ECLI:DE:BGH:2016:280616UVIZR536.15.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES T EILVERSÄUMNIS - und END URTEIL VI ZR 536 /1 5 Verkündet am: 28. Juni 2016 Böhringer - Mangold Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 826 B, C, Gb; § 31 1. Die Haftung einer juristischen Person aus § 826 BGB in Verbindung mit § 31 BGB setzt v o- raus, dass ein verfassungsmäßig berufener Vertreter im Sinne des § 31 BGB den objektiven und subjektiven Tatbestand des § 826 BGB verwi rklicht hat. 2. Das Unterlassen einer für die Anlageentscheidung erheblichen Information in einem Pro s- pekt ist für sich genommen nicht sittenwidrig im Sinne des § 826 BGB. Gegen die guten Si t- ten verstößt ein Prospektverantwortlicher aber beispielsweise dan n, wenn er Anlageintere s- senten durch eine bewusste Täuschung zur Beteiligung b e wegt, etwa dadurch, dass er einen ihm bekannten Umstand bewusst verschweigt, um unter Ausnutzung der Unkenntnis der A n- lageinteressenten möglichst viele Beitritte zu erreichen. 3. Fehlt es an der Feststellung, dass ein verfassungsmäßig berufener Vertreter der für den Prospekt verantwortlichen juristischen Person von dem Prospektmangel Kenntnis gehabt hat, so lässt sich der Vorwurf der Sittenwidrigkeit nicht dadurch begründen, das s unter A n- wendung der Grundsätze der Wissenszurechnung und - zusammenrechnung auf die "im Hause" der juristischen Person vorhandenen Kenn t nisse abgestellt wird. Insbesondere lässt sich eine die Sittenwidrigkeit begründende bewusste Täuschung nicht dadurch k onstruieren, dass bei Mitarbeitern einer juristischen Person vorhandene kognitive Elemente mosaikartig zusammengesetzt we r den. 4. Das Wollenselement des Schädigungsvorsatzes gemäß § 826 BGB setzt grundsätzlich ko r- respondierende Kenntnisse derselben natürli chen Person voraus. Auch dies steht der A n- wendung der Grundsätze der Wissenszurec h nung und - zusammenrechnung im Rahmen des § 826 BGB regelmäßig en t gegen. BGH, Urteil vom 28. Juni 2016 - VI ZR 536/15 - Kammergericht Landgericht Berlin - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 28. Juni 2016 durch den Vorsitzenden Richter Galke , d i e Richter in von Pentz, den Richter Offenloch und die Richterin nen Dr. Roloff und Müller für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten w ird das Urteil des 2. Zivils enats des Kammergerichts vom 27. August 2015 im Kostenausspruch und insoweit aufgeho ben, als zum Nachteil der Beklagten en t- schieden worden ist. Auf die Anschlussrevision des Klägers zu 22 wird das vorbezeic h- nete Urteil ferner in soweit aufgehoben, als der von diesem mit der Klageänderung in der Be rufungsinstanz geltend gemachte Za h- lungsantrag in Höhe eines Teilbetrages von 9.881,37 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11. Oktober 2012 abgewiesen worden ist. Im Übrigen wird die Anschlussrevision des Klägers zu 22 zurüc k- gewiesen. Die Anschlussrevision des Klägers zu 16 wird zurückgewiesen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch ü ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: Die Kläger nehmen die Beklagte auf Schadensersatz wegen ihrer Bete i- ligung an der G. Immobilienfonds 1 GbR (im Folgenden: Fondsgesellschaft ) in Anspruch. Die Beklagte ist Initiatorin des Fonds und Mitherausgeberin des am 5. Dezember 1994 emittierten Fondsprospekts. Gegenstand des Fonds waren die Errichtung und Vermietung eine r Mehrfamilienhausanlage auf dem Grun d- stück S . Straße 45 a - f (im Fol genden: Fondsgrundstück) in Berlin /Tegel . Das Fondsgrundstück ist Teil des Geländes des ehemaligen Gaswerks T egel . Dieses Gelände wurde von der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt seit dem Jahr 1989 wegen zuvor an verschiedenen Stellen des Geländes festgestellter Bodenkontaminationen als "Altlastenverdachtsfläche 13" im sog. Altlastenverdachtsflächenkataster geführt. Die Beklagte ist seit sp ä- testens 1990 Eigentümerin zahlreicher Grundstücke auf diesem Gelände , auch des Fondsgrundstücks, an d e m sie der Fondsgesellschaft ein Erbbaurecht ei n- geräumt hat. Nach § 4 Nr. 4 des Erbbaurechtsvertrages übernimmt die Erbba u- ber e chtigte auf eigene Kosten und Gefahr alle diejenigen Verpflichtungen, die sie treffen würden, wenn sie selbst Eigentümerin des Gru ndstücks wäre. 1990 und 1993 wurden im öffentlichen Auftrag Gutachten zur Altlastens i- tuati on von untersuchten Teilflächen der "Altlastenverdachtsfläche 13" erstattet. Mit Bescheid vom 8. November 1994 erteilte das Bezirksamt Reinickendorf - Berlin der Bek lagten eine Baugenehmigung für den Abbruch von Baulichkeiten, von der auch die auf dem Fondsgrundstück befindlichen Gebäude erfasst w