ECLI:DE:BGH:2017:190717UIVZR535.15.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 535 /1 5 Verkündet am: 19. Juli 2017 Schick Justizangestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BB - BUZ § 1 Abs. 1 Für die Bemessung des Grades der Berufsunfähigkeit darf nicht nur auf den Zeita n- teil einer einzelnen Tätigkeit abgestellt werden, die der Versicherung s nehmer nicht mehr ausüben kann, wenn diese untrennbarer Bestandteil eines b eruflichen G e- samtvorgangs ist (Bestätigung des Senatsurteils vom 26. Fe bruar 2003 - IV ZR 238/01, VersR 2003, 631). BGH, Urteil vom 19. Juli 2017 - IV ZR 535/15 - OLG Stuttgart LG Ulm - 2 - Der IV. Z ivilsenat des Bundesgerichtshof s hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen , die Richter in Harsdorf - Gebhardt, die Richter Dr. K ar czewski, Lehmann und die Richterin Dr. Bußmann auf die mündl i- che Verhandlung vom 19. Juli 2017 für Recht e rkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Obe r- landesgerichts Stuttgart - 7. Zivilsenat - vom 12. Nove m- ber 2015 aufgehoben und die Sache zur neuen Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rev i- sionsverfahrens, an das Berufungsg ericht zurückverwi e- sen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin macht Ansprüche aus einer bei der Beklagten unte r- haltenen Berufsunfähigkeits - Zusatzversicherung geltend, der die Allg e- meinen Versicherungsbedingungen der Beklagten (AVB) und deren B e- s ondere Bedingungen fü r die Berufsunfähigkeits - Zusatz versicherung (im Folgenden: BB - BUZ) zugrunde liegen. Nach § 1 Abs. 1 BB - BUZ erbringt die Beklagte Leistungen im Falle mindestens 50 %iger Berufsunfähigkeit. Nach § 2 Abs. 1 BB - BUZ liegt Berufsunfähigkeit vor, wenn die versiche r- te Person infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, voraussichtlich mindestens sechs Monate ununterbrochen außer Stande ist, ihren Beruf, so wie er in gesunden T a- 1 - 3 - gen ausgeübt worden ist, weiter auszuüben. In § 2 Abs. 2 BB - BUZ heißt es: "Ist die versicherte Person sechs Monate ununterbrochen infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, außerstande gewesen, ihren Beruf oder - nach Maßgabe von Abs atz 1 - eine andere T ä- tigkeit auszuüben, so gilt dieser Zustand von Beginn an als Berufsunfähigkeit." Bei Abschluss des Vertrages im Februar 2007 war die Klägerin vollschichtig als angestellte Hauswirtschafterin in einer Münchener A n- waltskanzlei beschä ftigt. Ihre Aufgaben bestanden im Wesentlichen d a- rin, die Kanzleiräume zu putzen, Einkäufe zu erledigen und den Mittag s- tisch für ca. 15 bis 30 Personen zuzubereiten. Am 20. März 2007 stürzte sie eine Treppe hinunter und war d a- nach für längere Zeit kran kgeschrieben. In der Folgezeit befand sie sich unter anderem aufgrund psychischer Probleme sowie Rücken - und Wi r- belsäulenbeschwerden in ärztlicher Behandlung. Die Klägerin macht geltend, seit dem Treppensturz in ihrem Beruf zu mehr als 50 % berufsunfäh ig zu sein. Aufgrund ihrer erheblichen Rückenbeschwerden könne sie nicht mehr putzen, keine schweren Ei n- käufe mehr tragen und auch nicht mehr mehrere Stunden täglich in der Küche arbeiten. Sie leide unter anderem an einer somatoformen Schmerzstörung bzw. e inem chronischen Schmerzsyndrom und könne i n- folgedessen lediglich drei Stunden am Tag als Haushaltshilfe (leichte Helfertätigkeit) ar beiten. Seit 2011 ist sie in einem Privat haushalt tätig. 