BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 53/09 Verk374ndet am: 10. Februar 2010 Mayer, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247 134; StGB 247 203 Abs. 1 Nr. 6 a) Zu den in 247 203 Abs. 1 Nr. 6 StGB der Geheimhaltung unterworfenen Personen geh366rt auch ein selbst344ndiger Versicherungsvertreter. b) Bei einer privaten Personenversicherung sind nicht nur die vom Betroffenen preiszugebenden gesundheitlichen Daten gesch374tzt. Auch der Umstand, dass ein Betroffener zur Absicherung bestehender oder k374nftiger gesundheitlicher Risiken finanzielle Vorsorgema337nahmen getroffen hat, unterf344llt der Geheimhaltungs-pflicht, da er Auskunft 374ber die pers366nliche, der 326ffentlichkeit nicht zug344ngliche wirtschaftliche Lebensgestaltung des Versicherungsnehmers gibt. c) Die Abtretung von Provisionsanspr374chen eines Versicherungsvertreters, der Per-sonenversicherungen vermittelt, ist wegen der mit der Abtretung verbundenen Pflicht, dem Zessionar nach 247 402 BGB die zur Geltendmachung der abgetrete-nen Forderung n366tigen, jedoch der Geheimhaltung unterworfenen (247 203 Abs. 1 Nr. 6 StGB) Ausk374nfte zu erteilen, nach 247 134 BGB nichtig (im Anschluss an BGHZ 115, 123, 124 ff. [Zahnarzt]; 122, 115, 117 ff. [Rechtsanwalt vor Inkrafttre-ten des 247 49b Abs. 4 BRAO]; BGH, Urteile vom 5. Dezember 1995 - X ZR 121/93, NJW 1996, 775 [Zahnarzt]; vom 17. Oktober 1996 - IX ZR 37/96, NJW 1997, 188; vom 11. November 2004 - IX ZR 240/03, NJW 2005, 507 [jeweils zur Abtretung von Honoraranspr374chen eines Rechtsanwalts vor Inkrafttreten des 247 49b Abs. 4 BRAO]; ferner Beschluss vom 17. Februar 2005 - IX ZB 62/04, NJW 2005, 1505 [Arzt]). BGH, Urteil vom 10. Februar 2010 - VIII ZR 53/09 - OLG Stuttgart LG Stuttgart - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 10. Februar 2010 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Dr. Frellesen, die Richterin Dr. Milger, den Richter Dr. Achilles und die Richterin Dr. Fetzer f374r Recht erkannt: Die Revision des Kl344gers gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 3. Februar 2009 wird zur374ckge-wiesen. Der Kl344ger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kl344ger macht aus abgetretenem Recht im Wege der Stufenklage Auskunfts-, Abrechnungs- und Zahlungsanspr374che aus einem Versicherungs-vertretervertrag geltend. Sein Klagebegehren richtet sich zwischenzeitlich nur noch gegen die Beklagte zu 1 (im Folgenden: Beklagte). 1 Die Zedentin schloss am 25. April/7. Mai 2002 mit der Beklagten einen Handelsvertretervertrag zur Vermittlung von Versicherungsvertr344gen (Unfallver-sicherungen). Mit Vereinbarung vom 4./7. November 2007 trat die Zedentin s344mtliche aus ihrer Vermittlungst344tigkeit f374r die Beklagte herr374hrende Zah- 2 - 3 - lungsanspr374che sowie alle Auskunfts-, Abrechnungs- und Kontrollrechte an den Kl344ger ab. 3 Mit seiner Stufenklage hat der Kl344ger die Vorlage eines Buchauszugs f374r den Zeitraum vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2004, die Erteilung einer Provisionsabrechnung auf der Grundlage des Buchauszugs und Zahlung der sich aus der Abrechnung ergebenden Provisions- und Schadensersatzanspr374-che verlangt. Diesem Begehren ist die Beklagte unter anderem mit dem Ein-wand entgegen getreten, die Klage scheitere schon an einer am 18. November 2003 erfolgten, vorrangigen Sicherungsabtretung der Anspr374che an sie. Das Landgericht hat die Beklagte mit Teilurteil zur Erteilung eines Buchauszugs und zur Abrechnung 374ber die sich aus dem Buchauszug ergebenden und noch nicht abgerechneten Provisionen verurteilt. