BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VII ZR 53/10 Verk374ndet am: 10. Februar 2011 Seelinger-Schardt, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247 286 Abs. 1 1. Die Forderung aus einer selbstschuldnerischen B374rgschaft wird grunds344tz-lich mit der F344lligkeit der Hauptschuld f344llig; einer Leistungsaufforderung des Gl344ubigers und der Vorlage von die Hauptschuld belegenden Unterlagen be-darf es dazu nicht (im Anschluss an BGH, Urteil vom 29. Januar 2008 - XI ZR 160/07, BGHZ 175, 161). BGB 247 286 Abs. 4 2. a) Werden dem B374rgen die notwendigen Informationen zur Hauptschuld vom Gl344ubiger nicht erteilt, ger344t er nicht in Verzug, wenn ihn kein eigenes Verschulden daran trifft, dass er sie nicht erhalten hat. b) Ein eigenes Verschulden trifft den B374rgen, wenn er nicht selbst ausrei-chende, ihm zumutbare Anstrengungen unternimmt, die ihm fehlenden In-formationen zu erlangen. BGH, Urteil vom 10. Februar 2011 - VII ZR 53/10 - OLG D374sseldorf LG D374sseldorf - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 20. Dezember 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka, den Richter Dr. Kuffer, die Richterin Safari Chabestari, den Richter Halfmeier und den Richter Prof. Leupertz f374r Recht erkannt: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts D374sseldorf vom 11. M344rz 2010 wird zur374ck-gewiesen. Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344gerin verlangt von der Beklagten - soweit im Revisionsverfahren noch von Bedeutung - die Zahlung von Verzugszinsen auf die von der Beklag-ten erstinstanzlich anerkannte Hauptforderung. 1 Die Kl344gerin beauftragte die Sch. Bauunternehmung GmbH & Co. KG (im Folgenden: Schuldnerin) im Juni 2007 mit Rohbauarbeiten f374r den Neubau eines 304rztehauses. Die Beklagte hat sich unter dem 25. Juni 2007 mit zwei selbstschuldnerischen B374rgschaften gegen374ber der Kl344gerin f374r die Erf374llung s344mtlicher Verpflichtungen der Schuldnerin aus dem Bauvertrag bis zu einer Gesamth366he von 80.000 200 verb374rgt. 2 - 3 - Nachdem die Schuldnerin die Betonierarbeiten und die Arbeiten an der Litzenankerkopfkonstruktion mangelhaft ausgef374hrt hatte, k374ndigte die Kl344gerin den Bauvertrag und beauftragte bei einem erwarteten Kostenaufwand von mehr als 650.000 200 Drittfirmen mit der Ersatzvornahme. 3 4 Mit anwaltlichem Schreiben vom 7. Juli 2008 forderte die Kl344gerin die Beklagte unter Beif374gung eines Entwurfs der Klageschrift zur Zahlung der B374rgschaftssumme bis 25. Juli 2008 auf. Der Entwurf nahm auf insgesamt drei-337ig Anlagen Bezug, die der Beklagten nicht vorgelegt wurden. Die Beklagte ver-langte mit einem Standardschreiben vom 14. Juli 2008 die Vorlage folgender Unterlagen: 1. Bauvertrag 374ber die verb374rgte Leistung einschl. s344mtlicher Ver-tragsbedingungen und, soweit Vertragsbestandteil, des B374rg-schaftsmusters; 2. Baubeschreibung bzw. Leistungsverzeichnis; bei erheblichem Umfang auch nur auszugsweise die verb374rgte Leistung betref-fend; 3. einvernehmlich, ggf. auch durch Gutachten festgestellter Bau-tenstand; 4. Teil-Schlussrechnungsblatt mit Schlusszahlungsbetrag und entsprechendem Auszahlungsbeleg; 5. Auszahlungsnachweise 374ber die durch B374rgschaft abgel366sten vertraglich vereinbarten Abschlagszahlungseinbehalte; 6. K374ndigungsschreiben an den Schuldner bzw. an die Insol-venzverwaltung; 7. Nachweis der Restfertigstellungsaufwendungen durch Drittun-ternehmen im Rahmen der Ersatzvornahme; 8. Vorlage der Original-Vollmacht; 9. ggf. Nachweis dar374ber, dass keine Vorsteuerabzugsberechti-gung gegeben ist. - 