BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 53/06 Verk374ndet am: 6. M344rz 2007 Holmes, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 6. M344rz 2007 durch die Vizepr344sidentin Dr. M374ller und die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und St366hr f374r Recht erkannt: Auf die Revision des Kl344gers wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 31. Januar 2006 aufgehoben. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 24, vom 1. Juli 2005 wird zur374ckgewiesen. Die Beklagte tr344gt die Kosten der Rechtsmittelverfahren. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kl344ger ist Oberhaupt des Welfenhauses und Ehemann der 344ltesten Tochter des verstorbenen F374rsten von Monaco. Die Beklagte verlegt die Zeit-schrift "7 Tage". In der Ausgabe Nr. 13/02 dieser Zeitschrift vom 20. M344rz 2002 wurde berichtet, dass der Kl344ger und seine Ehefrau ihre auf der Insel Lamu/ Kenia gelegene Villa vermieten. Illustriert war der Bericht unter anderem mit der beanstandeten Aufnahme, welche den Kl344ger im Urlaub neben seiner Ehefrau auf einer 366ffentlichen Stra337e mit anderen Menschen zeigt. 1 - 3 - Der Kl344ger verlangt - wie seine Ehefrau im Verfahren VI ZR 52/06 - von der Beklagten, es zu unterlassen, diese Aufnahme erneut zu ver366ffentlichen. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht dieses Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt der Kl344ger, die Berufung der Beklagten gegen das erstinstanzliche Urteil zur374ckzuweisen. 2 Entscheidungsgr374nde: I. Das Berufungsgericht hat zur Begr374ndung seiner Entscheidung im We-sentlichen ausgef374hrt, die Beklagte habe nicht rechtswidrig in das Recht des Kl344gers am eigenen Bild eingegriffen. Der Kl344ger m374sse gem344337 247 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG als Begleiter einer Person des 366ffentlichen Lebens hinnehmen, dass Aufnahmen, die ihn als Begleiter dieser Person im Rahmen eines Auftretens in der 326ffentlichkeit abbildeten, auch ohne seine Einwilligung verbreitet w374rden. Es bestehe ein anerkennenswertes Interesse der Allgemeinheit zu erfahren, mit welchen ihr nahestehenden Personen sich die Ehefrau des Kl344gers in der 326ffentlichkeit zeige. Dieses Recht zur Ver366ffentlichung finde nach 247 23 Abs. 2 KUG erst dann seine Grenze, wenn auch seine Ehefrau eine Ver366ffentlichung der Aufnahme nicht hinzunehmen habe, weil ihr Interesse am Schutz ihrer Pri-vatsph344re das Informationsinteresse der Allgemeinheit 374berwiege. Eine Abw344-gung der Grundrechte der Parteien aus Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 und 5 Abs. 1 Satz 2 GG ergebe hier, dass die Ver366ffentlichung rechtm344337ig erfolgt sei. Zwar sei auch Art. 8 Abs. 1 EMRK bei der Abw344gung zu ber374cksichtigen und bei der Bestimmung der Grenzen des allgemeinen Pers366nlichkeitsrechts des Kl344gers heranzuziehen. Das Grundgesetz sei aber als Verfassung des deutschen Staa- 3 - 4 - tes vorrangig. Allerdings sei hier keine Frage des allgemeinen Interesses betrof-fen, zu der das ver366ffentlichte Bild einen Beitrag leiste, sondern das Unterhal-tungsinteresse. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sei die Ver366ffentlichung jedoch trotzdem zul344ssig, weil Pl344tze, an denen sich der Einzelne unter vielen Menschen befinde, die Voraussetzungen des Privatsph344-renschutzes nicht erf374llten; sie k366nnten das R374ckzugsbed374rfnis nicht erf374llen und rechtfertigten damit auch nicht den grundrechtlichen Schutz, den dieses Bed374rfnis aus Gr374nden der Pers366nlichkeitsentfaltung verdiene. Diese Recht-sprechung binde das Berufungsgericht nach 247 31 BVerfGG. Das beanstandete Bild zeige den Kl344ger mit seiner Ehefrau auf 366ffentlicher Stra337e unter vielen Menschen. Unter diesen Umst344nden m374ssten die Ehefrau des Kl344gers als Per-son des 366ffentlichen Interesses und damit auch der Kl344ger als ihr Ehemann mit einer gewissen Aufmerksamkeit rechnen und k366nnten nicht davon ausgehen, von den Medien unbeobachtet zu bleiben. Dem 366ffentlichen Interesse sei des-halb der Vorrang einzur344umen. II. Diese Ausf374hrungen halten revisionsrechtlicher 334berpr374fung nicht stand. Der Kl344ger kann der Beklagten die erneute Ver366ffentlichung der beanstandeten Aufnahme untersagen. 4 1. Bildnisse einer Person d374rfen grunds344tzlich nur mit deren Einwilligung verbreitet werden (247 22 Satz 1 KUG). Das Recht am eigenen Bild ist eine be-sondere Auspr344gung des allgemeinen Pers366nlichkeitsrechts. Daraus ergibt sich, dass grunds344tzlich allein dem Abgebildeten die Befugnis zusteht, dar374ber zu befinden, ob und in welcher Weise er der 326ffentlichkeit im Bild vorgestellt wird (st. Rspr.; vgl. Senatsurteile BGHZ 131, 332, 336; vom 28. September 2004 - VI 5 - 5 - ZR 305/03 - VersR 2005, 83). Revisionsrechtlich nicht zu beanstanden ist der Ausgangspunkt des Berufungsurteils, dass der Kl344ger die nach diesen Grunds344tzen erforderliche Einwilligung zur Verbreitung der Aufnahme weder ausdr374cklich noch stillschweigend erteilt hat. 2. Der Ansicht des Berufungsgerichts, der Kl344ger habe auch ohne Einwil-ligung hinzunehmen, dass die beanstandete Aufnahme verbreitet werde, die ihn als Begleiter seiner Ehefrau abbildet, kann in dieser Allgemeinheit nicht gefolgt werden. Der Ausnahmetatbestand des 247 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG, wonach Bildnis-se aus dem Bereich der Zeitgeschichte einwilligungsfrei ver366ffentlicht werden d374rfen, greift vorliegend nicht durch (247 23 Abs. 2 KUG). 6 a) Das Berufungsgericht bejaht f374r die beanstandete Bildver366ffentlichung eine Ausnahme im Sinn von 247 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG. Der Kl344ger m374sse als Per-son des 366ffentlichen Lebens und als Begleiter seiner Ehefrau die Ver366ffentli-chung hinnehmen. Zwar leiste das Bild keinen Beitrag zu einer Frage von all-gemeinem Interesse, sondern diene nur dem Unterhaltungsinteresse. Gleich-wohl sei der Schutz der Privatsph344re nicht vorrangig, weil die Aufnahme den Kl344ger an einem Ort zeige, an dem sich viele Menschen bef344nden. 7 Seine Auffassung leitet das Berufungsgericht aus dem Urteil des Bun-desverfassungsgerichts vom 15. Dezember 1999 (BVerfGE 101, 361 ff.) her, mit dem das Urteil des erkennenden Senats vom 19. Dezember 1995 (- VI ZR 15/95 - BGHZ 131, 332 ff.) zu den Paparazzi-Bildern (mit Ausnahme der Abbil-dungen mit Kindern) best344tigt worden ist und an das sich das Berufungsgericht nach 247 31 BVerfGG gebunden f374hlt. 8 b) Indessen wird diese Auffassung des Berufungsgerichts nicht in jeder Hinsicht dem abgestuften Schutzkonzept gerecht, das die Rechtsprechung aus 247247 22, 23 KUG entwickelt hat (vgl. BVerfG, BVerfGE 101, 361 ff.; NJW 2001, 9 - 6 - 1921, 1924 ff.; NJW 2006, 2835 f.; NJW 2006, 2836). Das gilt insbesondere unter Ber374cksichtigung der in den Entscheidungen des Europ344ischen