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen. Mit seiner vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision erstrebt der Kl344ger die Wiederherstellung des erstin-stanzlichen Urteils. Entscheidungsgr374nde: Die Revision des Kl344gers hat keinen Erfolg; sie ist daher zur374ckzuwei-sen. 4 I. Das Berufungsgericht (OLG Stuttgart, Urteil vom 3. Februar 2009 - 1 U 107/08, juris) hat zur Begr374ndung seiner Entscheidung, soweit f374r das Revisi-onsverfahren von Interesse, im Wesentlichen ausgef374hrt: 5 - 4 - Der Kl344ger k366nne die Erteilung eines Buchauszugs mit nachfolgender Abrechnung nicht verlangen. Denn die mit Vereinbarung vom 4./7. November 2007 erfolgte Abtretung der Anspr374che aus dem mit der Beklagten begr374ndeten Versicherungsvertretervertrag sei unwirksam. Nach den vorgelegten Unterlagen habe sich das Vertragsverh344ltnis zwischen Zedentin und Beklagter ausschlie337-lich auf die Vermittlung von Unfallversicherungen bezogen. Die Abtretung hier-aus resultierender Zahlungsanspr374che sei nach 247 134 BGB, 247 203 Abs. 1 Nr. 6 StGB unwirksam. Damit k366nnten auch Anspr374che aus 247 87c HGB als blo337e Hilfsrechte nicht wirksam abgetreten werden. Gehe man davon aus, dass die Hilfsrechte nur zusammen mit der Hauptforderung abgetreten werden k366nnten, folge dies unmittelbar aus 247 134 BGB, 247 203 Abs. 1 Nr. 6 StGB. Wolle man eine selbst344ndige Abtretbarkeit der Anspr374che aus 247 87c HGB bejahen, ergebe sich die Unwirksamkeit der Abtretung aus 247 139 BGB. 6 Nach h366chstrichterlicher Rechtsprechung sei die Abtretung von Honorar-anspr374chen oder Schadensersatzanspr374chen, die aus einer der Schweigepflicht unterliegenden T344tigkeit resultierten, nichtig. Ausgehend von diesen Ma337st344ben sei auch die Abtretung der Zedentin m366glicherweise gegen die Beklagte zuste-hender Zahlungsanspr374che unwirksam. Einen Zedenten treffe, sofern - wie hier - keine abweichenden Vereinbarungen getroffen worden seien, nach 247 402 BGB die Pflicht, dem Zessionar all diejenigen Informationen zukommen zu las-sen, die dieser zur erfolgreichen Durchsetzung der abgetretenen Forderung ben366tige. Der Zedentin sei es jedoch nach 247 203 Abs. 1 Nr. 6 StGB untersagt, dem Kl344ger die erforderlichen Informationen zum (potentiellen) Versicherungs-nehmer und zu den vermittelten Vertragsverh344ltnissen zu erteilen. Denn als selbst344ndige Versicherungsvertreterin der Beklagten sei sie "Angeh366rige" eines Unternehmens der privaten Kranken-, Unfall- oder Lebensversicherung im Sin-ne dieser Vorschrift und damit in gleicher Weise wie 304rzte oder Rechtsanw344lte zur Verschwiegenheit verpflichtet. 7 - 5 - Zu den im Rahmen des 247 203 Abs. 1 Nr. 6 StGB zu wahrenden, der Ze-dentin im Rahmen ihrer beruflichen T344tigkeit bekannt gewordenen Geheimnis-sen geh366re insbesondere die Art und der Umfang einer eingegangenen Unfall-, Kranken- oder Lebensversicherung, aber auch bereits der Umstand, dass je-mand eine Personenversicherung abgeschlossen habe. Da ein Einverst344ndnis der Versicherungsnehmer zur Weitergabe der ben366tigten Angaben nicht einge-holt worden sei und auch die Voraussetzungen f374r ein mutma337liches Einver-st344ndnis nicht vorl344gen, sei es der Zedentin nicht m366glich, die Pflicht zur Infor-mation des Kl344gers ohne Versto337 gegen 247 203 Abs. 1 Nr. 6 StGB zu erf374llen. 8 Die vom Kl344ger nach Schluss der m374ndlichen Verhandlung angek374ndig-ten Hilfsantr344ge seien nicht zu ber374cksichtigen. Die Voraussetzungen f374r eine Wiederer366ffnung der m374ndlichen Verhandlung seien nicht erf374llt, da auch den Hilfsantr344gen kein Erfolg beschieden sei. Das hilfsweise verfolgte Begehren, den Buchauszug ohne Angaben des Namens und der Anschrift des Versiche-rungsnehmers zu erteilen, 344ndere an der Nichtigkeit der Abtretung der Provisi-onsanspr374che nichts. Denn zur Durchsetzung dieser Anspr374che sei die Benen-nung des Versicherungsnehmers erforderlich. Dem weiteren Hilfsantrag, der darauf gerichtet sei, die Beklagte zu verurteilen, den Buchauszug und die Ab-rechnung der Zedentin zu erteilen, stehe die Unzul344ssigkeit der damit