a- ren. In den der Genehmigung beigefügten Bedingungen und Auflagen wurde "aufgrund der bereits gutachterlich festgestellten Bodenverunreinigungen im Bereich der ehemaligen Gasanstalt VI Tegel (Altlastenverdachtsfläche Nr. 13)" 1 2 3 4 - 4 - angeordnet, dass "unter Einbeziehung der Senatsverwaltung für Bau - und Wohnungswesen Haufwerksbeprobungen hinsichtlich der Belastungen mit p o- lyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen (PAK)" vorzunehmen seien. Zur Begr ündung wurde ausgeführt, Bodenuntersuchungen auf dem gesamten Gelände der Altlast und auch in der Umgebung der abzureißenden Gebäude hätten teilweise hohe Belastungen mit PAK ergeben. I n dem am 5. Dezember 1994 emittierten Fondsprospekt fand das Th e- ma Altlastenverdacht keine Erwähnung. Die Kläger traten der Fondsgesel l- schaft bis Ende Dezember 1994 als Gesellschafter bei. Im Zuge der im Jahr 1995 begonnenen Bauarbeiten zur Errichtung der Fondsimmobilien wurden auf dem Fondsgrundstück Bodenkontaminationen gefunden. Die Kläger haben ihre Anträge auf Rückzahlung ihrer Einlagen abzüglich der erhaltenen Ausschüttungen, Zug um Zug gegen Abtretung ihrer Anteile an der Fondsgesellschaft, sowie auf Zahlung entgangener Zinsvorteile aus dem investierten Betrag und auf Freistellung von mit der Beteiligung zusammenhä n- genden Verpflichtungen auf behauptete Fehler des Fondsprospekts gestützt, unter anderem auf das Verschweigen der Altlastensituation. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen . Während des Berufungsve r- fahrens wurde die Fondsgesellschaft saniert . Aufgrund der in diesem Zusa m- menhang geschlossenen Vereinbarungen beteiligte n sich einige Kläger, unter anderem der Kläger zu 22, an der Sanierun g und zahlten dazu einen B eitrag an die Fondsgesellschaft ; andere Kläger schied en aus der Fondsgesellschaft aus und zahlte n an diese den jeweiligen Auseinandersetzungsfehlbetrag. Auf die Berufung eines Teils der Kläger hat das Kammergericht das landgericht liche Urteil abgeändert und den - in der Berufungsinstanz um die Sanierungsbeiträge b zw. die Auseinandersetzungsfehlbeträge erweiterten - Klagen überwiegend 5 6 7 - 5 - stattgegeben ; h insichtlich des geltend gemachten entgangenen Zinsgewinns sowie bezüglich eines Teil s der im Zusammenhang mit der Sanierung geltend gemachten Zahlungsbeträge ist die Berufung zurückgewiesen und die Klage abgewiesen worden . Mit der vom Berufungsgericht für die Beklagte zugelass e- nen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf vollumfäng liche Zurückwe i- sung der Berufung weiter. Die Kläger zu 16 und 22 wenden sich mit ihren A n- schlussrevision en gegen das Berufungsurteil insoweit , als ihre Berufung z u- rückgewiesen worden ist . Entscheidungsgründe: A . Das Berufungsgericht ist davon ausgegang en, dass de n Kläger n gegen die Beklagte ein Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB zusteh e, weil die Beklagte in dem Fondsprospekt vorsätzlich und sittenwidrig nicht darauf hing e- wiesen habe, dass das Fondsgrundstück im Zeitpunkt der Prospektherausgabe auch n ach Einschätzung der zuständigen Behörden unter konkretem Altlaste n- verdacht gestanden habe. Dieser Verdacht und damit die konkrete Gefahr einer öffentlich - rechtlichen Inanspruchnahme auf Sanierung sei ein offenbarung s- pflicht iges Risiko gewesen , zumal aufgr und des Erbbaurechtsvertrages die Fondsgesellschaft im Verhältnis zur Beklagten die Sanier ungskosten zu tragen gehabt hab e . Die in Unkenntnis des Altlastenverdachts eingegangene und unter den realen Umständen nicht gewollte Beteiligung am streitgegenständl ichen Fonds stelle den durch den fehlenden Hinweis im Prospekt verursachten Sch a- den dar . Die Schädigung der Kläger sei auch sittenwidrig gewesen. Die Anleger seien zur Wahrung ihrer Vermögensinteressen auf eine wahrheitsgemäße Da r- stellung der Anlage im Pro spekt angewiesen gewesen, da dieser die einzige für 8 - 6 - sie zugängliche Inform a tionsquelle gewesen sei. Die unterlasse ne Aufklärung habe objektiv zur Folge gehabt, dass sie getäuscht und infolge der Täuschung zum Nutzen der Beklagten dem Fonds beigetreten seie n. Dies sei nach den Maßstäben der allgemeinen Geschäftsmoral und des als "anständig" Geltenden verwerflich und damit sittenwidrig. Für den Schädigungsvorsatz könne es d a- hinstehen, ob der damalige Vorstand der Beklagten von dem konkreten Altla s- tenverdacht und damit vom Prospektmangel Kenntnis gehabt habe. Denn die Beklagte müsse das jedenfalls bei ihren Sachbearbeitern vorhandene Wissen um die Altlastenproblematik des Fondsgrundstücks über die Grundsätze der Wissenszurechnung bzw. Wissenszusammenrechnung ge gen sich gelten la