BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 54/04 Verk374ndet am: 14. Februar 2007 Heinekamp Justizhauptsekret344r als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein _____________________ AHaftpflichtVB (AHB) 247247 3, 5 Zum Inhalt der Rechtsschutzverpflichtung des Versicherers in der Architektenhaft-pflichtversicherung. BGH, Urteil vom 14. Februar 2007 - IV ZR 54/04 - OLG Saarbr374cken LG Saarbr374cken - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-zenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Dr. Franke auf die m374ndliche Verhand-lung vom 14. Februar 2007 f374r Recht erkannt: Auf die Revision des Kl344gers wird das Urteil des 5. Zivil-senats des Saarl344ndischen Oberlandesgerichts vom 21. Januar 2004 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entschei-dung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kl344ger ist Architekt und nimmt die Beklagte aus der bei ihr un-terhaltenen Berufshaftpflichtversicherung auf Deckungsschutz in An-spruch. Dem Vertrag liegen die Allgemeinen Versicherungsbedingungen f374r die Haftpflichtversicherung (AHB) in der bei Pr366lss/Martin (VVG 26. Aufl. S. 1155 ff.) abgedruckten Fassung zugrunde. 1 Der Zweckverband T. Rheinland-Pfalz (TBA) beauftragte den Kl344ger mit der Planung und Bauleitung f374r die Errichtung 2 - 3 - eines B374ro- und Sozialgeb344udes einschlie337lich Garage. Nach Abschluss der Arbeiten traten an den Au337enmauern der Garage Risse auf, weil die Mauern dem Druck des von au337en angef374llten Erdreichs nicht standhiel-ten. Die TBA machte den Kl344ger hierf374r verantwortlich und forderte ihn zur M344ngelbeseitigung auf. Die Beklagte beauftragte die A. -I. A. GmbH (AIA) mit der Bearbeitung des Schadensfal-les. Ihr gegen374ber gab der Kl344ger den von der TBA beauftragten Statiker als Mitverantwortlichen an. Ein im Auftrag des Statikers erstattetes Gut-achten vom 22. Mai 1996 wies die alleinige Verantwortung f374r den Man-gel dem Kl344ger zu. Dieser erhob dagegen mit Schreiben vom 26. Juli 1996 Einwendungen und reichte dem Sachverst344ndigen weitere Unterla-gen ein. Das Erg344nzungsgutachten vom 12. September 1996 kam zu dem Ergebnis, dass zun344chst der Statiker wegen fehlerhafter Trag-werksplanung, aber auch der Kl344ger in seiner Funktion als Bauleiter f374r den Mangel verantwortlich ist. Am 30. Juli 1996 schrieb der Kl344ger - ohne die AIA davon zu unter-richten - an die TBA: 3 "Die Vorlage der anfallenden Kosten f374r die aufgetretenen Schadensf344lle durch die TBA war aus versicherungstechni-schen Gr374nden erforderlich und wird begr374337t. Damit ver-bunden war meine Zustimmung, dass diese Kosten mit den Honorarforderungen verrechnet werden. Dies bedeutet jedoch nicht, dass wir damit ein volles Schuldanerkenntnis aussprechen. Erst das abschlie337ende Gutachten und die Aussage der Versicherungsexperten werden die Gewichtung der Schuld374bernahme kl344ren. Wir gehen davon aus, dass hier der Statiker mit in die Ver-antwortung einbezogen wird." - 4 - 4 Die TBA verrechnete die M344ngelbeseitigungskosten mit Honorar-forderungen aus anderen Bauvorhaben. Zweck der Verrechnungsabrede war nach Darstellung des Kl344gers ein Einbehalt im Sinne eines Stillhal-teabkommens bis zur abschlie337enden Kl344rung der Haftungsfrage. Die TBA forderte die AIA mehrfach erfolglos unter Klageandrohung auf, die Haftung dem Grunde nach anzuerkennen. Dem Kl344ger gegen-374ber vertrat die AIA in Schreiben vom 22. Januar und 3. Februar 1998 die Auffassung, sie halte den Statiker f374r hauptverantwortlich, den Kl344ger treffe jedoch ein mit einem Drittel zu bewertendes Mitverschulden; sie empfahl eine Kostenbeteiligung in H366he von 10.000 DM. Die TBA erhob Klage, die dem Kl344ger am 11. M344rz 1998 zugestellt wurde. Mit Schreiben vom selben Tag 374bermittelte der Kl344ger die Klageschrift und die das schriftliche Vorverfahren anordnende Verf374gung des Vorsitzenden der AIA mit der Bitte