verbun-denen gewillk374rten Prozessstandschaft entgegen. Die Geltendmachung eines fremden Rechts im eigenen Namen setze grunds344tzlich voraus, dass das Recht abtretbar sei, zumindest aber zur Aus374bung 374berlassen werden k366nne. Dies sei vorliegend aber problematisch, da im Falle der Durchsetzung von Provisionsan-spr374chen der Geheimhaltung unterliegende Einzelheiten zu den Versicherungs-vertr344gen und Versicherungsnehmern vorzutragen seien. Zudem sei weder hin-sichtlich der Hilfsrechte nach 247 87c HGB noch hinsichtlich der Zahlungsanspr374-che ein rechtliches Interesse des Kl344gers an der Geltendmachung fremder For-derungen zu erkennen. 9 - 6 - II. 10 Diese Beurteilung h344lt einer rechtlichen Nachpr374fung stand. Das Beru-fungsgericht hat mit Recht angenommen, dass die Abtretung vom 4./7. Novem-ber 2007 wegen Versto337es gegen den Straftatbestand des 247 203 Abs. 1 Nr. 6 StGB nichtig ist (247 134 BGB) mit der Folge, dass der Kl344ger nicht Inhaber der geltend gemachten Anspr374che auf Provisionsabrechnung und auf Erteilung ei-nes Buchauszugs (247 87c HGB) geworden ist. Frei von Rechtsfehlern sind auch die 334berlegungen des Berufungsgerichts, mit denen es eine Geltendmachung der Hilfsrechte aus 247 87c HGB im Wege der gewillk374rten Prozessstandschaft f374r unzul344ssig erachtet und infolgedessen eine Wiederer366ffnung der m374ndlichen Verhandlung abgelehnt hat. 1. Zutreffend und von der Revision unbeanstandet geht das Berufungs-gericht davon aus, dass die ohne Zustimmung des Mandanten oder Patienten erfolgende Abtretung von Verg374tungsanspr374chen, die f374r T344tigkeiten gew344hrt werden, die mit einer nach 247 203 StGB strafrechtlich sanktionierten Schweige-pflicht verbunden sind, wegen der mit der Abtretung verbundenen Pflicht, dem Zessionar nach 247 402 BGB die zur Geltendmachung der abgetretenen Forde-rung n366tigen Ausk374nfte zu erteilen, in der Regel nach 247 134 BGB nichtig ist (st. Rspr., vgl. etwa BGHZ 115, 123, 124 ff. [Zahnarzt]; 122, 115, 117 ff. [Rechts-anwalt vor Inkrafttreten des 247 49b Abs. 4 BRAO]; BGH, Urteile vom 5. Dezem-ber 1995 - X ZR 121/93, NJW 1996, 775, unter I 2 [Zahnarzt]; vom 17. Oktober 1996 - IX ZR 37/96, NJW 1997, 188, unter 1; vom 11. November 2004 - IX ZR 240/03, NJW 2005, 507, unter II 1 a [jeweils zur Abtretung von Honoraranspr374-chen eines Rechtsanwalts vor Inkrafttreten des 247 49b Abs. 4 BRAO]; ferner Be-schluss vom 17. Februar 2005 - IX ZB 62/04, NJW 2005, 1505, unter [II] 1 a bb [Arzt]; jeweils m.w.N.). Diese Grunds344tze gelten in gleicher Weise f374r die Abtre-tung von Verg374tungsanspr374chen der in 247 203 Abs. 1 Nr. 6 StGB aufgef374hrten 11 - 7 - Berufsgruppe. Denn auch diese Vorschrift sch374tzt die Individualsph344re des Be-troffenen, der beim Abschluss einer Unfall-, Kranken- oder Lebensversicherung regelm344337ig Fragen 374ber seinen Gesundheitszustand zu offenbaren hat (vgl. etwa Sch374nemann in: Leipziger Kommentar zum StGB, 11. Aufl., 247 203 Rdnr. 70; Hoyer in: SK-StGB, 247 203 Rdnr. 46). 12 2. Weiter hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen, die Zedentin geh366re zu dem in 247 203 Abs. 1 Nr. 6 StGB genannten Personenkreis. a) Nach 247 203 Abs. 1 Nr. 6 StGB wird das Offenbaren eines einem An-geh366rigen eines Unternehmens der privaten Kranken-, Unfall- oder Lebensver-sicherung anvertrauten oder bekannt gewordenen Geheimnisses unter Strafe gestellt. Zu den Angeh366rigen der genannten Versicherungsunternehmen z344hlen neben deren Inhabern, Organen und Mitgliedern von Organen auch deren Be-dienstete jeder Art (vgl. hierzu etwa M374nchKommStGB/Cierniak, 2003, 247 203 Rdnr. 37; Fischer, StGB, 57. Aufl., 247 203 Rdnr. 18; Lackner/K374hl, StGB, 26. Aufl., 247 203 Rdnr. 6; Lenckner in: Sch366nke/Schr366der, StGB, 27. Aufl., 247 203 Rdnr. 41; Rein, VersR 1976, 117, 118 f.). Entgegen der Auffassung der Revisi-on sind unter Bediensteten nicht nur die im Unternehmen als unselbst344ndige Mitarbeiter t344tigen Arbeitnehmer zu verstehen. Zwar zog der 1962 eingereichte Entwurf eines 247 185 Abs. 1 Nr. 5 StGB als zur Geheimhaltung verpflichtete Be-dienstete nur Amtstr344ger, Angestellte und Arbeiter in Betracht (vgl. Entwurf ei-nes Strafgesetzbuches - E 1962 mit Begr374ndung, Bundestagsvorlage, BT-Drs. IV/650, S. 42, 336 f.; Rein, aaO, S. 118). Dieser Entwurf wurde jedoch nicht als Gesetz verabschiedet. 