BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 528/12 Verkündet am: 1 5 . Oktober 2013 Böhringer - Mangold Justizamtsinspekt orin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 249 Abs. 2 Satz 1 (Gb); FStrG § 7 Abs. 3 a) Die Möglichkeit eines Kostenersatzes nach § 7 Abs. 3 FStrG schließt zivilrechtliche Schadensersat zansprüche nach § 7 Abs. 1 StVG oder § 823 Abs. 1 BGB nicht aus. b) Bei einer zu beseitigenden Verschmutzung der Fahrbahn besteht für die zuständige Straßenbehörde ein weites Entscheidungsermessen. c) Hinsichtlich des zur Wiederherstellung erforderlichen G eldbetrages genügt der Geschädigte regelmäßig seiner Darlegungs - und Beweislast durch Vorlage der Rechnung des von ihm zur Schadensbeseitigung in Anspruch genommenen Fachunternehmens. Ein einfaches Bestreiten der Erforder - lichkeit des Rechnungsbetrages dur ch den Schädiger reicht dann nicht aus, um die geltend gemachte Schadenshöhe in Frage zu stellen. BGH, Urteil vom 15. Oktober 2013 - VI ZR 528/12 - LG Bamberg AG Haßfurt - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 1 0 . September 2013 durch den Vorsitzenden Richter Galke und die Richter Zoll , Wellner , Pauge und Stöhr für Recht erkannt: Auf d ie Revision der Beklagten wird das Urteil de r 3 . Zivil kammer des L an d gerichts Bambe rg vom 9 . Nov ember 201 2 aufgehoben . Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsg e- richt zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: I m September 2009 verursachte ein bei der Beklagten haftpflichtvers i- cherter Lkw eine n Verk ehrsunfall auf der B 303 , wobei der Unfall zumindest auf Fahrlässigkeit des Fahrers des L kw beruhte. Infolge des Unfalls kam es zu e i- ne r Verschmutzung der Straße ( insbesondere durch Dieselkraftstoff und Küh l- flüssigkeit ). Die Verschmutzung wurde noch am sel b en Tag von der Firma B. durch einen Mitarbeiter im sog. Nassreinigungsverfahren beseitigt. Ein Mitarbe i- ter der Straßenmeisterei Z. erklärte namens des zuständigen Straßenbauamts gegenüber der Firma B. die Abtretung von dessen Forderung auf Ersatz der Aufw endungen für die Beseitigung der Verschmutzung. D ie Klägerin macht ge l- 1 - 3 - tend , im Wege dieser und weiterer Abtretungen Inhaberin der Forderung g e- worden zu sein . Die Beklagte hat die Erteilung eines Auftrags an die Firma B. , jedenfalls zu den in Rechnung ges tellten Bedingungen , die Wirksamkeit der Abtretung an die Firma B., die Notwendigkeit der durchgeführten Arbeiten und die Angeme s- senheit der abgerechneten Preise bestritten. Das Amts gericht hat d er Klage im Wesentlichen stattgegeben . D as Ber u- fungsgericht hat die Berufung de r Beklagt en zurückgewiesen . Mit der vom B e- r u fungsge richt zugelassenen Revision verfolg t d ie Beklagte ihr Begehren, die Klag e in vollem Umfang abzuweisen, weiter. Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht hat im Wesentlichen ausgef ührt: Der Klägerin stehe dem Grunde nach ein Anspruch auf Schaden s ersatz aus § 7 Abs. 1 StVG, §§ 249 f. BGB i.V.m. § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG, § 3 PflVersG, § 398 BGB gegen die Beklagte zu. Unstreitig sei durch den bei der Beklagten haftpflichtversic herten Lkw die Bundesstraße B 303 bei Kilometer 2.180 zumindest fahrlässig verschmutzt worden. Die B 303 befinde sich gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 2, § 2 Abs. 2, § 5 Abs. 1 FStrG im Eigentum der Bundesrepublik Deutschland als Träger der Straßenbaulast. Rechtsträge r des Anspruchs auf Schadensersatz im Zusammenhang