ECLI:DE:BGH:2017:190917UVIZR530.16.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 530/16 Verkündet am: 19. September 2017 Böhringer - Mangold Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 252; ZPO § 287 Zu den im Rahmen der Bemessung des Erwerbsschadens an die Darl e gung der hypothetischen Entwicklung des Geschäftsbetriebs eines Sel b ständigen (hier: Zahnarztpraxis) zu stellenden Anforderungen. BGH, Urteil vom 19. September 2017 - VI ZR 530/16 - OLG Hamburg LG Hamburg - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 1 9 . September 2017 durch den Vorsitzenden Richter Galke, den Richter Offenloch , die Richterinnen Dr. Oehler und Dr. Roloff und den Richter Dr. Klein f ür Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 14 . Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 17 . Oktober 201 6 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben , als zum Nachteil des Kl ä- gers erkannt ist . Im Umfang der Aufhebung wird d ie Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtsz u- ges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Beklagten sind dem Kläger aufgrund eines Verkehrsunfalls vom 26. Oktober 2006 dem Gr unde nach uneingeschränkt zum Schadensersatz verpflichtet. Der Kläger, ein selbständiger Zahnarzt, hat bei dem Unfall unter anderem eine Verletzung am linken Handgelenk erlitten , die ihn bei seiner zahnärztlichen Tätigkeit dauerhaft beeinträchtigt. Mit seiner Klage nimmt er die Beklagten auf S chmerzensgeld abzüglich bereits gezahlter 2.000 , Verdienstausfall für sieben Fehltage nach dem Unfall 1 2 - 3 - 31. Oktober 2011 in Höhe von weiteren , F reistellung von vorgerichtl i- chen Anwaltskosten und Feststellung in Anspruch . Das Landgericht hat die B e- klagten zur Verdienstausfall für sieben Fehltage in Höhe von 6.033,08 istellung von vorgerichtlichen Anwaltskosten in entsprechender Höhe verurteilt und die begehrte Feststellung in Bezug auf zukünftige materielle Schäden getroffen . Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat das Urteil auf die Berufun gen beider Parteien unter Berufungszurückweisung im Übrigen abgeändert und - in Höhe von mit der Berufung der Beklagten nicht angegriffener 2.000 r- stellend - dahin neu gefasst, dass die Beklagten zur Zahlung eines weiteren Schmerzensgel zukünftige immaterielle Schäden erstreckt. Im Übrigen hat es die Klage abg e- wiesen. Mit der vom Senat zugelassenen R evision verfolgt der Kläger seine A n- sprüche auf Verdienstau s- fall für sieben Fehltage im Zeitraum vom 26. Oktober bis 5. November 2006 in - in Höhe von für den Zeitraum vom 1. November 2006 bis 31. Oktober 2011 weiter . Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausg e- führt , ein Schmerzensgeld in Höhe von d- 3 4 5 - 4 - beträge, die and ere Gerichte bei vergleichbaren oder ähnlichen Verletzungsfo l- gen den Geschädigten zugesprochen hätten. Eine weitere Aufklärung der U n- fallfolgen sei nicht angezeigt. Dabei könne dahinstehen, ob der neue Sachvo r- trag des Klägers im Hinblick auf die täglichen Ausfallzeiten wegen der Handg e- lenksverletzung gemäß § 531 Abs. 2 ZPO überhaupt zuzulassen sei. Einen we i- teren therapeutischen Bedarf habe der Kläger nicht bewiesen. Aus Sicht des Sachverständigen seien allein drei Minuten pro Stunde zur Entlastung des Hand gelenks erforderlich. Die Einholung eines zahnmedizinischen Gutachtens komme nicht in Betracht, da ein Zahnmediziner nicht die Sachkunde besitze, um die Erforderlichkeit einer weiteren Entlastung beurteilen zu können. Unter Berücksichtigung der von dem Kläger ersparten Aufwendungen - Laborkosten, Betriebsbedarf und Praxiswäsche - sei der Verdienstausfall w e- gen der sieben Fehltage vom 26. Oktober