13 b) Vielmehr trat zum 1. Januar 1975 die Bestimmung des 247 203 Abs. 1 Nr. 6 StGB in Kraft, wobei der Gesetzgeber den Sammelbegriff "Angeh366riger" eines privaten Unternehmens der Kranken-, Unfall- und Lebensversicherung 14 - 8 - verwendet hat. Die Gesetzesmaterialien belegen, dass der hiervon erfasste Personenkreis nicht auf angestellte Mitarbeiter der genannten Personenversi-cherungen beschr344nkt ist, sondern sich nach dem Schutzzweck der Vorschrift auch auf die nicht als Angestellte t344tigen selbst344ndigen Versicherungsvertreter (247247 92, 84 HGB) erstreckt. Der von der damaligen Bundesregierung urspr374ng-lich vorgelegte Entwurf des 247 203 Abs. 1 StGB sah noch keine Einbeziehung der privaten Personenversicherungen vor (BT-Drs. 7/550, S. 21, 238). Dies be-anstandete der Bundesrat als unertr344gliche Verk374rzung des Geheimnisschutzes der Privatversicherten gegen374ber den durch eine Sozialversicherung abgesi-cherten Personen, die durch die von der Bundesregierung unterbreitete Fas-sung des 247 203 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 StGB (Amtstr344ger und alle f374r den 366ffent-lichen Dienst besonders Verpflichteten) umfassend gesch374tzt seien (BT-Drs. 7/550, S. 472, 473; vgl. ferner Rein, aaO; Ayasse, VersR 1987, 536 f.). Daher verlangte er eine Einbeziehung der Angeh366rigen privater Personenversicherun-gen in den Kreis der strafrechtlichen Sanktionen unterworfenen Geheimnistr344-ger. In dieser vom Bundesrat vorgeschlagenen und von der Bundesregierung (BT-Drs. 7/550, S. 495) sowie dem Sonderausschuss f374r die Strafrechtsreform (BT-Drs. 7/1261, S. 16) aufgegriffenen Fassung wurde 247 203 StGB dann in das Strafgesetzbuch aufgenommen. Angesichts des vom Gesetzgeber angestrebten umfassenden Schutzes der Inhaber einer privaten Unfall-, Kranken- oder Lebensversicherung ist unter einem Angeh366rigen dieser Versicherungsunternehmen jede Person zu verste-hen, die aufgrund ihrer Funktion mit Geheimnissen des Versicherungsnehmers in Ber374hrung kommen kann (vgl. hierzu Cierniak, aaO; Fischer, aaO; Lenckner, aaO). Damit sind alle Mitarbeiter eines Unternehmens in den Kreis der Ge-heimnistr344ger einbezogen, die mit der Anbahnung, Abwicklung oder Verwaltung solcher Versicherungsvertr344ge befasst sind (Sch374nemann, aaO; Hoyer, aaO; Bosch in: Satzger/Schmitt/Widmaier, StGB 2009, 247 203 Rdnr. 17). Hierzu ge- 15 - 9 - h366rt vor allem ein selbst344ndiger Versicherungsvertreter (so auch die 374berwie-gende Meinung im Schrifttum: Sch374nemann, aaO; Hoyer, aaO; Cierniak, aaO; Lackner/K374hl, aaO; Lenckner, aaO; NK-Kargl, StGB, 3. Aufl. 247 203 Rdnr. 36; Rein, aaO, 118 f.; Ayasse, aaO, 537; K366pke, Die Bedeutung des 247 203 Abs. 1 Nr. 6 StGB f374r private Krankenversicherer, insbesondere bei der innerorganisa-torischen Geheimnisweitergabe, 2003, S. 27; aA Evers/Eikelmann, VW 2009, 529 f.). Denn dieser nimmt gegen374ber dem (potentiellen) Versicherungsnehmer diejenigen Aufgaben wahr, die ansonsten einem fest angestellten Au337en-dienstmitarbeiter des Versicherungsunternehmens 374bertragen w374rden (Auf-nahme des Antrags auf Abschluss einer Personenversicherung, Erhebung der hierf374r erforderlichen Daten, Betreuung des Versicherungsnehmers etc.). In dieser Eigenschaft erf344hrt er alle pers366nlichen Daten des (k374nftigen) Versiche-rungsnehmers, die f374r den Abschluss einer solchen