mit einer Sachbeschädigung einer Bunde s- fernstraße sei danach die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch die en t- 2 3 4 5 - 4 - sprechende Landesbehörde als Vertretungsbehörde (also in Bayern die Staatl i- chen Bauämter nach Art. 62a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2a BayStr W G). Der insoweit nach den bindenden Feststellungen des Amtsgerichts ve r- tretungsbefugte Mitarbeiter des Straßenbauamtes S., Herr B., habe einen en t- sprechenden Auftrag zur Beseitigung d er Ölspur an die Fa. B. erte ilt. Auf dieser Grundlage sei e in fälliger Werklohnanspruch der Fa. B. entstanden, der dem entstandenen Schaden entspreche. Die dem Grunde nach bestehenden Sch a- densersatzansprüche seien wirksam zunächst durch schriftliche Erklärung des Zeugen R. vom 9. Feb ruar 2010 an die Fa. B. abgetreten worden. Der Anspruch der Klägerin bestehe auch in der geltend gemachten H ö- he. Das Amtsgericht habe die Zeugen B., R. und G. zum Schadensumfang ve r- nommen und die bindenden Feststellungen ge trof fen, dass eine ÖI - /Kraftsto ff - verschmutzung in einer Länge von et wa 23 m und einer Breite von et wa 6 m habe beseitigt werden m ü ss en und da ss die im Leistungsbericht und dann in der Rechnung aufgeführten Leistungen erbracht w o rden seien . Die Höhe des Schadensersatzanspruchs folge sch ließlich aus den unstreitig in Rechnung g e- stellten Beseitigungskosten in Höhe von Es habe keiner Beweiserhebung über die Notwendigkeit des Nassrein i- gungsverfahrens bedurft, weil der dadurch verursachte Kostenaufwand als zur Schadensbeseitigung " erforderlicher " Geldbetr ag im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1, 2 BGB anzusehen sei . Der " erforderliche " Herstellungsaufwand werde auch von den Erkenntnis - und Einflussmöglichkeiten des Geschädigten mitb e- stimmt, so auch durch die Abhängigkeit des Geschädigten von Fachleuten, die er zur Instandsetzung der beschädigten Sache heranz iehen müsse. In diesem Sinne sei der Schaden subjektbezogen zu bestimmen. Es dürfe nicht außer A cht gelassen werden, dass der Erkenntnis - und Einwirkungsmöglichkeit bei 6 7 8 - 5 - der Schadensregulierung regelmäßig Grenzen gesetzt seien, sobald der Wi e- derherstellungsauft rag erteilt und das Geschehen in die Hände von Fachleuten übergeben werde; auch diese Grenzen bestimmten das mit, was " erforderlich " sei. Es bestehe kein Sachgrund, dem Schädiger das " Werkstattrisiko " abz u- nehmen, das er auch zu tragen hätte, wenn der Gesch ädigte ihm die Beseit i- gung des Schadens nach § 249 Abs. 1 BGB überlassen würde. Weis e der G e- schädigte nach, dass er die Instandsetzungsarbeiten unter Beachtung der für den Geschädigten geltenden Grundsätze veranlasst habe, so könnten deshalb die " tatsächli chen " Beseitigungskosten regelmäßig auch dann für die Beme s- sung des " erforderlichen " Herstellungsaufwandes herangezogen werden, wenn diese Kosten ohne Schuld des Geschädigten etwa wegen überhöhter Ansätze von Material oder Arbeitszeit, wegen unsachgemäßer oder unwirtschaftlicher Arbeitsweise im Vergleich zu dem, was für eine derartige Schadensbeseitigung sonst üblich sei, unangemessen seien. Bei der Bemessung des erforderlichen Herstellungsaufwandes seien allerdings Positionen auszuscheiden, die nur bei Gel egenheit der Instandsetzungsarbeiten mitausgeführt worden seien. Ferner dürften die dargestellten Bemessungsgrundsätze nicht dazu führen, dass sich - letztlich zum Schaden der Allgemeinheit - mangelndes Interesse der Vertrag s- beteiligten an einer