2 3 4 - 4 - Im Revisionsverfahren streiten die Parteien noch um die Begehr en der Klägerin auf Zahlung einer Berufsunfähigkeitsrente ab April 2007 und Feststellung ihrer Beitragsfreiheit. In den Vorinstanzen ist die Klage mit diesen Anträgen erfolglos geblieben. Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Revision. Entscheid ungsgründe: Die Revision hat Erfolg . Sie führt zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. I . Dieses hat - gestützt auf die Erklärungen der Sachverständigen, die in erster Instanz schriftliche Gutachten erstattet haben und in beiden V orinstanzen ergänzend mündlich gehört worden sind - ausgeführt, dass der Klägerin der Nachweis mindestens 50 %iger Berufsunfähigkeit nicht gelungen sei. Sowohl der neurologisch - psychiatrische Sachverständige PD Dr. B . als auch der unfallchirurgisch - orthopädische Sachve r- ständige Prof. Dr. M . hätten für ihr Fachgebiet jeweils nur eine B e- rufsunfähigkeit von 20 % feststellen können. Der Berufungssenat mache sich deren plausible, nachvollziehbare und überzeugende Ausführungen zu Eigen. Insbesond ere hätten die Sachverständigen den Vortrag der Kläg e- rin zum Vorliegen einer somatoformen Schmerzstörung berücksichtigt. Der Sachverständige PD Dr. B . habe in der mündlichen Verhan d- lung nachvollziehbar und überzeugend erläutert, warum die in dem in e i- 5 6 7 8 9 - 5 - nem sozialgerichtlichen Verfahren erstatteten Gutachten des Herrn Dr. D . enthaltene Diagnose nicht zutreffe. Auch eine dauerhafte rezidivierende depressive Störung sei nicht anzunehmen. Eine Depress i- vität, die möglicherweise "über eine gewiss e Zeit" bestanden haben m ö- ge , sei nach den Ausführungen des Sachverständigen jedenfalls abg e- klungen bzw. symptomfrei und deshalb für das Vorliegen bedingungsg e- mäßer Berufsunfähigkeit ohne Bedeutung. Die Zuordnung der jeweils festgestellten Berufsunfäh igkeit von 20 % zur konkreten Tätigkeit der Klägerin in gesunden Tagen sei unter Beachtung des zutreffenden Prüfungsmaßstabs ebenfalls nachvollzie h- bar, plausibel und überzeugend begründet, wobei der Sachverständige PD Dr. B . noch erklärt habe, dass ein Teil der Schmerzen sicher auch orthopädisch bedingt sei, so dass eine Addition von 20 % + 20 % nicht statthaft sei, sondern nur eine gewisse Erhöhung. Auf der Grundlage des unfallchirurgisch - orthopädischen Gutac h- tens von Prof. Dr. M . sei zwar davon auszugehen, dass die Klägerin Probleme beim Tragen schwerer Einkaufslasten habe, dies mache aber zeitlich keinen großen Anteil aus Es ergäben sich aus den Ausführungen der Sachverständigen schließlich keine Anhaltspunkte dafür, dass die von ihn en festgestellten Einschränkungen im streitgegenständlichen Zeitraum jemals ein höheres Ausmaß besessen hätten. II. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht in allen Punkten stand. 