4 - Sie k374ndigte an, nach Erhalt und Pr374fung der Unterlagen auf die Angele-genheit zur374ckzukommen und behielt sich die Anforderung weiterer Unterlagen vor. 5 6 Die Kl344gerin kam dem Verlangen der Beklagten nicht nach. Sie hat nach Ablauf der gesetzten Frist Klage auf Zahlung von 80.000 200 nebst Zinsen einge-reicht, die der Beklagten am 3. September 2008 mit der Aufforderung zugestellt worden ist, ihre Verteidigungsbereitschaft binnen einer Notfrist von zwei Wo-chen anzuzeigen und binnen weiterer acht Wochen schriftlich auf die Klage zu erwidern. Die Beklagte hat mit Fax vom 12. September 2008 ihre Verteidi-gungsbereitschaft angezeigt und mit Schriftsatz vom 14. Oktober 2008 die den Hauptsachebetrag betreffende Klageforderung anerkannt. Das Landgericht hat die Beklagte mit am 20. Februar 2009 zugestelltem Teilanerkenntnisurteil vom 13. Januar 2009 antragsgem344337 zur Zahlung von 80.000 200 verurteilt und die Kostenentscheidung dem Schlussurteil vorbehalten. Die Beklagte hat den aus-geurteilten Betrag am 20. M344rz 2009 bezahlt. Mit Schlussurteil vom 12. Mai 2009 hat das Landgericht die Beklagte verurteilt, auf den Betrag von 80.000 200 Zinsen in H366he von 8 %-Punkten 374ber dem Basiszinssatz seit dem 26. Juli 2008 zu zahlen und die Kosten des Rechtsstreits der Beklagten aufer-legt. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht unter Abweisung der Klage im 334brigen die Beklagte verurteilt, auf den Betrag von 80.000 200 Zin-sen in H366he von 8 %-Punkten 374ber dem Basiszinssatz seit dem 26. Juli 2008 bis zum 19. M344rz 2009 zu zahlen und die erstinstanzliche Kostenentscheidung aufrechterhalten. Mit der vom Berufungsgericht zur Kl344rung der Frage der F344l-ligkeit der B374rgschaftsforderung bei fehlender 334bersendung von Unterlagen und des Ausschlusses des Verzugseintritts des B374rgen gem344337 247 286 Abs. 4 BGB zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsan-trag weiter. Sie will au337erdem mit der Begr374ndung, sie habe erstinstanzlich ein sofortiges Anerkenntnis abgegeben, erreichen, dass der Kl344gerin auch die - 5 - durch die Hauptforderung veranlassten Kosten des Rechtsstreits erster Instanz auferlegt werden. Entscheidungsgr374nde: 7 Die Revision hat keinen Erfolg. I. Das Berufungsgericht nimmt an, die Beklagte sei nach Ablauf der mit Zahlungsaufforderung gesetzten Frist in Verzug gekommen, der erst durch den Zahlungseingang am 20. M344rz 2009 beendet worden sei. 8 Die Kl344gerin habe die Beklagte wirksam gemahnt. Aus dem Schreiben der Beklagten vom 14. Juli 2008 ergebe sich nicht, dass die Zahlungsaufforde-rung wegen der fehlenden Originalvollmacht zur374ckgewiesen worden sei, son-dern lediglich, dass 334berpr374fungsbedarf hinsichtlich der Berechtigung der gel-tend gemachten Forderung gesehen worden sei. Der Kl344gerin habe gegen die Schuldnerin wegen deren mangelhafter Leistungen ein f344lliger Schadenser-satzanspruch in einer 80.000 200 weit 374bersteigenden H366he zugestanden. Mit dem Anspruch gegen die Schuldnerin sei auch der Anspruch aus der B374rg-schaft f344llig geworden. Die F344lligkeit sei nicht von der 334bersendung von Unter-lagen an die Beklagte abh344ngig gewesen; die erforderliche schl374ssige Begr374n-dung des Anspruchs sei durch den der Zahlungsaufforderung beigef374gten Ent-wurf der Klageschrift erfolgt. Der Verzugseintritt sei nicht mangels Verschuldens der Beklagten ausgeschlossen. Ein solcher Verschuldensausschluss komme 9 - 6 - zwar im Einzelfall in Betracht, solange der B374rge keine zur Forderungspr374fung ausreichenden Unterlagen erhalte. Voraussetzung