ECLI:DE:BGH:2016:200416UIVZR531.14.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 531 / 1 4 Verkündet am: 20. April 2016 Heinekamp Amtsinspektor als Urkundsbeamt er der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGH Z: nein BGHR: ja VVG a.F. §§ 149 ff. (VVG n.F. §§ 100 ff.) Das Trennungsprinzip in der Haftpflichtversicherung steht einer unmittelbaren Inanspruchnahme des Versicherers durch den Geschädigten auch ohne vorh e- rige Feststellung des Haftpflichtanspruchs nicht entgegen, wenn der Deckung s- anspruch wir k sam an den Geschädigten abgetreten ist. BGH, Urteil vom 20. April 2016 - IV ZR 531/14 - OLG Hamburg LG Hamburg - 2 - Der IV. Z ivilsenat des Bundesgerichtshof s hat durch die Richter Felsch, Dr. Karczewski, Lehmann , die Richte rin nen Dr. Brockmöller und Dr. Bußmann auf die mündliche Verhandlung vom 20. April 201 6 für Recht erkannt: Auf die Revisio n der Beklagten wird der Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg - 13. Zivi l- senat - vom 17. Dezember 2013 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entsche i- dung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens , an das Berufungsgeric ht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kläger nehmen - teils aus eigenem, teils aus abgetretenem Recht - die beklagte Anwaltssozietät unter anderem wegen unnütz au f- gewandter Prozesskosten bei der Verfolgung von Schadensersatza n- sprüchen gegen einen Notar in Anspruch. Diese Ansprüche beruhen d a- rauf, dass dem Notar bei der vertraglichen Gestaltung der Übertragung von insgesamt elf Grundstücken Fehler unterlaufen sind, die zum doppe l- ten Anfall der Grunderwerbsteuer bei den Erwerbern führten . Bei diesen Erwerbern handelt es sich um eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, an der der Kläger zu 1 beteiligt ist, die Klägerin zu 2 und einen Rechtsa n- 1 - 3 - walt, der seine Ansprüche gegen die Beklagte an den Kläger zu 1 abg e- treten hat (im Folgenden als Zed ent bezeichnet). Die Beklagte war von den Klägern und dem Zedenten mit der Ge l- tendmachung dieser Ansprüche mandatiert worden, nachdem der Notar verstorben und Nachlassinsolvenz angeordnet worden war. Die Inso l- venzverwalterin erkannte die zur Tabelle an gemeldeten Schadense r- satzansprüche gegen den Notar nicht an, trat jedoch die Freistellungsa n- sprüche des Notars aus seiner Berufshaftpflichtversicherung gegen den Versicherer an die Erwerber ab. Die Beklagte erhob für den Zedent en zunächst bezüglich ein es von ihm erworbenen Grundstücks Klage gegen den Versicherer auf Zahlung, hilfsweise Feststellung der Deckungspflicht. Hierbei sollte es sich nach Vorstellung der Beteiligten um einen Musterprozess handeln. In erster Instanz wurde diese Klage zwar mit dem Hauptantrag abgewiesen, j e- doch stellte das Landgericht auf den Hilfsantrag fest, dass der Versich e- rer verpflichtet sei, Leistungen in Höhe von 36.040 Daraufhin erhob die Beklagte nunmehr für die Kläger Festste l- lungsklagen gegen den Versicherer auch bezüglich aller weiteren Grun d- stücke. Diese Klagen wurden wegen fehlender Aktivlegitim ation abg e- wie sen . Die Abtretung des Deckungsanspruchs durch die Insolvenzve r- walterin sei wegen des in § 7 Ziff. 3 AHB der Haftpflichtversicherung des Notars enthaltenen Abtretungsverbots mangels Zustimmung des Vers i- cherers unwirksam. Parallel dazu wies das Oberlandesgericht im Berufungsverfahren des ersten Prozesses darauf hin, dass auf den Hilfsantrag nur die Fes t- 2 3 4 5 - 4 - stellung der Deckungspflicht, aber keine Entscheidung