Versicherung von Bedeu-tung sind oder 374blicherweise abgefragt werden. Ein umfassender Schutz des Allgemeinen Pers366nlichkeitsrechts des Versicherungsnehmers ist daher nur dann gew344hrleistet, wenn auch der selbst344ndige Versicherungsvertreter, der von einem Unternehmen der Personenversicherung mit der Gewinnung und/oder Betreuung von Privatversicherten betraut ist, einer Geheimhaltungs-pflicht unterworfen ist. c) Die Einbeziehung selbst344ndiger Versicherungsvertreter in den Kreis der nach 247 203 Abs. 1 Nr. 6 StGB zur Geheimhaltung Verpflichteten steht - an-ders als die Revision meint - auch nicht in Widerspruch dazu, dass der handels-rechtliche Ausgleichsanspruch des selbst344ndigen Versicherungsvertreters als uneingeschr344nkt vererblich anerkannt worden ist (vgl. hierzu BGHZ 45, 268, 274). Denn die Erben eines Geheimnistr344gers nach 247 203 Abs. 1 StGB unter-liegen gem344337 247 203 Abs. 3 Satz 2 StGB einer eigenen Geheimhaltungspflicht. Der Erbfall ist damit nicht einer rechtsgesch344ftlichen Abtretung gleichzusetzen, 16 - 10 - f374r die es an einer entsprechenden Regelung fehlt. Dies verkennt die von Evers/Eikelmann (aaO) vertretene gegenteilige Auffassung. 17 3. Vergeblich r374gt die Revision, der selbst344ndige Versicherungsvertreter, der mit der Vermittlung von Personenversicherungen betraut sei, sei im Falle der Abtretung seiner Verg374tungsanspr374che nicht gehalten, dem Zessionar nach 247 402 BGB sensible, der Geheimhaltung unterliegende Daten zu offenbaren. a) Die Revision sieht den inhaltlichen Schutzbereich des 247 203 Abs. 1 Nr. 6 StGB darauf beschr344nkt, sensible gesundheitliche Daten des Versiche-rungsnehmers vor dem Zugriff unbefugter Dritter zu bewahren. Die genannte Bestimmung stelle letztlich eine "Verl344ngerung" des 344rztlichen Berufsgeheim-nisses dar (so auch Sch374nemann, aaO; Hoyer, aaO). Letzteres mag zwar zu-treffen; dies 344ndert aber nichts daran, dass sich der Bereich der gesch374tzten Tatsachen nicht auf den gesundheitlichen Zustand des Betroffenen beschr344nkt. Dies gilt schon im Rahmen der 344rztlichen Schweigepflicht, die sich nicht nur auf die 344rztliche Behandlung als solche, sondern bereits auf die Frage erstreckt, ob ein Betroffener 374berhaupt einen Arzt aufgesucht hat (vgl. BGHSt 45, 363, 366 zu 247 53 StPO). 18 304hnlich liegen die Dinge bei einer privaten Personenversicherung. Ge-sch374tzt sind hierbei nicht nur die vom Betroffenen preiszugebenden gesundheit-lichen Daten. Zu der durch das Grundrecht auf informationelle Selbstbestim-mung (Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG) und durch 247 203 StGB gegen eine Preis-gabe und unbefugte Verwendung gesch374tzten pers366nlichen Daten und Lebens-sachverhalten geh366ren auch die wirtschaftlichen Verh344ltnisse des Einzelnen (vgl. BVerfG, NJW 2002, 2164, 2165 m.w.N.). Hierzu z344hlt auch die Tatsache, dass ein Betroffener zur Absicherung bestehender oder k374nftiger gesundheitli-cher Risiken finanzielle Vorsorgema337nahmen getroffen hat. Da dieser Umstand 19 - 11 - Auskunft 374ber die pers366nliche, der 326ffentlichkeit nicht zug344ngliche wirtschaftli-che Lebensgestaltung des Versicherungsnehmers gibt, unterliegt er der Ge-heimhaltung nach 247 203 Abs. 1 Nr. 6 StGB (vgl. hierzu Sch374nemann, aaO, Rdnr. 29; Fischer, aaO, Rdnr. 6; Cierniak, aaO, Rdnr. 24; Rein, aaO, S. 120; Frels, VersR 1976, 511, 512; Ayasse, aaO; Hegmanns/Niehaus, NStZ 2008, 57; K366pke, aaO, S. 32; jeweils m.w.N.). Erst recht erstreckt sich die Schweigepflicht auf den Umfang und den Inhalt eines solchen Vertrags (Cierniak, aaO; Rein, aaO; Ayasse, aaO; K366pke, aaO). Soweit die Revision aus dem Umstand, dass Sachversicherungen nicht in den Schutzbereich des 247 203 Abs. 1 StGB einbe-zogen sind, den Schluss ziehen will, dass das Bestehen eines Versicherungs-vertrages nicht vom Schutzzweck des 247 203 