ECLI:DE:BGH:2017:141117UVIZR534.15.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 534/15 Verkündet am: 14. November 2017 Böhringer - Mangold Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m ündliche Verhandlung vom 14. November 2017 durch den Vorsitzenden Richter Galke, den Richter Wellner, die Richterinnen Dr. Oehler und Dr. Roloff und den Richter Dr. Klein für Recht erkannt: Das Versäumnisurteil des Senats vom 13. Dezember 2016 wird aufrech terhalten. Der Kläger hat die weiteren Kosten des Revisionsverfa h- rens zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger begehrt von den Beklagten Unterlassung von Äußerungen und Zahlung eines Schmerzensgeldes. Er war ab 2003 einer der Partner der Be klagten zu 1, einer Gesellschaft von Rechtsanwälten und Steuerberatern, der auch die Beklagten zu 2 bis 4 angehören. Nach erheblichen Auseinanderse t- zungen schied er spätestens im Sommer 2008 aus der Gesellschaft aus. Die Auseinandersetzung en zwischen ihm u nd der Beklagten zu 1 oder einzelnen anderen Partnern dauern an. Am Abend des 24. Dezember 2008 ver sandte der 1 - 3 - Kläger an X . , einen der Senior p artner der Beklagten zu 1, eine E - Mail folgenden Inhalts: "Herr X ., ich habe vor kurzem gehört, dass Sie krebskran k sind. Sie wi s- sen dass ich religiös bin und der Auffassung bin, dass das Leben vom Herrgott vorbestimmt ist. Ich bin mir daher ganz sicher, dass Ihre Krankheit die Strafe Gottes dafür ist , was Sie mir angetan haben angefangen von ihren Mails vom 20.3.06, der Verhinderung eines anständigen Vergleiches, das hämische und überhebliche Auslachen der Mediatorin am gericht, die ständigen Verleu m- dungen und Beleidigungen, die Unterstellung, ich hätte Alkoholprobleme, das ständige Lügen und Betrügen, das N ichtausza hlen der unstreitigen Beträge, die Sie mir schulden, die Übersendung von unsinnigen Kommentaren von Herrn ., die Beteiligung an der . GmbH, bis zur Behinderung der Arbeit eines Mandanten von mir am heutigen Tage, in dem S ie ihm wichtige Unterlagen vo r- en thalten, die er zur Wahrung von Verjährungsfristen zum Ende des Jahres braucht, und das alles aus dem niederträchtigen Grund, mir vorsätzlich schaden zu wollen und meine Kariere zu behindern, obwohl Sie genau wissen, dass sie genauso schaden und das all es zu nichts führt (wie unsinnig I hr Handeln ist , zeigt sich doch schon daran, dass sie schon jetzt . mehr bezahlt haben als die Differenz zwischen dem von mir angebotenen Vergleich und I hre r Position; wenn Sie Ihre Mandanten vertreten, handeln S ie intel ligenter). Gerade von e i- nem Studienstiftler hätte ich ein solches Verhalten nicht erwartet. Ich habe noch nie jemandem etwas schlechtes gewünscht, und ich wünsch e auch Ihnen nichts sc hlechtes. Ich empfinde aber eine tiefe Zufriedenheit und Genugtuung da r- üb er, dass Sie die gerechte Strafe für Ihr Verhalten in der Form Ihrer Krankheit erhalten, und das züg ig nach I hrem Handeln. Und ich gehe davon aus, dass Sie weiter bestraft werden, bis Sie Einsicht zeigen und Vernunft annehmen. Fangen sie heute damit an: Se nden Sie der . AG die Unterlagen, die sie zur Wahrung der Verjährung benötigt, zahlen Sie mir die unstreitigen Beträge aus, fangen Sie einfach an, ein anständiger Mensch zu werden (vielleicht waren Sie das früher ja auch schon mal), und ich bin mir sicher , dass der gnädige Gott dann Einsicht mit Ihnen zeigen wird. Anderenfalls werden Sie weiter bestraft werden in Form von Krankheit un s so fort und spätestens vor dem J üngsten Gericht werden Sie die K onsequenzen Ihres Handelns zu tragen haben, auch wenn Sie bisher von den staatlichen Gerichten noch nicht bestraft worden sind (was aber noch kommen wird). Frohe Weihnachten " - 4 - Die E - Mail des Klägers wurde anderen Partnern bekannt. Der Beklagte zu 2 sandte darauf noch am gleichen Abend an den Kläger eine E - Mail f olge n- den Inhalts: "Herr Y ., Erlauben Sie mir die Feststellung, dass Sie einfach ein beda u- ernswertes dummes Arschloch sind. Auf Ihre Strafanzeige freue ich mich heute schon. Beste Grüße " An diesem Abend e - mailte auch der Beklagte zu 3 dem Kläger: "Dem schli eße ich mich aus vollem Herzen an. Armer kleiner einsamer Kerl." Am Vormittag des 1. Weihnachtsfeiertages e - mail t e der Beklagte zu 4 dem Kläger: "Ich mich auch - hoffentlich fallen sie beim erdbeerpflücken mal von der leiter - vielleicht geht ihnen dann auch mal ein l icht auf ..." Alle drei E - Mails wurden von de n E - Mail - Acc ount s versandt, die die B e- klagte zu 1 den übrigen Beklagten und anderen Partner n eingerichtet hatte. Der Kläger vertritt die Auffassung, i h m stünde gegen alle Beklagten ein Anspruc h auf Unterlassung der Bezeichnung " Arschloch " zu. Die E - Mails seien auch im Namen der Beklagten zu 1 verschickt worden. Es bestehe Wiederh o- lungsgefahr, die durch den Zeitablauf nicht ausgeräumt werde, sie folge auch daraus, dass die Beklagten ihn seit Jah ren gemo bb t hätten. Wegen der B e- zeichnung als " Arschloch " habe er weiterhin einen Anspruch auf Schmerzen s- geld. Seine beim Landgericht erhobene Klage war außerdem auf die Festste l- lung gerichtet, dass die Beklagten ihm zum materiellen Schadensersatz ve r- pflic htet seien. Mit Versäumnisurteil vom 8. Februar 2013 hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Dagegen hat der Kläger Einspruch eingelegt. Im anschließende n Termin zur mündlichen Verhandlung hat er sein Feststellungsbegehren auf e i- 2 3 4 5 6 - 5 - nen Zahlungsantrag umge stellt. Diesen Teil des Verfahrens hat das Landgericht mit Beschluss vom 17. Mai 2013 abgetrennt. Es hat im Streitfall, der nur noch den Antrag auf Unterlassung und auf Zahlung ei ner angemessenen Gelden t- schädigung betrifft, das Versäumnisurteil aufrecht er halten, soweit es nicht g e- genstandslos sei, weil der Antrag auf Feststellung der Schadensersatzpflicht nicht weiter verfolgt werde. In dem abgetrennten Verfahren betreffend den b e- zifferten Schadensersatzantrag hat das Landgericht mit Urteil vom 14. März 20 14 auch die se Klage abgewiesen. Das diesbezüglich e Berufungsverfahren ist bei einem anderen Zivilsenat des Kammergerichts anhängig geworden . Den Antrag der Beklagten, das hiesige Berufungsverfahren mit jenem zu verbinden, hat das Berufungsgericht im Streit fall zurückgewiesen, weil der Kläger seine Zustimmung nicht erteilt hat . Mittlerweile ist die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts vom 14. März 2014 betreffend den materiellen Schadensersatz durch Beschluss gem. § 522 Abs. 