BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 53/14 Verkündet am: 12. Dezember 2014 Mayer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja WEG § 46 Auch bei einer Beschlussanfechtung sklage darf d ie Auslegung des Klageantrags - wie allgemein im Prozessrecht - nicht am buchstäblichen Sinn des Ausdrucks ha f- ten, sondern hat den wirklichen Willen der Partei zu erforschen; nur wenn sich das Rechtsschutzziel des Klägers auch durch die gebote ne Auslegung unter Einbezi e- hung der gesamten Klageschrift nicht eindeutig ermitteln lässt, gehen die verble i- benden Unklarheiten zu seinen Lasten. BGH, Urteil vom 12. Dezember 2014 - V ZR 53/14 - LG München I AG München - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesge richtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 12. Dezember 2014 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterin Prof. Dr. Schmidt - Räntsch, den Richter Dr. Roth, die Richterin Dr. Brückner und den Richter Dr. Göbel für Recht erkannt: Auf d ie Rechtsmittel des Klägers werden das Urteil des Landg e- richts München I - 1. Zivilkammer - vom 13. Januar 2014 aufgeh o- ben und das Urteil des Amtsgerichts München vom 27. Dezember 2012 im Kostenpunkt und insoweit abgeändert, als die Klage hinsichtlich TOP 4 Antrag 2 abgewiesen worden ist. Der in der ordentlichen Eigentümerversammlung der WEG L . straße 249, M . , vom 22. Mai 2012 zu TOP 4 Antrag 2 g e- fasste Beschluss wird für ungültig erklärt. Die Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz wer den gegene i- nander aufgehoben. Die Beklagten tragen die Kosten der Recht s- mittelverfahren. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: Die Parteien bilden eine Wohnungseigentümergemeinschaft. Deren G e- en, der bedarf. Die mit der Einladung zu der Eigentümerversammlung vom 22. Mai 2012 i- gung der Einzel - und Gesamtabre - und Gesamtwirtschaftsplan 2012 e- nehmigung der Gesamt - und Einzelabrechnung für das Wirtschaftsjahr 2011 mehrheitlich beschlossen. Unter der Bezeichnung TOP 4 Antrag 2 wurde noch ein weiterer Beschluss gefasst, mit dem der in der Teilungserklärung vorges e- hene Kostenverteilungsschlüssel ab dem Geschäftsjahr 2012 geändert wurde. Die zu TOP 6 gefassten Bes chlüsse betreffen den Einzel - und Gesamtwir t- schaftsplan 2012. e- samt - und Einzelabrechnung 2011 und Einzel - und Gesamtwirtschaftsplan icht hat die zu TOP 6 gefassten Beschlüsse für ungültig erklärt und die Klage im Übrigen a b- gewiesen. Die auf TOP 4 Antrag 2 beschränkte Berufung des Klägers ist erfol g- s- sen, ob das N ichterreichen eines Quorums im Rahmen einer vereinbarten Öf f- nungsklausel zur Nichtigkeit eines Mehrheitsbeschlusses oder lediglich zu de s- 1 2 3 - 4 - TOP 4 Antrag 2 gefasste Beschluss fü r ungültig erklärt wird. Die Beklagten b e- antragen die Zurückweisung des Rechtsmittels. Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht, dessen Urteil unter anderem in ZMR 2014, 480 ff. abgedruckt ist, sieht die Anfechtungsfrist im Hinblick auf TOP 4 Antrag 2 nicht als gewahrt an. Die Auslegung der Klageschrift ergebe hinsichtlich TOP 4, dass lediglich ein Beschluss über die Genehmigung der Einzel - und Gesamtabrec h- nung 2011 angefochten werden solle. Dies betreffe nur Antrag 1, nicht aber A n- trag 2. Dessen Anf r- den seien; zudem sei die Anfechtung inhaltlich auf TOP 4 Antrag 1 beschränkt worden. Dass sie sich auch auf die zu TOP 4 Antra g 2 erfolgte Änderung des Kostenverteilungsschlüssels mit Wirkung ab dem Wirtschaftsjahr 2012 bezi e- hen solle, lasse sich weder der Klageschrift noch dem beigefügten Einladung s- schreiben entnehmen. Zwar habe der Kläger in der Klageschrift mitgeteilt, dass er selbst bei der Versammlung nicht anwesend gewesen sei; dies gebiete es aber nicht, die Klage dahin auszulegen, dass er auch einen ihm gegebenenfalls unbekannten Beschluss anfechten wolle. Die Beschlusskompetenz für die Änderung des Kostenverteilungsschl ü s- sels ergebe sich zwar nicht aus § 16 Abs. 3 und 4 WEG, weil auch eine allg e- meine Regelung für