s- sen. Diese zur Arglisthaftung bei Grundstückskaufverträgen entwickelte Rech t- sprechung sei auf die deliktische Vorsatzhaftung wegen Verschweigens en t- scheidungserheblicher Umstände unmittelbar übertragbar. Rechne man der Beklagten das in i hrem Hause bei - namentlich nicht bekannten - Mitarbeitern und in Form schriftlicher Dokumente vorhandene Wissen um die Altlastensitu a- tion des Fondsgrundstücks zusammen mit dem Wissen des damaligen Vo r- stands zu , so seien in der Person der Beklagten alle fü r den Vorsatz nach § 826 BGB erforderlichen subjektiven Komponenten erfüllt. Das gelte auch für die o f- fensichtliche Inkaufnahme der negativen Folgen des eigenen Handelns für Dri t- te; auch insoweit sei die Beklagte einer natürlichen Person gleichzustellen. Zu ersetzen seien die erbrachten Einlagen abzüglich der erhaltenen Ausschüttungen und zuzüglich der gezahlten Auseinandersetzungsfehlbeträge bzw. Sanierungsbeiträge. Bezüglich des letztgenannten Postens sei allerdings von den durch eine Bestätigung der F ondsmanagerin belegten und teilweise unter den Zahlungsanträgen liegenden Beträgen auszugehen. Steuervorteile seien nicht schadensmindernd in Abzug zu bringen. Ein Anspruch auf entga n- genen G ewinn bestehe nicht , da die Behauptung der Kläger, dass ihnen ein Zinsgewinn aus einer anderweitigen Anlage entgangen sei, in unauflöslichem 9 - 7 - Widerspruch zu dem weiteren Vortrag stehe, sie hätten sich im Falle der or d- nungsgemäßen Aufklärung an einer anderen Anlage mit vergleichbaren steue r- lichen Auswirkungen beteiligt. B. Die Revision der Beklagten ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils, soweit zum Nachteil der Beklagten entschieden worden ist, und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Dabei ist über die Revision der Beklagt en gegen die Kläger zu 9 und 1 3 antragsgemäß durch Versäumnisurteil zu entscheiden, da diese in der mündlichen Verhan d- lung trotz ordnungsgemäßer Ladung anwaltlich nicht vertreten waren. Inhaltlich beruht das Urteil indessen auch insoweit auf einer Sachprüf ung und nicht auf der Säumnis (BGH, Urteil vom 4. April 19 6 2 - V ZR 110/60, BGHZ 37, 79, 81 ff. ; Ball in Musielak/Voit, ZPO, 13. Aufl . , § 555 Rn. 6; Krüger in Münchener Ko m- mentar, ZPO, 4. Aufl . , § 555 Rn. 17 ). I. Die getroffenen Feststellungen rechtfer tigen nicht die Annahme des B e- rufungsge richts, die Beklagte sei den Klägern wegen sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung gemäß § 826 BGB in Verbindung mit § 31 BGB zum Schadense r- satz verpflichtet. Zwar kann der Tatbestand des § 826 BGB auch dadurch ve rwirklicht werden, dass ein Prospektverantwortlicher Anlageinteressenten mittels ei nes fe hlerhaften oder unvollständigen Prospekts zum Abschluss eines Vertrages 10 11 12 - 8 - veranlasst, den sie sonst nicht geschlossen hätten ( vgl. BGH, Urteile vom 3. Dezember 2013 - XI ZR 295/12, NJW 2014, 1098 Rn. 21 ff.; vom 28. Februar 2005 - II ZR 13/03, NJW - RR 2005, 751; vom 26. Oktober 2004 - XI ZR 279/03, WM 2005, 28 , 29 ; zum Schaden im Sinne des § 826 BGB infolge der Belastung mit einer ungewollten Verpflichtung vgl. Senatsurtei le vom 28. Oktober 2014 - VI ZR 15/14, WM 2014, 2318 Rn. 19 mwN; vom 19. November 2013 - VI ZR 336/12, VersR 2014, 210 Rn. 28; vom 21. Dezember 2004 - VI ZR 306/03, BGHZ 161, 361, 367 f . ). Erforderlich ist allerdings, dass das Verhalten des Prospektverantw ortlichen als sittenwidrig zu werten ist und er mit Schädigung s- vorsatz ge handelt hat . Be ides ist getrennt festzustellen (vgl. Senatsurteil vom 15. Oktober 2013 - VI ZR 124/12, NJW 2014, 1380 Rn. 10 mwN). Ist Prospektverantwortliche eine juristische Pers on, so hat sie gemäß § 31 BGB für den Schaden einzustehen, den ihr "verfassungsmäßig berufener Vertreter" (zur weiten Auslegung dieses Begriffs vgl. BGH, Urteil vom 30. Okt o- ber 1967 - VII ZR 82/65, BGHZ 49, 19 , 21 mwN ) durch eine unerlaubte Han d- lung einem Dritten zugefügt hat. Im Rahmen des § 826 BGB ist somit Vorau s- setzung , dass ein solcher Vertreter den objektiven und subjektiven Tatbestand dieser Anspruchsgrundlage verwirklicht hat ( vgl. Senatsurteil vom 20. Deze m- ber 2011 - VI ZR 309/10, NJW - RR 2012, 40 4 Rn. 8). 