Abs. 1 Nr. 6 StGB erfasst sein k366nne (so auch Evers/Eikelmann, aaO), 374bersieht sie, dass der Gesetzgeber zwar nur private Personenversicherungen in den Schutzbereich der genannten Vorschrift einbezogen hat, diese aber umfassend gesch374tzt wissen will. b) Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgef374hrt hat, zieht die in Frage stehende Abtretung gem344337 247 402 BGB die Verpflichtung der Zedentin nach sich, dem Kl344ger auch der Geheimhaltung unterliegende Daten zu offenbaren, um diesem die Durchsetzung der abgetretenen Anspr374che zu erm366glichen. Um Zahlungsanspr374che gegen die Beklagte mit Aussicht auf Erfolg geltend machen zu k366nnen, ist der Kl344ger darauf angewiesen, s344mtliche zur Individualisierung der ma337geblichen Vertragsverh344ltnisse oder Versicherungsantr344ge erforderli-chen Angaben (vgl. die umfangreiche Auflistung der in der Stufenklage aufge-f374hrten Einzeldaten) von der Zedentin direkt zu erhalten oder 374ber deren an ihn abgetretene Auskunfts- und Abrechnungsanspr374che (247 87c HGB) von der - Drit-ten gegen374ber ebenfalls der Geheimhaltungspflicht nach 247 203 Abs. 1 Nr. 6 StGB unterliegenden - Beklagten in Erfahrung zu bringen. Daraus folgt, dass sowohl die Abtretung der Zahlungsanspr374che als auch die 334bertragung der in 247 87c HGB vorgesehenen Hilfsrechte nach 247 134 BGB wegen Versto337es gegen 20 - 12 - 247 203 Abs. 1 Nr. 6 StGB unwirksam ist, und zwar unabh344ngig davon, ob die genannten Hilfsanspr374che eigenst344ndig abtretbar sind oder nicht. 21 Eine Verletzung der ihr obliegenden Schweigepflicht ist auf Seiten der Zedentin auch nicht deswegen ausgeschlossen, weil das Vertragsverh344ltnis zwischen der Zedentin und der Beklagten seit dem 31. M344rz 2004 beendet ist. Denn ein unbefugtes Offenbaren ist auch nach dem Ausscheiden des Funkti-onstr344gers aus seiner T344tigkeit m366glich (vgl. etwa Cierniak, aaO, Rdnr. 30; Lackner/K374hl, aaO, Rdnr. 16; NK-Kargl, aaO, Rdnr. 28). 4. Ohne Erfolg wendet sich die Revision auch gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, eine Wiederer366ffnung der m374ndlichen Verhandlung sei im Hinblick auf keinen der vom Kl344ger nach Schluss der m374ndlichen Verhandlung angek374ndigten Hilfsantr344ge geboten gewesen. 22 a) Allerdings ist die gegen die unterbliebene Ber374cksichtigung des Hilfs-antrags Ziffer 2 gerichtete Revision - entgegen der Ansicht der Revisionserwi-derung - nicht bereits als unzul344ssig zu verwerfen. Zwar kann das Berufungsge-richt die Zulassung der Revision auf Teile des Streitgegenstands beschr344nken. Die Beschr344nkung muss dabei nicht im Tenor des angegriffenen Urteils ange-ordnet sein, sondern kann sich auch aus den Entscheidungsgr374nden ergeben (BGHZ 153, 358, 360 f.; Senatsurteil vom 28. Oktober 2009 - VIII ZR 164/08, WuM 2009, 733, Tz. 11; jeweils m.w.N.). Sie muss sich aber eindeutig aus den Entscheidungsgr374nden entnehmen lassen (Senatsurteile vom 4. Juni 2003 - VIII ZR 91/02, WM 2003, 2139, unter II, und aaO). Dies ist etwa dann anzu-nehmen, wenn die Rechtsfrage, zu deren Kl344rung das Berufungsgericht die Re-vision zugelassen hat, bei mehreren teilbaren Streitgegenst344nden nur f374r einen von ihnen erheblich ist (BGHZ, aaO, 361 f.; Senatsurteil vom 28. Oktober 2009, aaO). So verh344lt es sich im Streitfall jedoch nicht. 