Instandhaltungskosten getroffen worden sei. Hieraus folge aber nicht die Nichtigkeit des gefassten Beschlusses, weil die Gemeinschaft s- ordnung eine Öffnungsklaus el enthalte. Werde - wie hier - ein in einer solchen 4 5 - 5 - Klausel vorgesehenes Quorum nicht erreicht, führe dies nur zur Anfechtbarkeit, nicht aber zur Nichtigkeit des Beschlusses. II. 1. Die Revision, mit der sich der Kläger gegen die Abweisung der auf TOP 4 Antrag 2 bezogenen Anfechtungsklage wendet, ist zulässig; insbesond e- re ist das Rechtsmittel insoweit ohne Einschränkung zugelassen. Zwar bezieht sich die von dem Berufungsgericht zur Begründung seiner Zulassungsentsche i- dung angeführte Rechtsfrage nur au f die Nichtigkeitsklage. Dies ist aber nicht als inhaltliche Beschränkung der Zulassungsentscheidung zu verstehen, die o hnehin unzulässig wäre. Da Anfechtungs - und Nichtigkeitsklage denselben Streitgegenstand haben (vgl. nur Senat, Urteil vom 26. Oktober 2 012 - V ZR 7/12, NJW 2013, 65 Rn. 8 mwN), kann die Revision nämlich nicht auf die Nac h- prüfung von Nichtigkeitsgründen begrenzt werden; d ie Zulassung kann nur auf einen tatsächlich und rechtlich abgrenzbaren Teil des Gesamtstreitstoffs b e- schränkt werden, de r Gegenstand eines Teil - oder Grundurteils sein kann oder auf den der Rechtsmittelkläger selbst sein Rechtsmittel beschränken könnte (BGH, Urteil vom 27. Mai 2009 - XII ZR 111/08, NJW 2009, 2450 Rn. 8 mwN). 2. Die Revision ist auch begründet. Mit Erfolg wendet sich der Kläger g e- gen die Annahme des Berufungsgerichts, er habe hinsichtlich TOP 4 Antrag 2 die Anfechtungsfrist versäumt. a) Die Auslegung des Klageantrags unterliegt vollen Umfangs der revis i- onsrechtlichen Nachprüfung. Zwar ist die Einhaltung der Klage - und der B e- gründungsfrist nach § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG keine Voraussetzung für die Z u- lässigkeit der Beschlussanfechtungsklage; ihre Versäumung führt vielmehr zu 6 7 8 - 6 - einem materiell - rechtlichen Ausschluss von Anfechtungsgründen (Senat, Urteil vom 16. J anuar 2009 - V ZR 74/08, BGHZ 179, 230 Rn. 7 ff.). Das ändert aber nichts daran, dass die Klage und ihre Begründung Prozesshandlungen darste l- len, deren Auslegung das Revisionsgericht nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs uneingeschränkt nach prüfen kann (vgl. Senat, Urteil vom 27. März 2009 - V ZR 196/08, NJW 2009, 2132 Rn. 8 mwN ). b) Im Ausgangspunkt zutreffend nimmt das Berufungsgericht an, dass der Kläger zwecks Wahrung der Klagefrist mitteilen muss, gegen welchen B e- schluss aus welcher E igentümerversammlung er sich wenden will (vgl. Senat, Urteil vom 6. November 2009 - V ZR 73/09, NJW 2010, 446 Rn. 15), und dass die Auslegung eine Beschränkung auf einzelne Beschlüsse oder abtrennbare Punkte ergeben kann. Aber auch bei einer Beschlussanfec htungsklage darf d ie Auslegung - wie allgemein im Prozessrecht - nicht am buchstäblichen Sinn des Ausdrucks haften, sondern hat den wirklichen Willen der Partei zu erforschen. Dabei ist der Grundsatz zu beachten, dass im Zweifel dasjenige gewollt ist, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der wohlverstand e- nen Interessenlage entspricht (vgl. Senat, Urteil vom 19. Oktober 2012 - V ZR 233/11, ZWE 2013, 47 Rn. 11 f. mwN). Nur wenn sich das Rechtsschutzziel des Klägers auch durch die gebote ne Auslegung nicht eindeutig ermitteln lässt, g e- hen die verbleibenden Unklarheiten zu seinen Lasten (Niedenführ in Niede n- führ/Kümmel/Vandenhouten, WEG, 11. Aufl., § 46 Rn. 63; missverständlich i n- soweit Suilmann in Jennißen, WEG, 4. Aufl., § 46 Rn. 85; zum früheren Verfa h- ren nach dem FGG OLG Celle, OLGZ 1989, 183 ff.; OLGR 1994, 195; OLG Frankfurt, OLGR 2005, 80, 81; OLG Zweibrücken, NJW - RR 1995, 397 f.). c) Bei umfassender Würdigung des Klageantrags unter Einbeziehung des weiteren Inhalts der Klageschrif t erweist sich die Auslegung des Ber u- fungsgerichts als rechtsfehlerhaft. Der Kläger hat nämlich mitgeteilt, an der Ve r- 9 10 - 7 - sammlung persönlich nicht teilgenommen und