BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 53/09 Verk374ndet am: 20. Oktober 2009 B366hringer-Mangold, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB 247247 249 Hb, 254 Abs. 2 A a) Der Gesch344digte darf seiner (fiktiven) Schadensberechnung grunds344tzlich die 374blichen Stundenverrechnungss344tze einer markengebundenen Fach-werkstatt zugrunde legen, die ein von ihm eingeschalteter Sachverst344ndiger auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat (Best344tigung des Senats-urteils BGHZ 155, 1 ff.). b) Will der Sch344diger den Gesch344digten unter dem Gesichtspunkt der Scha-densminderungspflicht im Sinne des 247 254 Abs. 2 BGB auf eine g374nstigere Reparaturm366glichkeit in einer m374helos und ohne Weiteres zug344nglichen "freien Fachwerkstatt" verweisen, muss der Sch344diger darlegen und ggf. be-weisen, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualit344tsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht. c) Zur Frage, unter welchen Umst344nden es dem Gesch344digten gleichwohl un-zumutbar sein kann, sich auf eine technisch gleichwertige Reparaturm366glich-keit au337erhalb der markengebundenen Fachwerkstatt verweisen zu lassen. BGH, Urteil vom 20. Oktober 2009 - VI ZR 53/09 - LG W374rzburg AG W374rzburg - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 20. Oktober 2009 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Zoll, Wellner und St366hr sowie die Richterin von Pentz f374r Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts W374rzburg vom 21. Januar 2009 (nicht: 17. Dezember 2008 - insoweit wird der verk374ndete Tenor berich-tigt, 247 319 ZPO) aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsver-fahrens, an das Berufungsgericht zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kl344ger macht gegen den Beklagten restlichen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall geltend. Dabei wurde das Fahrzeug des Kl344gers, ein zum Unfallzeitpunkt ca. 9 275 Jahre alter VW Golf mit einer Laufleistung von 374ber 190.000 km, besch344digt. 1 Die Haftung des Beklagten steht dem Grunde nach au337er Streit. Die Par-teien streiten nur noch um die Frage, ob sich der Kl344ger im Rahmen der fiktiven 2 - 3 - Abrechnung seines Fahrzeugschadens auf niedrigere Stundenverrechnungs-s344tze einer ihm vom Sch344diger bzw. von dessen Haftpflichtversicherer benann-ten "freien Karosseriefachwerkstatt" verweisen lassen muss oder ob er auf der Grundlage des von ihm vorgelegten Sachverst344ndigengutachtens die Stunden-verrechnungss344tze einer markengebundenen VW-Fachwerkstatt erstattet ver-langen kann. Der Haftpflichtversicherer des Beklagtenfahrzeugs hat die Stundenver-rechnungss344tze (Arbeitslohn und Lackierkosten) entsprechend den g374nstigeren Preisen der benannten freien Reparaturwerkstatt um insgesamt 220,54 200 ge-k374rzt. Dieser Differenzbetrag nebst Zinsen ist Gegenstand der vorliegenden Klage. 3 Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die zugelassene Beru-fung des Kl344gers hat das Landgericht das erstinstanzliche Urteil abge344ndert und der Klage antragsgem344337 stattgegeben. Mit der vom Berufungsgericht zuge-lassenen Revision begehrt der Beklagte eine Wiederherstellung des erstin-stanzlichen Urteils. 4 Entscheidungsgr374nde: I. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, dass ein Gesch344digter auch bei fiktiver Abrechnung der Reparaturkosten auf der Grundlage eines Sachverst344n-digengutachtens die Stundenverrechnungss344tze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legen d374rfe und sich nicht auf etwa g374nstigere Stun-denverrechnungss344tze einer nicht markengebundenen Fachwerkstatt verwei-sen lassen m374sse. Zwar habe der Bundesgerichtshof in seinem "Porsche-Urteil" 5 - 4 - vom 29. April 2003 - VI ZR 398/02 - BGHZ 155, 1 ff. ausgef374hrt, dass der Ge-sch344digte, der eine ihm m374helos und ohne Weiteres zug344ngliche g374nstigere und gleichwertige Reparaturm366glichkeit habe, sich auf diese verweisen lassen m374sse. Auch k366nne im Streitfall davon ausgegangen werden, dass die Repara-turarbeiten durch die seitens des Haftpflichtversicherers des Beklagten benann-te Werkstatt "rein technisch betrachtet" gleichwertig erbracht werden k366nnten. Jedoch k366nne bei der Ermittlung der Reichweite des Begriffs der "Gleichwertig-keit" im Sinne der vorgenannten Entscheidung des Bundesgerichtshofs nicht allein auf die technische Vergleichbarkeit abgestellt werden. Vielmehr m374sse der in der Praxis honorierte wertbildende Faktor einer Reparatur in einer mar-kengebundenen Fachwerkstatt Ber374cksichtigung finden, um der Dispositionsbe-fugnis und der dem Gesch344digten zustehenden Ersetzungsbefugnis in ausrei-chender Weise gerecht zu werden. II. Das Berufungsurteil h344lt revisionsrechtlicher Nachpr374fung nicht stand. 6 1. Das Berufungsgericht ist zutreffend von dem Senatsurteil BGHZ 155, 1 ff. (sog. Porsche-Urteil) ausgegangen, in welchem der Senat entschieden hat, dass der Gesch344digte, der fiktive Reparaturkosten abrechnet, der Schadensbe-rechnung grunds344tzlich die Stundenverrechnungss344tze einer markengebunde-nen Fachwerkstatt zugrunde legen darf. 7 Ist wegen der Besch344digung einer Sache Schadensersatz zu leisten, kann der Gesch344digte vom Sch344diger gem344337 247 249 Abs. 2 Satz 1 BGB den zur Herstellung erforderlichen Geldbetrag beanspruchen. Was insoweit erforderlich ist, richtet sich danach, wie sich ein verst344ndiger, wirtschaftlich denkender 8 - 5 - Fahrzeugeigent374mer in der Lage des Gesch344digten verhalten h344tte (vgl. Se-natsurteile BGHZ 61, 346, 349 f.; 132, 373, 375 f.; vom 4. Dezember 1984 - VI ZR 225/82 - VersR 1985, 283, 284 f. und vom 15. Februar 2005 - VI ZR 74/04 - VersR 2005, 568). Der Gesch344digte leistet im Reparaturfall dem Gebot zur Wirtschaftlichkeit im Allgemeinen Gen374ge und bewegt sich in den f374r die Schadensbehebung nach 247 249 Abs. 2 Satz 1 BGB gezogenen Grenzen, wenn er der Schadensabrechnung die 374blichen Stundenverrechnungss344tze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legt, die ein von ihm eingeschalte-ter Sachverst344ndiger auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat (vgl. Senatsurteil BGHZ 155, 1,3). W344hlt der Gesch344digte den vorbeschriebenen Weg der Schadensberechnung und gen374gt er damit bereits dem Wirtschaftlich-keitsgebot nach 247 249 Abs. 2 Satz 1 BGB, so begr374nden besondere Umst344nde, wie das Alter des Fahrzeuges oder seine Laufleistung keine weitere Darle-gungslast des Gesch344digten. 2. In seinem Urteil BGHZ 155, 1 ff. ist der Senat dem dortigen Beru-fungsgericht vom Ansatz her allerdings auch in der Auffassung beigetreten, dass der Gesch344digte, der m374helos eine ohne Weiteres zug344ngliche g374nstigere und gleichwertige Reparaturm366glichkeit hat, sich auf diese verweisen lassen muss. Rechnet der Gesch344digte - konkret oder fiktiv - die Kosten der Instand-setzung als Schaden ab und weist er die Erforderlichkeit der Mittel durch eine Reparaturkostenrechnung oder durch ein ordnungsgem344337es Gutachten eines Sachverst344ndigen (vgl. BGHZ, aaO S. 4) nach, hat der Sch344diger die Tatsa-chen darzulegen und zu beweisen, aus denen sich ein Versto337 gegen die Schadensminderungspflicht im Sinne des 247 254 Abs. 2 BGB ergibt. 