sei insoweit aber, dass dem B374rgen zur Beurteilung des Eintritts des B374rgschaftsfalles zwingend erforderli-che Unterlagen, die er von dem Hauptschuldner nicht erhalten k366nne, vom Gl344ubiger trotz Anforderung vorenthalten w374rden. Diese Voraussetzungen sei-en nicht gegeben. Die angeforderten Unterlagen - Bauvertrag, Leistungsver-zeichnis und K374ndigungserkl344rung - h344tte die Beklagte von der Schuldnerin er-halten k366nnen. Hinsichtlich der 374brigen Unterlagen sei nicht ersichtlich, dass die Beklagte diese zur Pr374fung der geltend gemachten Anspr374che ben366tigt habe. Dies ergebe sich nicht nur daraus, dass es sich bei dem Anforderungsschreiben um ein Standardschreiben gehandelt habe, sondern auch daraus, dass die Be-klagte die Forderung im laufenden Verfahren anerkannt habe, obwohl die ange-forderten Unterlagen zum gro337en Teil auch im Prozess nicht vorgelegt worden seien. II. Das h344lt der rechtlichen Nachpr374fung im Ergebnis stand. Die Beklagte befand sich vom 26. Juli 2008 bis 19. M344rz 2009 in Zahlungsverzug und ist dementsprechend zur Verzinsung des B374rgschaftsbetrags verpflichtet. 10 1. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die Kl344gerin die Beklagte mit Schreiben vom 7. Juli 2008 wirksam gemahnt hat. 11 a) Die Forderung aus den selbstschuldnerischen B374rgschaften der Be-klagten war bei Abfassung dieses Schreibens f344llig. Das Berufungsgericht hat von der Revision unbeanstandet angenommen, dass die von der Kl344gerin gel-tend gemachten Schadensersatzanspr374che zu diesem Zeitpunkt bereits f344llig 12 - 7 - waren. Zeitgleich damit wurden auch die Forderungen aus den B374rgschaften f344llig; einer zus344tzlichen Leistungsaufforderung bedurfte es dazu nicht (BGH, Urteil vom 29. Januar 2008 - XI ZR 160/07, BGHZ 175, 161, 169). 13 b) Dem Berufungsgericht ist auch darin zu folgen, dass die Kl344gerin die Beklagte mit Schreiben vom 7. Juli 2008 gemahnt hat und diese Mahnung nicht deshalb unwirksam ist, weil die Beklagte mit Schreiben vom 14. Juli 2008 die Vorlage der Originalvollmacht der anwaltlichen Vertreter der Kl344gerin gefordert hat. Gem344337 247 174 Satz 1 BGB ist ein einseitiges Rechtsgesch344ft, das ein Be-vollm344chtigter einem anderen gegen374ber vornimmt, unwirksam, wenn der Be-vollm344chtigte eine Vollmachtsurkunde nicht vorlegt und der andere das Rechts-gesch344ft aus diesem Grunde unverz374glich zur374ckweist. Auf die Mahnung als gesch344fts344hnliche Handlung ist 247 174 BGB entsprechend anwendbar (BGH, Urteil vom 25. November 1982 - III ZR 92/81, NJW 1983, 1542). Die Revision f374hrt unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG, NJW 1981, 2374, 2375) zutreffend aus, dass die Zur374ckweisung der Mahnung wegen Fehlens der Vollmachtsurkunde nicht ausdr374cklich erfolgen muss. Erforderlich ist aber, dass sich die Zur374ckweisung der Mahnung aus der daf374r gegebenen Begr374ndung oder aus sonstigen Umst344nden eindeutig und f374r den Mahnenden zweifelsfrei erkennbar ergibt. Dies ist hier nicht der Fall. Das Berufungsgericht hat das Schreiben vom 14. Juli 2008 dahin ausgelegt, dass die Beklagte die Vorlage der Vollmacht lediglich im Rahmen der von ihr vorzu-nehmenden Pr374fung der geltend gemachten Anspr374che angefordert hat. Das ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Nach st344ndiger Rechtsprechung darf die Auslegung des Tatrichters revisionsrechtlich nur darauf 374berpr374ft werden, ob sie gesetzliche und allgemein anerkannte Auslegungsregeln, Denkgesetze oder Erfahrungss344tze verletzt oder auf Verfahrensverst366337en beruht (BGH, Urteil vom 