10 11 12 13 - 6 - 1. Das Berufungsgericht hat bei seiner Befassung mit dem unfal l- chi rurgisch - orthopädischen Gutachten des Sachverständi gen Prof. Dr. M . einen unzutreffenden, von der Senatsrechtsprechung abweichenden Maßstab zugrunde gelegt. a) Dieser Sachverständige hat zunächst in seinem schriftlichen Gutachten angenommen, da ss bei der Klägerin ein HWS - und LWS - Syn - drom vorliege, die daraus resultierenden Funktionseinschränkungen aber nur mit 20 % zu bewerten seien. Er hat dies damit begründet, dass lä n- gerfristige Arbeiten mit gebeugtem Oberkörper und ähnlichen Zwang s- haltungen nicht möglich seien, diese Tätigkeiten aber nur einen geringen Zeitraum im beschriebenen T ätigkeitsprofil einnähmen. Bei seiner mündlichen Anhörung vor dem Berufungssenat hat er sodann befragt zu den konkreten Auswirkungen auf die Tätigkeit der Klä gerin weiter ausgeführt, dass Einschränkungen beim Heben schw e- rer Lasten, d.h. von mehr als 5 bis 10 kg bestehen, und dass er bei der Höhe der Einschränkung von 20 % zugrunde gelegt habe, dass das Ei n- kaufen im Allgemeinen weniger Zeit in Anspruch nehme a ls Kochen und Putzen; eine genauere Berechnung wäre bei näheren Angaben der g e- nauen Stundenzahl möglich. Auf die anschließende Schilderung des konkreten Ablaufs des wöchentlichen Großeinkaufs durch die Klägerin hat er daran festgehalten, dass diese Beanspr uchung in seiner Bewe r- tung berücksichtigt sei, weil die Frage der von der Klägerin genannten Gewichte zwar nicht zu vernachlässigen sei und das Treppensteigen mit Gewichten von über 10 kg ein Problem darstelle n könne , es sich aber nicht um eine sechs stündi ge Dauerbelastung handele. Auch bei seiner Anhörung vor dem Landgericht hatte er bereits erklärt, dass der Vorgang 14 15 16 - 7 - des Transportierens schwerer Lasten zeitlich nicht so ausgedehnt sein werde, dass von den 20 % abzuweichen sei . b) Das Berufungsgericht ist dieser Bewertung des Sachverständ i- gen gefolgt ohne zu beachten, dass die Beeinträchtigung der Klägerin in der Ausübung ihres zuletzt ausgeübten Berufs nicht allein anhand der zeitlichen Anteile der von ihr isoliert nicht mehr zu bewältigenden Täti g- keit en bemessen werden kann. aa) Für die Bemessung des Grades der Berufsunfähigkeit darf nicht nur auf den Zeitanteil einer einzelnen Tätigkeit abgestellt werden, die der Versicherungsnehmer nicht mehr ausüben kann (hier: Tragen schwerer Lasten) , wenn es sich hierbei nicht um eine abtrennbare Ei n- zelverrichtung handelt, sondern diese untrennbarer Bestandteil eines b e- ruflichen Gesamtvorgangs ist ( vgl. Senats beschluss vom 12. Januar 2011 IV ZR 190/08, VersR 2011, 552 Rn. 13; Senatsurteil vom 26. Fe - bruar 20 03 IV ZR 238/0 1, VersR 2003, 631 unter II 2 a [ juris Rn. 13 ] ). bb) So liegt es nach dem revisionsrechtlich maßgeblichen Sac h- verhalt hier. Ein wesentlicher Bestandteil der von der Klägerin konkret ausgeübten Berufstätigkeit, wie sie in gesunden Tagen ausgestaltet war (vgl. zu diesem Maßstab Senatsurteil vom 14. Dezember 2016 IV ZR 527/15, VersR 2017, 216 Rn. 23), war neben Reinigungsarbeiten und e i- nigen weiteren untergeordneten Tätigkeiten wie z.B. Blumenpflege der vollständige Betrieb der kanzleiei genen Kantine. Dazu gehörte nach dem von der Klägerin vorgelegten Anstellungsvertrag und ihrem Prozessvo r- bringen die vollständige und eigenständige Planung und Durchführung des Mittages sens (für ca. 1 5 - 30 Personen) sowie die Durchführung des dafür notwendi gen Einkaufs. 