BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSVII ZR 54/02 vom23. Januar 2003in dem Rechtsstreit - 2 -Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Januar 2003 durch denVorsitzenden Richter Dr. Dressler und die Richter Hausmann, Dr. Wiebel, Dr.Kuffer und Prof. Dr. Kniffkabeschlossen:1. Der als Gegenvorstellung zu wertenden Beschwerde des Be-klagten vom 15. November 2002 gegen den Beschluß des Senatsvom 26. September 2002 wird nicht abgeholfen.2. Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 23. Zivilsenatsdes Oberlandesgerichts Hamm vom 17. Dezember 2001 wird aufseine Kosten als unzulässig verworfen, weil sie nicht in der ge-setzlichen Frist begründet worden ist (§ 26 Nr. 7 EGZPO, § 554Abs. 2, §§ 554 a, 97 Abs. 1 ZPO).Gründe: 1. Die Gegenvorstellung des Beklagten vom 15. November 2002 gibt zueiner Änderung des Senatsbeschlusses vom 26. September 2002 keine Ver-anlassung. Auch wenn der Beklagte nunmehr im Hinblick auf die abgelehnteEröffnung des Insolvenzverfahrens zahlungsunfähig ist, rechtfertigt dies nichtdie Gewährung der nachgesuchten Prozeßkostenhilfe. Denn eine vom Be-klagten auch nicht fristgemäß beantragte Wiedereinsetzung in den vorigenStand wegen Versäumung der nach Verlängerung bis zum 7. Juni 2002 abge-laufenen Frist zur Begründung der Revision käme bereits deshalb nicht in Be-tracht, weil der Beklagte wegen seiner im Zeitpunkt des Beschlusses vom - 3 -26. September 2002 unvollständigen und unrichtigen Angaben zu seinen wirt-schaftlichen Verhältnissen nicht ohne Verschulden annehmen durfte, seine Be-dürftigkeit werde anerkannt werden (vgl. dazu Musielak/Grandel, ZPO, 2. Aufl.,Rdnr. 30 zu § 233 ZPO m.w.N.).2. Da der Beklagte die Revision nicht innerhalb der bis zum 7. Juni 2002verlängerten Frist begründet hat, ist sie als unzulässig zu verwerfen.Dressler Hausmann Wiebel Kuffer Kniffka
Full & Egal Universal Law Academy