ECLI:DE:BGH:2017:171017UVIZR527.16.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 527/16 Verkündet am: 17. Oktober 2017 Holmes Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§ 134, 249 (A), 305c, 307 (Bg), 398, 823 (Ac); StVG §§ 7, 18; RDG §§ 1, 2, 3, 5 a) Übernimmt ein Kfz - Sachverständiger mit der Erstellung von Schadensgu t- achten zugleich die Einziehung des vom jeweiligen Geschädigten an ihn a b- getretenen Schade nsersatzanspruchs auf Erstattung der Sachverständige n- kosten, so liegt in der Einziehung dieser Schadensersatzansprüche kein e i- genständiges Geschäft im Sinne von § 2 Abs. 2 RDG. Wie häufig der Sac h- verständige entsprechend verfährt, ist nicht erheblich. b) S tellt die Geltendmachung der an den Sachverständigen abgetretenen Fo r- derung auf Ersatz der Sachverständigenkosten durch den Sachverständigen eine Rechtsdienstleistung nach § 2 Abs. 1 RDG dar, so ist sie nach § 5 Abs.1 RDG grundsätzlich erlaubt, wenn allein die Höhe der Forderung im Streit steht (Fortführung Senatsurteil vom 31. Januar 2012 - VI ZR 143/11, BGHZ 192, 270 Rn. 7 ff.). c) Ansatzpunkt für die bei einem Formularvertrag gebotene objektive, nicht am Willen der konkreten Vertragspartner zu orientiere nde Auslegung ist in erster Linie der Vertragswortlaut (Anschluss BGH, Urteil vom 20. Januar 2016 - VIII ZR 152/15, NJW - RR 2016, 526 Rn. 18). d) Zu § 305c Abs. 2 BGB. BGH, Urteil vom 17. Oktober 2017 - VI ZR 527/16 - LG Köln AG Wermelskirchen - 2 - Der VI. Z ivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 17 . Oktober 201 7 durch den Vorsitzenden Richter Galke, de n Richter Wellner, die Richterin von Pentz, den Richter Offenloch und die Richterin Müller für Recht erkannt: Auf die Revision d er Beklagten wird das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 26. Oktober 2016 aufgehoben . Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht z u- rückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien , eine Verrechnungsstelle (Klägerin) , die über die Erlaubnis zur Erbringung von Inkassoleistungen verfügt, und ein Kraftfahrzeughaftpflich t- versicherer (Beklagte) , streiten um den Ersatz restlicher Sachverständigenko s- ten na ch einem Verkehrsunfall. Das Fahrzeug des Z . (im Folgenden: Geschädigter) wurde Mitte August 2015 bei einem Verkehrsunfall, für den d i e Beklagte zu 100% einstandspflichtig ist, beschädigt . Noch am Tag des Unfalls beauftragte der Geschädigte d en Sachverst ändigen G. W. (im Folgenden: Sachverständiger) mit der Erstellung eines Schadensgutachtens. Der vom Geschädigten und dem Sachverständigen unterzeichnete Gutachtenauftrag lautet auszugsweise wie folgt : 1 2 - 3 - " [Sachverständiger] erhält als Vergütung für die Gutac h- tenerstellung ein Grundhonorar, das sich am ermittelten Schaden or i- entiert. Grundlage der Berechnungen ist der im Honorarbereich V e r- mittelte Wert der aktuellen BVSK - Befragung 2013. Zusätzlich erhält der SV Nebenkosten wie folgt vergütet: 1. Fot gefahrenem Kilometer (max. 50 km); Porto/Telefon (pauschal): 1,42 inkl. MwSt.); Schreibkosten pro Seite: i- Abtretung und Zahlungsanweisung Zur Sicherung des Sachverständigenhonorars in der o. g. Angelege n- heit trete ich meinen Anspruch auf Erstattung des Sachverständige n- honorars gegen den Fahrer, den Halter und den Haftpflichtversicherer des unfallbeteiligten gegnerischen Fahrzeugs in Höhe des Honora r- anspruchs einschließlich der Meh r wertsteuer f ür die Erstellung des Beweissicherungsgutachtens