17 18 19 - 8 - Nach den Angaben der Klägerin bei ihren Anhörungen in erster und zweiter Instanz sowie im schriftsätzlichen Vorbringen, die mangels gegenteiliger Feststellungen des Berufungsgerichts für das Revisionsve r- fahren zugrunde zu legen sind, bedi ngte dies angesichts des ihr vorg e- gebenen Budgets von lediglich 3 des zur Verfügung stehenden Zeitrahmens bei durchschnittlich 200 E s- sen pro Woche einen wöchentlichen Einkauf im Großmarkt, in dem viele Lebensmittel wie Milch, Kartoffeln, Reis und Mehl nur in Großpackungen von mehr als 5 bis 10 kg zu erwerben waren; zum Beispiel seien Karto f- feln sack weise ab 25 kg beschafft worden , die Einkäufe hätten dann in der Kanzlei vom Fahrzeug über eine Treppe in den Keller gebracht we r- den müssen, wobei dieser Weg 15 - bis 20 - mal zurückzulegen gewesen sei. Dass der Einkauf mit dem vorhandenen Budget und Zeitrahmen auch in einer anderen, die Klägerin weniger belastender Weise hätte durchg e- führt werden können wie die Revisionserwiderung geltend macht , ist nicht festgestellt. Dieser wöche ntliche Einkauf ist als untrennbarer Bestandteil der von der Klägerin arbeitsvertraglich geschuldeten Versorgung der Mita r- beiter durch die von ihr selbständig zu führende Kantine anzusehen. S o- weit der Klägerin die notwendigen Einkäufe nicht mehr möglich ge wesen sein sollten, war ihr auch die weitere Führung der Kantine nicht mehr möglich. Sie hätte dann ihre arbeitsvertraglichen Pflichten in diesem B e- reich vollständig nicht mehr erfüllen können. Der Sachverständige und ihm folgend das Berufungsgericht hätte n deshalb nicht nur danach fr a- gen dürfen , welchen zeitlichen Anteil der Einkauf an ihrer Arbeitsleistung hat, sondern auch in den Blick nehmen müssen, in welchem Ausmaß sich ein gegebenenfalls anzunehmender Wegfall der gesamten Essen s- 20 21 - 9 - zubereitung auf ihre B erufstätigkeit in ihrer konkreten Ausgestaltung auswirkt. c) Die Sache ist deshalb schon aus diesem Grund an das Ber u- fungsgericht zurückzuverweisen, damit es prüfen kann, ob und inwieweit sich die von de m Sachverständigen festgestellten Beeinträchtigu ngen e i- nerseits auf ihre Fähigkeit zur Versorgung der Mitarbeiter in der Kantine auswirken und ander er seits, ob der Klägerin im Hinblick auf die sonst i- gen ihr übertragenen Arbeiten, die zum Teil auch noch gewissen Ei n- schränkungen unterliegen (Arbeiten auf Leitern, gebückte Zwangsha l- tungen), noch eine mehr als 50 %ige Berufsfähigkeit verblieben ist. 2 . Ebenfalls zum Teil begründet sind die Angriffe der Revision g e- gen die Feststellung des Berufungsgerichts, dass auf neurologisch - psychiatrischem Sachgebie t eine Berufsunfähigkeit der Klägerin von l e- diglich 20% vor liegt. a) Allerdings ist die Würdigung erhobener Beweise und damit auch die von Sachverständigengutachten grundsätzlich dem Tatrichter vorb e- halten . D as Revisionsgericht prüft lediglich nach, o b sich der Tatrichter entsprechend dem Gebot des § 286 ZPO mit dem Prozessstoff und den Beweisergebnissen umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat, die Beweiswürdigung also vollständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstößt (Senatsb e- schluss vom 18. Januar 2012 - IV ZR 116/11, VersR 2012, 849 Rn. 9; BGH, Urteil vom 8. Juli 2008 - VI ZR 274/07, VersR 2008, 1126 Rn. 7 m.w.N . ). 