22. Juli 2010 - VII ZR 213/08, BauR 2010, 1921 = NZBau 2010, 622, Rn. 13; Urteil vom 10. September 2009 - VII ZR 255/08, BauR 2009, 1908 = - 8 - NZBau 2009, 781 = ZfBR 2010, 94, Rn. 18 m.w.N.). Derartige Umst344nde legt die Revision nicht dar. 14 2. Die Beklagte ist mit Ablauf der mit Schreiben vom 7. Juli 2008 gesetz-ten Frist in Verzug geraten, 247 286 Abs. 1 Satz 1 BGB, weil die von ihr geforder-te Leistung nicht gem344337 247 286 Abs. 4 BGB infolge eines Umstandes unterblie-ben ist, den sie nicht zu vertreten hat. a) Gem344337 247 286 Abs. 1 BGB kommt der B374rge grunds344tzlich in Verzug, wenn er auf eine Mahnung des Gl344ubigers nicht leistet. Etwas Anderes gilt ge-m344337 247 286 Abs. 4 BGB nur dann, wenn die Leistung aufgrund von Umst344nden unterbleibt, die der B374rge nicht zu vertreten hat. Dass solche den Verzugsein-tritt ausschlie337ende Umst344nde vorlagen, hat der B374rge darzulegen und gege-benenfalls zu beweisen (J. Hager in: Erman, BGB, 12. Aufl., 247 286 Rn. 58; Staudinger/Manfred L366wisch/Cornelia Feldmann, BGB [2009], 247 286 Rn. 132 und 171). Gem344337 247 276 BGB hat der B374rge Vorsatz und Fahrl344ssigkeit zu ver-treten, wenn eine strengere oder mildere Haftung weder bestimmt noch aus dem sonstigen Inhalt des Schuldverh344ltnisses zu entnehmen ist. Er handelt fahrl344ssig, wenn er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt au337er Acht l344sst. 15 aa) Ob den Eintritt des Verzugs hindernde Umst344nde gegeben sind, un-terliegt der Beurteilung im Einzelfall. Der B374rge kommt, wie jeder andere Schuldner, nicht in Verzug, wenn er an der Leistung durch eine nicht zu vertre-tende Ungewissheit 374ber das Bestehen und den Umfang der gesicherten For-derung gehindert ist (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juli 2006 - X ZR 157/05, NJW 2006, 3271, 3272). Zu ber374cksichtigen ist, dass ein B374rge nicht Partei des Ver-trages ist, aus dem der Gl344ubiger einen von ihm, dem B374rgen, abgesicherten Anspruch gegen den Schuldner erhebt. Er ist h344ufig nicht 374ber die Umst344nde informiert, die diesen Anspruch begr374nden k366nnen. Fehlen dem B374rgen die In- 16 - 9 - formationen, die ihm eine zuverl344ssige Pr374fung erm366glichen, ob die die Haupt-forderung begr374ndenden Tatsachen vorliegen, so ist es an dem Gl344ubiger, ihm diese Informationen zu erteilen sowie ihm gegebenenfalls dazu erforderliche Unterlagen zug344nglich zu machen. Werden die notwendigen Informationen nicht erteilt, ger344t der B374rge nicht in Verzug, wenn ihn kein eigenes Verschul-den daran trifft, dass er sie nicht erhalten hat. bb) Ein eigenes Verschulden trifft den B374rgen, wenn er nicht selbst aus-reichende, ihm zumutbare Anstrengungen unternimmt, die ihm fehlenden In-formationen zu erlangen. Reichen dem B374rgen die ihm mit der Mahnung zur Verf374gung gestellten Unterlagen zur Pr374fung der Berechtigung der geltend ge-machten Forderung nicht aus, darf er entgegen der Auffassung der Revision nicht unt344tig bleiben. Er muss vielmehr zur Vermeidung des Verzugseintritts dem Gl344ubiger von dem Leistungshindernis Mitteilung machen (Palandt/ Gr374neberg, BGB, 70. Aufl., 247 286 Rn. 32) und die zur Pr374fung aus seiner Sicht erforderlichen Unterlagen anfordern. Diese Anforderung muss ausreichend deutlich machen, welche fallbezogenen Unterlagen fehlen, so dass der Gl344ubi-ger ohne weiteres in die Lage versetzt wird, darauf zu reagieren. Dem steht nicht entgegen, dass der B374rge im Prozess die ihm nicht bekannten Tatsachen mit Nichtwissen bestreiten kann (vgl. BGH, Urteil vom 21. M344rz 2002 - IX ZR 105/00, NJW 2002, 1946, 1947). Denn die prozessuale M366glichkeit, mit Nichtwissen zu bestreiten, besagt nichts 374ber die materiell-rechtlichen Anforde-rungen an den Schuldner zur Vermeidung des Verzugs. 