über den Haf t- pflichtanspruch möglich sei. Auf eine dahingehende Antragsbeschrä n- kung des dortigen Klägers erging (nur noch) ein Anerkenntnisurteil des Inhalts, dass die dortige Beklagte verpflichtet sei, Leistungen zu gewä h- ren, soweit sich der vom Kläger geltend gemachte Schadensersatza n- spruch "als begründet erwei sen sollte" . Anschließend machten die Erwerber den Haftpflichtanspruch g e- gen den Notar gerichtlich gegenüber der In solvenzverwalterin gel tend. I m vorliegenden Rechtsstreit nehmen die Kläger die Beklagte unter anderem auf Ersatz der unnütz aufgewand ten Prozesskoste n in den w e- ge n der fehlenden Aktivlegitimation erfolglosen Prozessen gegen den Versicherer in Anspruch. Diese Kosten in Höhe von insgesamt 36.963,86 hat das Landg e- richt den Klägern durch Teilurteil zuerkannt. Die dagegen gerichtete B e- rufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Hie r- gegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Revision. Entscheidungsgründe: Die Revision ist begründet . Sie führt zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Prozesse gegen den Versicherer seien überflüssig gewesen, weil die entscheidende Frage 6 7 8 9 10 - 5 - nach der Haftung des Notars im vorweggenommenen Deckungsprozess wegen des in der Haftpflichtversicherung geltenden Trennungsprinzips nicht hätte geklärt werden könne n. Die Beklagte hätte hierfür den sichersten Weg, nämlich ein Vorg e- hen gegen die Insolvenzverwalterin, wählen müssen. Die Klagen gegen den Versicherer hätten nur verloren gehen oder eine wertlose Festste l- lung zum Deckungsanspruch herbeiführen können. Sie seien daher wir t- schaftlich sinnlos gewesen. Darüber, dass die Leistungspflicht des Ve r- sicherers mit den erhobenen Klagen nicht zu klären gewesen sei, habe die Beklagte die Kläger und den Zedenten nicht genügend aufgeklärt. Selbst wenn die Kläger die we itere Problematik des Abtretungsverbots hätten erkennen müssen, entlaste das die Beklagte nicht von eigenen I n- formations - und Beratungspflichten. Es gebe keine ausreichenden Hi n- weise darauf , dass dem Zedenten die zentrale, sich aus dem Tre n- nungsprinzip erg ebende Problematik bewusst gewesen sei , wonach a l- lenfalls ein Feststellungsurteil mit der Einschränkung habe erwirkt we r- den könn e n , dass der Versicherer wegen des Schadensersatzanspruchs Deckung zu gewähren habe, soweit sich dieser als begrün det erwi e se, w eshalb noch ein getrennter Haftpflichtprozess zu führen w äre . II. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand . 1. Das Berufungsgericht hat zu Unrecht angenommen, dass bereits das in der Haftpflichtversicherung grundsätzlich geltende Trennungspr i n- zip einem Erfolg der Klagen gegen den Versicherer von vornherein en t- gegengestanden habe. 11 12 13 - 6 - a) Dieses Trennungsprinzip besagt, dass grundsätzlich im Haf t- pflichtprozess zu entscheiden ist, ob und in welcher Höhe der Versich e- rungsnehmer dem Dritten gegen über haftet, und im Deckungsprozess geklärt wird, ob der Versicherer dafür eintrittspflichtig ist (Senatsurteil vom 18. Mai 2011 - IV ZR 168/09, Vers R 2011, 1003 Rn. 16 m.w.N.; st. Rspr.). Das ist im Streitfall nicht deshalb anders, weil über den Nach lass des haftpflichtigen Notars das Nachlassinsolvenzverfahren eröffnet wo r- den ist. Ein Direktanspruch des Geschädigten, wie er heute in § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VVG geregelt ist, besteht nicht, weil die Pflichtver - letzung des Notars im Jahre 2001 geschah , der Versicherungs fall also