1. Die bisher vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen tragen bereits nicht die Annahme, ein verfassungsmäßig berufener Vertreter der B e- klagten habe durch die Herausgabe eines unvollständigen Prospekts sittenwi d- rig gehandelt. a) Di e Qualifizierung eines Verhaltens als sittenwidrig ist eine Rechtsfr a- ge, die der uneingeschränkten Kontrolle durch das Revisionsgericht unterliegt (Senatsurteile vom 15. Oktober 2013 - VI ZR 124/12, aaO Rn. 7; vom 4. Juni 13 14 15 - 9 - 2013 - VI ZR 288/12, VersR 2013, 1 144 Rn. 14; vom 19. Oktober 2010 - VI ZR 1 24 /09, VersR 2010, 1659 Rn. 12). Sittenwidrig ist ein Verhalten , das nach seinem Gesamtcharakter, der durch umfassende Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt. D a- für genügt es im Allgemei nen nicht, dass der Handelnde eine Pflicht verletzt und einen Vermögensschaden hervorruft. Vielmehr muss eine besondere Ve r- werflichkeit seines Verhaltens hinzutreten, die sich aus dem verfol gten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zutage getretenen Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben kann (Senatsurteil vom 15. Oktober 2013 - VI ZR 124/12, aaO Rn. 8 mwN). Ein Unterlassen verletzt die guten Sitten nur dann, wenn das g e- forderte Tun e inem sittlichen Gebot entspricht. Hierfür reicht die Nichterfüllung einer allgemeinen Rechtspflicht oder einer vertraglichen Pflicht nicht aus. Auch hier müssen besondere Umstände hinzutreten, die das schädigende Verhalten nach den Maßstäben der allgemeine n Geschäftsmoral und des als "anständig" Geltenden verwerflich machen (Senatsurteile vom 4. Juni 2013 - VI ZR 288/12, aaO Rn. 14; vom 19. Oktober 2010 - VI ZR 1 24 /09, aaO Rn. 1 2 ; vom 10. Juli 2001 - VI ZR 160/00, VersR 2001, 1431, 1432). Schon zur Feststel lung der Si t- tenwidrigkeit kann es daher auf Kenntnisse, Absichten und Beweggründe des Handelnden ankommen, die die Bewertung seines Verhaltens als verwerflich rechtfertigen (vgl. Senatsurteil vom 15. Oktober 2013 - VI ZR 124/12, NJW 2014, 1380 Rn. 8 für di e Verleitung zum Vertragsbruch ; BGH, Urteil vom 22. Juni 1992 - II ZR 178/90, NJW 1992, 3167, 3174 für die Erteilung einer b e- wusst unrichtigen Auskunft aus eigennützigen Interessen). Die Verwerflichkeit kann sich auch aus einer bewussten Täuschung ergeben (vgl. Senatsurteil vom 21. Dezember 2004 - VI ZR 306/03, BGHZ 161, 361, 366 für das Erschleichen eines Wohnungsbauförderungsdarlehens durch Falschangaben; BGH, Urteile 16 - 10 - vom 3. Dezember 2013 - XI ZR 295/12, aaO Rn. 24; vom 28. Februar 2005 - II ZR 13/03, aaO ) . Das Unterlassen einer für die Anlageentscheidung erheblichen Informat i- on in einem Prospekt ist für sich genommen nicht verwerflich. Gegen die guten Sitten verstößt ein Prospektverantwortlicher aber beispielsweise dann , wenn er Anlageinteressenten du rch eine bewusste Täuschung zur Beteiligung bewegt, etwa dadurch, dass er einen ih m bekannten Umstand bewusst verschw eigt , um unter Ausnutzung der Unkenntnis der Anlageinteressenten möglichst viele Be i- tritte zu erreichen (vgl. Senatsurteil vom 4. Juni 2013 - VI ZR 288/12, aaO Rn. 15, 18 ). b) Revisionsrechtlich nicht zu beanstanden ist allerdings die Beurteilung des Berufungsgericht s , dass der von dem damalige n Vorstand der Beklagte n in den Verkehr gebrachte Prospekt über einen für die Anlageentscheidun g erhe b- lich en Punkt nicht aufklärte und damit fehlerhaft war . Die notwendigen Festste l- lungen zur Sittenwidrigkeit, etwa zu einer bewussten Täuschung durch den Vorstand, sind indes nicht getroffen. (1) Es trifft zu , dass es eines Hinweises in dem Pros pekt der Beklagten bedurfte , wenn das Fondsgrundstück im Zeitpunkt der Prospektherausgabe nach Einschätzung der zuständigen Behörden unter Altlastenverdacht stand. Denn gemäß § 4 Nr. 4 des Erbbaurechtsvertrages hatte im Ergebnis die Fondsgesellschaft die K osten einer etwaigen Altlastensanierung zu tragen, was sich wiederum auf die wirtschaftliche Entwicklung der Gesellschaft und damit auf den Wert der Beteiligung der Anleger auswirken konnte. Mit einem best e- henden Altlastenverdacht war somit ein Risiko für die Anleger verbunden, das für die Anlageentscheidung wesentliche Bedeutung haben konnte. 17 18 19 - 11 - Die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass ein aufklärungsbedürftiger Altlastenverdacht vorlag, ist aus revisionsrechtlicher Sicht nicht zu beansta n- den. Das Beru fungsgericht stützt seine Bewertung auf die von der Revision nicht angegriffene Feststellung, dass das Land Berlin im Jahr 1989 in Reaktion auf zuvor an verschiedenen Stellen gefundene Bodenkontaminationen das g e- samte Areal des Gaswerks Tegel, zu welchem a uch das Fondsgrundstück g e- hörte, als "Altlastenverdachtsfläche 13" eingestuft hatte. Ferner ist festgestellt, dass ausweislich der Gutachten aus dem Jahr 1993 Grundstücke auf dem Ar e al - wenn auch nicht das Fondsgrundstück - untersucht und dort mit der frü h e ren Nutzung als Gaswerk zusammenhängende Kontaminationen festgestellt wo r- den waren. Schließlich ist festgestellt, dass kurz vor Herausgabe des Pro s pekts das Bezirksamt Reinickendorf - Berlin