BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 53/07 Verk374ndet am: 15. Januar 2008 Holmes Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 247 256 Ein Rechtsschutzbed374rfnis f374r die Feststellungsklage besteht auch dann, wenn die Sch344digung eines Rohrleitungssystems abgeschlossen ist und nur noch nicht gekl344rt werden kann, auf welche Weise und mit welchen Kosten sie behoben werden kann. BGH, Urteil vom 15. Januar 2008 - VI ZR 53/07 - Th374ringer OLG in Jena LG M374hlhausen - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 15. Januar 2008 durch die Vizepr344sidentin Dr. M374ller und den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und St366hr f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Kl344ger wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Th374ringer Oberlandesgerichts in Jena vom 18. Januar 2007 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als es zum Nachteil der Kl344ger ergangen ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Rechtsvorg344nger der Kl344ger war Eigent374mer des Hausgrundst374cks Nr. 41. Der Beklagte hat Malerarbeiten an dem benachbarten Haus Nr. 42 aus-gef374hrt. Mitarbeiter des Beklagten sch374tteten eine unbekannte Menge der bei den Arbeiten verwendeten Farbe "Mixol Nr. 8 gr374n" in den auf dem Nachbar-grundst374ck Nr. 42 gelegenen Brunnen, 374ber den auch die Trinkwasserversor-gung des Grundst374cks Nr. 41 der Kl344ger erfolgt. Kurze Zeit sp344ter trat aus dem 1 - 3 - Frischwasserleitungsnetz im Geb344ude Nr. 41 eine gr374n gef344rbte, sch344umende Fl374ssigkeit aus. Der vom Rechtsvorg344nger der Kl344ger beauftragte Sachver-st344ndige stellte fest, dass das Frischwasserleitungssystem des Hauses Nr. 41 durch das mit der Farbe kontaminierte Wasser verunreinigt war und dass eine fachgerechte Sp374lung des Frischwassersystems nach gezieltem Austausch von Teilbereichen des Hauswasserversorgungssystems die Funktionsf344higkeit des Leitungssystems m366glicherweise wiederherstellen k366nne; eine abschlie337ende Beurteilung erfordere jedoch weitere Untersuchungen nach erfolgter Sp374lung. Nach dem Sicherheitsdatenblatt f374r die Farbe "Mixol Nr. 8 gr374n" sei diese in die Wassergef344hrdungsklasse 2 eingestuft, wassergef344hrdend und bei oraler Ein-nahme von mehr als 2 g/kg K366rpergewicht toxisch; die Farbe d374rfe nicht ins Erdreich und nicht in offene Gew344sser oder die Kanalisation gelangen. Der Rechtsvorg344nger der Kl344ger hat deshalb vom Beklagten Freistellung von den zur Ermittlung des Schadens aufgewendeten Kosten sowie die Fest-stellung der Verpflichtung des Beklagten zum Ersatz des durch das Einbringen der Farbe in den Brunnen des Nachbargrundst374cks bisher entstandenen und k374nftig noch entstehenden Schadens begehrt. Nach seinem Tod haben die Kl344ger als seine Alleinerben den Rechtsstreit aufgenommen. 2 Das Landgericht hat einen Anspruch auf Ersatz der Laboruntersu-chungskosten in H366he von 82 200 zuerkannt und die Verpflichtung des Beklagten zum Ersatz des durch die Verunreinigung des Brunnens entstandenen und noch entstehenden Schadens festgestellt. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht die Feststellungsklage als unzul344ssig abgewiesen. Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision verfolgen die Kl344ger ihr Klageziel weiter. 3 - 4 - Entscheidungsgr374nde: I. 4 Das Berufungsgericht hat zur Begr374ndung seiner Entscheidung im We-sentlichen ausgef374hrt, soweit das Landgericht dem Rechtsvorg344nger der Kl344ger einen Anspruch auf Ersatz von Laborkosten zugesprochen habe, sei das Urteil nicht zu beanstanden. Insoweit fehle auch ein Berufungsangriff gegen das erst-instanzliche Urteil. Die Feststellungsklage sei dagegen mangels Feststellungs-interesses unzul344ssig. Bei Erhebung der Klage sei die Schadensentwicklung - abgesehen von der Anmietung von Ersatzwohnraum mit Wasserversorgung - abgeschlossen gewesen und die Verunreinigung des Rohrleitungssystems be-reits eingetreten. Die Frage, ob die Kl344ger Ersatz der Kosten eines kompletten Austauschs der Rohrleitungen und der angeschlossenen Bauteile verlangen k366nnten, betreffe lediglich die H366he des bereits eingetretenen Schadens und sei im Rahmen einer Leistungsklage zu kl344ren. Auch eine Bezifferung des durch die Anmietung einer Wohneinheit mit Wasserversorgung entstehenden Schadens sei zumutbar. II. Das Berufungsurteil unterliegt schon deshalb der Aufhebung, weil es we-der die Berufungsantr344ge noch die tats344chlichen Feststellungen enth344lt, die das Berufungsgericht seiner rechtlichen W374rdigung zugrunde gelegt hat. Zwar reicht f374r die Darstellung des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes die Bezug-nahme auf die tats344chlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil anstel-le des Tatbestands aus (247 