erfüllungshalber an den SV ab. Auf den Zugang der Annahme verzichte ich. [ ] Durch diese Abtretung we r- den die Ansprüche des SV aus diesem Vertrag gegen mich nicht b e- rührt. Diese können nach erfolgloser außer gerichtlicher Geltendm a- chung bei der gegnerischen Versicherung oder dem Schädiger zu j e- der Zeit gegen mich geltend gemacht werden. [ ] [Unterschrift Geschädigter] Weiterabtretung zur Geltendmachung an Verrechnungsstelle - 4 - Der SV bietet hiermit der D ] [Klägerin] die vorstehend vereinbarte Forderung inkl. aller Nebenrechte und Surrogate zur Abtretung an. Der SV verzichtet auf den Zugang der Annahmeerklärung. Jegliche Zahlung darf ausschließlich an die Verrechnungsstelle erfolgen! " [Unterschrift Sa chverständiger] " Für die Erstellung des Gutachten s berechnete der Sachverständige schließlich einen Betrag von brutto 1.287,46 r sich aus dem Grundhonorar von 7 92 Fotokosten für 4 2 Lichtbilder von 105 den ersten und 6 9 , 3 für den zweiten Satz , Schreibgebühren für 1 8 Seiten von insgesamt 50 , 4 und weiteren 2 5 , 2 für das Duplikat , für Po r- to/Telefon/EDV sowie der Umsatzsteuer von 205,56 t . Die Klägerin zahlte den Rechnungsbetrag an den Sachverständ igen, übersandte die Rechnung zusammen mit der Abtretungserklärung an die Beklagte und fo r- derte sie zur Zahlung des Rechnungsbetrags an sie auf. Die Beklagte zahlte hierauf 1.047 und lehnte eine weitergehende Zahlung ab. Mit ihrer Klage m acht die Klägerin d i e Differenz von 240 , 4 zwischen dem Rec h- nungsbetrag einerseits und der erfolgte n Zahlung andererseits nebst Zinsen gelten d. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Kläg e- rin hat das Landgericht der Klage unter Abänderung des amtsgerichtlichen U r- teils vollumfänglich stattgegeben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt die Beklagte die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen U r- teils. 3 4 - 5 - E ntscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht hat zur Begr ündung seiner Entscheidung im W e- sentlichen ausgeführt: Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts scheitere der geltend g e- machte Anspruch nicht an der fehlenden Aktivlegitimation der Klägerin, denn die Klägerin sei im Wege der Abtretung Inhaberin des dem G runde nach u n- streitigen, ursprünglich dem Geschädigten zustehenden Schadensersatza n- spruchs auf Erstattung des Sac hverständigenhonorars geworden. Zunächst habe d er Geschädigte den Anspruch gegen die Beklagte wir k- sam an den Sachverständigen abgetreten. Die vom Geschädigten unterschri e- bene Abtretungserklärung entspreche den Bestimmtheitsanforderungen, die in der formularmäßigen Abtretung sklausel des Geschädigten an den S achve r- ständigen enthaltenen Bestimmungen seien weder überraschend im Sinne des § 305c Abs . 1 BGB , noch liege in der Abtretung des Schadensersatzanspruchs an den Sachverständigen eine unangemessene Benachteiligung des Gesch ä- digten im Sinne des § 307 Abs. 1 BGB. Anders als das Amtsgericht meine, habe der Sachverständige die Sch a- densersatzforde rung wirksam an die Klägerin weiterübertragen . Auch diese A b- tretung genüge den Bestimmtheitsanforderungen. Zwar sei der Wortlaut der Weiterabtretung nicht eindeutig, weil sich die Weiterabtretung da nach auf die " vorstehend vereinbarte Forderung " beziehe un d " vorstehend " nur d er werkve r- tragliche Vergütungsanspruch, nicht aber der gesetzliche Schadensersatza n- spruch des Geschädigten " vereinbart " worden sei. Aus Sinn und Zweck der mit " Weiterabtretung " überschriebenen Passage sowie aus dem in der Abtretung s- 5 6 7 8 - 6 - vere inbarung zwischen Geschädigtem und Sachverständigem nebst Zahlung s- anweisung zum Ausdruck kommenden Willen der handelnden Personen ergebe sich aber, dass sich die " Weiterabtretung " sowohl auf die Honorarforderung des Sachverständigen als auch auf den ursprü nglich dem Geschädigten zustehe n- den Schadensersatzanspruch bezogen habe. Schließlich seien weder die Ers t- abtretung an den Sachverständigen noch die Weiterabtretung an die Klägerin nach § 134 BGB i n V erbindung m it § 2 Abs. 2 Satz 1 , § 3 RDG nichtig. Der d anach wirksam an die Klägerin abgetretene Schadensersatza n- spruch bestehe auch in der von der Klägerin geltend gemachten Höhe. Eine etwaige Überhöhung der vom Sachverständigen verlangten Preise sei für den Geschädigten nicht erkennbar gewesen. Denn weder da s vom Sachverständ i- gen in Rechnung gestellte Grundhonorar noch die von ihm berechneten N e- benkosten überschritten die in der Spalte HB V der BVSK - Befragung 2013 g e- nannten Zahlen. II. Das Berufungsurteil hält der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht st and. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kann auf der Grundlage der Feststellungen des Berufungsgerichts die Aktivlegitimation der Klägerin für den streitgegenständlichen Anspruch nicht bejaht werden. 1. Zutreffend und von der Revision nicht a ngegriffen hat das Berufung s- gericht allerdings angenommen, dass dem Geschädigten aus §§ 7, 18 StVG, § 823 BGB, § 11 5 VVG dem Grunde nach ein Anspruch gegen die Beklagte auf Ersatz der Kosten des eingeholten Sachverständigengutachtens zustand. Denn diese Ko sten gehören zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und 9 10 11 - 7 - gemäß § 249 BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen, soweit die Begu t- achtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig ist (vgl. nur Senatsurteil vom 28. Febr uar 2017 - VI ZR 76/16, NJW 2017, 1875 Rn. 6 ). 2. Rechtlich unbedenklich ist das Berufungsgericht weiter davon aus g e- gangen , dass de r Geschädigte die streitgegenständliche Forderung wirksam an den Sachverständigen abgetreten hat . a) Gegen die Annahmen des Berufungsgerichts, die zwischen dem G e- schädigten und dem Sachverständigen getroffene Abtretungsvereinbarung sei hinreichend bestimmt, nicht überraschend im Sinne des § 305c Abs. 1 BGB und stelle auch keine unangemessene Benachteiligung des Geschädigte n im Sinne des § 307 Abs. 1 BGB dar, wendet sich die Revision nicht. Rechtsfehler sind insoweit auch nicht ersichtlich (vgl. insbesondere zu § 305c Abs. 1 BGB: S e- natsurteil vom 21. Juni 2016 - VI ZR 475/15, NJW - RR 2017, 501 Rn. 14). b) Die Revision vert ritt d i e Auffassung, die Abtretung verstoße gegen §§ 1, 2 und 3 RDG und sei deshalb gemäß § 134 BGB nichtig. D a s trifft schon deshalb nicht zu , weil es sich unter den im Streitfall gegebenen Umständen bei der Einziehung des die Sachverständigenkosten betre ffenden Schadensersat z- anspruchs durch den Sachverständigen nicht um eine unerlaubte Rechtsdiens t- leistung handelt . aa ) Entgegen der Auffassung der Revision liegt in der Einziehung der dem Sachverständigen abgetretenen Schadensersatzforderung durch den Sa chverständigen keine Rechtsdienstleistu ng im Sinne von § 2 Abs. 2 RDG. Die Einziehung fremder oder zum Zwecke der Einziehung auf fremde Rechnung