BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZR 530/12 v om 29. April 2014 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja GG Art. 103 Abs. 1; ZPO § 139 Abs. 2 Erteilt das Gericht einen rechtlichen Hinweis in einer entscheidungserhe b lichen Frage, so d arf es diese Frage im Urteil nicht abweichend von seiner geäußerten Rechtsauffassung entscheiden, ohne die Verfahrensbeteili g ten zuvor auf die Änderung der rechtlichen Beurteilung hingewiesen und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben zu haben. BGH, B eschluss vom 29. April 2014 - VI ZR 530/12 - OLG Celle LG Hannover - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. April 20 1 4 durch den Vo r- sitzenden Richter Galke, die Richter Wellner und Stöhr, die Richterin von Pentz und den Richter Offenloc h beschlossen: Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten zu 2, zugleich als Streithelferin des Beklagten zu 1, wird das Urteil des 14. Zivil - senats des Oberlandesgerichts Celle vom 28. November 2012 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung u nd Entscheidung, auch über die Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Gegenstandswert: 20.073,82 Gründe: I. Der Kläger nimmt die Beklagten aus einem angeblichen Verkehrsunfall auf Ersatz materiell en und imma teriellen Schadens in Anspruch. Nach der Behauptung des Klägers fuhr er am 15. Januar 2011 mit se i- nem PKW BMW gegen 23.20 Uhr in Langenhagen auf der linken Fahrspur der Flughafenstraße. Der Beklagte zu 1 sei mit seinem 1993 zugelassenen PKW Go lf, der bei der Beklagten zu 2 haftpflichtversichert ist, versetzt hinter ihm auf der rechten Fahrspur gefahren. Er sei schneller als der Kläger gewesen und habe sein Fahrzeug plötzlich nach links auf den linken Fahrstreifen gelenkt. 1 2 - 3 - Dabei habe er den PKW des Klägers übersehen und gestreift. Die Parteien z o- gen die Polizei hinzu, die den Unfall aufnahm. Der Beklagte zu 1 räumte seinen Verkehrsverstoß hierbei ein. Ein vom Kläger beauftragter Sachverständiger kam zu dem Ergebnis, dass dem Kläger infolge des Un falls Reparaturkosten in Höhe von 25.936,59 Fahrzeug belaufe sich auf 30.000 e- richt hat die Klage abgewiesen, da es sich um einen manipulierten Unfall han d- le. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht das landgerichtl i- che Urteil aufgehoben und die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 20.073,82 r Rechtsanwaltskosten ie weitergehende Berufung und Klage hat es abgewiesen. Die Revision hat es nicht zugelassen. Hiergegen wendet sich die Beklagte zu 2 - zugleich als Str eithelferin des Beklagten zu 1 - mit der Nicht zulassungsbeschwerde. II. Die Nichtzulassungsbeschwerde hat Erfolg und führt gemäß § 544 Abs. 7 ZPO zur Aufhebung des angegriffenen Beschlusses und zur Zurückve r- weisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht. Das Berufungsgericht hat den Anspruch der Beklagten auf Gewährung rechtlichen Gehörs in entsche i- dung serheblicher Weise verletzt. a) Die Nichtzulassungsbeschwerde rügt mit Erfolg, dass es sich bei dem angefochtenen Urteil um eine unzulässige Überraschungsentscheidung ha n- delt. Das Berufungsgericht hatte mit Verfügung vom 19. Oktober 2012 darauf hingewies en, dass die Berufung des Klägers unbegründet sein dürfte. Das Landgericht sei zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, dass im vorliegenden Fall 3 4 - 4 - zahlreiche typische Indizien vorlägen, die für das Vorliegen eines manipulierten Unfalls spräche n . Die Häufung dera rtiger manipulationstypischer Umstände lasse keinen Zweifel daran aufkommen, dass es sich um einen gestellten Unfall gehandelt haben dürfte. Hinzu komme, dass nach den Ausführungen des Sachverständigen M. zumindest die beiden Beulen an der Beifahrertür ber eits vor dem Unfall vorhanden gewesen seien. Nach gefestigter Senatsrechtspr e- chung könne einem Geschädigten, der das Vorhandensein von Vorschäden bestreite, wenn nach den Feststellungen des Sachverständigen keineswegs alle geltend gemachten Unfallschäden a uf das Unfallereignis, aus dem die A n- sprüche hergeleitet werden, zurückgeführt werden könnten, auch nicht Ersatz für diejenigen Schäden zugesprochen werden, die nach dem Gutachten Folge des Unfallereignisses sein könnten. Diese Hinweise hat das Berufungsge richt in der mündlichen Verhandlung vom 13. November 2012 wiederholt. In dem auf diese mündliche Verhandlung ergangenen Urteil hat das Berufungsgericht ohne Hinweis auf die zwischenzeitlich erfolgte Änderung seiner Rechtsauffassung und ohne den Beklagten G elegenheit zu geben, hierzu Stellung zu nehmen, das landgerichtliche Urteil auf die Berufung des Klägers aufgehoben und der Klage im Wesentlichen stattgegeben. Durch diese Verfahrensweise hat das Berufungsgericht das Recht der Beklagten auf Gewährung re chtlichen Gehörs aus Art. 103 Abs. 1 GG verletzt. Art. 103 Abs. 1 GG räumt dem Einzelnen das Recht ein, vor einer Entsche i- dung, die seine Rechte betrifft, zu Wort zu kommen, um Einfluss auf das Ve r- fahren und sein Ergebnis nehmen zu können. Zwar muss ein Ve rfahrensbete i- ligter grundsätzlich alle vertretbaren rechtlichen Gesichtspunkte von sich aus in Betracht ziehen und seinen Vortrag hierauf einstellen. Eine dem verfassung s- rechtlichen Anspruch genügende Gewährleistung rechtlichen Gehörs setzt aber voraus, dass ein Verfahrensbeteiligter bei Anwendung der von ihm zu verla n- genden Sorgfalt erkennen kann, auf welche Gesichtspunkte es für die En t- 5 - 5 - scheidung ankommen kann. Erteilt da s Gericht einen rechtlichen Hinweis in einer entscheidungserheblichen Frage, so darf es diese Frage im Urteil nicht abweichend von seiner geäußerten Rechtsauffassung entscheiden, ohne die Verfahrensbeteiligten zuvor auf die Änderung der rechtlichen Beurtei lung hi n- gewiesen und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben zu haben (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Mai 2011 - XII ZR 86/10, NJW - RR 2011, 1009; BVerfG, NJW 1996, 3202, juris Rn. 22 f.). b) Das angegriffene Urteil beruht auch auf diesem Gehörsverstoß. E s ist nicht auszuschließen, dass das Berufungsgericht seine Rechtsauffassung überdacht hätte, wenn die Beklagten Gelegenheit gehabt hätten, auf die - nun in der Nichtzulassungsbeschwerdebegründung vorgebrachten - gegen die Rechtsauffassung des Berufungsger ichts sprechenden Gesichtspunkte hinz u- weisen. Galke Wellner Stöhr von Pentz Offenloch Vorinstanzen: LG Hannover, Entscheidung vom 10.05.2012 - 4 O 53/11 - OLG Celle, Entscheidung vom 28.11.2012 - 14 U 98/12 - 6
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