2 ZPO vom 23. S eptember 2016 (20 U 66/14) rechtskräftig zurückgewiesen worden. Die im Streitfall eing e- legte Berufung des Klägers blieb ohne Erfolg. Die vom Berufungsgericht zug e- lassene Revision, mit der der Kläger seine U nterlassungs - und Zahlungs bege h- ren weiter verfolgt , hat der Senat durch Versäumnisurteil vom 13. Dezember 2016 zurückgewiesen, nachdem der Kläger im Termin zur mündlichen Verha n d- lung nicht erschienen ist. Gegen dieses Urteil hat der Kläger form - und fristg e- recht Einspruch eingelegt. Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, es sei gemäß § 538 Abs. 1 ZPO zu einer eigenen Entscheidung in der Sache berufen, eine Zurückverweisung des 7 - 6 - Rechtsstreits an das Landgericht komme nicht in Betracht. Ein unzulässiges Teilurteil liege nicht vor. Auc h i m Hinblick auf den Regelungszweck von § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 ZPO, nämlich sich widersprechende Entscheidungen zu verhindern, scheide eine Zurück ver weisung aus . I n der Sache habe die Ber u- fung des Klägers keinen Erfolg. Ein Anspruch des Klägers analog § 1004 i . V . m . § 823 BGB, ihn nicht mehr als "Arschloch" zu bezeichnen, sei nicht gegeben. Es könne dahinstehen, ob mit den E - Mails der Beklagten zu 2 bis 4 der Tatb e- stand des § 823 BGB verwirklicht worden sei bzw. ob die streitgegenständl i- chen Äußerungen a uch im Namen der Beklagten zu 1 erfolgt seien, ein Unte r- lassungsanspruch scheide jedenfalls deshalb aus, weil die erforderliche Wi e- derholungsgefahr nicht feststellbar sei. Aufgrund des zwischenzeitlichen Zeita b- laufs und des Ausbleibens erneuter Erklärungen könne von einer Wiederh o- lungsgefahr nicht ausgegangen werden. Die Erklärung en der Beklagten seien in einer ganz speziellen, nicht wiederholbaren Situation erfolgt . Die Wiederholba r- keit fehle schon deshalb, weil X . zwischenzeitlich seine schwere Krankheit überwunden habe. Auch das Verhalten der Beklagten zu 2 bis 4 im Rechtsstreit zeige, dass von ihnen keine weiteren Erklärungen der gerügten Art zu erwarten seien. Der Kläger habe in seiner Berufungsbegründung u.a. ausgeführt: "Der Kläger hält es nicht nur für gerecht und befriedigend, sondern auch für g e- boten, dass Herr X . für sein Verhalten bestraft wird, durch welche Instanz und in welcher Form auch immer. Das Verhalten von Herrn X . ist an Abscheulichkeit nicht zu überbieten, und daher können auch die Wor te, mit welchen dieses Verhalten kritisiert wird, nicht deutlich genug sein. Die Welt hat die Tötung von Osama bin Laden bejubelt, und daher ist es das gute Recht des Klägers, eine Bestrafung von Herrn X ., der ihm durch seine Schandtaten persönlich vielmeh r Leid als bin Laden angetan hat, als tiefe Befriedigung zu empfinden." Auch diese Erklärung habe bei den Beklagten keinerlei zu beanstande n- de Reaktionen ausgelöst. Ein Schmerzensgeldanspruch scheide aus, weil bei gebotener Berücksichtigung der Gesamtum stände die Zahlung einer Gelden t- schädigung nicht gerechtfertigt sei. Zwar werde so erheblich in das Persönlic h- 8 - 7 - keitsrecht des Klägers eingegriffen, dass die erforderlich e Geringfügigkeit s- schwelle überschritten werde , und es sei offensichtlich, dass eine sol che Au s- drucksweise nicht zu tolerieren