abgetretener Forderungen gilt n ach § 2 Abs. 2 RDG schon una b- 12 13 14 15 16 - 8 - hängig vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 RDG als Recht s- dienstleistung, wenn die Forderungseinziehung als eigenständiges Geschäft betrieben wird. Ein solches eigenständiges Geschäft liegt nach allgemeiner Au f- fassung aber nicht vor, wenn Kfz - Werkstätten die Einziehung abgetretener E r- stattun gsansprüche übernehmen ( Deckenbrock/Henssler, RDG, 4. Auflage, § 2 Rn. 91; Kleine - Kosack, Rechtsdienstleistungsgesetz, 3. Aufl . , § 2 Rn. 107; Offermann - Burckart in Krenzler, Recht sdienstleistungsgesetz, 2010, § 2 Rn. 135; Ot t ing, SVR 2011, 8, 9; ferner Be gründung des Entwurfs eines Gese t- zes zur Neuregelung des Rechtsberatungsgesetzes, BT - Drs. 16/3655 , S. 49). Für Sachverständige kann - bezogen auf den Anspruch des Geschädigten auf Erstattung der Sachverständigenkosten - nichts anderes gelten (vgl. Kleine - K osack aaO ; O t ting aaO ) . Wie häufig der Sachverständige im Zusammenhang mit der Erstellung eines Unfallschadensg utachtens zugleich die Einziehung des die Sachverständigenkosten betreffenden Schadensersatzanspruchs beim U n- fallgegner bzw. dessen Haftpflichtve rsicherer übernimmt, ist entgegen der Au f- fassung der Revision von vornherein unerheblich. Denn die Einziehung bleibt unabhängig von ihrer Häufigkeit in jedem Einzelfall bloße r Annex zur Hauptlei s- tung " Gutachtenerstellung " ( vgl. Ot t ing aaO) . Schon deshalb s tellt s ie kein e i- genständiges Geschäft im Sinne des § 2 Abs. 2 RDG dar. bb ) Ob es sich bei der Einziehung der vom Geschädigten an den Sac h- vers tändigen abgetretenen Schadensersatzforderung um eine Rechtsdienstlei s- tung im Sinne von § 2 Abs. 1 RDG handelt, kann offenbleiben, denn diese wäre jedenfalls gemäß § 5 Abs. 1 RDG zulässig. In der Rechtsprechung des erkennenden Senats ist anerkannt, dass die Einziehung einer an ein Mietwagenunternehmen abgetretenen Schadensersat z- forderung auf Erstattung von Mietw agenkosten durch das Mietwagenunterne h- men jedenfalls nach § 5 Abs. 1 RDG grundsätzlich erlaubt ist, wenn allein die 17 18 - 9 - Höhe der Mietwagenkosten im Streit steht (Senatsurteile vom 31. Januar 2012 - VI ZR 143/11, BGHZ 192, 270 Rn. 7 ff.; vom 11. September 2012 - VI ZR 296/11, DAR 2012, 637 Rn. 12 ; vom 11. September 2012 - VI ZR 238/11 Rn. 19 , juris ; vgl. ferner Begründung des Entwurfs eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsgesetzes, BT - Drs. 16/3655 S. 53 ). Für die Geltendmachung der an den Sachverstä ndigen abgetretenen Forderung auf Erstattung der Sachverstän digenkosten durch den Sachverständigen kann nichts anderes gel ten ( vgl. OLG Dresden, Urt eil v om 19. Februar 2014 - 7 U 111/1 2 , BeckRS 2014, 06732 ; Deckenbrock/Henssler, RDG, 4. Aufl . , § 5 Rn. 111; Kleine - Kosack, Rechtsdienstleistungsgesetz, 3. Aufl . , § 5 Rn. 168; vgl. ferner Begründung des Entwurfs eines Gesetzes zur Neuregelung des Recht s- beratungsgesetzes, BT - Drs. 16/3655 , S. 53). Ist - wie im Streitfall - allein die Höhe der erstattungsfähigen Sa chverständigenkosten streitig, so darf deshalb auch der Sachverständige den ihm insoweit vom Geschädigten erfüllungshalber abgetretenen Schadensersatzanspruch gemäß § 5 Abs. 1 RDG gegenüber dem Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer geltend machen. 