9 a) Welche konkreten Anforderungen in diesem Zusammenhang an eine "gleichwertige" Reparaturm366glichkeit zu stellen sind, konnte im vorgenannten Senatsurteil offen bleiben, weil der dort vom Berufungsgericht der Schadensab- 10 - 6 - rechnung zugrunde gelegte abstrakte Mittelwert der Stundenverrechnungss344tze aller repr344sentativen Marken- und freien Fachwerkst344tten einer Region als sta-tistisch ermittelte Rechengr366337e nicht den zur Wiederherstellung erforderlichen Betrag repr344sentierte. Im vorliegenden Fall ist die Frage jedoch von Bedeutung, weil nach dem im Streitstand des Berufungsurteils referierten Vortrag des Be-klagten die aufgezeigte, dem Kl344ger ohne Weiteres zug344ngliche Karosserie-fachwerkstatt in der Lage ist, die Reparatur ebenso wie jede markengebundene Fachwerkstatt durchzuf374hren. Da das Berufungsgericht - von seinem Stand-punkt aus folgerichtig - die vom Kl344ger zul344ssigerweise (vgl. 247 138 Abs. 4 ZPO) mit Nichtwissen bestrittene technische Gleichwertigkeit der Reparatur, ohne Feststellungen zu treffen, lediglich unterstellt hat, ist hiervon f374r die rechtliche Pr374fung auszugehen. b) Die Frage, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen es dem Ge-sch344digten im Rahmen seiner Schadensminderungspflicht im Sinne des 247 254 Abs. 2 BGB bei der (fiktiven) Schadensabrechnung zumutbar ist, sich auf eine kosteng374nstigere Reparatur in einer nicht markengebundenen Fachwerkstatt verweisen zu lassen, ist in der Literatur und instanzgerichtlichen Rechtspre-chung umstritten (vgl. zum 334berblick 374ber den Meinungsstand etwa Figgener NJW 2008, 1349 ff. und NZV 2008, 633 f.; R374tten, SVR 2008, 241 ff.; Balke SVR 2008, 56 ff.; Zschieschack NZV 2008, 326 ff.; Eggert Verkehrsrecht aktuell 2007, 141 ff.; Engel DAR 2007, 695 ff.; Nugel ZfS 2007, 248 ff. und Wenker VersR 2005, 917 ff.). 11 c) Nach Auffassung des erkennenden Senats ist eine differenzierte Be-trachtungsweise geboten, die sowohl dem Interesse des Gesch344digten an einer Totalreparation als auch dem Interesse des Sch344digers an einer Geringhaltung des Schadens angemessen Rechnung tr344gt. 12 - 7 - aa) Die Zumutbarkeit f374r den Gesch344digten, sich auf eine kosteng374nsti-gere Reparatur in einer nicht markengebundenen Fachwerkstatt verweisen zu lassen, setzt - wovon auch das Berufungsgericht ausgegangen ist und was von der Revision nicht in Zweifel gezogen wird - jedenfalls eine technische Gleich-wertigkeit der Reparatur voraus. Will der Sch344diger mithin den Gesch344digten unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht im Sinne des 247 254 Abs. 2 BGB auf eine g374nstigere Reparaturm366glichkeit in einer m374helos und oh-ne Weiteres zug344nglichen "freien Fachwerkstatt" verweisen, muss der Sch344di-ger darlegen und ggf. beweisen, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualit344tsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht. Dabei sind dem Vergleich die (markt-)374blichen Preise der Werkst344t-ten zugrunde zu legen. Das bedeutet insbesondere, dass sich der Gesch344digte im Rahmen seiner Schadensminderungspflicht nicht auf Sonderkonditionen von Vertragswerkst344tten des Haftpflichtversicherers des Sch344digers verweisen las-sen muss. Andernfalls w374rde die ihm nach 247 249 Abs. 2 Satz 1 BGB zustehen-de Ersetzungsbefugnis unterlaufen, die ihm die M366glichkeit der Schadensbehe-bung in eigener Regie er366ffnet (vgl. Senatsurteile BGHZ 143, 189, 194 f.; vom 21. Januar 1992 - VI ZR 142/91 - VersR 1992, 457; vom 6. April 1993 - VI ZR 181/92 - VersR 1993, 769 und vom 12. Juli 2005 - VI ZR 132/04 - VersR 2005, 1448, 1449). Dies entspricht dem gesetzlichen Bild des Schadensersat-zes, nach dem der Gesch344digte Herr des Restitutionsgeschehens ist und grunds344tzlich selbst bestimmen darf, wie er mit der besch344digten Sache ver-f344hrt (vgl. Senatsurteile BGHZ 143, 189, 194 f. und vom 12. Juli 2005 - VI ZR 132/04 - aaO). 13 bb) Steht unter Ber374cksichtigung dieser Grunds344tze die Gleichwertigkeit der Reparatur zu einem g374nstigeren Preis fest, kann es f374r den Gesch344digten gleichwohl unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht unzumut-bar sein, eine Reparaturm366glichkeit in dieser Werkstatt in Anspruch zu nehmen. 