der Beklagten in den Bedingungen und A uflagen einer Abrissgenehmi gung mit Hinweis auf festgestellte hohe PAK - Belastungen in der Umgebung der abzureißenden Gebäude aufgegeben ha t t e , unter Einbeziehung der Senatsverwaltung Beprobungen hinsichtlich der Bela s- tung des Grundstücks mit PAK vornehmen zu las sen . Damit lag ein be gründ e- ter behördlicher Verdacht vor, der auch hinsichtlich des Fondsgrundstücks auf hinreichenden Verdachtsmomenten (Nachweise von Kontaminationen in der Umgebung) basierte und der sich, wie ebenfalls festgestellt, schließlich sogar bestätigte. Dem kann di e Revision nicht mit Erfolg entgegen halten, dass sich der Altlastenverdacht nicht allein deswegen auf das Fondsgrundstück erstr e- cken lasse, weil sich dort früher Kohlespeicher befunden hätten. Es kann d a- hinstehen, ob die Kohlespeicher tatsächlich, wie vom Berufungsgericht ang e- nommen, ein weiterer Indikator für Altlasten waren, da dies angesichts der fes t- gestellten Sachlage für die Begründung des hinreichend konkreten Altlaste n- verdachts nicht erforderlich ist. Soweit die Beklagte einwendet , sie habe entg e- ge n den Ausführungen des Berufungsgerichts zu Tiefe und Umfang des B o- denaushubs im Zuge der Errichtung von Gebäuden auf dem Fondsgrundstück 20 - 12 - in den 1960er Jahren vorgetragen, ihr diesbezüglicher Vortrag sei aber vom Berufungsgericht übergangen worden , kann si e auch damit nicht durchdringen. Denn das Berufungsurteil stützt sich in diesem Zusammenhang weiter auf die von der Revision nicht angegriffene Feststellung, dass der Bodenaushub in e i- ner gegenüber der Altlastenproblematik weitgehend unsensiblen Zeit erfol gte und den erst später erfassten (behördlichen) Verdacht, der sich zudem bestäti g- te, nicht ausräumen konnte. (2 ) Die objektive Verletzung der Pflicht, die künftigen Anleger über den konkreten Altlastenverdacht aufzuklären, vermag aber die Sittenwidrig keit des Verhaltens des damaligen Vorstands der Beklagten nicht zu begründen. Für die Annahme der Sittenwidrigkeit genügt es entgegen der Annahme des Ber u- fungsgerichts insbesondere nicht, dass die Kläger - wie in Kapitalanlagefällen typisch - zur Wahrung i hrer Vermögensinteressen auf eine wahrheitsgemäße Darstellung der Kapitalanlage im Prospekt als der maßgeblichen Information s- quelle angewiesen waren. Denn dies begründete zwar die Rechtspflicht zur vollständigen und richtigen Aufklärung. Die im Rahmen des § 826 BGB erfo r- de r liche Sittenwidrigkeit der unterlassenen Aufklärung folgt daraus jedoch r e- gelmäßig noch nicht. Auch der weitere Umstand, dass sich die Kläger auf der Grundlage unvollständiger Informationen an dem Fonds beteiligten und dass die Beteiligun g für die Beklagte als Initiator in des Fonds von Nutzen war, rech t- fertigt noch nicht das Urteil der Verwerflichkeit. Anderenfalls führte die Verwe n- dung eines objektiv unrichtigen Prospekts regelmäßig zu einer sittenwidrigen Schädigung der die Kapitalanlage zeichnenden Anleger, obwohl darin zunächst nicht mehr als eine zu einem möglicherweise ungewollten Vertragsschluss fü h- rende Pflichtverletzung zu sehen ist. Eine bewusste Täuschung durch den damaligen Vorstand der Beklagten, die den Vorwurf der Sittenw idrigkeit rechtfertigen könnte, ist nicht festgestellt. 21 22 - 13 - Vielmehr hat das Berufungsgericht - allerdings im Rahmen der Prüfung des Schädigungsvorsat zes - offen gelassen, ob der damalige Vorstand der Bekla g- ten überhaupt Kenntnis vom Altlastenverdacht und vom Prospektmangel hatte. Fehlt es aber, was revisionsrechtlich zugunsten der Beklagten zu unterstellen ist, an einer solchen Kenntnis des Vorstandes , entbehrt der Vorwur f des Ve r- stoßes gegen die guten Sitten jeder Grundlage. Ein solcher Vorwurf lässt sic h insbesondere nicht dadurch begründen, dass - wie im angefochtenen Urteil geschehen - für die Kenntnis vom Altlaste n- verdacht auf das Wissen bei namentlich nicht bekannten Mitarbeitern der B e- klagten abgestellt und dieses zusammen mit dem Wissen des damalig en Vo r- standes der Beklagten zugerechnet wird. Dabei kann die vom Berufungsgericht aufgeworfene und bejahte Frage dahinstehen, ob die für den rechtsgeschäftl i- chen Verkehr mit juristischen Personen entwickelten Grundsätze der Wissen s- zurechnung und Wissenszus ammenrechnung (s. hierzu BGH, Urteile vom 8. Dezember 1989 - V ZR 246/87, BGHZ 109, 327, 330 ff . ; vom 2. Februar 1996 - V ZR 239/94, BGHZ 132, 30, 35 ff.; vom 13. Oktober 2000 - V ZR 349/99, NJW 2001, 359, 360; vom 10. Dezember 2010 - V ZR 203/09, juris Rn . 