ECLI:DE:BGH:2017:260917BVIZR529.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZR 529/16 vom 26. September 2017 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 280, § 823 I; GG Art. 103 Abs. 1 Zu Verbrennungen des Patienten durch atypischen Stromfluss bei der Verwe n- dung eines Ho chfrequenzgeräts. BGH, Beschluss vom 26. September 2017 - VI ZR 529/16 - OLG Hamm LG Bochum - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. September 2017 dur ch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter in von Pentz, den Richter Offe n- loch, die Richterinnen Dr. Roloff und Müller beschlossen : Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers wird das Urteil des 26. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 4. N o- vember 2016 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Streitwert: bis 75.000 Gründe: I. Der Kläger nimmt die Beklagten wegen fehlerhafter ärztlicher Behan d- lung und unzureichender Aufklärung auf Ersatz materiellen und immateriellen Schadens in Anspruch. Der am 8. Juni 1955 geborene Kläger wurde am 27. April 2011 in dem von der Beklagten zu 2 betriebenen Krankenhaus von dem Beklagten zu 1 w e- gen eines Prostata - Karzinoms unter Verwendung eines Hochfrequenzgeräts 1 2 - 3 - (Elektrokauter) operiert. Am Folgetag wurde beim Kläger eine Rötung mit Bl a- senbildung auf beid en Gesäßhälften festgestellt, die sehr schmerzhaft war. Der zuständige Stationsarzt forderte deshalb ein Konsil in der Verbrennungsabte i- lung des Berufsgenossenschaftlichen Universitätsklinikums B . an. Die Befunde wi e sen eine Verbrennung St adium 2a mit einer Längenausde h- nung von 20 cm und einer Breitenausdehnung von 10 cm aus. Konsiliarisch wurde vom Universitätsklinikum B . die Behandlung der entspr e- chenden Stellen mit Flammazine Salbe empfohlen und eine ambulante Vorste l- lu ng für den nächsten Tag vereinbart. Diese ergab den Verdacht auf eine en t- zündliche Komplikation. Das daraufhin durchgeführte MRT zeigte ein Ödem der Gesäßmuskulatur und der Rückenmuskulatur. Aufgrund deutlich angestiegener Entzündungsparameter, einem Fiebe ranstieg auf 38,8° und des MRT - Befundes wurde die Verdachtsdiagnose einer entzündlichen Komplikation der Verbre n- nungsläsion in Form einer sogenannten nekrotisierenden Fasziitis gestellt und der Kläger im Universitätsklinikum B . notoperi ert. Hierbei wurde das von dem nekrotisierenden Entzündungsgeschehen erfasste Binde - und Muskelgewebe - 2/3 des Musculus gluteus maximus rechts - entfernt. Später wurde eine weitere Revisionsoperation mit Entfernung von entzündetem Mu s- kel - und Bindegewebe notwendig. Aus Hygienegründen war darüber hinaus die vorübergehende Anlage eines Anus praeter erforderlich. Der Kläger macht ge l- tend, dass seine Lagerung und/oder die Durchführung der Operation mit dem Hochfrequenzgerät fehlerhaft gewesen sei. Bei ordnungs gemäßer Lagerung und Anwendung des Geräts sei eine Läsion, wie sie bei ihm aufgetreten sei, ausgeschlossen. Außerdem sei er über das Risiko einer intraoperativen Ve r- brennung nicht aufgeklärt worden. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat angen ommen, dass es im Rahmen der Operation zwar zu einer erheblichen Verbrennung im B e- reich des Rückens und des Gesäßes des Klägers gekommen sei. Dies beruhe 3 - 4 - aber nicht auf Behandlungsfehlern der Beklagten, sondern stelle einen schic k- salhaften Verlauf dar. Es sei auch bei Berücksichtigung sämtlicher Sicherheit s- vorkehrungen möglich, dass sich während der Operation durch Schwitzen des Patienten Flüssigkeitsansammlungen unter ihm bildeten, die dann zu erhebl i- chen Verbrennungen führen könnten, wenn über diese Flüss igkeitsansammlung ein Kontakt zum leitfähigen Operationstisch hergestellt werde. Nach dem ster i- len Abdecken des Operationsfeldes könne der Operateur nicht mehr kontrolli e- ren, ob zwischen Operationstisch und Patienten Flüssigkeitsansammlungen vorhanden seie n. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen und die Revision nicht zugelassen. Nach seiner Auffassung lasse sich nicht feststellen, dass den Beklagten Behandlungsfehler unterlaufen seien. Der Kl ä- ger habe insbesondere eine fehlerh afte Lagerung nicht bewiesen. Eine Bewei s- lastumkehr nach den Grundsätzen des voll beherrschbaren Risikos sei nicht gerechtfertigt. Es handele sich nicht um voll beherrschbare Abläufe, da sich noch während der Operation leitfähige Feuchtigkeit durch unbemer kt am Körper entlanggelaufene Spülflüssigkeit oder Schwitzen bilden könne. Nach dem ster i- len Abdecken des Operationsfeldes habe der Operateur aber keine Kontrol l- möglichkeit mehr im Hinblick auf eine Feuchtigkeitsansammlung unter der A b- deckung, über die ein Kontakt zum leitfähigen Operationstisch hergestellt we r- de. Aus diesem Grund sei nicht festzustellen, dass eine Verbrennung auf einem Behandlungsfehler beruhen müsse. Auch wenn keine Verbrennung, sondern ein Lagerungsschaden beim Kläger aufgetreten sei, ha be dieser eine fehlerha f- te Lagerung nicht bewiesen. Aus den Krankenunterlagen ergäben sich insoweit keine Anhaltspunkte. 4 - 5 - II. Die Nichtzulassungsbeschwerde hat Erfolg und führt gemäß § 544 Abs. 7 ZPO zur Aufhebung des angegriffenen Urteils und zur Zurück verweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht. Die Beurteilung des Berufungsg e- richts, der Kläger habe einen Behandlungsfehler in Form fehlerhafter Lagerung nicht bewiesen, beruht auf einer Verletzung des Anspruchs des Klägers auf Gewährung rechtlich en Gehörs aus Art. 103 Abs. 1 GG. 1. Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei ihrer Entscheidung in E r- wägung zu ziehen. Dabei soll das Gebot des rechtlichen Gehörs als Prozes s- gru ndrecht sicherstellen, dass die Entscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht, welche ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme und Nichtberüc k- sichtigung des Sachvortrags der Parteien haben. Daraus folgt zwar nicht, dass das Gericht verpflichtet wäre, je des Vorbringen der Beteiligten in den Entsche i- dungsgründen ausdrücklich zu bescheiden (vgl. BVerfGE 88, 366, 375 f. mwN). Die wesentlichen, der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung dienenden Tatsachenbehauptungen müssen in den Gründen aber verarbeitet werden (vgl. BVerfGE 47, 182, 189). Geht ein Gericht auf den wesentlichen Kern des Tats a- chenvortrags einer Partei zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, in den Entscheidungsgründen nicht ein, so lässt dies auf die Nichtberücksic htigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder offensichtlich unsubstantiiert war (vgl. BVerfGE 86, 133, 146; BVerfG, Beschluss vom 15. Mai 2012 - 1 BvR 1999/09, juris Rn. 13). 2. Diesen Anforderu ngen genügt das Berufungsurteil nicht. 