sei, es sei aber auch zu berücksichtigen, dass es sich bei den Äußerungen der Beklagten nicht um anlasslose Äußerungen gehandelt habe, sondern um konkrete Reaktionen auf die E - Mail des Klägers an Herrn X .. Diesem werd e unterstellt, ein unanständiger Mensch zu sein. Die E - Mail an X . zeichne sich durch ein besonderes und eklatantes Maß an Gehä s- sigkeit und Verachtung bzw. Schadensfreude aus. Aus der E - Mail gehe in einer äußerst perfiden Art und Weise hervor, dass e r sich über die Krebserkrankung in besonderem Maße bis hin zum Tod des X . freue und diese Erkrankung als Strafe Gottes für ein vorangegangenes Geschehen ansehe. Die Verletzungsi n- tensität sei durch den vom Kläger gewählten Zeitpunkt der Versendung am 24. Dezember 2008 noch gesteigert worden. Mit diesen Äußerungen habe der Kläger die Reaktionen der Beklagten zu 2 bis 4 hervorgerufen. Angesichts der vorangegangenen erheblichen eigenen Verfehlung des Klägers sei es nicht g e- rechtfertigt, diesen nunmehr im Hinblick auf die von ihm selbst provozierten R e- aktionen der Beklagten zu 2 bis 4 Schmerzensgeld für deren Verletzung seines Persönlichkeitsrechts zu gewähren. Dass die E - Mail des Klägers vom 24. Dezember 2008 gleichfalls eine Reaktion auf eine unmittelbar zuvor vora n- ge gangene Beleidigung durch die Beklagten zu 2 bis 4 oder durch X . gewesen sei, lege der Kläger nicht dar. Die von dem Kläger zum Ausdruck gebrachte äußerst grobe Gehässigkeit und Freude über die Krebserkrankung und den damit gegebenenfalls einhergehenden mö glichen Tod des X. stelle sich als schwer er wiegender Eingriff in dessen Persönlichkeitsrecht dar als die bloße Verwendung des Kraftausdrucks "dummes Arschloch" ihm gegenüber. - 8 - II. Die Revision hat in der Sache keinen Erfolg. Das Versäumnisurteil des Sen ats ist aufrechtzuerhalten (§ 555 Abs. 1, § 343 Satz 1 ZPO). 1. Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Klägers ist insge - samt statthaft. Entgegen der Auffassung der Revision hat das Berufungsgericht die Revision unbeschränkt zugelassen. Es ha t im Tenor des Urteils die Revis i- onszulassung ohne Einschränkungen ausgesprochen. Zwar kann sich eine B e- schränkung der Rechtsmittelzulassung auch aus den Entscheidungsgründen ergeben (vgl. nur Senatsurteil vom 22. Dezember 2015 VI ZR 134/14, juris Rn. 20 ; BGH, Urteile vom 4. März 2014 XI ZR 178/12, BKR 2014, 245; vom 13. November 2012 - XI ZR 334/11, NJW 2013, 450 Rn. 7 mwN; vom 11. Mai 2012 - V ZR 193/11, NJW 2012, 2648, 2649 Rn. 5). Dies muss sich allerdings klar und eindeutig aus den Gründen des Urte ils ableiten lassen (vgl. nur BGH, Urteil vom 15. Mai 2015 - III ZR 368/13, VersR 2014, 383 Rn. 11 mwN). Das ist hier nicht der Fall. Zwar hat das Berufungsgericht die im Tenor nicht eing e- schränkte Zulassung der Revision in den Entscheidungsgründen damit b egrü n- det , dass die Rechtsfolgen einer unzulässigen Verfahrenstrennung und insb e- sondere die Frage, wann und unter welchen Voraussetzungen in derartigen Fällen eine Zurückverweisung geboten sei , höchstrichterlich noch nicht geklärt sei . D och kann offen bleib en, ob das Berufungsgericht die Zulassung der Rev i- sion damit auf die erwähnte Frage einschränken woll t e. Denn eine Beschrä n- kung der Revisionszulassung auf die Frage der Rechtsfolgen einer unzuläss i- gen Verfahrenstrennung wäre jedenfalls nicht zulässig, da s ich die Beantwo r- tung dieser Rechtsfrage nicht auf einen rechtlich selbständigen und abtrennb a- ren Teil des Streitgegenstands beziehen würde (vgl. nur BGH, Beschluss vom 16. Dezember 2010 - III ZR 127/10, WM 2011, 526 Rn. 5 mwN). 