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Daran fehlt es hier jedoch. Zudem k366nnte eine solche Verweisung sich nicht auf die in der zweiten 5 - 5 - Instanz gestellten Berufungsantr344ge der Parteien erstrecken und auch die Dar-stellung des Streitstoffs in der Berufung nicht umfassen. Da das Berufungsurteil mithin eine der Vorschrift des 247 540 ZPO entsprechende Darstellung nicht ent-h344lt, leidet es an einem von Amts wegen zu ber374cksichtigenden Verfahrens-mangel, wie die Revision zu Recht beanstandet (vgl. Senat, BGHZ 156, 216, 217 ff.; BGH, BGHZ 154, 99, 100 f.; Urteil vom 14. Januar 2005 - V ZR 99/04 - NJW-RR 2005, 716, 717). Das Urteil ist daher aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zur374ckzuver-weisen. III. In der neuen Verhandlung wird das Berufungsgericht Gelegenheit haben, sich mit der st344ndigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Zul344ssig-keit der Feststellungsklage bei einem sich entwickelnden Schaden (vgl. Senat, BGHZ 163, 351, 361 f.; BGH, Urteil vom 21. Januar 2000 - V ZR 387/98 - NJW 2000, 1256, 1257), wie er hier zumindest hinsichtlich der Anmietung von Er-satzwohnraum gegeben ist, im Einzelnen auseinanderzusetzen. Die Feststel-lungsklage war - entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung und des Beru-fungsgerichts - nicht deshalb unzul344ssig, weil die Sch344digung mit der Kontami-nierung des Rohrleitungssystems abgeschlossen war. Zwar mag es sein, dass damit der Schaden am Rohrleitungssystem bereits eingetreten war und nur noch nicht gekl344rt war, auf welche Weise und mit welchen Kosten er behoben werden konnte. Das aber gen374gt ebenso wie die durch die unbekannte Dauer der Schadensbehebung verursachte Ungewissheit 374ber die Zeit, f374r welche eine Ersatzwohnung ben366tigt wird, um das Rechtsschutzbed374rfnis f374r die Fest-stellungsklage zu begr374nden (vgl. BGH, Urteil vom 30. M344rz 1983 - VIII ZR 6 - 6 - 3/82 - NJW 1984, 1552 1554; vom 7. Juni 1988 - IX ZR 278/97 - NJW 1988, 3268 f.; vom 21. Februar 1991 - III ZR 204/89 - VersR 1991, 788 f.; vom 3. April 1996 - VIII ZR 3/95 - VersR 1996, 848, 850). Ma337gebend ist nach diesen Grunds344tzen, dass der Rechtsvorg344nger der Kl344ger den Schaden bei Klageer-hebung noch nicht insgesamt zu beziffern vermochte, weil ihm zun344chst nicht bekannt war, f374r welche Zeit er eine Ersatzwohnung ben366tigen werde und wel-che Kosten f374r die Beseitigung der Kontaminierung des Rohrleitungssystems erforderlich sein w374rden, ob insbesondere eine Sp374lung ausreichend oder der Austausch der Rohrleitungen zuz374glich der Behebung von Folgesch344den erfor-derlich sein werde. Dass hinsichtlich eines positiv festzustellenden Anspruchs bereits die Leistungsklage zur Abdeckung des gesamten Schadens m366glich gewesen w344re (vgl. BGH, BGHZ 5, 314, 315), ist - entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung - nicht erkennbar. Es verst366337t auch nicht gegen Treu und Glauben (247 242 BGB), wenn der Rechtsvorg344nger der Kl344ger lediglich eine Feststellungsklage erhoben hat. Ent-gegen der Ansicht des Beklagten und seiner Haftpflichtversicherung hat sich der Rechtsvorg344nger der Kl344ger nicht widerspr374chlich verhalten. Der Beklagte verkennt, dass der Rechtsvorg344nger der Kl344ger das Gutachten eines Sachver-st344ndigen eingeholt hatte und hiernach gerade offen geblieben war, ob zur Be-seitigung der Kontamination eine Sp374lung des Systems ausreichend ist. Es be-gegnet aus Rechtsgr374nden keinen Bedenken, wenn der Rechtsvorg344nger der Kl344ger unter diesen Umst344nden lediglich die Feststellung der Ersatzverpflich-tung begehrt und damit zugleich in Kauf genommen hat, dass er seine Ersatz-forderungen sp344ter im Einzelnen beziffern und deren Ursachenzusammenhang mit der Kontaminierung im Einzelnen beweisen muss. Sein Ersatzbegehren war nicht von einer vorg344ngigen Besichtigung durch einen Sachverst344ndigen der Haftpflichtversicherung des Beklagten abh344ngig, auch wenn eine solche Be- 7 - 7 - sichtigung im Regelfall zu einer rascheren, einvernehmlichen Regulierung des Schadens dienlich sein mag. 8 Sollte das Berufungsgericht unter Ber374cksichtigung dieser Rechtslage nach erneuter Sachpr374fung nunmehr zu dem Ergebnis gelangen, dass die Feststellungsklage zul344ssig war und ist, wird es sich - falls es nicht ohnehin von einer Verschuldenshaftung des Beklagten ausgeht - mit einer Anwendung des Wasserhaushaltsgesetzes zu befassen haben (vgl. 247 22 WHG; BGH, BGHZ 57, 170, 173 ff.; 62, 351 ff., 355 ff.; 103, 129 ff.; Urteil vom 27. April 1970 - III ZR 31/69 - VersR 1970, 625 ff.). M374ller Greiner Diederichsen Pauge St366hr Vorinstanzen: LG M374hlhausen, Entscheidung vom 01.12.2005 - 6(5) O 112/04 - OLG Jena, Entscheidung vom 18.01.2007 - 1 U 17/06 -
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