bis 5. November 2006 nur auf - - zu schätzen . Zu Recht habe das Landgericht die Klage wegen des vom Kläger geltend gemachten Verdienstausfalls im Zeitraum vo m 1. November 2006 bis 31. Okt o- ber 2011 abgewiesen. Zwar bestünden aufgrund des Vorbringens de s Klägers und des Ergebnisses der Beweisaufnahme Anhaltspunkte dafür, dass ihm ein Anspruch aus § 252 BGB zustehen könne. Der Kläger habe jedoch eine n en t- gangenen Gewinn für diese Zeit der Höhe nach nicht schlüssig dargelegt . Zwar habe er auf den Hinweis d es Senats in der Berufungsinstanz seine Gewinne r- mittlungen für die Jahre 2003 bis 2011 sowie Steuererklärungen und Festse t- zungsbescheide des Finanzamts vorgelegt. Aus diesen lasse sich aber nicht entnehmen, dass er einen unfallbedingten Gewinnrückgang zu v erzeichnen gehabt habe. Vielmehr habe er seinen Gewinn in den Jahren 2007 und 2008 gegenüber der Zeit vor dem Unfall noch gesteigert. Insoweit hätten die Festste l- lungen für die Jahre 2007 und 2008 auch Fernwirkung für die weiteren Jahre 6 7 - 5 - 2009 bis 2011. Es s ei davon auszugehen, dass sich in den ersten beiden Ja h- ren nach dem Unfall der Schaden bereits voll entfaltet habe. Soweit der Kläger zu seinen Gewinnermittlungen für die Jahre 2003 bis 2005 ausführe, er habe in seinem Privathaus eine Zweigpraxis eingeri chtet oder e inrichten wollen, so dass die unter Stelle 10 der Gewinnermittlung bzw. Konto müssten, sei dies für das Gericht nicht nachvollziehbar. Zudem würden a uch im Jahr 2007 u verbucht . R echne man auch diese heraus, ergebe sich nach wie vor in Bezug auf die Gewinnsituation kein signifikanter Unterschied zw i schen den Jahren 2003 und 2007. Ein Anspruch des Klägers sei vor dem Hintergrund der nahezu unverä n- dert gebliebenen oder gar verbesserten Gewinnsituation in den Jahren 2007 und 2008 nur denkbar, wenn er Einsparungen veranlasst habe, die keiner Schadensm inderungspflicht entsprächen. Denn grundsätzlich sei der Gesch ä- digte verpflichtet, seinen Betrieb so umzustrukturieren, dass keine Gewinnau s- fälle entstünden. Sofern der Kläger sich darauf berufe, er habe in den Jahren 2006 bis 2008 die Material - und Labork osten gegenüber den Jahren 2003 bis 2005 erheblich verringert, seien dies keine Einsparungen, denen keine Sch a- densminderungspflicht gegenüberstehe. Die Material - und Laborkosten würden letztlich den Patienten in Rechnung gestellt und seien damit lediglich ein durc h- laufender Posten. Sofern der Kläger vortrage, dass er eine Mitarbeiterin entlassen habe, deren Tätigkeit von seiner Ehefrau in Vollzeit wahrgenommen werde, diese aber nach wie vor nur das für eine Teilzeittätigkeit vereinbarte Bruttoarbeitsen t- 8 9 10 - 6 - g elt beziehe, könne dies zwar eine Einsparung darstellen, der keine Sch a- densminderungspflicht gegenüberstehe. Allerdings habe der Kläger nach se i- nem Vortrag im Jahr 2007 gegenüber dem Vorjahr 2006 Personalkosten in H ö- hr 2008 seine Personalkosten um ca. 17.500 gegenüber dem Jahr 2006 reduziert. Ziehe man diese Beträge von den Gewinnen ab, ergebe sich immer noch kein signifikanter Gewinnrückgang gegenüber den Jahren 2003 bis 2005. Von daher lasse sich aus dem Vortrag d es Klägers zur Entwicklung der Gewinnsituation der Praxis nicht der Rüc k- schluss ziehen, dass sich die Gewinne aufgrund des streitgegenständlichen Unfalls verringert hätten. Bereits vor dem Unfall habe es nicht unerhebliche Gewinnschwankungen gegeben, die a uch nicht ungewöhnlich seien. Deutlich zurückgegangen seien die Umsätze und Gewinne des Klägers erst ab dem Jahr 2009. Hinsichtlich dieses Gewinnrückgangs lasse sich aber kein Zusamme n- hang zu dem streitgegenständlichen Unfall mehr herstellen; der deutliche G e- winnrückgang ab dem Jahr 2009 müsse offenbar andere Ursachen haben. II. Die Revision hat Erfolg. Mit der Begründung des Berufungsgerichts kann ein Anspruch auf Ersatz de s weiter geltend gemachten Verdienstausfalls sowie auf Zahlung weiteren S chmerze nsgeldes nicht verneint werden , §§ 842, 249 Abs. 1 , § 252 Satz 2 , § 253 Abs. 2 BGB , § 287 Abs. 1 ZPO . 