9 10 - 9 - 2. Das angefochtene U rtei l hält der rechtlichen Überp rüfung stand. a) Ob der angegriffene Trennungsbeschluss des Landgerichts verfa h- rensfehlerhaft ergangen ist und deshalb eine Zurückverweisung an das Landg e- richt oder eine Verbindung in der Berufungsinstanz geboten gewesen wär e, kann dahinstehen, da die Verfahrensrüge durch das weitere Verfahrensg e- schehen überholt ist. Der vom Kläger geltend gemachten Gefahr sich widersprechender En t- scheidungen aufgrund der Trennung des Verfahrens in der ersten Instanz kann durch eine grunds ätzlich mögliche (Wieder - ) Verbindung im Revisionsverfahren (vgl. BGH, Urteil vom 6. Juli 1995 I ZR 20/93, NJW 1995, 3120) oder in der Berufungsinstanz (vgl. dazu BAG, NZA 2016, 1352) oder durch eine Zurüc k- verweisung nicht mehr begegnet werden. Nachdem di e Berufung des Klägers im abgetrennten Verfahren zum materiellen Schadensersatz rechtskräftig z u- rückgewiesen worden ist, ist dieses Verfahren abgeschlossen und eine g e- meinsame Entscheidung über beide Verfahrensteile kommt nicht mehr in B e- tracht. Sie wäre l ediglich zu erwägen gewesen, wenn der Kläger auch bezüglich dieses abgetrennten Verfahrens eine Nichtzulassungsbeschwerde oder ggf. Revision eingelegt hätte. Soweit die Revision noch eine Zurückverweisung wegen des Verlustes einer Instanz anstrebt, ist darauf hinzuweisen, dass in den getrennten Verfa h- ren jeweils die erste und die zweite Instanz befasst waren und selbst im Falle eines unzulässigen Teilurteils, mit dem die Revision die unzulässige Trennung vergleichen möchte, eine Instanz entfallen kann, w enn das Berufungsgericht den im ersten Rechtszug anhängig gebliebenen Teil des Rechtsstreits an sich zieht und darüber mitentscheidet (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 13. Juli 2011 - VIII ZR 342/09, NJW 2011 Rn. 33 mwN). 11 12 13 14 - 10 - b ) Die Revision wendet sich erfolglo s gegen die Zurückweisung der U n- terlassungsklage wegen fehlender Wiederholungsgefahr und die Versagung einer Geldentschädigung. aa ) Das Berufungsgericht konnte offen lassen, ob mit den E - Mails der Beklagten zu 2 bis 4 vom 24. und 25. Dezember 2008 der Tatbestand des § 823 BGB verwirklicht worden ist und deren Äußerungen der Beklagten zu 1 zuzurechnen sind. Entgegen der Ansicht der Revision scheitert ein etwaiger Unterlassung s- anspruch des Klägers am Fehlen der Wiederholungsgefahr. Das Berufungsg e- rich t geht zumindest in seinen Hilfserwägungen mit Recht davon aus, dass dann, wenn bereits ein rechtswidriger Eingriff in das allgemeine Persönlichkeit s- recht des Betroffenen erfolgt ist, eine tatsächliche Vermutung für das Vorliegen der Wiederholungsgefahr be steht (st. Rspr., vgl. nur Senatsurteile vom 15. September 2015 - VI ZR 175/14, BG H Z 206, 347 Rn. 30; vom 15. Deze m- ber 2015 - VI ZR 134/15, NJW 2016, 870 Rn. 23; vom 27. Mai 1986 - VI ZR 169/85, AfP 1986, 241, 242; vom 