16 ff . ) im Rahmen der deliktsrechtlichen Haftung überhaupt Anwendung finden kö n- nen (gegen eine Übertragung jedenfalls im Anwendungsbereich des § 852 Abs. 1 BGB a.F.: Senatsurteil vom 28. Februar 2012 - VI ZR 9/11, NJW 2012, 1789 Rn. 14; vgl. auch Senatsu rteil vom 27. März 2001 - VI ZR 12/00, VersR 2001, 863, 864 f.; für eine Übertragung: Wagner in Münchener Komme n tar zum BGB, 6. Auflage, § 826 Rn. 36). Denn über eine Wissenszusamme n rechnung führt kein Weg zu dem für das Merk mal der Arglist entbehrli che n ( BGH, Urteil vom 8. Dezember 1989 - V ZR 246/87, aaO 333 ) , für das Merkmal der Sittenwidrigkeit im Sinne des § 826 BGB aber erforderliche n moralische n Unwerturteil . Insb e- sondere lässt sich eine die Verwerflichkeit begründende b e wusste Täuschung nicht dadurc h konstruieren, dass die im Hause der Beklagten vorhandenen 23 - 14 - kognitiven Elemente "mosaikartig" zusammengesetzt werden. Eine solche Ko n- struktion würde dem personalen Charakter der Schadense r satzpflicht gemäß § 826 BGB, die sich hierdurch von der vertragliche n oder vertragsähnlichen Ha f- tung deutlich unterscheide t , nicht gerecht. 2. Die vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen tragen ferner nicht die Annahme eines Schädigungsvorsatzes, der in der Person des ha n- delnden verfassungsmäßig berufene n Vertr eter s der Beklagten hätte erfüllt sein müss e n . a ) Der gemäß § 826 BGB er forderliche Vorsatz enthält ein Wissens - und ein Wollenselement. Der Handelnde muss die Schädigung des Anspruchstellers gekannt bzw. vorausgesehen und in seinen Willen aufgenommen, jedenfalls aber für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen haben. Es genügt nicht, wenn die relevanten Tatumstände lediglich objektiv erkennbar waren und der Handelnde sie hätte kennen können oder kennen müssen oder sie sich ihm sogar hätten aufd rängen müssen; in einer solchen Situation ist lediglich ein Fahrlässigkeitsvorwurf gerechtfertigt (Senatsurteile vom 15. Oktober 2013 - VI ZR 124/12, aaO Rn. 12; vom 4. Juni 2013 - VI ZR 288/12, aaO Rn. 22; vom 20. Dezember 2011 - VI ZR 309/10, NJW - RR 2012 , 404 Rn. 10). b) Auch in diesem Zusammenhang ist es zu beanstanden, dass das B e- rufungsgericht offen gelassen hat , ob der damalige Vorstand der Beklagten bei Herausgabe des Prospekts überhaupt Kenntnis vom Altlastenverdacht und s o- mit vom Prospektmangel hatte , und stattdessen auf das "im Hause der Bekla g- ten" vorhandene Wissen abgestellt hat. Denn selbst wenn zur Begründung des Wissenselements des Schädigungsvorsatzes auch im Recht der unerlaubten Handlung eine Wissenszusammenrechnung zulässig wäre, fehlt e es vorliegend jedenfalls am Wollenselement. D ie zumindest billigende Inkaufnahme der 24 25 26 - 15 - Schädigung eines anderen setzt damit korrespondierende Kenntnisse derse l- ben natürlichen Person voraus und kann deshalb nicht losgelöst von diesen beurteilt werden. So ma g es durchaus gerechtfertigt sein, im Einzelfall aus dem Wissen einer natürlichen Person auf deren Willen zu schließen. Sind aber die maßgeblichen Kenntnisse auf mehrere Personen innerhalb einer juristischen Person verteilt und ist nicht festgestellt, wer über welche Kenntnisse verfügt, so kommt die Unterstellung einer der juristischen Person bzw. ihrem Organ zuz u- rechnenden billigenden Inkaufnahme der Schädigung ohne diesbezügliche Feststellungen einer Fiktion gleich. Hier gibt es keine Lebenserfahrung, won ach von der Kenntnis auf die Billigung geschlossen werden könnte. So ist im Strei t- fall zwar in tatsächlicher Hinsicht die Feststellung des Berufungsgerichts nac h- vollziehbar, dass "im Hause der Beklagten" die Informationen und damit die Kenntnisse über den konkreten Altlastenverdacht vorhanden waren. Dagegen gibt es keine Anhaltspunkte dafür, welche voluntativen Elemente im Hinblick auf die Schädigung der Anleger "im Hause der Beklagten" vorhanden waren, erst recht ist nicht vorstellbar, wie sich diese in ta tsächlicher Hinsicht zu der Tatb e- standsvoraussetzung einer billigenden Inkaufnahme zusammenfügen lassen sollen. Im Ergebnis müsste regelmäßig in Fällen, in denen sich das kognitive Element des Vorsatzes nur durch Zusammenrechnung der "im Hause" der juri s- ti schen Person vorhandenen Kenntnisse herstellen lässt, in tatsächlicher Hi n- sicht auf die positive Feststellung des Wollenselements verzichtet werden. Auch d ies würde der Vorschrift des § 826 BGB nicht gerecht . 