marktgere chten Abwicklung der Instandsetzung im Koste n- niveau niederschlage. Die Abtretung des Ersatzanspruchs zunächst an die Reinigungsfirma, was zu einer faktischen Rechnung s stellung der Reinigungsfirma an sich selbst führe, ändere daran nichts. Der Schädiger s ei auch hier ausreichend über die Grundsätze der Pfli cht zur Be achtung wirtschaftlicher Schadensbeseitigung und des Vorteilsausgleichs geschützt, da er die Abtretung etwaiger Ansprüche des Geschädigten gegen die Werkstatt verlangen k ö nn e, was die Beklagte im ko n- kreten Fall jedoch nicht getan ha be . Da dazu ausreichend Gelegenheit besta n- den habe, könne sich die Beklagte nicht auf Treu und Glauben berufen. Auch 9 - 6 - die Tatsache, dass der Zeuge B. nach den insoweit bindenden Feststellungen des Amtsgerichts sich auf grund eigener Sachkunde für das Nassreinigungsve r- fahren entschieden und der Schadensbeseitigung bis zum Ende beigewohnt habe, ändere an der Anwendbarkeit der Grundsätze zum sog. Werkstattrisiko nichts. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze sei der in Rechnung gestellte Betrag erforderlich i.S . d. § 249 BGB gewesen, weil seitens der Straßenmeist e- rei in zulässiger Weise eine Fachfirma mit der Beseitigung der Verschmutzu n- gen beauftragt worden sei. Soweit die Beklagte eine sittenwidrige Überteuerung gelten d mache, komme es im Rahmen des § 249 BGB auf die zivilrechtliche Wirksamkeit der zur Schadensbeseitigung geschlossenen Verträge nicht an. Auf das eingeholte Gutachten könne sie sich nicht mit Erfolg berufen. Der Gu t- achter lasse die Dauer der Wartezeit unb erücksichtigt und setze bei seiner Ve r- gleichsberechnung zu niedrige Stundenkosten an. Ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht sei bestritten, aber nicht unter Beweis gestellt. Ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht wegen etwaig überhöhter (u n- angemessener) Preise der Fa. B. scheide zudem schon deswegen aus, weil das mit der Schadensbeseitigung beauftragte Unternehmen kein Erfüllungsg e- hilfe des Geschädigten im Sinne von § 254 Abs. 2 S atz 2 i.V.m. § 278 BGB sei. II. Die Beurteilung des Ber ufungsgerichts hält revisionsrechtlicher Überpr ü- fung nicht in vollem Umfang stand. 1. Das Berufungsgericht geht allerdings zutreffend davon aus, dass der Klägerin aufgrund wirksame r Abtretung en dem Grunde nach Schadensersat z- 10 11 12 - 7 - ansprüche gegen die Beklagte gemäß § 7 Abs. 1 StVG, § 823 Abs. 1, § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB i.V.m. § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG zustehen. a) Aufgrund der unfallbedingten Verschmutzung der Straße durch aus dem bei der Beklagten versicherte n Kraftfahrzeug ausgelaufene Betriebsstoffe steht dem Geschädigten grundsätzlich ein Anspruch auf Ersatz der zur Rein i- gung und Wiederherstellung der gefahrlosen Benutzbarkeit der Straße erforde r- lichen Aufwendungen nach § 7 Abs. 1 StVG, § 249 Abs. 2 BGB zu (vgl. Senat, Urteile vom 28. Juni 2011 - VI ZR 184/10, VersR 2011, 1070 Rn. 14, und - VI ZR 191/10, juris Rn. 14; jeweils mwN). Gleiches gilt für einen auf § 823 Abs. 1 BGB gestützten Schadensersatzanspruch, wenn der Schädiger - wie hier - fahrlässig gehandelt hat. b) Da die geltend gemachten Sc hadensersatzansprüche aus § 7 Abs. 1 StVG, § 823 Abs. 1 BGB auf gesetzliche Haftpflichtbestimmungen privatrechtl i- chen Inhalts zurückzuführen sind, besteht Versicherungsschutz nach § 10 Abs. 1 AKB a.F. bzw. A.1.1.1. AKB 2008, so dass auch ein Direktanspruch g e- gen die Beklagte als