23 - 13 - Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen, weil der Frage, ob die Abtretung von Anspr374chen aus der Vermittlung von Unfallversicherungsver-tr344gen unwirksam sei, 374ber den Einzelfall hinaus Bedeutung zukomme. Wie aus den Entscheidungsgr374nden hervorgeht, hat das Berufungsgericht gesehen, dass sich diese Problematik nicht von der Frage trennen l344sst, ob im Hinblick auf die im - insoweit nicht nachgelassenen - Schriftsatz vom 27. Januar 2009 angek374ndigten Hilfsantr344ge eine Wiederer366ffnung der m374ndlichen Verhandlung zu erfolgen hat. Die Hilfsantr344ge sind als Reaktion auf einen in der m374ndlichen Berufungsverhandlung erteilten Hinweis auf die Unwirksamkeit der Abtretung angebracht worden. Der Hilfsantrag Ziffer 2 tr344gt dem Umstand Rechnung, dass eine m366gliche Unwirksamkeit der Abtretung die Frage nach sich zieht, ob die Abtretung in eine gewillk374rte Prozessstandschaft umzudeuten ist (vgl. hierzu BGHZ 68, 118, 125; BGH, Urteil vom 16. M344rz 1987 - II ZR 179/86, NJW 1987, 3121, unter II 1 b m.w.N.). Der Kl344ger hatte in der m374ndlichen Verhandlung - was das Berufungsgericht erkannt hat - keine ausreichende Gelegenheit, hier-zu Stellung zu nehmen. Das Berufungsgericht hat daher zutreffend eine Wie-derer366ffnung der m374ndlichen Verhandlung erwogen. Ein Wille des Berufungs-gerichts, die Zulassung der Revision nur auf die bis zum Schluss der m374ndli-chen Verhandlung gestellten Antr344ge zu beschr344nken, ist damit nicht erkenn-bar. 24 b) Die Revision ist jedoch auch insoweit nicht begr374ndet. Das Beru-fungsgericht hat zwar entgegen 247 139 Abs. 4 ZPO den Hinweis auf die Unwirk-samkeit der Abtretung erst in der m374ndlichen Verhandlung erteilt mit der Folge, dass es dem Kl344ger ausreichend Gelegenheit zur Reaktion hierauf h344tte geben und - da eine sofortige Reaktion nach den Umst344nden des Falles auch unter Ber374cksichtigung von 247 282 Abs. 1 ZPO nicht erwartet werden konnte - die m374ndliche Verhandlung nicht ohne Weiteres h344tte schlie337en d374rfen (vgl. BGH, Beschl374sse vom 18. September 2006 - II ZR 10/05, WM 2006, 2328, Tz. 4; vom 25 - 14 - 25. Mai 2009 - II ZR 99/08, NJW 2009, 2378, Tz. 4; jeweils m.w.N.). Wenn das Berufungsgericht - wie hier - erstmals in der m374ndlichen Verhandlung einen v366llig neuen Streitpunkt einf374hrt, h344tte es entweder die m374ndliche Verhandlung vertagen, ins schriftliche Verfahren 374bergehen oder - auf Antrag der Partei - nach 247 139 Abs. 5 ZPO, 247 296 a ZPO eine Frist bestimmen m374ssen, innerhalb derer die Partei die Stellungnahme in einem Schriftsatz nachbringen kann. Un-terl344sst das Gericht die derart gebotenen prozessualen Reaktionen und ver-kennt es dabei, dass die Partei sich in der m374ndlichen Verhandlung offensicht-lich nicht ausreichend hat erkl344ren k366nnen, verletzt es den Anspruch der Partei auf Gew344hrung rechtlichen Geh366rs (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2008 - VII ZR 200/06, BauR 2009, 681, Tz. 7 m.w.N.) und ist daher zur Wieder-er366ffnung der m374ndlichen Verhandlung (247 156 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) verpflichtet, wenn sich aus dem nicht nachgelassenen Schriftsatz ergibt, dass die betroffene Partei sich in der m374ndlichen Verhandlung nicht hat ausreichend erkl344ren k366n-nen, und nunmehr entscheidungserhebliches Vorbringen nachreicht (vgl. BGH, Beschl374sse vom 18. September 2006, aaO; vom 25. Mai 2009, aaO, Tz. 4). Ausgehend von diesen Grunds344tzen hat das Berufungsgericht zu Recht eine Wiederer366ffnung der m374ndlichen Verhandlung erwogen, diese jedoch rechts-fehlerfrei mit der Erw344gung abgelehnt, das neue Vorbringen sei nicht entschei-dungserheblich. aa) Auch die Revision geht davon aus, dass die m374ndliche Verhandlung nicht schon im Hinblick auf den angek374ndigten Hilfsantrag Ziffer 1 (Erteilung eines Buchauszugs und einer Abrechnung gegen374ber dem Kl344ger, jedoch ohne Angabe des Namens des Versicherungsnehmers) wiederzuer366ffnen gewesen w344re. Dieser Antrag ber374cksichtigt nicht, dass zur Durchsetzung der Zahlungs-anspr374che eine Individualisierung und damit eine Benennung der Versiche-rungsnehmer erforderlich ist. Der Kl344ger verlangt mit dem Hilfsantrag Ziffer 1 also Angaben, die f374r die Durchsetzung m366glicher Zahlungsanspr374che nicht 26 - 15 - ausreichend w344ren. Er w344re letztlich gehalten, die Zedentin nach 247 402 BGB auf die Preisgabe vertraulicher Informationen in Anspruch zu nehmen. Dem steht aber 247 203 Abs. 1 Nr. 6 StGB entgegen. 