3. Es kann daher nicht auf die Feststellung verzichtet werden, ob der damalige Vorstand der Beklagten (oder ein sonstiger verfassungsmäßiger Ve r- treter im Sinne des § 31 BGB) persönlich die objektiven und subjektiven Tatb e- standsvoraussetzungen des § 826 BGB verwirklicht hat . Insbesondere kommt es dar auf an, was er zum maßgeblichen Zeitpunkt der Prospektherausgabe 27 - 16 - gewusst und gewollt hat (vgl. Senatsurteile vom 4. Juni 2013 - VI ZR 288/12, aaO Rn. 23; vom 20. Dezember 2011 - VI ZR 309/10, aaO Rn. 8). II. Das Urteil erweist sich auch nicht aus and eren Gründen als richtig. In s- besondere fehlt es an den erforderlichen Feststellungen, die eine Haftung der Beklagten gemäß § 823 Abs. 2 BGB, § 264a Abs. 1 Nr. 1 StGB iVm § 31 BGB begründen könnten. Voraussetzung wäre, dass ein verfassungsmäßig beruf e- ner Ve rtreter im Sinne des § 31 BGB den objektiven und subjektiven Tatb e- stand des § 264a StGB verwirklicht hat (vgl. Senatsurteil vom 20. Dezember 2011 - VI ZR 309/10, aaO Rn. 8; BGH, Urteil vom 25. Juni 2009 - III ZR 279/08, juris Rn. 4). Dabei ist nach den im Strafrecht geltenden Maßstäben zu klären, ob der zur Verwirklichung des Straftatbestandes des § 264 a StGB erforderliche Vorsatz vorliegt (vgl. Senatsurteile vom 15. Mai 2012 - VI ZR 166/11, NJW 2012, 3177 Rn. 20, 22; vom 10. Juli 1984 - V I ZR 222/82, NJW 1 985, 134, 135 ; BGH, Beschluss vom 24. November 2010 - III ZR 12/10, juris Rn. 12; Urteile vom 21. Oktober 1991 - II ZR 204/90 , BGHZ 116, 7, 14; vom 26. Februar 1962 - II ZR 22/61, NJW 1962, 910, 911 ; Förster in BeckOK BGB, Stand 1. Februar 2016, § 823 Rn. 282). Danach muss der verfassung s mäßige Vertr e ter (selbst) die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes gekannt bzw. v o rausgesehen und in seinen Willen aufgenommen haben (Senatsurteil vom 20. Dezember 2011 - VI ZR 309/10, aaO Rn. 10). Eine Wissenszurechn ung oder Wissensz u- sammenrechnung durch Berücksichtigung des Wissens anderer Mi t arbeiter der juristischen Person ist dabei ausgeschlossen. 28 - 17 - I II . Das Berufungsgericht wird auf der Grundlage des Vortrags und der B e- weisangebote der Parteien der Frage nachz ugehen haben, ob die nach den jeweiligen Haftungstatbeständen erforderlichen Voraussetzungen in der Person des ehemaligen Vorstand s (oder eines sonstigen verfassungsmäßigen Vertr e- ters) der Beklagten erfüllt waren. Sollte schon eine Haftung gemäß § 823 Abs. 2 BGB, § 264a StGB, § 31 BGB gegeben sein, käme es auf das Erfordernis der Sittenwidrigkeit für eine Haftung nach § 826 BGB nicht mehr an. Im Rahmen der Kausalität wird das Berufungsgericht allerdings zu berücksichtigen haben, dass die von der Rechtsprech ung entwickelte Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens nicht für die Feststellung der Voraussetzungen eines Straftatbesta n- des gelten (vgl. Senatsurteile vom 12. Mai 2015 - VI ZR 102/14, WM 2015, 1562 Rn. 50; vom 24. Juni 2014 - VI ZR 560/13, VersR 2014, 1095 Rn. 46, jew. mwN). Sollte eine Haftung der Beklagten aus unerlaubter Handlung bezogen auf den Altlastenverdacht nicht feststellbar sein, wird sich d as Berufungsgericht mit dem Vortrag der Kläger zu weiteren Haftungsgründen zu befassen haben ( Revision serwiderung S. 15 f. unter Ziff. 6 b und c mit Verweisen auf die Ber u- fungsbegründung). Sollten die notwendigen Feststellungen zum Haftungsgrund getroffen werden, wird zudem der Vortrag der Parteien im Revisionsrechtszug zur Frage der Anrechnung von Steuerv orteilen und zu den Rechtshängigkeit s- zinsen (bezogen auf die Kläger zu 10 bis 17 ) zu berücksichtigen sein . C. Die Anschlussrevision des Klägers zu 22 ist teilweise begründet . I m Ü b- rigen sind die Anschlussrevisionen unbegründet . 29 30 - 18 - I. Zu Recht beanstan det die Anschlussrevision des Klägers zu 22 , dass das Berufungsgericht diesem nur den von ihm an die Fondsgesellschaft gelei s- e- sprochen hat, dass sich aus dem von dem Kläger vorgelegten B estätigung s- schreiben der Fondsmanagerin nur dieser Betrag ergebe und die Beklagte h ö- here Sanierungsbeiträge bestritten habe. Damit hat das Berufungsgericht ve r- fahrensfehlerhaft den Vortrag des Klägers zu 22 im Schriftsatz vom 22. Juli 2013 übergangen . Der Kläger hat vorgetragen , die Differenz zwischen dem im Bestätigungsschreiben genannten Betrag und dem von ihm insoweit auf sich daraus , dass er den Sani e- rungsbeitrag habe finanzieren müssen ; a uch die diesbezüglichen Finanzi e- rungskosten seien erstattungsfähig . Da die Finan zierungskosten Teil des ad ä- quat - kausal verursachten Schadens se in können, ist dieser Vortrag erheblich . Das Berufungsgericht wird sich daher - sollte ein Schadensersatza n- spruch dem Grunde nach festgestellt werden - mit dem Vorbringen des Klägers zu 22 unter Berücksichtigung der Ausführungen der Beklagten hierzu in der E r- widerung auf die Anschlussrevision zu befassen haben . II. Unbegründet sind die Anschlussrevision en der Kläger zu 16 und 22 i n- soweit, als sie sich gegen die Abweisung ihre r Anträge auf Ersatz entgangenen Zinsgewinns wende n . Entgegen der Ansicht d er Anschlussrevision en hat das Berufungsgericht diesen Anspruch - jedenfalls im Ergebnis - zu Recht abg e- lehnt. 