Haftpflichtversicherer gemäß § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG begründet ist (vgl. Senat, Urteil vom 31. Januar 2012 - VI ZR 43/11, BGHZ 192, 261 Rn. 6 f. mwN; Beschluss vom 20. Oktober 2009 - VI ZR 239/08, juris; BGH, Urteil vom 20. De zember 2006 - IV ZR 325/05, VersR 2007, 200 Rn. 10 f. mwN ; a.A. Schwab in Halm/Kreuter/Schwab, AKB - Kommentar, § 115 VVG Rn. 34 ff.; ders., DAR 2011, 610, 611 ). c) Der Schadensersatzanspruch de r Bundesrepublik Deutschland ist wirksam gemäß § 164 Abs. 1 S atz 1 BGB an die Fa. B. abgetreten worden . Die dem Freistaat Bayern hinsichtlich der Bundesfernstraßen obliegende Auftrag s- verwaltung berechtigte ihn zur Vollabtretung des gegen den Schädiger gericht e- ten Anspruchs. Die Annahme des Berufungsgerichts, der Zeu ge R. habe die mit 13 14 15 - 8 - der Abtretung verbundenen Erklärungen namens des Freistaats Bayern abg e- geben, ist nicht zu beanstanden. d ) Das Berufungsgericht sieht auch zutreffend, dass die Möglichkeit des öffentlich - rechtlichen Kostenersatzes zivilrechtliche Scha densersatzansprüche nach § 7 Abs. 1 StVG oder § 823 Abs. 1 BGB nicht ausschließt. Dies gilt für den Kostenersatzanspruch gemäß § 41 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 FSHG NW (Senat, U r- te i le vom 28. Juni 2011 - VI ZR 184/10, aaO Rn. 18, 22 ff., und - VI ZR 191/10, aaO Rn . 18, 22 ff.; jeweils mwN; ebenso LG Bonn, NJW - RR 2011, 964, 965 f.; LG Bonn, Urteil vom 25. Februar 2011 - 10 O 162/09, juris Rn. 26; LG Bochum, Urteil vom 23. November 2009 - 8 O 647/08, juris Rn. 24 ff. ; a.A. LG Bielefeld, SP 2010, 4, 5 f.; LG Siegen, U rteil vom 14. Juni 2010 - 3 S 124/09, juris Rn. 44 ff.; AG Euskirchen, SP 2009, 359 f. ) und den Kostenersatzanspruch nach Art. 16 Halbsatz 2 BayStrWG (Senatsurteil vom 15. Oktober 2013 - VI ZR 471/12, z.V.b.). Auch die im Streitfall einschlägige Vorschrift des § 7 Abs. 3 FStrG schließt zivilrechtliche Schadensersatzansprüche nicht aus (vgl. OLG Brandenburg, NJW - RR 2011, 962, 963 f.; gegen einen Ausschluss zivilrechtl i- cher Schadensersatzansprüche auch OLG Oldenburg, Urteil vom 16. Januar 2013 - 4 U 40/11, ju ris Rn. 16, 21, zu § 26 NBrandSchG; Edhofer/Willmitzer; aaO Art. 16 Erl. 2.3, 1.1; Kodal/Herber, Straßenrecht, 7. Aufl., Kap. 42 Rn. 197.6 ). Insoweit gelten die gleichen Gründe, die der erkennende Senat in dem Urteil vom heutigen Tage betreffend Art. 16 Ha lbsatz 2 BayStrWG darg e- legt hat (Senatsurteil vom 15. Oktober 2013 - VI ZR 471/12, z.V.b.). Darauf wird Bezug genommen. 2. Durchgreifenden Bedenken begegnet indes die Annahme des Ber u- fungsgerichts, ein Geldb eines ordnungsgemäßen Zustands der verunreinigten Straße erforderlich i.S.d. § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB anzusehen. 16 17 - 9 - a) Ist wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Geschädigte statt der Herstellung gemäß § 249 Abs. 1 BGB den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Aufgrund der sich aus § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB ergebenden Ersetzungsbefugnis hat er die freie Wahl der Mittel zur Sch a- densbehebung (vgl. Senatsurteile vom 28. Juni 2 011 - VI ZR 184/10, aaO Rn. 20, und - VI ZR 191/10, aaO Rn. 20; vom 23. Januar 2007 - VI ZR 67/06, VersR 2007, 560 Rn. 16 mwN; vom 15. Februar 2005 - VI ZR 70/04, BGHZ 162, 161, 165 f. mwN; vom 29. April 2003 - VI ZR 393/02, BGHZ 154, 395, 397 f. mwN, und - VI ZR 398/02, BGHZ 155, 1, 4 mwN). Er darf zur Schaden s- beseitigung grundsätzlich den Weg einschlagen, der aus seiner Sicht seinen