1. Die Revision rügt zu Recht, dass das Berufungsgericht keinen über e i- nen Betrag von Verdienstausfallschaden des Kl ä- gers hat feststellen können. Zwar ist die Bemessung der Höhe des Schaden s- ersatzanspruches in erster Linie Sache des nach § 287 ZPO besonders freig e- stellten Tatrichters. Sie ist revisionsrechtlich nur daraufhin überprüfbar, ob der Richter Rechtsgrundsätze der Schadensbemessung verkannt, wesentliche B e- 11 12 - 7 - messungsfaktoren außer Betracht gelassen oder seiner Schätzung unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt hat (Senat, Urteil vom 9. November 2010 - VI ZR 300/08, VersR 2011, 229 Rn. 16 mwN ; BGH, Urteil vom 6. Dezember 2012 - VII ZR 84/10, NJW 2013, 525 Rn. 17 mwN ). Solche Rechtsf ehler hat die Rev i- sion hier indes aufgezeigt. a) Der Ausfall der Arbeitskraft als solcher ist kein Vermögensschaden. Dem in seiner Ar beitsfähigkeit Geschädigten entsteht ein gegebenenfalls zu ersetzender Vermögensschaden erst dann, wenn sich der Ausfall oder die B e- einträchtigung der Erwerbsfähigkeit konkret und sichtbar ausgewirkt hat. Das muss sich allerdings nicht im Verlust bisher be zogener Einnahmen zeigen, so n- dern kann auch dadurch sichtbar werden, dass ohne die Schädigung zu erwa r- tende, gegebenenfalls auch gesteigerte Gewinne nicht gemacht werden kon n- ten (Senatsurteile vom 5. Mai 1970 - VI ZR 212/68, BGHZ 54, 45, 5 0 f f .; vom 31. Mä rz 1992 - VI ZR 143/91, NJW - RR 1992, 852 unter II 1 ; vom 12. Januar 2016 - VI ZR 491/14, VersR 2016, 415 Rn. 17 ) . Wie der Senat wiederholt ausgesprochen hat, bedarf es daher bei sel b- ständig Tätigen zur Beantwortung der Frage, ob diese einen Verdienstaus fal l- schaden erlitten haben, der Prüfung, wie sich das von ihnen betriebene Unte r- nehmen ohne den Unfall voraussichtlich entwickelt hätte. Für die Grundlagen der danach erforderlichen Prognose des erzielbaren Gewinns ist nicht auf den Zeitpunkt des Schadense reignisses, sondern auf denjenigen der letzten mün d- lichen Verhandlung abzustellen (Senatsurteil vom 27. Oktober 1998 - VI ZR 322/97, DB 1999, 379 unter II 1 mwN). Dabei kommen dem Geschädigten die Darlegungs - und Beweiserleicht e- rungen nach § 252 BGB, § 287 ZPO zugute. Diese Erleichterungen ändern nichts daran, dass es im Rahmen der notwendigen Prognose des entgangenen 13 14 15 - 8 - Gewinns im Sinn des § 252 Satz 2 BGB ebenso wie für die Ermittlung des E r- werbsschadens nach § 287 ZPO konkreter Anknüpfungstatsachen bedar f, die der Geschädigte darlegen und zur Überzeugung des Gerichts nachweisen muss. Dabei wird es in der Regel erforderlich und angebracht sein, an die G e- schäftsentwicklung und die Geschäftsergebnisse in den letzten Jahren vor dem Unfall anzuknüpfen (Senat, Urteil vom 6. Februar 2001 - VI ZR 339/99, NJW 2001, 1640 unter II 2 b aa mwN). An die schwierige Darlegung der hypothetischen Entwicklung des G e- schäftsbetriebs eines Selbständigen dürfen aber k eine zu strengen Maßstäbe angelegt werden (st. Rspr., Senat surteile vom 6. Juli 1993 - VI ZR 228/92 , NJW 1993, 2673 unter II; vom 23. Februar 2010 - VI ZR 331/08, NJW 2010, 1532 Rn. 13 mwN; BGH, Urteil vom 27. Oktober 2010 - XII ZR 128/09, GE 2010, 1741 unter 1 a). Die Klage darf nicht wegen lückenhaften Vortrags zur Sch a- densentstehung und Schadenshöhe abgewiesen werden, solange greifbare An - haltspunkte