BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 53/05 vom 30. April 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter Seiffert, Dr. Schlichting, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch am 30. April 2008 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 19. Januar 2005 wird auf Kosten der Beklagten zur374ckgewiesen. Streitwert: 131.037,97 200 Gr374nde: Die Beschwerde ist zur374ckzuweisen, weil ein Zulassungsgrund nicht dargelegt ist (247247 543 Abs. 2 Satz 1, 544 Abs. 2 Satz 3 ZPO). Die Rechtssache hat weder grunds344tzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Recht-sprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs. 1 1. Nach Ansicht der Beschwerde wirft der Rechtsstreit die grund-s344tzliche Rechtsfrage auf, ob der Versicherer deshalb leistungsfrei ist, weil der Versicherungsnehmer Hausrat in einem Geb344ude versichert hat, 2 - 3 - welches dieser unzutreffend als Einfamilienhaus bezeichnet hat und das er f374r Wohnzwecke nicht nutzen durfte. Das trifft nicht zu. a) Zum einen handelt es sich um einen durch die Verh344ltnisse in der fr374heren DDR und die besonderen Umst344nde nach der Wende ge-pr344gten Einzelfall. 3 b) Zum anderen l344sst sich die von der Beschwerde aufgeworfene Frage ohne weiteres aus dem Gesetz beantworten. Sofern die fehlende Genehmigung des Geb344udes f374r Wohnzwecke nach den Risikopr374fungs-grunds344tzen der Beklagten ein in der Hausratversicherung gefahrerhebli-cher Umstand sein sollte, sind ihre Interessen hinreichend und allein durch die 247247 16 ff. VVG a.F. 374ber die vorvertragliche Anzeigeobliegen-heit gesch374tzt. Die Beklagte hat davon keinen Gebrauch gemacht. Sie hat nicht behauptet, die Kl344ger vor Abschluss des Vertrages nach der Art der genehmigten Nutzung gefragt zu haben, sie hat f374r die Kenntnis der Kl344ger von der fehlenden Genehmigung zu Wohnzwecken keinen Beweis angetreten und ist nicht vom Vertrag zur374ckgetreten. 4 c) Leistungsfreiheit wegen unzutreffender Bezeichnung des Ge-b344udes als Einfamilienhaus vor Abschluss des Vertrages kommt weiter deshalb nicht in Betracht, weil blo337e Beschreibungen des Risikos im An-trag oder blo337e Antworten auf Antragsfragen keine vereinbarten Sicher-heitsvorschriften i.S. von 247 14 Nr. 1 a, Nr. 2 Satz 1 VHB 84 i.V. mit 247 6 Abs. 1 und 2 VVG a.F. darstellen (Senatsurteil vom 21. April 1993 - IV ZR 33/92 - VersR 1993, 830 unter III; Martin, Sachversicherungsrecht 3. Aufl. G IV 4, M I 22; Versicherungsrechts-Handbuch/R374ffer, 247 32 Rdn. 171). Das Wesen einer gefahrvorbeugenden Obliegenheit besteht nach st344ndiger Rechtsprechung des Senats darin, dass sie dem Versi- 5 - 4 - cherungsnehmer nach Zustandekommen des Vertrages bestimmte Ver-haltensweisen zur Erhaltung seines Versicherungsanspruchs vorschreibt, ihm also Handlungs- oder Unterlassungspflichten auferlegt, die er beach-ten muss, wenn er sich seinen Versicherungsschutz erhalten will (Se-natsurteile vom 24. November 1971 - IV ZR 135/69 - VersR 1972, 85, 86 m.w.N.; vom 12. Juni 1985 - IVa ZR 261/83 - VersR 1985, 979 unter 1 und vom 9. Dezember 1987 - IVa ZR 155/86 - VersR 1988, 267 unter II). Die Verletzung einer solchen bestimmten Handlungs- oder Unterlas-sungspflicht nach Vertragsschluss kann den Kl344gern aber - weil unerf374ll-bar - schon objektiv nicht angelastet werden. Ein Antrag auf Nutzungs-344nderung zu Wohnzwecken w344re, weil eine Verwendung f374r Schlafzwe-cke baurechtlich ausnahmslos verboten war, nicht genehmigungsf344hig gewesen, wie die Beklagte selbst vortr344gt. Es kann deshalb offen blei-ben, ob die Vereinbarung in Allgemeinen Versicherungsbedingungen ei-ner Hausratversicherung, alle gesetzlichen und beh366rdlichen Sicher-heitsvorschriften zu beachten, 374berhaupt so ausgelegt werden kann, dass damit Pflichten erfasst sind, die allein vom Geb344udeeigent374mer selbst oder nur mit seiner Zustimmung vom Nichteigent374mer (Mie-ter/P344chter) erf374llt werden k366nnen. Schlie337lich fehlt es hier am inneren Zusammenhang zwischen Ver-letzung der Sicherheitsvorschrift (Verbot der Verwendung f374r Schlafzwe-cke) und dem Schaden (vgl. Senatsurteile vom 17. April 2002 - IV ZR 91/01 - VersR 2002, 829 unter II 4 und vom 13. November 1996 - IV ZR 226/95 - VersR 1997, 485 unter I 2). 6 d) Ob das Berufungsgericht Leistungsfreiheit nach 247 14 Nr. 1 a, Nr. 2 Satz 1 VHB 84 zu Recht abgelehnt hat, kann dahinstehen. Die Be-schwerde beanstandet zwar zutreffend, dass das Berufungsgericht eine 7 - 5 - Hinweispflicht der Beklagten auf einen Antrag zur Umnutzung zu Wohn-zwecken angenommen hat, obwohl die Beklagte von der ungenehmigten Nutzung unstreitig erst nach Eintritt des Versicherungsfalles Kenntnis er-langt hat und der Vertrag nicht durch einen Agenten der Beklagten, son-dern durch einen Makler als "Ansprechpartner der Kl344ger in allen Versi-cherungsangelegenheiten" vermittelt worden ist. Darauf kommt es aber nach den Ausf374hrungen unter 1. a) bis c) nicht an. 2. Bei der Entscheidung zur Schadensh366he ist dem Berufungsge-richt weder ein Versto337 gegen 247 287 ZPO noch gegen Art. 103 Abs. 1 GG anzulasten. Es hat richtig gesehen, dass es nicht um den Wert der zerst366rten Gegenst344nde geht, sondern um den Wiederbeschaffungswert von Sachen in neuwertigem Zustand. Die Beschwerde verkennt die Grunds344tze der Entsch344digungsberechnung zum Neuwert nach 247 18 Nr. 2 Satz 1 VHB 84 (vgl. BGHZ 137, 318, 326 ff.; Knappmann in 8 - 6 - Pr366lss/Martin, VVG 27. Aufl. 247 18 VHB 84 Rdn. 3, 5; Martin aaO Q IV 18). Von einer weiteren Begr374ndung wird im Hinblick auf die Beschwer-deerwiderung gem344337 247 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. Seiffert Dr. Schlichting Wendt Dr. Kessal-Wulf Felsch Vorinstanzen: LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 25.03.1999 - 2/7 O 254/98 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 19.01.2005 - 7 U 80/99 -
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