Gerichts-hofs f374r Menschenrechte (k374nftig: EGMR) vom 24. Juni 2004 in dem Verfahren von Hannover gegen Deutschland (NJW 2004, 2647 ff.) und vom 16. November 2004 (NJW 2006, 591 ff. - Karhuvaara und Iltalehti gegen Finnland) dargelegten Grunds344tze. Der erkennende Senat hat dieses Schutzkonzept in mehreren neuen Entscheidungen erl344utert (vgl. etwa Urteile vom 19. Oktober 2004 - VI ZR 292/03 - VersR 2005, 84 ff.; vom 15. November 2005 - VI ZR 286/04 - VersR 2006, 274 ff.) und fasst dies nochmals zusammen. aa) Nach 247 22 KUG d374rfen Bildnisse nur mit Einwilligung des Abgebilde-ten verbreitet werden; hiervon besteht nach 247 23 Abs. 1 KUG eine Ausnahme, wenn es sich um Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt. Diese Ausnahme gilt aber nicht f374r eine Verbreitung, durch die berechtigte Interessen des Abgebildeten verletzt werden (247 23 Abs. 2 KUG). 10 Aus 247 23 KUG hat die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofs den abk374rzenden Begriff der "Person der Zeitge-schichte" entwickelt. Als "relative" Person der Zeitgeschichte ist eine Person anzusehen, die durch ein bestimmtes zeitgeschichtliches Ereignis das Interesse auf sich gezogen hat. Deshalb darf sie ohne ihre Einwilligung nur im Zusam-menhang mit diesem Ereignis abgebildet werden. Demgegen374ber gilt als "abso-lute" Person der Zeitgeschichte eine Person, die aufgrund ihres Status und ihrer Bedeutung allgemein 366ffentliche Aufmerksamkeit findet, so dass sie selbst Ge-genstand der Zeitgeschichte ist und deshalb 374ber sie berichtet werden darf. Auch sie hat jedoch ein Recht auf Privatsph344re, das nicht auf den h344uslichen Bereich beschr344nkt ist. Vielmehr muss sie die M366glichkeit haben, sich an ande-ren, erkennbar abgeschiedenen Orten unbehelligt von Bildberichterstattung zu 11 - 7 - bewegen (vgl. Senat, BGHZ 131, 332 ff., best344tigt von BVerfG, BVerfGE 101, 361 ff.). bb) Gegen diese Beschr344nkung des Schutzes der Privatsph344re bei den so genannten absoluten Personen der Zeitgeschichte hat der EGMR in seiner Entscheidung vom 24. Juni 2004 grunds344tzliche Bedenken ge344u337ert, denen der erkennende Senat bereits in mehreren in der Folgezeit ergangenen Entschei-dungen Rechnung getragen hat (vgl. Urteile vom 19. Oktober 2004 - VI ZR 292/03 - VersR 2005, 84; vom 15. November 2005 - VI ZR 286/04 - VersR 2006, 274). 12 Hiernach nimmt die Vorschrift des 247 23 Abs. 1 KUG nach ihrer gesetzge-berischen Intention und nach Sinn und Zweck der Regelung in Ausnahme von dem Einwilligungserfordernis des 247 22 KUG R374cksicht auf das Informationsinte-resse der Allgemeinheit und auf die Pressefreiheit. Die Belange der 326ffentlichkeit sind gerade bei der Auslegung des Tatbestandsmerkmals "aus dem Bereich der Zeitgeschichte" zu beachten (vgl. BVerfG, NJW 2006, 3406, 3407 f.). 13 cc) Eine Abw344gung der widerstreitenden Rechte und Grundrechte der abgebildeten Person aus Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschen-rechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (k374nftig: EMRK) in der Fas-sung des Protokolls Nr. 11 vom 11. Mai 1994 (BGBl 1995 II 578 ff.; vgl. nun-mehr die ab 1. November 1998 geltende Neufassung - Bek. vom 17. Mai 2002 - BGBl 2002 II 1054 ff.) sowie aus Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG einerseits und der Presse aus Art. 10 EMRK und Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG andererseits ist mithin schon bei der Zuordnung zum Bereich der