eine Niederschrift noch nicht e r- halten zu haben. Da er keine näheren Kenntnisse von den gefasst en Beschlü s- sen hatte und sie folglich nicht genau bezeichnen konnte, ist sein Antrag im Zweifel so zu verstehen, dass er die zu TOP 4 gefassten Beschlüsse (jedenfalls zunächst) umfassend anfechten wollte. Dagegen lässt sich der Klageschrift nicht eindeutig entnehmen, dass seine Anfechtung der gefassten Beschlüsse betreffend Gesamt - und Einzelabrechnung 2011 und Einzel - 1 betreffen sollte. Eine solche Beschränkung ergibt sich insbesondere n e- treffend Gesamt - dienen soll, aber lediglich den Wortlaut der vor der Versammlung mitgeteilten und der Klageschrift als Anlage beigefügten Tagesordnung wiedergibt. Dies gilt umso mehr, als d er Kläger sein Rechtsschutzziel durch die Mi t- Aufteilung der Wohngelder zu seinem Nachteil von den Vorgaben der Teilung s- egründung konnte zwar auch den zu TOP 4 Antrag 1 gefassten Beschluss betreffen, sofern die Gesamt - und Ei n- zelabrechnung 2011 mit den Vorgaben der Teilungserklärung nicht im Einklang stand ; vornehmlich und offenkundig bezog sie sich jedoch - wie die Revisio n zu Recht hervorhebt - auf die dauerhafte Änderung des in der Teilungserklärung vorgesehenen Kostenverteilungsschlüssels, die Gegenstand des Beschlusses zu TOP 4 Antrag 2 war und über die der Kläger erklärtermaßen nur vom Höre n- sagen berichten konnte. 11 - 8 - I II. Das Urteil kann danach keinen Bestand haben. Die Sache ist zur En t- scheidung reif (§ 563 Abs. 3 ZPO). 1. Der geltend gemachte Anfechtungsgrund besteht. a) Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass die Mehrheit von 4/5 aller vorhandenen Stimme n der Wohnungseigentümer nicht erreicht worden ist, die nach der Gemeinschaftsordnung eine Änderung derselben erlaubt. Aus § 16 Abs. 3 WEG ergibt sich keine Beschlusskompetenz. Diese Norm erlaubt unter näher geregelten Voraussetzungen eine generelle Änderu ng des gesetzlichen Verteilungsschlüssels gemäß § 16 Abs. 2 WEG durch Mehrheitsbeschluss. Über ihren Wortlaut hinaus gilt sie zwar auch für die Änderung eines - wie hier - durch Vereinbarung festgelegten Verteilungsschlüssels (Senat, Urteil vom 9. Juli 201 0 - V ZR 202/09, NJW 2010, 2654 Rn. 9 mwN), aber stets nur im Hinblick auf die Betriebskosten des gemeinschaftlichen Eigentums oder des Sondereigentums im Sinne des § 556 Abs. 1 BGB und die Kosten der Verwa l- tung. D n- gung der angefochtene Beschluss verändern soll, aus Betriebs - und Instan d- setzungskosten zusammen; im Hinblick auf letztere kann die Kostenverteilung nur unter den Voraussetzungen von § 16 Abs. 4 WEG im Einzelfall, nicht aber genere ll geändert werden. b) Der Beschluss kann auch nicht gemäß § 139 BGB, § 16 Abs. 3 WEG beschränkt auf die Betriebskosten aufrechterhalten bleiben. Nach dem hypoth e- tischen Parteiwillen kann schon deshalb nicht zweifelsfrei davon ausgegangen werden, dass d er Beschluss auch als Teilregelung beschlossen worden wäre (zu diesem Erfordernis näher Senat, Urteil vom 10. Oktober 2014 - V ZR 315/13 Rn. 21, juris, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen), weil dies zur Folge 12 13 14 15 - 9 - hätte, dass Betriebs - und Instandhaltungsk osten nach unterschiedlichen Verte i- lungsschlüsseln abzurechnen wären. 2. Einer Klärung der umstrittenen und höchstrichterlich noch nicht en t- schiedenen Frage nach der Nichtigkeit eines solchen Beschlusses, die das B e- rufungsgericht von seinem Standpunkt a us zu Recht zu der Zulassung der R e- vision veranlasst hat, bedarf es nicht; denn in Fallkonstellationen wie der vorli e- genden kann das Gericht den Beschluss ohne weiteres für ungültig erklären (näher Senat, Urteil vom 2. Oktober 2009 - V ZR 235/08, BGHZ 182, 307 Rn. 21 f.). IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 1 ZPO. Stresemann Schmidt - Räntsch Roth Brückner Göbel Vorinstanzen: AG München, Entscheidung vom 27.12.2012 - 483 C 15927/12 WEG - LG München I, Entscheidung vo m 13.01.2014 - 1 S 1817/13 WEG - 16 17
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