vor dem Stichtag des Art. 1 Abs. 2 EGVVG eintrat und deshalb das Ve r- sicherungsvertragsgesetz in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung (im Folgenden VVG a.F.) anzuwenden ist. Den Klägern stand daher lediglich das Abson derungsrecht des § 157 VVG a.F. zu (vgl. auch § 110 VVG 2008). Zwar kann dieses Recht auf abgesonderte Befriedigung ebenfalls dazu führen , dass der Geschädigte den Haftpflichtversicherer des Sch ä- digers auch ohne Pfändung und Überweisung des Deckungsan spruchs unmittelbar auf Zahlung in Anspruch nehmen kann . Dies gilt aber nur, wie der Senat mehrfach entschieden hat, unter der weiteren Vorausse t- zung, dass der Haftpflichtanspruch des Geschädigte n gemäß § 154 Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. festgestellt worden ist, weil dieser durch § 157 VVG a.F. keine weitergehende Rechtsstellung als der Versicherung s- nehmer erlangt (Senatsurteile vom 17. März 2004 - IV ZR 268/03, VersR 2004, 634 unter II 2 juris Rn. 11; vom 7. Juli 1993 - IV ZR 131/92, VersR 1993, 1222 unter 1 b j uris Rn. 7; vom 9. Januar 1991 - IV ZR 264/89, 14 15 16 - 7 - VersR 1991, 414 unter 2 juris Rn. 16). An einer solchen Feststellung fehlte es hier. Insbesondere hatte die Insolvenzverwalterin den Anspruch nicht anerkannt. b) Verkannt hat das Berufungsgericht aber , da ss eine Ausnahme vom Grundsatz der Notwendigkeit vorheriger Feststellung des Haf t- pflichtanspruchs im Falle einer wirksamen Abtretung des Deckungsa n- spruchs an den Geschädigten gilt, so dass sich Haftungs - und D e- ckungsanspruch in einer Hand vereinigen , wie d er Senat ebenfalls b e- reits in zwei Fällen entschieden hat (Sen atsurteile vom 13. Februar 1980 IV ZR 39/78, VersR 1980, 522 unter I juris Rn. 10 und vom 12. März 1975 IV ZR 102/74, VersR 1975, 655 unter 1 b juris Rn. 13 f.). Diese Ausnahme gilt nic ht nur für die dort entschiedenen Sachve r- halte einer Abtretung nach § 38 Abs. 3 KVO oder bei Transportverträgen, die dem Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internation a- len Straßengüterverkehr (CMR) unterlie gen . Vielmehr hat der Senat in der jüng eren der beiden Entscheidungen ganz allgemein ausgesprochen, dass die Gründe, die gegen die Behandlung der Haftpflichtfrage und der Deckungsfrage in einem einheitlichen Prozess sprechen, dann nicht durchgreifen, wenn der Schädiger seine Deckungsansprüche w irksam an den Geschädigten abgetreten hat (Senatsurteil vom 13. Februar 1980 aaO). Auch im vorherigen Urteil hat er bereits allgemein ausgeführt, dass das Trennungsprinzip in Fällen entwickelt worden ist, in denen Haf t- pflichtanspruch und Deckungsanspruch n icht in einer Hand vereinigt w a- ren (Senatsurteil vom 12. März 1975 aaO juris Rn. 13), dass der Haf t- pflichtgläubiger aber nach einer wirksamen Abtretung den Versicherer auch dann auf Zahlung in Anspruch nehmen könne, wenn die Haftpflich t- frage im Haftpflicht verhältnis noch nicht geklärt sei (ebenso OLG Stut t- 17 18 - 8 - gart VersR 2000, 881 juris Rn. 27; a.A. KG VersR 2007, 349 unter 1 b j u- ris Rn. 20) . Der unmittelbare Zahlungsanspruch in diesem Fall folge auch aus dem Umstand, dass Haftpflichtanspruch und Deckungsanspruc h nunmehr in einer Hand vereinigt seien; es sei nicht einzusehen, warum der Haftpflichtgläubiger, dem nach der Abtretung beide Ansprüche z u- stehen, in einem Deckungsprozess die Haftpflichtfrage nicht zur Vorfrage machen dürfe (Senatsurteil vom 12. März 1975 aaO unter 1 b juris Rn. 14). Anderes ergibt sich nicht aus dem Senatsurteil vom 15. November 2000 (IV ZR 