17 b) Der Senat muss nicht entscheiden, ob der B374rge auch verpflichtet ist, zumutbare Erkundigungen beim Schuldner einzuholen, wie das Berufungsge-richt gemeint hat. Denn die Beklagte hat die unterbliebene Leistung an die Kl344-gerin schon deshalb zu vertreten, weil nicht ersichtlich ist, dass sie die aus ihrer 18 - 10 - Sicht zur Pr374fung erforderlichen Unterlagen ausreichend deutlich angefordert hat. 19 Die Beklagte hat mit ihrem Schreiben vom 14. Juli 2008 nicht die Vorlage der den Vortrag der Kl344gerin st374tzenden Unterlagen gefordert, sondern nur sol-che Dokumente, die sie bei Geltendmachung von B374rgschaftsforderungen standardm344337ig verlangt. Das Standardschreiben nahm auf die Darstellung der Kl344gerin im Entwurf der Klageschrift in keiner Weise Bezug. Es enthielt stan-dardisierte Anforderungen, die zum Teil in keinem Zusammenhang mit der gel-tend gemachten Forderung standen. Das betrifft beispielsweise die Forderung nach Vorlage eines Teil-Schlussrechnungsblattes oder der Auszahlungsnach-weise. Die Beklagte hat sich weder mit dem geltend gemachten Anspruch, noch mit den darauf bezogenen detaillierten Behauptungen der Kl344gerin, noch damit auseinandergesetzt, dass der ihr 374bersandte Entwurf einer Klageschrift auf An-lagen Bezug nahm, die ihr nicht vorgelegt worden waren. Sie hat insbesondere nicht deutlich gemacht, welche der in dem Entwurf der Klageschrift als Anlage aufgef374hrten Unterlagen ihr zur Pr374fung der Berechtigung ihrer Inanspruch-nahme fehlten. Die Begr374ndetheit des Anspruchs hing erkennbar davon ab, dass die Werkleistung der Schuldnerin die von der Kl344gerin behaupteten M344n-gel aufwies und zu deren Beseitigung der verb374rgte Betrag erforderlich war. Die im Klageentwurf dazu in Bezug genommenen Anlagen hat die Beklagte nicht angefordert. Ihrem Verlangen nach Vorlage von Unterlagen zum Bautenstand ist entgegen der Auffassung der Revision nicht zu entnehmen, dass damit die im Klageentwurf genannten gutachterlichen Stellungnahmen, Sachstandsbe-richte und Baubesprechungsprotokolle gemeint sein sollten. Auch aus der An-forderung von Nachweisen der Restfertigstellungsaufwendungen erschlie337t sich nicht, dass sich dies auf Unterlagen zu den zur Mangelbeseitigung erforderli-chen Aufwendungen bezogen haben soll, wie sie in den Anlagen K 20 ff. doku-mentiert sind. Mit dem Standardschreiben hat die Beklagte daher nicht die An- - 11 - forderungen erf374llt, die an die Sorgfalt des Schuldners einer Forderung f374r den Fall zu stellen sind, dass ihm ausreichende Informationen zur Beurteilung des gegen ihn erhobenen Anspruchs fehlen. 20 3. Das Berufungsgericht hat damit zu Recht festgestellt, dass die Beklag-te zur Zahlung von Verzugszinsen f374r den ausgeurteilten Zeitraum verpflichtet ist. Gleiches gilt, soweit das Berufungsgericht der Beklagten die gesamten Kos-ten des Rechtsstreits erster Instanz auferlegt hat. Ein sofortiges Teilanerkennt-nis mit der Kostenfolge des 247 93 ZPO hat die Beklagte nicht abgegeben, da sie im Hinblick auf den Zahlungsverzug Veranlassung zur Klageerhebung gegeben hat. III. Die Kostenentscheidung beruht auf 247 97 Abs. 1 ZPO. 21 Kniffka Kuffer Safari Chabestari Halfmeier Leupertz Vorinstanzen: LG D374sseldorf, Entscheidung vom 12.05.2009 - 35 O 100/08 - OLG D374sseldorf, Entscheidung vom 11.03.2010 - I-5 U 83/09 -
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