BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSVII ZR 54/02 vom26. September 2002in dem Rechtsstreit - 2 -Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. September 2002 durchden Vorsitzenden Richter Dr. Dressler und die Richter Hausmann, Dr. Wiebel,Dr. Kuffer und Prof. Dr. Kniffkabeschlossen:Der Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfezur Durchführung der Revision wird abgelehnt.Gründe: Der Beklagte, den das Berufungsgericht zur Zahlung von 214.138,27 DMund Zinsen verurteilt hat, begehrt zur Durchführung der Revision Prozeßko-stenhilfe.Der Antrag ist abzulehnen, weil der Beklagte seine wirtschaftlichen Ver-hältnisse nicht hinreichend glaubhaft gemacht hat (§§ 114, 118 Abs. 2 ZPO).Der selbständig tätige Beklagte hat in seinem Antrag vom 21. Mai 2002 überseine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse angegeben, aus seinerTätigkeit Einnahmen von monatlich brutto 2.500 nrerhalte lediglich Kindergeld für die Tochter C. in Höhe von 179 ! "der Rechtspflegerin, das Einkommen zu belegen, hat er erklärt, daß er seit Ja-nuar 2002 keine Einnahmen mehr erziele. Auf die weitere Anfrage der Rechts-pflegerin, sich darüber zu erklären, wovon er seinen Lebensunterhalt bestreite,hat er mitgeteilt, daß die Familie von Unterhaltszahlungen des früheren Ehe- - 3 -manns seiner Frau für die Kinder aus deren erster Ehe in Höhe von 949 #$%dem Kindergeld in Höhe von insgesamt 487 n!&(')+*,#-n./"01"23#m-men hätte 2.500 &-4" "!5"$6"798";:=?-@-+ "".A""n8!-Bt-gelt für erbrachte Dienste in Höhe von rund 27.000
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