27 bb) Eine Wiederer366ffnung der m374ndlichen Verhandlung war auch nicht im Hinblick auf den angek374ndigten Hilfsantrag Ziffer 2 (Erteilung des Buchaus-zugs und der Abrechnung gegen374ber der Zedentin) geboten. Der Kl344ger hat mit diesem Antrag deutlich gemacht, dass er sein Ziel nunmehr im Wege der ge-willk374rten Prozessstandschaft verfolgen will. Eine gewillk374rte Prozessstand-schaft setzt in aller Regel voraus, dass das geltend gemachte Recht abtretbar ist (BGH, Urteile vom 22. Oktober 1997 - XII ZR 278/95, FamRZ 1998, 357, un-ter I 2 b; vom 2. Dezember 2003 - VI ZR 243/02, NJW-RR 2004, 595, unter II 2 c aa; jeweils m.w.N). Die Unwirksamkeit oder der Ausschluss einer Abtretung stehen einer Verfolgung der unwirksam abgetretenen Anspr374che im Wege der gewillk374rten Prozessstandschaft nur dann nicht entgegen, wenn sich dies mit dem Zweck der Verbotsvorschrift in Einklang bringen l344sst (vgl. hierzu BGH, Urteile vom 22. Oktober 1997, aaO, unter I 2 b bb; vom 16. September 1999 - VII ZR 385/98, NJW 1999, 3707, unter II 3 b; vom 2. Dezember 2003, aaO, unter II 2 c). So liegen die Dinge hier nicht. Eine Geltendmachung der Hilfsrechte aus 247 87c HGB im Wege der ge-willk374rten Prozessstandschaft in der vom Kl344ger begehrten Form - Erteilung der Ausk374nfte und Abrechnungen an die zur Geheimhaltung verpflichtete Zedentin - ist nicht mit dem weit reichenden Schutzzweck des 247 203 Abs. 1 Nr. 6 StGB vereinbar. Zwar w374rde von der Beklagten in diesem Fall nur verlangt, die ben366-tigten Informationen einer befugten Person, n344mlich der Zedentin, zu erteilen. Das Geheimhaltungsinteresse der betroffenen Versicherungsnehmer ist in die-sen F344llen gleichwohl ber374hrt, denn es besteht die nicht ausr344umbare Gefahr, dass der Kl344ger die Zedentin auf Preisgabe der in ihren Besitz gelangten Infor- 28 - 16 - mationen in Anspruch nimmt, um eine Erfolg versprechende Durchsetzung der Zahlungsanspr374che (3. Stufe) zu gew344hrleisten. Zwar hat der Kl344ger im Falle einer Prozessf374hrungserm344chtigung nicht die bei einer (wirksamen) Abtretung bestehenden Auskunftsanspr374che nach 247 402 BGB. Die zur Prozessf374hrung erm344chtigende Zedentin kann sich jedoch vertraglichen Auskunftsanspr374chen, die sich aus dem der Erm344chtigung zugrunde liegenden Rechtsverh344ltnis erge-ben, oder faktischen Zw344ngen zur Erteilung der f374r eine sinnvolle Verfolgung von Zahlungsanspr374chen ben366tigten Informationen ausgesetzt sehen. Ange-sichts dieser nicht auszuschlie337enden Gefahr einer Weitergabe von der Ge-heimhaltung unterliegenden Informationen an unbefugte Dritte ist ein Vorgehen im Wege der gewillk374rten Prozessstandschaft mit dem Schutzzweck des 247 203 Abs. 1 Nr. 6 StGB nicht zu vereinbaren. Dahin stehen kann die vom Berufungsgericht weiter aufgeworfene Frage, ob die Geltendmachung der Hilfsrechte nach 247 87c HGB in gewillk374rter Pro-zessstandschaft an einem fehlenden Eigeninteresse des Kl344gers scheitert. Ent-gegen der Annahme des Berufungsgerichts ist hierf374r allerdings kein rechtliches Interesse erforderlich; auch ein wirtschaftliches Interesse kann unter Umst344n-den gen374gen (BGHZ 119, 237, 242; BGH, Urteil vom 31. Juli 2008 - I ZR 21/06, WRP 2008, 1537, Tz. 54; jeweils m.w.N.). Ein Provisionsinteresse bei einer Einzugserm344chtigung wird f374r ausreichend erachtet (BGHZ 102, 293, 297). 29 - 17 - Entsprechenden Vortrag hat der Kl344ger aber erstmals in der Revisionsinstanz (vgl. 247 559 ZPO) erbracht. Ball Dr. Frellesen Dr. Milger Dr. Achilles Dr. Fetzer Vorinstanzen: LG Stuttgart, Entscheidung vom 19.05.2008 - 14 O 548/07 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 03.02.2009 - 1 U 107/08 -
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