für eine Schadensschätzung vorhanden sind (BG H, Urteil vom 22. Oktober 1987 - III ZR 197/86, NJW - RR 1988, 410 unter II 3 a). b) Diesen Grundsätzen wird die Entsc heidung des Berufungsgerichts nicht gerecht. Es ist zum einen von einem fehlerhaften Rechtsgrundsatz ausg e- gangen und hat zum anderen die Anforderungen an einen schlüssigen Vortra g des Geschädigten überspannt. aa) Rechtsfehlerhaft meint das Berufungsgeri cht, ein im Rahmen der Darlegungen zu § 252 Satz 2 BGB, § 287 ZPO schlüssiger Vortrag des G e- schädi gte n setze voraus, dass er einen deutlichen Rückgang gegenüber der vor dem Unfall erzielten Gewinne aufzeige. Für die vom Berufungsgericht aufg e- stellte Voraus setzung der " Deutlichkeit " gibt es nach den obigen Grundsätzen keine Grundlage. Schon auf der Basis der von dem Berufungsgericht zugunsten 16 17 18 - 9 - des Klägers für die streitgegenständlichen Jahre unterstellten Gewinnentwic k- lung hätte das Berufungsgericht einen ( Mi ndest - ) schaden schätzen können . Das Berufungsgericht hat zugunsten des Klägers unterstellt, dass er au f- grund von überpflichtmäßigen, den Beklagten nicht zugutekommenden A n- strengungen seiner Ehefrau (vgl. BGH, Urteil vom 8. November 2001 - IX ZR 64/01, N JW 2002, 292 unter II 1 b bb) seine Personalkosten in den Jahren 2007 und 2008 um 13.500 7 n- delegung der von dem Berufungsgericht angesetzten Gewinne in Höhe von 194.500 2008 ergibt sich auf dieser Grundlage schlüssig eine gegenüber dem durchschnittlichen Gewinn in Höhe unfallbedingte Verringerung des G e- winns von 6.333,33 181 und in Höhe von 1 2 .833,33 g- . Dem Kläger steht ( schon ) danach mehr als die Hälfte des von ihm für beide Jahre geforderten Einnahmeausfalls in Höhe von - w ozu das Be rufungsgericht keine Feststellungen getroffen hat - die vorgelegten Gewinnermittlungen um die Ausgaben des Klägers für die von ihm geplante Zwei g praxis zu bereinigen, steht der geltend gemachte A n- spruch dem Kläger bei Abzug der - unterstellt - eingesparten überpflichtmäß i- gen Personal kosten sogar in voller Höhe zu. bb) Das Berufungsgericht hat die von ihm festgestellten und von dem Kläger vorgetragenen konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die erlittenen Ve r- letzungen zu einem Gewinn rückgang geführt haben, ü bergangen und die A n- forderungen an einen schlüssigen Vortrag deutlich überspannt (§ 287 ZPO). Es hat sich bei seiner Betrachtung zu Unrecht auf die beiden Jahre nach dem U n- fallereignis beschränkt und die Entwicklungen, die sich danach erge ben haben, außer Acht gelassen. 19 20 - 10 - (1) Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass der Kläger bei dem Ve r- kehrsunfall am 26. Oktober 2006 einen Dauerschaden im Bereich der linken Hand erlitten hat, die zu einer funktionellen Beeinträchtigung bei seiner Tätigkeit als Zahnarz t führt. Danach muss er während der Eingriffe teilweise kurze Pa u- sen einlegen, um das Handgelenk zu lockern und entsprechende Bewegungs - und Dehnübungen zu machen. Nach den Feststellungen des Sachverständigen Prof. Dr. S. in seinem Gutachten vom 4. Februar 2015 in Verbindung mit dem fachradiologischen Zusatzgutachten vom 27. Mai 2015 ist die Einschränkung der zahnärztlichen Tätigkeit auf Dauer mit 5 % oder in einer Größenordnung von 24 Minuten pro Behandlungstag zu beziffern. (2 ) Der Kläger hat diese Bew ertung des Sachverständigen - wie die R e- vision zutreffend aufzeigt - bereits in erster Instanz angegriffen . Er hat vorgetr a- gen, die vom Sachverständigen zugrunde gelegte zeitliche Einschränkung stelle lediglich eine Schätzung dar, die keinen Bestand haben könne. Die Schädigung wirke sich auch dahingehend aus, dass der Kläger neben rein zeitlich zu