ECLI:DE:BGH:2017:290617BVIZR531.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZR 531/16 vom 29. Juni 201 7 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Juni 201 7 dur ch den Vo r- sitzenden Richter Galke, den Richter Wellner, die Richterinnen von Pentz, Dr. Oehler und d en Richter Dr. Allgayer beschlossen : Die Gegenvorstellung gegen den Senatsbeschluss vom 30. Mai 2017 wird zurückgewiesen. Gründe: Die " sofortige Beschwerde " der Klägerin gegen den Beschluss des S e- nats vom 30. Mai 2017, mit dem ihr Antrag auf Beiordnun g eines Notanwalts für die Revisionsinstanz zurückgewiesen worden ist , ist als Gegenvorstellung au s- zulegen. Denn eine (sofortige) Beschwerde gegen den die Bestellung eines Notanwalts verweigernden Beschluss ist nicht statthaft. Die Gegenvorstellung ist z urückzuweisen. Nach wie vor sind keine A n- haltspunkte dafür erkennbar, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung 1 2 - 3 - haben oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erfo rdern könnte. Galke Wellner von Pentz Oehler Allgayer Vorinstanzen: LG Bielefeld, Entscheidung vom 12.01.2016 - 4 O 39/12 - OLG Hamm, Entscheidung vom 04.11.2016 - I - 26 U 24/16 -
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