31 32 33 - 19 - 1. Zwar würde ein Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB, lägen de s- sen tatbestandliche Voraussetzungen vor, gemäß § 252 Satz 1 BGB den en t- gangen en Gewinn umfassen, wozu grundsätzlich auch entgangene Anlagezi n- sen gehören. Dafür, dass und in welcher Höhe ihm durch das schädigende E r- eignis ein solcher Gewinn entgangen ist, ist aber der Geschädigte darlegungs - und beweispflichtig. § 252 Satz 2 BGB ent hält für den Geschädigten lediglich eine die Regelung des § 287 ZPO ergänzende Beweiserleichterung. Der G e- schädigte kann sich deshalb zwar auf die Behauptung und den Nachweis der Anknüpfungstatsachen beschränken, bei deren Vorliegen die in § 252 Satz 2 BGB geregelte Vermutung eingreift. Die Wahrscheinlichkeit einer Gewinnerzi e- lung im Sinne von § 252 BGB aufgrund einer zeitnahen alternativen Investit i- onsentscheidung des Geschädigten und deren Umfang kann jedoch nur a n- hand seines Tatsachenvortrages dazu beurt eilt werden, für welche konkrete Form der Kapitalanlage er sich ohne das schädigende Ereignis entschieden hätte (BGH, Urteile vom 16. Juli 2015 - IX ZR 197/14, NJW 2015, 3447 Rn. 49; vom 24. April 2012 - XI ZR 360/11, NJW 2012, 2266 Rn. 11 ff.). Für die Sc hlü s- sigkeit des diesbezüglichen Klagevortrags ist bezogen auf die Höhe des geltend gemachten entgangenen Gewinns die Darlegung erforderlich, dass die Kapita l- anlage, in die alternativ investiert worden wäre, den mit der Klage geltend g e- machten Zinsertrag er bracht hätte. Denn von einem Mindestschaden in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes von 4 v.H. (§ 246 BGB) kann nicht ausgegangen werden (Urteile vom 16. Juli 2015 - IX ZR 197/14, NJW 2015, 3447 Rn. 49; vom 24. April 2012 - XI ZR 360/11, aaO Rn. 18). 2. Di esen Anforderungen ist der Vortrag der Kläger zu 16 und 22 in den von de n Anschlussrevision en zitierten Schriftsätzen nicht gerecht geworden. Sowohl der erstinstanzliche Vortrag der Kläger zu 16 und 22 im Schriftsatz vom 5. Dezember 2007 als auch derjenige des Klägers zu 22 im Schriftsatz vom 13. Februar 2014 betr effen zwar eine "vergleichbare steuersparende Altern a- 34 35 - 20 - tivanlage", in die die Kläger investiert hätten, jedoch in beiden Fällen unter dem Gesichtspunkt, dass wegen alternativer Beteiligung an ebenfa lls steuerspare n- den Modellen selbst außergewöhnliche Steuervorteile nicht anzurechnen seien. Zwar wird in diesem Zusammenhang erwähnt, dass bei Zeichnung der konkret angeführten Alternativanlagen im Gesamtergebnis ein Überschuss in bestim m- ter Höhe erzielt wor den wäre. Zu dem in den Berufungsanträgen als entgang e- nen Gewinn verlangten festen jährlichen Zinssatz in Höhe von 4 v.H. seit dem 1. Juli 1996 bis Rechtshängigkeit auf den jeweiligen investierten Betrag ist hi n- gegen in den von der Anschlussrevision zit ierten Schriftsätzen nichts ausg e- führt. Zwar kann den Ausführungen zur Nichtanrechnung von Steuervorte i len - sofern diese über ihre ausdrückliche Zielrichtung hinaus auch als Vortrag zum entgangenen Gewinn behandelt werden - entnommen werden, dass die Kläg er bei einer Alternativanlage mit vergleichbaren steuerlichen Auswirkungen im G e- samtergebnis einen Gewinn erzielt hätten. Insoweit steht die Tatsache, dass die Kläger überhaupt entgangenen Gewinn verlangen, nicht "in unauflöslichem W i- derspruch" zu dem Vort rag, dass die Alternativanlage eine solche mit vergleic h- baren steuerlichen Auswirkungen gewesen wäre. Nicht in Einklang zu bringen ist aber der Vortrag zur steuersparenden Alternativanlage damit, dass - wie bei einer festverzinslichen Anlageform - ein fest er jährlicher Zinsg e winn auf den investierten Betrag verlangt wird . Jedenfalls insoweit besteht die vom Ber u- fungsgericht erwähnte und nach wie vor nicht aufgelöste Wide r sprüchlichkeit, so dass die geltend gemachten Zinsen zu Recht nicht zuerkannt worden si nd. - 21 - Rechtsbehelfsbelehrung Gegen dieses Versäumnisurteil steht der säumigen Partei der Einspruch zu. Dieser ist von einem bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt binnen einer Notfrist von zwei Wochen ab der Zustellung des Versäumnisurteils bei dem Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, durch Einre i- chung einer Einspruchsschrift einzulegen. Galke von Pentz Offenloch Roloff Müller Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 02.09.2009 - 36 O 11/07 - KG Berlin, Entscheidung vom 27.08.2015 - 2 U 42/09 -
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