Zeitgeschichte erforderlich. Dabei ist der Beurteilung ein normativer Ma337stab zugrunde zu legen, welcher der Pres-sefreiheit und zugleich dem Schutz der Pers366nlichkeit und ihrer Privatsph344re 14 - 8 - ausreichend Rechnung tr344gt (vgl. Senat, Urteile vom 12. Dezember 1995 - VI ZR 223/94 - VersR 1996, 341 f.; vom 9. M344rz 2004 - VI ZR 217/03 - VersR 2004, 863; und vom 28. September 2004 - VI ZR 305/03 - VersR 2005, 83, 84; vom 19. Oktober 2004 - VI ZR 292/03 - VersR 2005, 84, 85). Ma337gebend ist hierbei das Interesse der 326ffentlichkeit an vollst344ndiger Information 374ber das Zeitgeschehen. Dabei ist der Begriff des Zeitgeschehens in 247 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG zugunsten der Pressefreiheit zwar in einem weiten Sinn zu verstehen, doch ist das Informationsinteresse nicht schrankenlos. Vielmehr wird der Ein-bruch in die pers366nliche Sph344re des Abgebildeten durch den Grundsatz der Verh344ltnism344337igkeit begrenzt, so dass eine Berichterstattung keineswegs im-mer zul344ssig ist. Wo konkret die Grenze f374r das berechtigte Informationsinte-resse der 326ffentlichkeit an der aktuellen Berichterstattung zu ziehen ist, l344sst sich nur unter Ber374cksichtigung der jeweiligen Umst344nde des Einzelfalls ent-scheiden. Soweit sich die Bedenken des EGMR gegen den Begriff der "absoluten Person der Zeitgeschichte" richten (NJW 2004, 2647, 2650 Rn. 72), geht es der Sache nach um die Frage, unter welchen Voraussetzungen 374ber solche in der 326ffentlichkeit bekannte Personen berichtet werden darf. Dem Berufungsgericht ist zuzugeben, dass der Kl344ger unbeschadet der Frage, ob er als relative oder als absolute Person der Zeitgeschichte im Sinn der bisherigen Rechtsprechung anzusehen ist, jedenfalls eine in der 326ffentlichkeit bekannte Person ist und in besonderem Ma337 das Interesse der 326ffentlichkeit auf sich zieht. Auch hat er sich bei der beanstandeten Abbildung nicht an einem Ort der Abgeschiedenheit im oben dargelegten Sinn befunden, so dass der Gesichtspunkt der Bel344stigung durch heimlich aufgenommene Fotos (vgl. EGMR NJW 2004, 2647, 2650 Rn. 68; BVerfGE 101, 361, 381; BVerfG, NJW 2006, 3406, 3408; Senat, BGHZ 131, 332, 342) im Streitfall keine Rolle spielt. 15 - 9 - Allein diese Umst344nde k366nnen jedoch entgegen der Auffassung des Be-rufungsgerichts nicht ausreichen, um einen Schutz der Privatsph344re zu vernei-nen. Das gilt nicht nur unter Ber374cksichtigung der Auffassung des EGMR, son-dern ergibt sich bei richtigem Verst344ndnis bereits aus dem abgestuften Schutz-konzept, wie es oben dargelegt worden ist. Hiernach ist auch bei Personen, die unter dem Blickpunkt des zeitgeschichtlichen Ereignisses im Sinn des 247 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG an sich ohne ihre Einwilligung die Verbreitung ihres Bildnisses dulden m374ssten, eine Verbreitung der Abbildung nicht zul344ssig, wenn hierdurch berechtigte Interessen des Abgebildeten verletzt werden (247 23 Abs. 2 KUG). 