22 23 24 - 10 - Geht es um Äußerungen medizinischer Sachverständiger , so muss der Tatrich ter diese nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesg e- richtshofs kritisch auf ihre Vollständigkeit und Widerspruchsfreiheit pr ü- fen und insbesondere auf die Aufklärung von Widersprüchen hinwirken, die sich innerhalb der Begutachtung eines Sachverständigen wie auch zwischen den Äußerungen mehrerer Sachverständiger ergeben. Legt e i- ne Partei ein medizinisches Gutachten vor, das im Gegensatz zu den E r- kenntnissen des gerichtlich bestellten Sachverständigen steht, so ist vom Tatrichter zudem besondere Sorgfalt g efordert. Er darf in diesem Fall wie auch im Fall sich widersprechender Gutachten zweier gerichtlich bestellter Sachverständiger - den Streit der Sachverständigen nicht da - durch entscheiden, dass er ohne einleuchtende und logisch nachvol l- ziehbare Begründ ung einem von ihnen den Vorzug gibt (Senatsurteil vom 25. Februar 2009 - IV ZR 27/08, VersR 2009, 817 Rn. 9 m.w.N.). b) Diesen Anforderungen wird die Würdigung des neurologisch - psychiatrischen Gutachtens von PD Dr. B . durch das Berufungsg e- richt in einem Punkt nicht gerecht: aa) Das Berufungsgericht hat eine Berufsunfähigkeit der Klägerin nach Maßgabe von § 2 BB - BUZ verneint. Dabei hat es seine Festste l- lung, dass eine dauerhafte rezidivierende depressive Störung, die über einen längeren Zeit raum gewährt hätte, nicht anzunehmen sei , auf die Ausführungen des Sachverständigen PD Dr. B . gestützt , der hierfür auch unter Berücksichtigung der vom Gutachter Dr. D . erhobenen Krankengeschichte keine hinreichenden Anhaltspunkte gesehen und eine längere Depressivität der Klägerin ver neint hat. Diesen Ausführungen folgend hat es lediglich angenommen, dass eine vorübergehende, inzw i- schen aber wieder abgeklungene Depressivität "über eine gewisse Zeit" 25 26 27 - 11 - bestanden haben möge . Anhaltspunkte dafür, dass die Einschränkungen der Klägerin im streitgegenständlichen Zeitraum jemals ein höheres Ausmaß als die aktuell von den Sachverständigen festgestellten Beei n- trächtigungen gehabt hätten, gebe es nicht. bb) Letzteres steht zunächst im Widerspruch zu dem gleichzeitigen Hinweis des Berufungsgericht s , der Sachverständige PD Dr. B . h a- be angenommen, der zeitliche Verlauf spreche für eine Verbesserung des Zustands der Klägerin. Des Weiteren hat sich das Berufungsgericht nicht damit auseina n- derg esetzt , dass der Sachverständige bei seiner mündlichen Anhörung eine länger anhaltende relevante Depression der Klägerin pauschal au s- geschlossen und dazu bekundet hat, ihm sei nicht bekannt, ob die Kläg e- rin Antidepressiva eingenommen habe, jedenfalls sei s ie nicht über lä n- gere Zeit depressiv gewesen, weil man dann eine entsprechende ärztl i- che Behandlung erwarten würde, ohne insoweit auf die von der Klägerin als Reaktion auf sein schriftliches Gutachten mit Schrift satz vom 31. Oktober 2013 eingereichten Ber ichte und Bescheinigungen einzug e- hen, die ihm zusammen mit dem Schriftsatz zur Vorbereitung seiner mündlichen Anhörung übersandt worden war en . In dem Bericht des Universitätsklinikums U . vom 12. November 2009 ist als aktuelle Medikation "C . 30 mg" angegeben und eine Depression diagnostiziert, wird auf Seite 2 von einer reaktiven depress i- ven Verstimmung gesprochen sowie davon, dass die "medikamentöse, antidepressive Behandlung weiter angepasst werden" sollte. Die B e- scheinigung der S . Klinik vom 15. Dezember 2010 gibt als letzte Medikation "C . 