Interessen am besten zu entsprechen scheint (vgl. Senatsurteil vom 18. Januar 2005 - VI ZR 73/04, VersR 2005, 558, 559 mwN; vom 23. Januar 2007 - VI ZR 67/06, aaO). Die Schadensrestitution ist dabei nicht auf die kostengünstigste Wiederherstellung der beschädigten Sache beschränkt; der Geschädigte muss nicht zugunsten des Schädigers sparen. Ihr Ziel ist vielmehr, den Zustand wi e- derherzustellen, der wirtschaftlich gesehen der hypothetischen Lage ohne Schadensereignis entspricht (vgl. Senatsurteile vom 28. Juni 2011 - VI ZR 184/10, aaO Rn. 20 mwN, und - VI ZR 191/10, aaO Rn. 20 mwN; vom 15. Fe b- ruar 2005 - VI ZR 70/04, aaO S. 164 f . mwN; vom 29. April 2003 - VI ZR 393/02, aaO S. 398 f., vom 7. Mai 1996 - VI ZR 138/95, BGHZ 132, 373, 376 mwN; vom 15. Oktober 1991 - VI ZR 314/90, BGHZ 115, 364, 368 f. mwN). Der Geschädigte kann jedoch vom Schädiger nach § 249 Abs. 2 BGB als erforde rlichen Herstellungsaufwand nur die Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheinen (so bereits Senat, Urteil v om 26. Mai 1970 - VI ZR 168/68, BGHZ 54, 82, 85; ebenso in jüngerer Zeit etwa Senatsurteile vom 23. Januar 2007 - VI ZR 67/06, aaO Rn. 17; vom 14. Oktober 2008 - VI ZR 308/07, VersR 2008, 18 19 - 10 - 1706 Rn. 9; vom 12. April 2011 - VI ZR 300/09, VersR 2011, 769 Rn. 10; vom 5. Februar 2013 - VI ZR 290/11, VersR 2013, 515 Rn. 13; jeweils mwN). Dieses Wirtschaftlichkeitsgebot gebietet dem Geschädigten, den Schaden auf diejenige Weise zu beheben, die sich in seiner individuellen Lage, d.h. angesichts seiner Erkenntnis - u nd Einflussmöglichkeiten sowie unter Berücksichtigung etwaiger gerade für ihn bestehender Schwierigkeiten, als die wirtschaftlich vernünftigste darstellt, um sein Vermögen in Bezug auf den beschädigten Bestandteil in e i- nen dem früheren gleichwertigen Zusta nd zu versetzen (sog. subjektbezogene Schadensbetrachtung; vgl. bereits Senatsurteil vom 29. Oktober 1974 - VI ZR 42/73, BGHZ 63, 182, 184 mwN; ebenso Senat, Urteile vom 15. Oktober 1991 - VI ZR 314/90, aaO S. 369, und - VI ZR 67/91, BGHZ 115, 375, 378; v om 7 . Mai 1996 - VI ZR 138/95, aaO S. 376 f.; vom 29. April 2003 - VI ZR 398/02, aaO S. 5; vom 15. Februar 2005 - VI ZR 70/04, aaO S. 165 mwN). Verursacht von mehreren zu einem Schadensausgleich führenden zumutbaren Möglichke i- ten eine den geringeren Aufwan d, ist der Geschädigte grundsätzlich auf diese beschränkt. Nur der für die günstigere Art der Schadensbehebung nötige Gel d- betrag ist im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB zur Herstellung erforderlich (vgl. bereits Senat, Urteil vom 26. Mai 1970 - VI ZR 168/ 68, aaO S. 88; ebenso Senatsurteile vom 28. Juni 2011 - VI ZR 184/10, aaO Rn. 20, und - VI ZR 191/10, aaO Rn. 20; vom 12. Oktober 2004 - VI ZR 151/03, BGHZ 160, 377, 383; vom 29. April 2003 - VI ZR 393/02, aaO S. 398; vom 15. Oktober 1991 - VI ZR 314/90, aaO S. 368 f., und - VI ZR 67/91, aaO; jeweils mwN). b) Die tatrichterliche Beurteilung des Berufungsgerichts, dass im Streitfall die von der Straßenmeisterei Z. veranlassten Maßnahmen zur Beseitigung der Straßenverunreinigung zur Behebung des Schadens zweckmäßig und ang e- messen waren, lässt keinen Rechtsfehler erkennen. 