30. Juni 2009 - VI ZR 2 10 /08, AfP 200 9, 494 Rn. 29; vom 19. März 2013 - VI ZR 93/12, AfP 2013, 250 Rn. 31). Es trifft auch zu, dass diese Vermutung widerlegt werden kann (vgl. Senatsurteil vom 15. September 2015 - VI ZR 175/14, NJW 2016, 789 Rn. 30) . Die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassu ngserklärung mag der häufigste Grund und im Rege l- fall meist die alleinige Möglichkeit für die Beseitigung dieser Gefahr sein, sie ist aber nicht die einzige. Allerdings sind an die Widerlegung der Vermutung stre n- ge Anforderungen zu stellen (vgl. Senatsurte il vom 19. Oktober 2004 - VI ZR 292/03, NJW 2005, 594, 595). Eine Widerlegung kann ausnahmsweise ang e- nommen werden, wenn der Eingriff durch eine einmalige Sondersituation vera n- lasst gewesen ist (vgl. Senatsurteil vom 8. Februar 1994 - VI ZR 286/93, AfP 199 4, 138 , 139 ). Das Berufungsgericht hat trotz weiterhin schwelender Streiti g- 15 16 17 - 11 - keiten der ehemaligen Partner eine solche spezielle, nicht wi e derholbare Situ a- tion angenommen . D er Kläger habe seine E - Mail , die - wie das Berufungsg e- richt a n anderer Stelle ausgefü hrt hat - ein besonderes Maß an Verachtung und Gehässigkeit gegenüber X . zeigte, zu einem durch dessen schwer e Kr ebs e r- krankung auch für die ihm geschäftlich eng verbundenen Partner emotional aufgeladenen Zeit punkt ge sandt, worauf die Beklagten zu 2 bis 4 s pontan re a- giert h ä tten. Das Berufungsgericht hat dabei weiter berücksichtigt, dass der "in einer ä ußerst perfi d en Art und Weise" geführte verbale Angriff des Klägers g e- gen X. am Heilig abend erfolgte und dadurch geeignet war, besonders verle t- zend zu wirken. Da X . seine Erkrankung inzwischen überwunden hat, hat das Berufungsgericht einen solchen emotionalen Anlass für nicht wiederholbar e r- achtet. F ür diese Einschätzung sprach nach Auffassung des Berufungsgerichts auch, dass die Beklagten trotz vergleichbarer Provokationen des Klägers in se i- ner Berufun gsbegründung, in der er wiederum von Strafen für X . sprach, keine r- lei zu beanstandende Reaktionen zeigten. Diese Erwägungen halten sich im Rahmen rechtlich zulässiger tatrichterlicher Würdigung. bb ) Ein en Anspr uch des Klägers auf Geldentschädigung wegen einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts hat das Berufungsgericht ohne Recht sfehler verneint. Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. S e- natsurteile vom 15. September 2015 - VI ZR 175/14, BGHZ 206, 347 Rn. 38; vom 21. April 2015 - VI ZR 245/14, VersR 2015, 898 Rn. 33, jeweils mwN) b e- gründet eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts einen Anspruch auf eine Geldentschädigung, wenn es sich um einen schwerwiegenden Ei ngriff handelt und die Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend aufgefa n- gen werden kann. Ob eine so schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeit s- rechts vorliegt, dass die Zahlung einer Geldentschädigung erforderlich ist, kann 18 19 - 12 - nur aufgrund der g esamten Umstände des Einzelfalls beurteilt werden. Hierbei sind insbesondere die Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, Anlass und B e- weggrund des Handelnden sowie der Grad seines Verschuldens zu berücksic h- tigen (vgl. Senatsurteile vom 9. Juli 1985 - VI ZR 214/83, BGHZ 95, 212, 214 f.; vom 24. November 2009 - VI ZR 219/08, BGHZ 183, 227 Rn. 11; vom 17. Dezember 2013 - VI ZR 211/12, BGHZ 199, 237 Rn. 38 ff.; vom 21. April 2015 - VI ZR 245/14, VersR 2015, 898 Rn. 33; vom 15. September 2015 - VI ZR 175/14, BGHZ 206, 347 Rn. 38; vom 24. Mai 2016 - VI ZR 496/15, VersR 2016, 1001 Rn. 9). Von diesen Grundsätzen ist das Berufungsgericht ausgegangen. Danach hat es die Zahlung einer Geldentschädigung rechtsfehlerfrei für nicht erforde r- lich erachtet. Die beanstandet en Äußerungen stellen zwar eine grobe Beleid i- gung dar, diese ist jedoch singulär geblieben und nur im Kreis der Partner der Beklagten und damit in einer sehr begrenzten Öffentlichkeit bekannt geworden. Unter Berücksichtigung des Anlasses und des Beweggrund es kann ein h o her, die Zulassung einer Geldentschädigung rechtfertigender Grad des Verschu l- dens der Beklagten zu 2 bis 4 nicht angenommen werden. Der Kläger hat te z u- vor selbst durch seine E - Mail das Persönlichkeitsrecht des Seniorpartners X . der Beklagten zu 2 bis 4 erheblich verletzt, indem er seine tiefe Genugtuung über dessen schwerwiegende und bedrohliche Erkrankung äußerte und ihn somit herabwürdigte, jemand zu sein, der Qualen und den Tod verdient habe. Diese Äußerung erfolgte im Zuge der Auseinanders etzung innerhalb der Sozi e- tät und war daher geeignet auch bei den Beklagten zu 2 bis 4, den Partnern des X., ein besonderes Maß an B etroffenheit auszulösen. Vergleichbare emotionale Situationen liegen der Regelung von § 199 StGB zugrunde, wonach der Richte r beide Beleidiger oder einen derselben für straffrei erklären kann, wenn eine B e- leidigung auf der Stelle erwidert wird (Kompensation). Dabei spricht für den Zweitbeleidiger die reaktive Verknüpfung ; seine Schuld ist gemindert, wenn er 20 - 13 - provoziert durch den Ersttä ter in affektiver Erregung Gleiches mit Gleichem bzw. Böses mit Bösem vergilt (vgl. Hilgendorf in: Laufhütte u.a., StGB Leipziger Kommentar, 12. Aufl., § 199 StGB Rn. 1 mwN; Lenck n er/Eisele in Schö n- ke/Schröder, StGB, 29. Aufl., § 199 Rn. 1 , vgl. auc h RGSt 7, 100, 102 ; BAG, Urteil vom 19. Juni 1969 - 2 AZR 511/68, BeckRS 1969, 000 17 Rn. 11 ). Es kommt im Streitfall nicht darauf an, ob in einem Strafverfahren eine Straffrei - e rklärung der Beklagten zu 2 bis 4 hätte ausgesprochen werden können. Die Regelu ng des § 199 StGB zeigt aber, dass das Gesetz die durch eine verbale Herabwürdigung ausgelöste affektive Erregung, die eine entsprechende ehrve r- letzende Reaktion hervorruft, als mildernden Umstand sieht . In der Situation des Streitfalls , in der der Kläger in einer durch die schwere Erkrankung des X. und das Weihnachtsfest gekennzeichneten, emotional aufgeladenen Lage der Beklagten zu 2 bis 4 seiner Verärgerung und Verbitterung mit einer schwerwi e- genden Kränkung des Senior p artners der Beklagten zu 2 bis 4 fr eien Lauf g e- lassen hat, ist ein Ausgleich seiner darauf davongetragenen Beeinträchtigung nicht geboten. Galke Wellner Oehler Roloff Klein Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 17.05.2013 - 22 O 42/12 - KG Berlin, Entscheidung vom 14.07.2015 - 4 U 107 /13 -
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