BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZR 53/08 vom 7. Oktober 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Oktober 2008 durch die Vizepr344sidentin Dr. M374ller und die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und St366hr beschlossen: Die Erinnerung der Kl344gerin vom 6. April 2008, beim Bundesge-richtshof eingegangen am 4. August 2008, gegen den Kostenan-satz vom 15. Juli 2008 wird zur374ckgewiesen. Gr374nde: Die Eingabe der Kl344gerin ist als Erinnerung gegen den Kostenansatz vom 15. Juli 2008, nicht als Anh366rungsr374ge (247 321a ZPO) zu werten. Eine An-h366rungsr374ge w344re unzul344ssig, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichts-hof zugelassenen Anwalt (247 78 ZPO; vgl. BGH, Beschluss vom 18. Mai 2005 - VIII ZB 3/05 - NJW 2005, 2017) angebracht ist. Die Kl344gerin hat auch nicht im Einzelnen dargetan, was sie 374ber den ber374cksichtigten Vortrag hinaus zus344tz-lich h344tte vorbringen wollen. 1 Die Erinnerung gegen den Kostenansatz hat keinen Erfolg. 2 Der Kostenansatz ist nicht zu beanstanden. Er beruht auf der wirksamen Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde mangels ausreichender Begr374n-dung. 3 - 3 - 4 Eine (erforderliche) Begr374ndung der Beschwerde durch einen beim Bun-desgerichtshof zugelassen Rechtsanwalt ist nicht eingegangen, und die Be-schwerde wurde nach Verweigerung der Prozesskostenhilfe nicht zur374ckge-nommen. Auch ein Antrag eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen An-walts auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Vers344umung der Frist zur Begr374ndung der Beschwerde ist nicht eingegangen. Der erkennende Senat hat mit Beschluss vom 3. Juni 2008 den Antrag der Kl344gerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe f374r die Nichtzulassungsbe-schwerde abgelehnt, weil die Beschwerde keine hinreichende Aussicht auf Er-folg hatte. Dieser Beschluss wurde am 5. Juni 2008 an die Kl344gerin abgesandt und ist ihr nach den Angaben in ihrer Eingabe am 9. Juni 2008 zugegangen. Mit Schreiben vom 28. Juni 2008 hat die Kl344gerin Gegenvorstellung gegen die Verweigerung der Prozesskostenhilfe erhoben und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Dieses Gesuch der Kl344gerin um Wiedereinsetzung war nicht zul344ssig, weil es nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelas-senen Anwalt eingereicht worden ist (247 78 ZPO). 5 Die Bestellung eines Notanwalts (247 78b ZPO) kam und kommt nicht in Betracht. Ein ordnungsgem344337 gestellter Antrag war dem Schreiben der Kl344gerin vom 8. Juli 2008 nicht zu entnehmen. Ein solcher Antrag h344tte im 334brigen auch keinen Erfolg haben k366nnen. Die Kl344gerin hatte sich erst kurz vor Fristablauf (374berwiegend am 7. Juli 2008) darum bem374ht, einen Anwalt zu finden und da-mit nachvollziehbar keinen Erfolg gehabt. Es ist hier nicht zu entscheiden, ob mit einer (Fax-) Anfrage bei neun Anwaltskanzleien nach Verweigerung von Prozesskostenhilfe dargetan werden kann, dass die Partei einen zu ihrer Ver-tretung bereiten Anwalt beim Bundesgerichtshof nicht findet. Die Beiordnung eines Notanwalts setzt voraus, dass die Partei trotz zumutbarer Anstrengungen einen zu ihrer Vertretung bereiten Anwalt nicht gefunden hat. Solche zumutba- 6 - 4 - ren Anstrengungen hat die Kl344gerin nicht dargetan. Es war der Kl344gerin zumut-bar, deutlich fr374her als zwei Tage vor Ablauf der Rechtsmittelbegr374ndungsfrist einen Anwalt zu suchen. Zudem war die Nichtzulassungsbeschwerde nicht nur ohne hinreichende Erfolgsaussicht, sondern aussichtslos, weil sie sich 374berwiegend gegen die dem Tatrichter vorbehaltene W374rdigung der Beweise richtete und keine Gr374nde f374r die Zulassung der Revision (247 543 Abs. 2 ZPO) ersichtlich sind. 7 Die Zustellung bzw. formlose Mitteilung erfolgt an den bisherigen Pro-zessbevollm344chtigten, wie das im Interesse des Gegners und des Gerichts an der ungest366rten Abwicklung des Rechtsstreits vom Gesetz vorgesehen ist (247247 87 Abs. 1, 172 Abs. 1 ZPO). 8 Das Verfahren ist geb374hrenfrei; Kosten werden nicht erstattet (247 66 Abs. 8 GKG). 9 M374ller Greiner Wellner Pauge St366hr Vorinstanzen: LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 20.08.2007 - 2/4 O 236/03 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 01.02.2008 - 19 U 203/07 -
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