20 - 11 - aa) Wird eine Bundesstraße derart verunreinigt, dass der Verkehr stark beeinträchtigt oder gar verhindert wird, ist die zuständige Behörde gehalten, die Befahrbarkeit und einen sichere n Zustand der Straße so schnell wie möglich wieder herzustellen. Den zuständigen Bediensteten, die als geeignet ersche i- nende Maßnahmen treffen müssen, muss insoweit ein erheblicher Entsche i- dungsspielraum zugebilligt werden. Es liegt auf der Hand, dass sich bei einem Verkehrsunfall häufig die Dauer der Räumung der Unfallstelle und der Umfang erforderlicher Räumungs - bzw. Straßenreinigungsarbeiten auch aus der Sicht erfahrener Bediensteter der zuständigen Straßenbehörde nicht von vornherein zuverlässig beurte ilen lassen. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass sie Maßnahmen veranlassen, die aus vorausschauender Sicht als vernünftig e r- scheinen. Ob sich im Nachhinein herausstellt, dass ein geringerer Aufwand ausgereicht hätte, ist aus schadensrechtlicher Sicht u nerheblich, soweit keine Maßnahmen veranlasst wurden, die ersichtlich außer Verhältnis zu dem Anlass und dem zu erwartenden notwendigen Schadensbeseitigungsaufwand standen. Es verstößt deshalb in der Regel nicht gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot, wenn die zuständige Behörde bei einer zu beseitigenden Verschmutzung der Fahrbahn alsbald ein Fachunternehmen zur Schadensstelle beordert und bei der Beauftragung der von diesem auszuführenden Arbeiten auf den größtmögl i- chen zu erwartenden Beseitigungsaufwand und den sichersten Weg einer vol l- ständigen Schadensbeseitigung abstellt. Es ist regelmäßig auch nicht zu bea n- standen, wenn ein Unternehmen beauftragt wird, das der Behörde als zuverlä s- sig bekannt ist und möglichst schnell an der Schadensstelle sein kann. bb ) Danach ist die Auswahl der Fa. B. durch die Straßenmeisterei Z. aus schadensrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden. Bei der Fa. B. handelt es sich nach den Feststellungen des Berufungsgerichts um ein Fachunternehmen, das schnell vor Ort sein konnte und i m Bezirk regelmäßig mit der Beseitigung von Ölspuren befasst ist. Für eine Kenntnis bzw. fahrlässige Unkenntnis der für die 21 22 - 12 - Straßenmeisterei Handelnden von effizienteren und günstigeren Unternehmen, die in der damaligen Situation zeitnah zur Verfügung gest anden hätten, ist nichts festgestellt. cc) Rechtsfehlerfrei hält es das Berufungsgericht auch für unerheblich, dass die Fa. B. bereits zu einem frühen Zeitpunkt angefordert wurde und die Bediensteten der Straßenmeisterei nicht abwarteten, bis der verunf allte LKW von der Straße geschafft war. Die Straßenverwaltung muss nicht im Interesse einer relativ geringfügigen Minderung der vom Schädiger zu ersetzenden Ko s- ten Verzögerungen bei der Räumung der regelmäßig gefahrträchtigen Unfal l- stelle in Kauf nehmen. I m Streitfall hat das Berufungsgericht zudem festgestellt, es sei nicht zu beanstanden, dass die Straßenmeisterei einer schnellstmögl i- chen Straßenreinigung den Vorzug vor einer möglichst kurzen Einsatzzeit der Reinigungsmaschine gegeben habe. Die Ausführung en der Revision dazu, dass die Zeugen R. und B. als Straßenmeister bzw. Straßenwärter in der Lage gewesen seien, die Dauer der Bergungsarbeiten abzuschätzen, so dass die Fa. B. zu einem späteren Zeitpunkt hätte einbestellt werden können, ist ohne Grundlage in den getroffenen Feststellungen und in dem Sachvortrag der Pa r- teien. Entsprechendes gilt für die unter Sachverständigenbeweis gestellte B e- hauptung, es sei lebensfremd, dass die Dauer der Bergung nicht abzuschätzen gewesen sei. Im Übrigen könnte n ach den oben dargestellten Grundsätzen die Erforderlichkeit nur verneint werden, wenn sich aus Sicht der Zeugen R. und B. die frühe Anforderung der Fa. B. als unter jedem denkbaren Gesichtspunkt ve r- früht und der dadurch verursachte