b e- stimmenden Verlusten auch eine Einschränkung seines Behandlungsspektrums in dem Sinne erleide, dass er endodontische Behandlungsmaßnahmen nicht mehr selbst durc hführen s owie dass er aufwendige Zahnbehandlungen nicht mehr in einer Sitzung vor nehmen könne . Dies könne nur ein zahnmedizinisch tätige r Sachverständige r beurteil e n. In der Berufung hat er gerügt, dass dieser Vortrag übergangen worden sei. Zusätzlich hat er ausgeführt, der Zeitaufwand für die erforderlichen Lock e- rungs - und Dehnungsübungen steige über den Arbeitstag hinweg an und bela u- fe sich auf 57 Minuten . Eine Kompensation d ieser unfallbedingten Pausen sei nicht oder nur durch einen erhöhten Einsatz des Klägers möglich, der dem Schädiger nicht zugutekommen dürfe. Tatsächlich sei ein Ausgleich auch nicht 21 22 23 - 11 - möglich, da der Kläger abends so starke Schmerzen habe, dass er nicht we i- terarbeiten könne. Der Kläger hat seinen Vortrag durch Vorlage der Quartal sabrech n ungen der Kassenärztlichen Vereinigung untermauert und dargelegt , dass seine U m- sätze für konservierend chirurgische Leistungen und Zahnersatz nach dem U n- fallereignis in den Jahren 2 00 7 und 2008 um 59.535,90 seien und sich seither kontinuierlich weiter r e duziert hätten , so dass sich seine Einnahmen nunmehr jährlich durchschnittlich lediglich auf liefen . Die vorgelegten Gewinnermittlungen für die Jahre 2003 bis 2 011 und die entsprechenden Steuerbescheide belegten, dass sich die körperlichen und se e- lischen Belastungen und Einschränkungen des Klägers seit dem Unfallereignis auf seine zahnärztliche Tätigkeit ausgewirkt hätten, was der unfallchirurgische Sachverständi ge aufgrund seiner fehlenden zahnärztlichen Sachkunde nicht gewürdigt habe. Dabei hätten sich diese Beeinträchtigungen in einem schle i- chenden Prozess immer mehr intensiviert. Auch wenn sich die unfallbedingten Einschränkungen des Klägers besonders deutlich erst in den Jahren 2009 bis 2011 gezeigt hätten, habe er auch in den Jahren 2007 und 2008 bereits erhe b- liche Einnahmeausfälle hinnehmen müssen, die sich (nur) aufgrund der übe r- pflichtmäßigen Kostenreduzierungen bei den Personal kosten geringer ausg e- wirkt h ätten. (3 ) Diesen Vortrag hat das Berufungsgericht zu Unrecht für unschlüssig gehalten. Es hat die angesichts der bereits sachverständig festgestellten unfal l- bedingten Körperschäden und Beeinträchtigungen der zahnärztlichen Tätigkeit des Klägers ohnehin geringen Substantiierungsanforderungen in unvertretbarer Weise überspannt, § 252 BGB , § 287 ZPO. 24 25 26 - 12 - E ntgegen der nicht begründeten Ansicht des Berufungsgerichts ist es nicht von vornherein unmöglich, dass unfallbedingte Einnahmeausfälle erst nach einiger Zeit eintreten. Trifft es zu, dass - was zugunsten des Klägers rev i- sionsrechtlich zu unterstellen ist und wofür angesichts der seit dem Unfallerei g- nis insoweit gesunkenen Umsätze einiges spricht - der Kläger wegen seiner Beeinträchtigungen seit dem Unfall bestimmte endodontische Behandlungen nicht mehr vornehmen k a nn und die Patienten an andere Ärzte weiterverweis t, kann ein solches Vorgehen beispielsweise dazu führen, dass sich der Patie n- tenstamm mit der Zeit insgesamt verkleinert. Es erscheint auch nicht von vor n- herein ausgeschlossen, dass Beeinträchtigungen wie Verspannungen und da u- erhafte Schmerzen aufgrund eines eingetretenen Körperschadens zwar anfän g- lich ausgeglichen werden können, dies aber nach einer g ewissen Zeit nicht mehr möglich oder auch im Rahmen der dem Geschädigten grundsätzlich o b- liegenden Pflicht zur Schadensminderung nicht mehr zumutbar ist und die u n- fallbedingten Beeinträchtigungen daher (erst) mit einer gewissen