60 mg" in einer Dosierung von 30 mg an. Die B e- 28 29 30 - 12 - scheinigung der Psychotherapeutin Dr. E . vom 18. Oktober 2011 stellt unter anderem die Diagnose "Angst und Depression" und teilt mi t, dass sich die Klägerin erneut an der Psychiatrischen Ambulanz der Un i- versitätsklinik U . vorgestellt habe und dort eine medikamentöse B e- handlung mit S . begonnen worden sei. Nach dem Inhalt dieser B e- richte und Bescheinigungen hätte die Klägerin über mindestens zwei Jahre Antidepressiva eingenommen. Zu diesen Umständen hat der Sachverständige PD Dr. B . bei seiner mündlichen Anhörung und insbesondere seiner Bekundung einer mangelnden Kenntnis der Ei n- nahme von Antidepressiva keine Stellung genommen. Auch das Berufungsgericht hat nicht auf die Aufklärung dieses W i- derspruchs hingewirkt, was zugleich auf eine unzureichende Befassung mit diesem Teil des Prozessstoffs hindeutet. Es wird auch dieser Frage d aher nochmals nachzugehen haben, wei l im Hinblick auf § 2 Abs. 2 BB - BUZ auch zu prüfen ist, ob die Klägerin ihren Beruf über einen Zei t- raum von sechs Monaten nicht mehr ausüben konnte. c ) D ie übrigen Angriffe der Revision gegen die Würdigung des Gutachtens von PD Dr. B . durch das Be rufungsgericht hat der Senat geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet (vgl. § 564 ZPO). Auch hat das Berufungsgericht weder die Beweislast noch die rechtlichen Voraussetzungen für eine bedingungsgemäße Berufsunfähi g- keit verkannt. aa) Die Berufung der Revision darauf, dass die Voraussetzungen für den Wegfall einer gemäß § 2 Abs. 2 BB - BUZ anzunehmenden B e- rufsunfähigkeit nach § 6 BB - BUZ zur Beweislast der Beklagten gesta n- 31 32 33 34 - 13 - den hätten, verkennt, dass schon der von der Klägerin zu beweisende Eintritt d er Berufsunfähigkeit gemäß § 2 Abs. 2 BB - BUZ bisher nicht festgestellt w o rde n ist , so dass sich die Frage nach der Beweislast für deren Wegfall vom Rechtsstandpunkt des Berufungsgerichts aus nicht stellte. bb) Entgegen der Ansicht der Revis ion hat das Berufungsgericht aber auch nicht angenommen, dass eine abgeklungene bzw. sympto m- freie Erkrankung niemals Bedeutung für die Frage des Vorliegens bedi n- gungsgemäßer Berufsunfähigkeit haben kann. Seine diesbezüglichen Ausführungen beziehen sich erk ennbar nur auf den Streitfall und die D e- pressivität bei der Klägerin. Anders als die Revision meint, hat das Berufungsgericht ferner nicht verkannt, dass auch eine zurzeit symptomfreie Erkrankung unter Umständen zur Berufsunfähigkeit führen kann, weil sie im Einzelfall einer Fortführung oder Wiederaufnahme der Berufstätigkeit entgegen stehen kann. Vielmehr hat es bereits keine dahingehenden Feststellungen g e- troffen . Soweit die Revision in diesem Zusammenhang geltend macht , dass die Klägerin nach den Aus führungen im Gutachten von Dr. D . Tätigkeiten mit erhöhtem Zeitdruck nicht verrichten könne und dass sie einen solchen Zeitdruck für den wöchentlichen Tag des Gro ß- einkaufs geschil dert habe , ist d iese Beanspruchung jedoch nach der 35 36 - 14 - ausdrüc klichen Erklärung des gerichtlichen Sachverständigen gerade in seiner Bewertung einer 20 %igen Berufsunfähigkeit berücksichtigt. Mayen Harsdorf - Gebhardt Dr. Karczewski Lehmann Dr. Bußmann Vorinstanzen: LG Ulm, Entscheidung vom 23.03.2015 - 3 O 254/11 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 12.11.2015 - 7 U 75/15 -
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