Kostenaufwand als völlig unverh ältnismäßig hätte darstellen müssen. Dafür fehlt nach den vom Berufungsgericht getroff e- nen Feststellungen jeder Anhaltspunkt. dd) Ohne Rechtsfehler nimmt das Berufungsgericht auch an, dass die Wahl des Nassreinigungsverfahrens erforderlich war. Insoweit hat das Ber u- 23 24 - 13 - fungsgericht festgestellt, dass der vertretungsbefugte Mitarbeiter des Straße n- bauamts S., Herr B., auch einen entsprechenden Auftrag zur Beseitigung der Ölspur an die Fa. B. erteilt hat, womit er letztlich seinen Pflichten zur Verkehr s- sicherun g sowie als Straßenbaulastträger zur Erhaltung der Straße in einem dem gewöhnlichen Verkehrsbedürfnis und den Erfordernissen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung genügenden Zustand nachgekommen ist. Ferner ist festgestellt, dass der Zeuge B. sich aufgru nd eigener Sachkunde für das Nas s- reinigungsverfahren entschieden hat und der Schadensbeseitigung bis zum Ende beigewohnt hat und dass auch der Gutachter R. zu dem Ergebnis kommt, dass der Einsatz eines Nassreinigungsverfahrens notwendig war. Somit hat sich ein von staatlicher Seite mit der Erledigung der Angelegenheit betrauter qualifizierter Mitarbeiter nach seinen individuellen Erkenntnis - und Einflussmö g- lichkeiten für eine bestimmte Art der Schadensbehebung entschieden , die ke i- nesfalls als überzogen ersc heint (zur Maßgeblichkeit des Wissens der mit der Erledigung der Angelegenheit betrauten Bediensteten im Bereich der Delikt s- haftung vgl. Senat, Urteile vom 17. April 2012 - VI ZR 108/11, BGHZ 193, 67 Rn. 10 ff.; vom 15. März 2011 - VI ZR 162/10, VersR 2011 , 682 Rn. 11, 14; j e- w eils mwN). Darauf, ob objektiv - nach Meinung der Beklagten - auch weniger aufwendige Maßnahmen ausreichend gewesen wären, kommt es schon de s- halb nicht an, weil der Zeuge B. den sichersten Weg wählen durfte, einen g e- fahrlosen Zustand d er Straße wieder herzustellen. Im Übrigen hat auch der Sachverständige R. insoweit die Notwendigkeit einer Nassreinigung bejaht. ee) Ohne Erfolg bleibt auch die Beanstandung der Beklagten, es sei au s- reichend gewesen , eine kleinere Nassreinigungsmaschine an der Unfallstelle bereitzustellen. Auch insoweit ist nicht ersichtlich, dass sich dies den Zeugen R. und B. hätte aufdrängen müssen und die Anforderung der tatsächlich bereit g e- stellten Maschine daher ersichtlich verfehlt war. 25 - 14 - c) Von Rechtsfehlern be einflusst ist aber die Auffassung des Berufung s- gerichts, die Behauptung der Beklagten, die von der Fa. B. in Rechnung gestel l- ten Preise seien überteuert, sei im vorliegenden Schadensersatzprozess nicht zu prüfen, so dass der von der Fa. B. in Rechnung gest ellte Betrag zur Sch a- densbeseitigung erforderlich und mithin ersatzfähig sei. aa) Der Schädiger hat gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB den Finanzi e- rungsbedarf des Geschädigten in Form des zur Wiederherstellung erforderl i- chen Geldbetrags zu befriedigen (vgl. Senatsurteile vom 23. Januar 2007 - VI ZR 67/06, aaO Rn. 13 mwN; vom 26. Mai 1970 - VI ZR 168/68, aaO, 84 f.; vom 29. Oktober 1974 - VI ZR 42/73, aaO, 184 f.). Der Geschädigte genügt d a- bei regelmäßig seiner Darlegungs - und Beweislast durch Vorlage der Rec hnung des von ihm zur Schadensbeseitigung in Anspruch genommenen Fachunte r- nehmens. Ist dies der Fall, reicht ein einfaches Bestreiten der Erfo r derlichkeit des Rechnungsbetrages durch den Schädiger nicht aus, um die geltend g e- machte Schadenshöhe in Frage zu stellen. Denn die tatsächliche