3. Mit Erfolg wendet sich die Revision aber gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts, der Sachverständige habe die streitgegenständliche Ford e- rung wirksam an die Klägerin weiterabgetreten. a) Das Berufungsgericht ist ersichtlich davon ausgegangen, d ass der zwischen dem Sachverständigen und der Klägerin getroffenen Vereinbarung die Abtretungserklärung zugrunde liegt, die in dem vom Sachverständigen dem Geschädigten gegenüber verwendeten Formular unter der Überschrift "Weite r- abtretung zur Geltendmachun g an Verrechnungsstelle" enthalten ist. Gegen diese Einschätzung wenden sich die Parteien nicht; sie begegnet auch una b- hängig davon keinen durchg reifenden rechtlichen Bedenken. 19 20 - 10 - b) Auf Rechtsfehlern beruht allerdings die Annahme des Berufungsg e- richts, vo n der "Weiterabtretung" sei auch der streitgegenständliche Schaden s- ersatzanspruch erfasst. aa) Bei der "Weiter"abtretungsklausel handelt es sich - was dem erke n- nenden Senat aus Parallelfällen, in denen dieselbe Klausel Verwendung fand, bekannt ist - um eine vom Revisionsgericht wie eine revisible Rechtsnorm frei auszulegende (vgl. nur BGH, Urteile vom 12. Mai 2016 - VII ZR 171/15, BGHZ 210, 206 Rn. 41; vom 20. Juli 2017 - VII ZR 259/16 , NJW 2017, 2762 Rn. 14) Allgemeine Geschäftsbedingung. Allgemeine Ge schäftsbedingungen sind g e- mäß ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Int e- ressen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners des Ve r- wenders zugrunde zu legen sind (BGH, Urteile vom 12. Mai 201 6 - VII ZR 171/15, aaO, Rn. 42; vom 20. Juli 2017 - VII ZR 259/16, aaO, Rn. 19 ; jeweils mwN). Ansatzpunkt für die bei ei nem Formularvertrag gebotene objektive, nicht am Willen der konkreten Vertragspartner zu orientierende Auslegung ist in er s- ter Linie der Vertragswortlaut (BGH, Urteile vom 20. Januar 2016 - VIII ZR 152/15, NJW - RR 2016, 526 Rn. 18; vom 17. April 2013 - VIII ZR 225/12, NJW 2013, 1805 Rn. 9; vom 8. April 2009 - VIII Z R 233/08, NJW - RR 2009, 1021 Rn. 19 mwN). Sind mehrere Auslegungsmöglichkeiten rechtlich vertretbar, kommt die Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB zur Anwendung. Außer Betracht zu bleiben haben dabei nur solche Verständnismöglichkeiten, die zwar theoretisch denkbar, praktisch aber fernliegend und nicht ernsthaft in Erwägung zu ziehen sind (BGH, Urteil vom 20. Juli 2017 - VII ZR 259/16, aaO, mwN). bb) Bei Anwendung dieser Grundsätze kann auf d er Grundlage der dem Berufungsurteil zugrunde liegenden Feststellungen nicht mit der notwendigen 21 22 23 - 11 - Klarheit davon ausgegangen werden, dass der von der Klägerin geltend g e- machte Schadensersatzanspruch von der verwendeten Abtretungsklausel e r- fasst wird. (1 ) Der Wortlaut der Klausel spricht gegen die Annahme, dass auch die Schadensersatzforderung erfasst sein soll. Denn danach soll die "vorstehend vereinbarte Forderung" abgetreten werden. "Vorstehend vereinbart" wurde aber nur der vertragliche Honoraranspruch des Sachverständigen, nicht der u r- sprünglich dem Geschädigten zustehende gesetzliche Schadensersatza n- spruch. Auch spricht die Verwendung des Wortes "Forderung" im Singular d a- für, dass nur eine Forderung, nämlich der "vereinbarte" Honoraranspruch, nicht ab er mit dem gesetzlichen Schadensersatzanspruch eine zweite Forderung abgetreten werden sollte. Dass die Abtretung der "vereinbarte[n] Forderung " nach dem Wortlaut der Klausel "inkl. aller Nebenrechte" erfolgen sollte, führt zu keinem anderen Ergebnis. Denn diente die Klausel - wie die Revisionserwid e- rung in der Sache geltend macht - tatsächlich