14 - 8 - Dies gilt vor allem bei Fahrzeugen bis zum Alter von drei Jahren. Denn bei neu-en bzw. neuwertigen Kraftfahrzeugen muss sich der Gesch344digte im Rahmen der Schadensabrechnung grunds344tzlich nicht auf Reparaturm366glichkeiten ver-weisen lassen, die ihm bei einer sp344teren Inanspruchnahme von Gew344hrleis-tungsrechten, einer Herstellergarantie und/oder von Kulanzleistungen Schwie-rigkeiten bereiten k366nnten. Im Interesse einer gleichm344337igen und praxisgerech-ten Regulierung bestehen deshalb bei Fahrzeugen bis zum Alter von drei Jah-ren grunds344tzlich keine rechtlichen Bedenken gegen eine (generelle) tatrichter-liche Sch344tzung der erforderlichen Reparaturkosten nach den Stundenverrech-nungss344tzen einer markengebundenen Fachwerkstatt. cc) Bei Kraftfahrzeugen, die 344lter sind als drei Jahre, kann es f374r den Gesch344digten ebenfalls unzumutbar sein, sich im Rahmen der Schadensab-rechnung auf eine alternative Reparaturm366glichkeit au337erhalb einer markenge-bundenen Fachwerkstatt verweisen zu lassen. Denn auch bei 344lteren Fahrzeu-gen kann - wie vom Berufungsgericht im Ausgangspunkt zutreffend angenom-men - die Frage Bedeutung haben, wo das Fahrzeug regelm344337ig gewartet, "scheckheftgepflegt" oder ggf. nach einem Unfall repariert worden ist. Dabei besteht - wie entsprechende Hinweise in Verkaufsanzeigen belegen - bei einem gro337en Teil des Publikums insbesondere wegen fehlender 334berpr374fungsm366g-lichkeiten die Einsch344tzung, dass bei einer (regelm344337igen) Wartung und Repa-ratur eines Kraftfahrzeugs in einer markengebundenen Fachwerkstatt eine h366-here Wahrscheinlichkeit besteht, dass diese ordnungsgem344337 und fachgerecht erfolgt ist. Deshalb kann auch dieser Umstand es rechtfertigen, der Schadens-abrechnung die Stundenverrechnungss344tze einer markengebundenen Fach-werkstatt zugrunde zu legen, obwohl der Sch344diger oder dessen Haftpflichtver-sicherer dem Gesch344digten eine ohne Weiteres zug344ngliche, gleichwertige und g374nstigere Reparaturm366glichkeit aufzeigt. Dies kann etwa auch dann der Fall sein, wenn der Gesch344digte konkret darlegt (zur sekund344ren Darlegungslast 15 - 9 - vgl. etwa Senatsurteil BGHZ 163, 19, 26), dass er sein Kraftfahrzeug bisher stets in der markengebundenen Fachwerkstatt hat warten und reparieren las-sen oder - im Fall der konkreten Schadensberechnung - sein besonderes Inte-resse an einer solchen Reparatur durch die Reparaturrechnung belegt. Dabei kann der Tatrichter u.a. nach 247 142 ZPO anordnen, dass der Gesch344digte oder ein Dritter die in ihrem oder seinem Besitz befindlichen Urkunden und sonstigen Unterlagen, auf die sich der Gesch344digte bezogen hat, etwa das "Scheckheft" oder Rechnungen 374ber die Durchf374hrung von Reparatur- und/oder Wartungsar-beiten, vorlegt. 3. Nach diesen Grunds344tzen kann das Berufungsurteil nicht Bestand ha-ben. Da der Kl344ger keine erheblichen Umst344nde dargetan hat, nach denen ihm eine Reparatur seines 9 275 Jahre alten Fahrzeugs au337erhalb einer markenge-bundenen Fachwerkstatt auch unter dem Gesichtspunkt seiner Schadensmin-derungspflicht unzumutbar sein k366nnte, war der Beklagte nicht daran gehindert, den Kl344ger auf eine gleichwertige g374nstigere Reparaturm366glichkeit zu verwei-sen. Im Streitfall war das Urteil des Berufungsgerichts mithin aufzuheben und 16 - 10 - an das Berufungsgericht zur374ckzuverweisen, weil das Berufungsgericht zur Frage der Gleichwertigkeit der aufgezeigten alternativen Reparaturm366glichkeit noch keine Feststellungen getroffen hat. Galke Zoll Wellner St366hr von Pentz Vorinstanzen: AG W374rzburg, Entscheidung vom 10.07.2008 - 16 C 1235/08 - LG W374rzburg, Entscheidung vom 21.01.2009 - 42 S 1799/08 -
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