16 Mithin kommt eine Ausnahme vom Erfordernis der Einwilligung grund-s344tzlich nur in Betracht, wenn die Berichterstattung ein Ereignis von zeitge-schichtlicher Bedeutung betrifft (so schon Senatsurteile BGHZ 158, 218, 222 f.; vom 19. Oktober 2004 - VI ZR 292/03 - aaO; vgl. BGH, Urteil vom 26. Oktober 2006 - I ZR 182/04 - Rn. 15, zum Abdruck in BGHZ bestimmt). Dabei darf aller-dings der Begriff der Zeitgeschichte nicht zu eng verstanden werden. Schon nach der Entstehungsgeschichte des Gesetzes betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden K374nste und der Photographie vom 9. Januar 1907 (KUG; vgl. Ebermayer in: Stengleins Kommentar zu den Strafrechtlichen Nebengeset-zen des Deutschen Reiches, 5. Aufl., Band I 247 23 KUG Anm. 1; Stenographi-sche Berichte 374ber die Verhandlungen des Reichstags, XI. Legislaturperiode II. Session 1905/1906, erster Sessionsabschnitt, Aktenst374ck Nr. 30 S. 1540 f. und I. Lesung 25. Januar 1906, Bd. 214, S. 819), vor allem aber im Hinblick auf den Informationsbedarf der 326ffentlichkeit umfasst er nicht nur Vorg344nge von historisch-politischer Bedeutung, sondern ganz allgemein das Zeitgeschehen, also alle Fragen von allgemeinem gesellschaftlichem Interesse, und wird mithin vom Interesse der 326ffentlichkeit bestimmt. Auch durch unterhaltende Beitr344ge kann n344mlich Meinungsbildung stattfinden; solche Beitr344ge k366nnen die Mei-nungsbildung unter Umst344nden sogar nachhaltiger anregen und beeinflussen 17 - 10 - als sachbezogene Informationen (vgl. Senat, Urteil vom 9. Dezember 2003 - VI ZR 373/02 - VersR 2004, 522, 523 mit Anmerkung von Gerlach JZ 2004, 625; BVerfG, BVerfGE 101, 361, 389 f.; NJW 2006, 2836, 2837). Zum Kern der Presse- und der Meinungsbildungsfreiheit geh366rt es, dass die Presse in den gesetzlichen Grenzen einen ausreichenden Spielraum besitzt, innerhalb dessen sie nach ihren publizistischen Kriterien entscheiden kann, was 366ffentliches Interesse beansprucht, und dass sich im Meinungsbildungsprozess herausstellt, was eine Angelegenheit von 366ffentlichem Interesse ist (BVerfGE 101, 361, 392; Senat, Urteil vom 15. November 2005 - VI ZR 286/04 - aaO Rn. 24; EGMR NJW 2006, 591, 592 f. Rn. 38 ff.). Deshalb muss die Presse zur Wahrnehmung ihrer meinungsbildenden Aufgaben nach publizistischen Krite-rien selbst entscheiden d374rfen, was sie des 366ffentlichen Interesses f374r wert h344lt (vgl. BVerfGE 101, 361, 392; Senat, Urteile vom 14. M344rz 1995 - VI ZR 52/94 - VersR 1995, 667, 668 f., best344tigt durch BVerfG, NJW 2000, 1026, und vom 15. November 2005 - VI ZR 286/04 - aaO). Die Bedeutung der Pressefreiheit wird unter Hinweis auf Art. 10 EMRK auch in der Entscheidung des EGMR vom 24. Juni 2004 (NJW 2004, 2647, 2648 f. Rn. 58, 60, 63) hervorgehoben, wenn dort ausgef374hrt wird, dass die Presse in einer demokratischen Gesellschaft eine wesentliche Rolle spiele und es ihre Aufgabe sei, Informationen und Ideen zu allen Fragen von Allgemeininteresse weiterzugeben, was letztlich mit dem oben dargelegten Begriff der Zeitgeschichte in Einklang steht. 18 Soweit der Gerichtshof der Presse dieses Recht nur "in bestimmten Grenzen" (EGMR NJW 2004, 2647, 2649 Rn. 58) zugesteht, betrifft diese Ein-schr344nkung ersichtlich die Abw344gung zwischen Pressefreiheit und Informations-recht der 326ffentlichkeit einerseits und dem Schutz der Privatsph344re anderer-seits, mithin eine Abw344gung, wie sie auch nach dem oben dargestellten Schutzkonzept geboten ist. Auch wenn die Presse zur Wahrung der Pressefrei- 19 - 11 - heit und zur Vermeidung einer vom Grundgesetz untersagten Zensur selbst nach publizistischen Kriterien entscheiden darf, wor374ber sie berichten will, kann sie sich damit nicht der Abw344gung mit der gesch374tzten Privatsph344re derjenigen entziehen, 374ber die sie berichten will. Deshalb muss eine Interessenabw344gung stattfinden und zwar zwischen dem Informationsinteresse der 