- treten wollte. b b ) Das Berufungsgericht hat für den Beginn des eventuellen Hemmungszeitraums auch zu Recht und mit zutreffend er Begründung 28 29 30 - 12 - auf den 31. Dezember 2009 abgestellt , obwohl die Veranlassung der B e- kanntgabe des Güteantrags erst am 17. März 2010 erfolgte . Da die B e- k anntgabe hier noch " demnächst " im Sinne von § 167 ZPO erfolgte , wirkte sie auf den Zeitpunkt der Antragstellung zurück , § 204 Abs. 1 Nr. 4 Halbs. 2 BGB . Auch die Revision erhebt insoweit keine Einwendungen. c c ) Zu Recht beanstandet sie aber, das s das Berufungsgericht nicht ausreichend geprüft hat , ob im Streitfall die Einreichung des Güt e- antrags einen Rechtsmissbrauch des Güteverfahrens darstellt , was einer Hemmung der Verjährung entgegenst ünd e. (1) Anders als die Revision meint, stellt es a llerdings keine rechtsmissbräuchliche Inanspruchnahme des Güteverfahrens dar, dass die Prozessbevollmächtigen des Klägers insgesamt 904 gegen die B e- klagte gerichtete Güteanträge gleichzeitig bei der Gütestelle eingereicht haben. Dies ist im Rahmen sinnvoll er Prozessführung nicht zu beansta n- den , weil es einer sachgerechten Erledigung eher förderlich sein kann, wenn gleichgelagerte Parallelfälle an derselben Stelle erörtert und geg e- benenfalls verhandelt werden . Die Prozessbevollmächtigen des Klägers waren dah er nicht gehalten, die Güteanträge auf unterschiedliche Güt e- stellen zu verteilen, nur um deren Arbeitsbelastung gering zu halten. Vielmehr lag es im Aufgabenbereich der Gütestelle, ihre Arbeitsabläufe auch bei zahlreichen weitestgehend gleichlautenden Eing ängen zu org a- nisieren. (2) Es ist auch grundsätzlich legitim und begründet im Regelfall keinen Rechtsmissbrauch, wenn ein Antragsteller eine Gütestelle au s- schließlich zum Zwecke der Verjährungshemmung anruft (BGH, Urteil vom 6. Juli 1993 VI ZR 30 6/ 92, BGHZ 123, 337, 345 ). 31 32 33 - 13 - (3) Hiervon ist aber dann eine Ausnahme zu machen, wenn schon vor der Einreichung des Güteantrags feststeht, dass der Antragsgegner nicht bereit ist, an einem Güteverfahren mitzuwirken und sich auf eine außergerichtliche Einig ung einzulassen, und er dies dem Antragsteller schon im Vorfeld in eindeutiger Weise mitgeteilt hat. In einem solchen Fall ist von vornherein sicher, dass der Zweck des außergerichtlichen Güteverfahrens - die Entlastung der Justiz und ein dauerhafter Recht s- frieden durch konsensuale Lösungen (BT - Drucks. 14/980, S. 1 und 5) - nicht erreicht werden kann, weshalb sich eine gleichwohl erfolgte Ina n- spruchnahme der Gütestelle als rechtsmissbräuchlich erweist. Als Rechtsfolge einer derartigen missbräuchlichen Inans pruchnahme des Verfahrens ist es dem Gläubiger gemäß § 242 BGB verwehrt, sich auf eine Hemmung der Verjährung durch Bekanntgabe des Güteantrags zu berufen (vgl. BGH , U rteil vom 16. Juli 2015 - III ZR 238/14, WM 2015, 1559 Rn. 23 m.w.N. [für Hemmung durch Mahnverfahren] ). Die Voraussetzungen dieses Ausnahmetatbestands hat die B e- kla g te unter Beweisantritt schlüssig vorgetragen. Sie hat behauptet, den Prozessbevollmäc htigten des Klägers sei schon vor Einleitung des Güt e- verfahrens bekannt gewesen, dass die Beklagte zu einer gütlichen Ein i- gung nicht bereit ist. Sowohl im Rahmen eines Gesprächs zwischen der Anwaltskanzlei des Klägers, der Beklagten und einem Vertreter der B e- klagten im Oktober 2008 als auch bereits im Vorfeld dieser Besprechung habe die Beklagte deutlich gemacht, dass eine gütliche Einigung nicht in Betracht komme und angesichts der Vielzahl von Verfahren keine auße r- gerichtlichen Lösungsmöglichkeiten bestün den. Dies sei den Prozessb e- vollmächtigten des Klägers somit bekannt gewesen. 34 35 - 14 - Das Berufungsgericht ist diesem Vortrag bislang nicht nachgega n- gen und hat hierzu keine Feststellungen getroffen. Aus diesem Grunde ist die Sache an das Berufungsgericht zurü ckzuverweisen. Sofern das Berufungsgericht kein rechtsmissbräuchliches Verhalten feststellen sol l- te, wird es im Weiteren die Grundsätze des Senatsurteils in der Sache IV ZR 405/14 vom heutigen Tage (zur Veröffentlichung bestimmt) zu b e- achten haben. 3 . Die Anschlussrevision ist ebenfa lls begründet . Die Abweisung des vom Kläger verfolgten weitergehenden Zinsanspruchs kann nicht b e- reits unabhängig vom Hauptanspruch Bestand haben. Die Anschlussr evision macht zu Recht geltend, dass die Beklagte mit Sch reiben vom 7. Januar 2010 - mit dem sich das Berufungsgericht nicht befasst hat - die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert hat , so dass sie auch ohne Mahnung in Verzug geraten ist, § 286 Abs. 2 Nr. 3 36 37 38 - 15 - BGB. In diesem Schreiben hat die Beklagte die geltend gemachten A n- sprüche bestimmt und ohne Einschränkung zurückgewiesen. Ma yen Fe lsch Le hmann Dr. Br ockmöller Dr. Bu ßmann Vorinstanzen: LG Heilbronn, Entscheidung vom 30.04.2014 - 4 O 170/12 Ko - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 24.11.2014 - 7 U 101/14 -
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