223/99, VersR 2001, 90). Diese Entscheidung befasst sich nur mit dem dort hilfsweise verfolgten Deckungsanspruch, nachdem die Revision wegen des abgewiesenen Zahlungsanspruchs nicht angeno m- men worden war. Die Feststellung einer wirksamen Abtretung des D e- ckungsanspruchs liegt diesem Urteil nicht zugrunde. Auch die herrschende Meinung in der Literatur ist bereits für das VVG a.F. davon ausgegang en, dass der Geschädigte, dem der D e- ckungsanspruch wirksam abgetreten ist, direkte Zahlungsklage gegen den Versicherer erheben kann (Voit/Knappmann in Prölss/Martin, VVG 27. Aufl. § 156 Rn. 11; Baumann, VersR 2010, 984, 98 5 f. ; Hösker, VersR 2013, 952, 954 ; v. Rintelen in Späte/Schimikowski, Haftpflichtve r- sicherung 2. Aufl. 1 AHB Rn. 359). c) Danach stand das Trennungsprinzip einem Klage erfolg nicht entgegen, sofern die Abtretung des Deckungsanspruchs auch ohne Z u- stimmung des Versicherers wirksam war b zw. der Versicherer sich auf seine fehlende Zustimmung wegen Treuwidrigkeit nicht berufen durfte. In diesem Fall wäre eine Klärung der Haftpflichtfrage bei richtiger Recht s- 19 20 21 - 9 - anwendung durch die Gerichte gewährleistet gewesen und die erhob e- nen Klagen wären ni cht von vornherein wirtschaftlich sinnlos gewesen, so dass die Beklagte jedenfalls die vom Berufungsgericht angenommene Pflichtverletzung nicht begangen hat. 2. Das Berufungsurteil erweist sich auch nicht aus ander e n Grü n- den als richtig (§ 561 ZPO ); o b die Beklagte den Klägern anderweitig wegen Anwaltsverschuldens haftet, kann aufgrund der bislang getroff e- nen Feststellungen nicht beurteilt werden. Der Rechtsanwalt muss die Erfolgsaussichten des Begehrens se i- nes Mandanten umfassend prüfen und den M andanten hierüber bele h- ren. Dazu hat er dem Auftraggeber den sichersten und gefahrlosesten Weg vorzuschlagen und ihn über mögliche Risiken aufzuklären, damit der Mandant zu einer sachgerechten Entscheidung in der Lage ist . Die mit der Erhebung einer Klage verbundenen Risiken muss der Rechtsa n- walt nicht nur benennen, sondern auch deren ungefähres Ausmaß a b- schätzen (BGH, Urteil vom 10. Mai 2012 - IX ZR 125/10, VersR 2013, 102 Rn. 22 m.w.N.; st. Rspr.). Insoweit stellt sich die Frage, ob die Beklagte über das Risiko, dass die Abtretung an die Kläger möglicherweise unwirksam war, ausre i- chend belehrt hat. Da die Wirksamkeit der Abtretung nach einer in den Versicherungsbedingungen enthaltenen Klausel von der Zustimmung des Versicherers abhängen sollte, konnte n die Klagen nur Erfolg haben, wenn das Berufen des Versicherers auf die fehlende Zustimmung tre u- widrig war. 22 23 24 - 10 - Ob insoweit eine zum Schadensersatz führende Pflichtverletzung der Beklagten auch unbeschadet des bei wirksamer Abtretung nicht ei n- greifenden Trennungsprinzips zu bejahen ist, kann im gegenwärtigen Verfahrensstand nicht beurteilt werden. Hierzu hat das Berufungsgericht - von seinem Rechtsstandpunkt aus konsequent bislang ebenso keine Feststellungen getroffen wie zu der Frage, ob eine eventuell e Pflichtve r- letzung kausal für die Entscheidung der Kläger zur Klageerhebung gegen den Versicherer gewesen ist. Die Sache ist deshalb an das Ber ufungsg e- richt zurückzuverweisen, um ihm die Nachholung dieser Feststellungen zu ermöglichen. Felsch Dr. Karczewski Lehmann Dr. Brockmöller Dr. Bußmann Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 16.11.2012 - 317 O 47/12 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 17.12 .2013 - 13 U 164/12 - 25
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