Rechnung s- höhe bildet bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO ein wesentliches Indiz für die Bestimmung des zur Herstellung "erforderlichen" Betrages im Si n ne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB (vgl. Senatsurteile vom 23. Januar 20 07 - VI ZR 67/06, aaO; vom 6. November 1973 - VI ZR 27/73, BGHZ 61, 346, 348). bb) Daraus ergibt sich für den Streitfall Folgendes: (1) Nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen ist davon auszugehen, dass das Straßenbauamt mit der Fa . B. für die Reinigungsarbeiten keine bestimmte Vergütung vereinbart hatte. Die Fa. B. kann daher vom Beste l- ler nur die übliche (§ 632 Abs. 2 BGB), ersatzweise eine im Rahmen ergänze n- der Vertragsauslegung ermittelte angemessene oder jedenfalls eine der Bil li g- keit im Sinne des § 315 Abs. 3 BGB entsprechende Vergütung verlangen (vgl. 26 27 28 29 - 15 - hierzu BGH, Urteile vom 4. April 2006 - X ZR 122/05, BGHZ 167, 139 Rn. 8 ff. und - X ZR 80/05, NJW - RR 2007, 56 Rn. 8 ff.; jeweils mwN). Nur eine solche Vergütung bestimmt den zur Herstellung erforderlichen Geldbetrag. Nur zur Zahlung dieses Betrages an die Fa. B. wären die Bundesrepublik Deutschland bzw. der Freistaat Bayern rechtlich verpflichtet. Die Zahlung eines höheren B e- trages wäre nicht "erforderlich" im Sinne des § 249 Abs . 2 Satz 1 BGB. In Fällen der Verunreinigung öffentlicher Straßen ist Auftraggeber des jeweiligen Reinigungsunternehmens eine mit technischen Fachleuten besetzte Fachbehörde, die ständig mit derartigen Schadensfällen und ihrer Abwicklung konfrontiert is t und sich mit anderen derartigen Fachbehörden bundesweit au s- tauschen kann. Einer solchen Behörde ist im Rahmen einer subjektbezogenen Schadensbetrachtung abzuverlangen, dass sie Sorge dafür trägt, dass sich ke i- ne von den Reinigungsunternehmen diktierte un angemessene Preisgestaltung etabliert. Dies heißt, dass die Erforderlichkeit der vom Straßenreinigungsunte r- nehmen in Rechnung gestellten Schadensbeseitigungskosten nur bejaht we r- den kann, wenn die Rechnung den Voraussetzungen des § 632 Abs. 2 BGB bzw. der oben zu (1) zitierten Rechtsprechung entspricht. (2) Der vom Berufungsgericht erwogene Gesichtspunkt des Werkstattr i- sikos greift nicht durch. Denn die Rechtsprechung des Senats dazu (vgl. Urteile vom 29. Oktober 1974 - VI ZR 42/73, aaO, 185; vom 2. Dez ember 1975 - VI ZR 249/73, VersR 1976, 389, 390) beruht auf dem Gedanken, dass bei der Prüfung der Erforderlichkeit im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB zu berücksichtigen ist, dass den Erkenntnis - und Einflussmöglichkeiten des Geschädigten Grenzen gesetzt sind, sobald er den Reparaturauf trag erteilt und die Angelegenheit in die Hände von Fachleuten begeben hat, so dass ihm ein unsachgemäßes oder unwirtschaftliches Arbeiten des Betriebs nicht zur Last gelegt werden kann. 30 31 - 16 - Demgegenüber war nach den Feststellungen des Berufungsgerichts im vor li e- genden Fall beim Geschädigten eigene Sachkunde vorhanden. III. Nach den vorstehenden Grundsätzen kann das Berufungsurteil mit der gegebenen Begründung keinen Bestand haben. Die Sache ist daher zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungs gericht zurückzuverweisen. Galke Zoll Wellner Richter am Bundesgerichtshof Stöhr Pauge ist wegen Urlaubs ver - hindert zu unterschreiben Galke Vorinstanzen: AG Haßfurt, Entscheidung vom 14.02.2012 - 2 C 347/10 - LG Bamberg, Entscheidung vom 09.11.2012 - 3 S 32/12 - 32
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