326ffentlichkeit einerseits und dem Interesse des Abgebildeten an dem Schutz seiner Privatsph344re andererseits. Die Bedeutung des Informationswerts f374r die Interessenabw344gung hat der erkennende Senat schon in fr374heren Entscheidungen hervorgehoben (Senat, BGHZ 151, 26, 31; Urteil vom 9. Dezember 2003 - VI ZR 404/02 - VersR 2004, 525 m.w.N.). Je gr366337er der Informationswert f374r die 326ffentlichkeit ist, desto mehr muss das Schutzinteresse desjenigen, 374ber den informiert wird, hinter den Informations-belangen der 326ffentlichkeit zur374cktreten. Umgekehrt wiegt aber auch der Schutz der Pers366nlichkeit des Betroffenen desto schwerer, je geringer der In-formationswert f374r die Allgemeinheit ist (vgl. BVerfGE 101, 361, 392; Senat, BGHZ 131, 332, 342 m.w.N.). Das Interesse der Leser an blo337er Unterhaltung hat gegen374ber dem Schutz der Privatsph344re regelm344337ig ein geringeres Gewicht und ist nicht sch374tzenswert (vgl. BVerfGE 34, 269, 283; Senat, BGHZ 131, 332, 334 m.w.N.). 20 Dies hat das Bundesverfassungsgericht im Beschluss vom 21. August 2006 (NJW 2006, 3406, 3407) best344tigt, wobei es nach Lage des Falles nicht zu entscheiden brauchte, ob er auch f374r Personen von hohem Bekanntheits-grad gilt. Diese Frage ist nach Auffassung des erkennenden Senats unter Be-r374cksichtigung des Urteils des EGMR vom 24. Juni 2004 im Grundsatz zu beja-hen. Deshalb kann auch bei den bisher so genannten Personen der Zeitge-schichte nicht au337er Betracht bleiben, ob die Berichterstattung zu einer Debatte mit einem Sachgehalt beitr344gt, der 374ber die Befriedigung blo337er Neugier hi- 21 - 12 - nausgeht. Das schlie337t es freilich nicht aus, dass je nach Lage des Falles f374r den Informationswert einer Berichterstattung auch der Bekanntheitsgrad des Betroffenen von Bedeutung sein kann. In jedem Fall ist bei der Beurteilung des Informationswerts bzw. der Frage, ob es sich um ein zeitgeschichtliches Ereig-nis im Sinn des allgemein interessierenden Zeitgeschehens handelt, ein weites Verst344ndnis geboten, damit die Presse ihren meinungsbildenden Aufgaben ge-recht werden kann, die nach wie vor von gr366337ter Bedeutung sind. Eine solche Gewichtung bei der Interessenabw344gung tr344gt nach Ansicht des erkennenden Senats den Anforderungen des Gerichtshofs (EGMR NJW 2004, 2647, 2651 Rn. 76) an einen wirksamen Schutz der Privatsph344re ebenso Rechnung wie dem Schutz der Grundrechte aus Art. 5 GG. Ihr steht - anders als das Berufungsgericht meint - auch eine Bindungswirkung des 247 31 BVerfGG nicht entgegen. Das Bundesverfassungsgericht hat zwar die Entscheidung des erkennenden Senats insoweit best344tigt, als dort der Schutz der Privatsph344re gegen unerw374nschte Aufnahmen auf die F344lle erkennbarer r344umlicher Abge-schiedenheit beschr344nkt worden ist. Das schlie337t es jedoch nicht aus, bei der erforderlichen Interessenabw344gung zwischen Pressefreiheit und Schutz der Privatsph344re den Informationswert f374r die 326ffentlichkeit st344rker zu ber374cksichti-gen. Im 334brigen hat das Bundesverfassungsgericht eine diesen Grunds344tzen entsprechende Interessenabw344gung in einem den Kl344ger betreffenden Verfah-ren gebilligt (Senat, Urteil vom 15. November 2005 - VI ZR 286/04 - VersR 2006, 274; BVerfG, NJW 2006, 2835). 