5 6 7 - 6 - a) Die Nichtzulassungsbeschwerde beanstandet zu Recht, dass das B e- rufungsgericht den Kern des Vortrags des Klägers nicht erfasst und wesentl i- che, dem Kläger günstige Ausführungen der gerichtlichen Sachverständigen unberücksichtigt gelassen hat. Wie die Nichtzulassungsbeschwerde zu Recht geltend macht, hatte der Kläger bereits in der Klageschrift ausgeführt, dass ein Behandlungsfehler darin zu sehen sei, dass er aufgrund unsachgemäßer Lag e- rung Verbrennungen davongetr agen ha b e. In der Berufungsbegründung hat er diesen Vorwurf aufgegriffen und unter Hinweis auf einen beigefügten Aufsatz ausgeführt, dass dann, wenn er so gelagert worden wäre, wie die Beklagten behaupteten, es technisch nicht zu einer Verbrennung habe kom men können. Diese Behauptung des Klägers wird gestützt durch die Angaben des medizi n- technischen Sachverständigen D. in seinem schriftlichen Gutachten, wonach ein ungewollter Stromabfluss aus dem Körper des Patienten bei der Anwe n- dung monopolarer HF - Chirurg ie nur bei nicht ordnungsgemäßer Lagerung des Patienten zustande kommen könne, d.h. in Fällen, in denen der Patient Köpe r- kontakt zu elektrisch leitfähigen geerdeten Teilen, entweder direkt oder indirekt über feuchtes Material habe. Auch der urologische Sac hverständige Prof. Dr. W. - J. gab im Rahmen seiner Anhörung im Termin vom 28. August 2015 an, dass nach Auskunft des Sicherheitsingenieurs in seinem Hause eine Schäd i- gung des Patienten nicht möglich sei, solange keine leitfähige Verbindung des Patienten zum Tisch und keine Ableitung von Strom erfolge. Der Tisch sei hoch leitfähig, aber mit einer isolierenden Gel - Matte und Tüchern belegt, wodurch der Patient vor Stromabfluss geschützt werde. In seiner Anhörung im Termin vom 6. Dezember 2013 gab Prof. Dr. W. - J . an, dass physikalisch ein Strom geflo s- sen und durch das Laken in den Tisch abgeleitet worden sein müsse, der die Erdung darstelle. Es müsse sich um einen Fehlerstrom auf der Oberfläche oder in den Unterlagen gehandelt haben. 8 - 7 - Diese ihm günstigen Ausführ ungen der Sachverständigen hatte sich der Kläger zumindest konkludent zu eigen gemacht (vgl. Senatsbeschlüsse vom 24. März 2015 - VI ZR 179/13, NJW 2015, 2125 Rn. 17; vom 16. August 2016 - VI ZR 634/15, VersR 2016, 1380 Rn. 12). Wie die Nichtzulassungsbes chwe r- de zu Recht geltend macht, liegt bei dieser Sachlage die Annahme nahe, dass die - vom Berufungsgericht als eine mögliche Schädigungsursache angeno m- mene - Verbrennung des Klägers sicher hätte vermieden werden können, wenn er auf einer dauerhaft nicht l eitfähigen, d.h. auch nach dem Verbleiben von Spülflüssigkeit oder dem intraoperativen Austritt von Körperflüssigkeiten wie Schweiß nicht leitfähig bleibenden Unterlage gelagert worden wäre. Diese Fr a- ge hätte das Berufungsgericht aufklären müssen. Denn tri fft diese Annahme zu, so hätte sich ein Risiko verwirklicht, das von der Behandlungsseite voll hätte beherrscht werden können und müssen mit der Folge, dass sie hätte beweisen müssen, alle erforderlichen organisatorischen und technischen Vorkehrungen ergri ffen zu haben, um dieses Risiko zu vermeiden (vgl. Senatsbeschluss vom 16. August 2016 - VI ZR 634/15, VersR 2016, 1380 Rn. 6 mwN). Kann das R i- siko von Verbrennungen durch atypischen Stromfluss bereits dadurch verhi n- dert werden, dass der Patient auf einer dauerhaft nicht leitfähig bleibenden U n- terlage gelagert wird, ist es unerheblich, dass Feuchtigkeitsansammlungen u n- ter dem Patienten während der Operation nicht festgestellt werden können. b) Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht einen Behandlungsfe hler auch für den - von ihm ebenfalls als möglich