primär dazu, der Klägerin als Ve r- rechnungsstelle die Möglichkeit einzuräumen, das Sachverständigenhonorar als Schadensersatz gegenüber dem Schädiger bzw. der Beklagt en als dessen Haftpflichtversicherer geltend zu machen, so wäre die Bezeichnung der dann für die Abtretungsvereinbarung zentralen Schadensersatzforderung als bloßes "Nebenrecht" jedenfalls überraschend. Demgegenüber spricht der in der Übe r- schrift der Klaus el verwendete Begriff der Weiter abtretung für eine Abtretung (nur) des gesetzlichen Schadensersatzanspruchs, weil nur er - was eine "Weiter"abtretung begrifflich voraussetzt - davor schon abgetreten worden war. (2) Anders als das Berufungsgericht sieht sich der erkennende Senat bei Anwendung der für die Auslegung einer Allgemeinen Geschäftsbedingung ge l- tenden Grundsätze nicht in der Lage, diese Unklarheit dahingehend aufzulösen, dass neben dem werkvertraglichen Honoraranspruch auch der streitgege n- 24 25 - 12 - ständl iche Schadensersatzanspruch von der Abtretung erfasst wird. Insbeso n- dere vermag der Senat nicht hinreichend sicher anzunehmen, dass der typische Sinn der hier untersuchten Abtretungsklausel darin liegt, dem Zessionar die Möglichkeit zu verschaffen, die vom Sachverständigen berechneten Kosten auch direkt gegenüber dem Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer ge l- tend zu machen. Vielmehr ist es nicht nur theoretisch denkbar, dass der Zess i- onar mit der Klausel nur in die Lage versetzt werden soll, die Forde rung des Sachverständigen gegen den Geschädigten durchzusetzen. cc) Ist die in Bezug genommene Klausel aber unklar, so kommt - was das Berufungsgericht nicht in Betracht gezogen hat - § 305c Abs. 2 BGB zur Anwendung. War - was auf der Grundlage der getr offenen Feststellungen nicht beurteilt werden kann - die Klägerin Verwenderin der Klausel , so geht die U n- klarheit zu ihren Lasten. Es ist damit nicht auszuschließen, dass die Anwe n- dung der Vorschrift des § 305c Abs. 2 BGB dazu führt, dass der streitgege n- ständliche Schadensersatzanspruch von der zwischen dem Sachverständigen und der Klägerin vereinbarten Abtretung nicht erfasst ist. 4. Das Urteil ist insoweit auch nicht aus anderen Gründen richtig (§ 561 ZPO). Zwar ist § 305c Abs. 2 BGB unanwendbar, wen n die Vertragsparteien einer objektiv unklaren Klausel übereinstimmend eine bestimmte Bedeutung beilegen (Palandt/Grüneberg, 76. Aufl., § 305c Rn. 15). Denn dann ist alleine diese Bedeutung maßgeblich (vgl. BGH, Urteil vom 20. Januar 2016 - VIII ZR 152/15, NJW - RR 2016, 526 Rn. 18, mwN). Dass sich Sachverständiger und Klägerin im konkreten Fall trotz Verwendung der - wie gezeigt - objektiv unkl a- ren Klausel tatsächlich einig gewesen wären, dass sowohl die vertragliche Honorarforderung als auch der gesetzlich e Schadensersatzanspruch auf die Klägerin übergehen sollten, hat das Berufungsgericht aber nicht festgestellt. 26 27 - 13 - 5. Aufgrund des dargestellten Rechtsfehlers war das Berufungsurteil g e- mäß § 562 Abs. 1 ZPO aufzuheben und die Sache gemäß § 563 Abs. 1 ZPO zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückz u- verweisen. Es wird insbesondere Feststellungen zu der Frage zu treffen haben, wer im Streitfall "Verwender" der Klausel ist. Galke Wellner von Pentz Offenloch Müller Vorinstanzen: AG W ermelskirchen, Entscheidung vom 17.03.2016 - 25 C 246/15 - LG Köln, Entscheidung vom 26.10.2016 - 9 S 100/16 - 28
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