zeitlichen Ve r- zögeru ng zu Ei nnahmeausfällen führen. cc) Das Berufungsgericht hätte dem Vortrag des Klägers daher nachg e- hen müssen. Wenn es die Einholung des v on dem Kläger bereits in erster I n- stanz und erneut in der Berufungsinstanz angeb otenen zahnmedizinischen oder arbe i tsmed i z i nischen Gutachten s im Rahmen des ihm zu stehenden pflichtg e- mäßen Ermessens ( § 287 Abs. 1 Satz 2 ZPO ) nicht für geboten erachtet e , hätte es zunächst den Sachverständigen Prof. S. in Bezug auf die Behauptungen des Klägers ergänzend befragen können, § 411 ZPO . Der Gutachter hatte angesichts der ihm in erster Instanz gestellten B e- weisfrage - es sei aufgrund der unfallbedingten Verletzungen der linken H a nd mit einer vorzeitigen Arthrose und einer berufsbedingten Arbeitsunfähigkeit zu re c hnen - keine Veranlassu ng, sich im Einzelnen da mit auseinanderzusetzen, 27 28 29 - 13 - ob der Kläger aufgrund der erlittenen dauerhaften Beeinträchtigungen bestim m- te aufwendigere Zahnbehandlungen nicht mehr vornehmen k a nn und welche Auswirkungen die Beeinträchtigungen auf die Tätigkeit des Klä gers in der Ve r- gangenheit gehabt haben. Soweit der Sachverständige die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit des Klägers annäherungsweise mit dauerhaft 5 % angeno m- men hat, war dies unter dem Blickwinkel des Beweisthemas m ög licherweise ausreichend , ist aber im Hinblick auf den Anspruch auf Verdienstausfall für den streitgegenständlichen Zeitr a um nur von eingeschränkter Relevanz. Gleiches gilt für die Aussage des Sach vers tändige n, eine arbeitsmedizinische Zusatzb e- gutachtung sei nicht erforderlich . Diese ist zude m ohne Begründung geblieben , was für sich allein schon ei ne weitere Aufklärung nahelegt. Das Berufungsgericht h ätte ferner in Ausübung seine s pflichtgemäßen Ermessens ggf. unter Hinzuziehung eines Sachverständigen die für die ma ß- geblichen Jahre zugrunde zu legenden Gewinne ermitteln und auf klären mü s- sen , ob und in welcher Höhe der Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum durch überpflichtmäßige Anstrengungen seiner Ehefrau Personalkosten eing e- spart hat. c) Das Berufungsurteil ist auch aufzuheben, sow eit die Klage wegen des weitergehenden Verdienstausfall s für sieben Fehltage im Zeitraum vom 26. O k- tober bis 5. November 2006 nach dem Unfall abgewiesen worden ist. Das Ber u- fungsgericht hat der Klage auf Verdienstausfall im Hinblick auf de n Zeitraum vom 1. bis 5. November 2006 einerseits (teilweise) stattgegeben, andererseits aber ausgeführt, sie sei mangels ausreichenden Vortrags un schlüssig. Dabei hat es ü bersehen, dass für den denselben Zeitraum nur eine einheitliche En t- scheidung ergehen kann (§ 287 ZPO) . 30 31 - 14 - 2. Die unter 1 festgestellten Mängel des Berufungsurteils wirken sich - was die Revision zutreffend aufzeigt - auch auf den von dem Kläger geltend gemachten Anspruch auf Schmerzensgeld aus, weil die von dem Berufungsg e- richt vorgenommene Schätzung de r Höhe des Schmerzensgeldes aufgrund der nicht ausreichenden Berücksichtigung des Vortrags des Klägers un d unterbli e- benen Aufklärung des Sachverhalts revisionsrechtlich erhebliche Mängel au f- weist, § 253 Abs. 2 BGB, § 287 Abs. 1 ZPO. III. Das Berufungsur teil kann daher keinen Bestand haben, sondern ist au f- zuheben und mangels Entscheidungsreife zur neuen Verhandlung und En t- scheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Galke Offenloch Oehler Roloff Klein Vori nstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 27.11.2015 - 331 O 309/11 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 17.10.2016 - 14 U 3/16 - 32 33
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