angesehenen - Fall als nicht fes t- stellbar erachtet, dass beim Kläger kein Verbrennungs - , sondern ein Lag e- rungsschaden im engeren Sinne aufgetreten ist. Wie die Nichtzulassungsb e- schwerde zu Recht rügt, hat d as Berufungsgericht verkannt, dass nach Oper a- tionen entstandene Lagerungsschäden grundsätzlich als vollbeherrschbar ge l- ten, mit der Folge, dass sich die Behandlungsseite von der Fehlervermutung entlasten muss (vgl. Senatsurteile vom 24. Januar 1984 - VI ZR 203/82, VersR 9 10 - 8 - 1984, 386, juris Rn. 14; vom 18. Dezember 1990 - VI ZR 189/90, VersR 1991, 310 juris Rn. 12; vom 24. Januar 1995 - VI ZR 60/94, VersR 1995, 539 juris Rn. 11; Beschluss vom 20. September 2011 - VI ZR 5/11, VersR 2011, 1462, 1463). Danach sind die technisch richtige Lagerung des Patienten auf dem Operationstisch und die Beachtung der dabei zum Schutz des Patienten vor etwaigen Lagerungsschäden einzuhaltenden ärztlichen Regeln Maßnahmen, die dem Risikobereich des Krankenhauses und dem ärztlichen Bereich zuz u- ordnen sind und von diesem voll beherrschbar sind (vgl. Senatsurteile vom 24. Januar 1984 - VI ZR 203/82, VersR 1984, 386, juris Rn. 14; vom 24. Januar 1995 - VI ZR 60/94, VersR 1995, 539 juris Rn. 11; Beschluss vom 20. September 2011 - VI ZR 5/11, VersR 2011, 1462, 1463). Die Bewei s- lastumkehr bei Lagerungsschäden beruht darauf, dass bei der Lagerung des Patienten während der Operation auch die Risikofaktoren, die sich etwa aus seiner körperlichen Konstitution ergeben, ärztlicherseits eingeplan t und de m- entsprechend ausgeschaltet werden können und es deshalb Sache der B e- handlungsseite ist, zu erklären, warum es gleichwohl zu einem Lagerungssch a- den gekommen ist. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz hat der Senat nur dann angenommen, wenn bei dem Pat ienten eine ärztlicherseits nicht im V o- raus erkennbare, seltene körperliche Anomalie vorliegt, die ihn für den eingetr e- tenen Schaden anfällig gemacht hat. Denn liegt eine seltene und mit vertretb a- rem Aufwand nicht vorab aufdeckbare Anomalie vor, was zur Be weislast der Behandlungsseite steht, ist das damit verbundene Risiko für sie nicht mehr u n- eingeschränkt beherrschbar (Senatsurteil vom 24. Januar 1995 - VI ZR 60/94, aaO juris Rn. 11). Die vom Berufungsgericht beiläufig erwähnten Umstände (OP - Dauer, Überg ewicht des Patienten und Peridu r alanästhesie) waren allesamt Risikofaktoren, die vor der Operation eingeplant werden kon n- ten. Das Berufungsgericht hat sich aber schon nicht mit der Frage befasst, ob für den Fall, dass Ursache der Schädigung des Klägers kei ne Verbrennung, - 9 - sondern eine fehlerhafte Lagerung im engeren Sinne ist, eine Beweislastu m- kehr nach den Grundsätzen des objektiv beherrschbaren Risikos in Betracht kommt. c) Die Gehörsverletzung ist auch entscheidungserheblich. Es kann nicht ausgeschloss en werden, dass das Berufungsgericht bei der gebotenen Berüc k- sichtigung des Vorbringens des Klägers zu einer anderen Beurteilung gelangt wäre. III. Bei der neuen Verhandlung wird das Berufungsgericht Gelegenheit h a- ben, sich auch mit den weiteren Einwänden der Nichtzulassungsbeschwerde in der Beschwerdebegründung zu befassen und auf die weitere Aufklärung des Sachverhalts hinzuwirken. Galke von Pentz Offenloch Roloff Müller Vorinstanzen: LG Bochum, Entscheidung vom 27.03.2012 - I - 6 O 311/11 - OLG Hamm, Entscheidung vom 04.11.2016 - I - 26 U 67/13 - 11 12
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