22 dd) Kommt es mithin f374r diese Abw344gung ma337geblich auf den Informati-onswert der Abbildung an, so kann - da im Streitfall die beanstandete Abbildung im Zusammenhang mit einer Wortberichterstattung verbreitet worden ist - bei der Beurteilung diese zugeh366rige Wortberichterstattung nicht unber374cksichtigt bleiben (so auch EGMR NJW 2004, 2647, 2650 Rn. 64). Dies entspricht gefes- 23 - 13 - tigter Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. BGHZ 158, 218, 223; Ur-teile vom 30. September 2003 - VI ZR 89/02 - VersR 2004, 205, 206; vom 28. September 2004 - VI ZR 305/03 - VersR 2005, 83 f.; vom 19. Oktober 2004 - VI ZR 292/03 - VersR 2005, 84 f. - jeweils m.w.N.). 3. Diese Grunds344tze f374hren im Streitfall zu folgender Abw344gung: 24 Das in der Ausgabe Nr. 13/02 der Zeitschrift "7 Tage" vom 20. M344rz 2002 ver366ffentlichte Bild war einem Bericht dar374ber beigef374gt, dass der Kl344ger und seine Ehefrau ihre auf der Insel Lamu/Kenia gelegene Villa vermieten. 25 Zwar darf - wie bereits oben n344her ausgef374hrt - die Presse grunds344tzlich selbst dar374ber bestimmen, was sie f374r berichtenswert h344lt. Der Kl344ger und sei-ne Ehefrau hielten sich im Zeitpunkt der beanstandeten Aufnahme zudem in der 326ffentlichkeit unter anderen Menschen auf. 26 Die Wortberichterstattung 374ber die Wohnung und ihre Vermietung betrifft aber selbst bei Anlegung eines gro337z374gigen Ma337stabs keinen Vorgang von all-gemeinem Interesse (EGMR NJW 2004, 2647, 2649 f. Rn. 60 ff.) und kein zeit-geschichtliches Ereignis. Auch der beanstandeten Abbildung ist kein Beitrag zu einer Diskussion von allgemeinem Interesse und keine Information 374ber ein zeitgeschichtliches Ereignis zu entnehmen. Die Aufnahme zeigt den Kl344ger und seine Ehefrau unstreitig im Urlaub, der grunds344tzlich auch bei "Prominenten" zum regelm344337ig gesch374tzten Kernbereich der Privatsp344re geh366rt. 27 Bei der erforderlichen Abw344gung zwischen der Pressefreiheit und dem allgemeinen Pers366nlichkeitsrecht des Kl344gers ist nach den oben wiedergegebe-nen Grunds344tzen der Rechtsprechung zu beachten, dass es eine entscheiden-de Rolle spielt, ob die Presse eine neue und wahre Information von allgemei-nem Interesse f374r die 366ffentliche Meinungsbildung mitteilt oder ob der Informati- 28 - 14 - onswert f374r die 326ffentlichkeit - wie hier - wesentlich in der Unterhaltung ohne gesellschaftliche Relevanz besteht (vgl. BVerfG, BVerfGE 34, 269, 283 f.; 101, 361, 390 f.; Senat, BGHZ 131, 332, 342 f.). Im letzten Fall besteht kein ber374ck-sichtigenswertes Informationsinteresse der 326ffentlichkeit, das eine Bildver366f-fentlichung entgegen dem Willen des Abgebildeten erlaubte (247 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG); die abgebildete Person muss die in einer Bildver366ffentlichung ohne ihre Einwilligung regelm344337ig liegende Beeintr344chtigung ihrer Privatsph344re und damit ihres allgemeinen Pers366nlichkeitsrechts nicht hinnehmen. 4. Nach allem ist das angefochtene Berufungsurteil aufzuheben (247 562 Abs. 1 ZPO). Da es weiterer tats344chlicher Feststellungen nicht bedarf, hat der 29 - 15 - erkennende Senat in der Sache selbst zu entscheiden (247 563 Abs. 3 ZPO). Die Berufung der Beklagten gegen das erstinstanzliche Urteil ist zur374ckzuweisen. Die Entscheidung 374ber die Kosten folgt aus 247247 91, 97 Abs. 1 ZPO. 30 M374ller Greiner Wellner Pauge St366hr Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 01.07.2005 - 324 O 868/04 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 31.01.2006 - 7 U 81/05 -
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