um kurzfristige Entscheidung. Diese antwortete mit Schreiben vom 24. M344rz 1998, in dem sie Kostenschutz zusagte und den Kl344ger aufforderte, die Klageforderung in H366he von 10.000 DM anzuer-kennen und Rechtsanw344lte zu mandatieren. Mangels rechtzeitiger Ver-teidigungsanzeige wurde am 31. M344rz 1998 ein Vers344umnisurteil erlas-sen. Der dagegen eingelegte Einspruch wurde in H366he von 10.000 DM zur374ckgenommen. Im 334brigen bestritt der Rechtsanwalt des Kl344gers (damaligen Beklagten) zun344chst Grund und H366he des Anspruchs. Sp344ter machte er geltend, die Forderung sei bereits vor Klagerhebung durch Aufrechnung gegen die Honorarforderungen des Kl344gers erloschen ge-wesen. Dem widersprach die TBA unter Hinweis auf das Schreiben des Kl344gers vom 30. Juli 1996 mit der Begr374ndung, bei der Verrechnungsab-rede habe es sich lediglich um ein Stillhalteabkommen bis zur Kl344rung der Streitfrage gehandelt. Da der Rechtsanwalt des Kl344gers auf seinem Standpunkt beharrte, erkl344rte die TBA schlie337lich die Aufrechnung. Dar- 5 - 5 - aufhin wurde der Rechtsstreit 374bereinstimmend in der Hauptsache f374r er-ledigt erkl344rt. Die Beklagte h344lt der auf Zahlung von 22.798,38 200 gerichteten Klage neben Einwendungen zur Schadensh366he insbesondere Leistungs-freiheit wegen Obliegenheitsverletzung entgegen. Der Kl344ger habe durch die Verrechnungsabrede und die Zustimmung zur Erledigungserkl344rung der TBA im Haftpflichtprozess gegen das Anerkenntnis- und Befriedi-gungsverbot nach 247 5 Nr. 5 AHB und durch die nicht rechtzeitige Mittei-lung an die AIA 374ber die Verrechnung und sein Schreiben vom 30. Juli 1996 an die TBA gegen die Informationsobliegenheit nach 247 5 Nr. 3 AHB versto337en. 6 Das Oberlandesgericht hat die gegen das klagabweisende Urteil des Landgerichts eingelegte Berufung des Kl344gers zur374ckgewiesen. Mit seiner Revision verfolgt er den Anspruch weiter. 7 Entscheidungsgr374nde: Die Revision f374hrt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zur374ckverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Die Beklagte ist unter keinem Gesichtspunkt wegen Obliegenheitsverletzung von der Leistungspflicht frei. 8 I. 1. Das Oberlandesgericht ist im Gegensatz zum Landgericht der Ansicht, die Beklagte sei nicht schon deshalb von der Leistungspflicht frei, weil der Kl344ger durch seine Zustimmung zur Erledigungserkl344rung 9 - 6 - der TBA im Haftpflichtprozess gegen das Anerkenntnisverbot des 247 5 Nr. 5 AHB versto337en habe. 334bereinstimmende Erledigungserkl344rungen h344tten grunds344tzlich nur prozessbeendende, aber keine materiell-recht-liche Wirkung und hinderten einen neuen Rechtsstreit 374ber die Klagefor-derung regelm344337ig nicht. Der Kl344ger sei davon ausgegangen, die Scha-densersatzforderung habe wegen der vorprozessual erfolgten Verrech-nung bereits bei Klagerhebung nicht mehr bestanden. Da die Klage des-halb von Anfang an unbegr374ndet gewesen und - anders als bei Aufrech-nung erst im Prozess - die Frage der Berechtigung des Schadensersatz-anspruchs auch bei einseitiger Erledigungserkl344rung der TBA nicht mehr habe gekl344rt werden k366nnen, habe er durch die Zustimmung zur Erledi-gungserkl344rung hinsichtlich des erledigten Teils der Klage unter keinem denkbaren Gesichtspunkt prozessuale Nachteile in Kauf genommen. Un-ter diesen Umst344nden fehle es an jeglichen Anhaltspunkten daf374r, dass er mit der Erledigungserkl344rung zugleich seine volle Verantwortlichkeit f374r den der TBA entstandenen Schaden habe anerkennen wollen. 2. Diese Beurteilung ist rechtlich nicht zu beanstanden und wird auch von der Revisionserwiderung nicht angegriffen. 10 Davon abgesehen konnte die Erledigungserkl344rung unter dem Ge-sichtspunkt der Obliegenheitsverletzung schon vom Ansatz her keine dem Kl344ger nachteiligen Rechtsfolgen ausl366sen. Die F374hrung des Haft-pflichtprozesses ist keine Obliegenheit des Versicherungsnehmers, son-dern gem344337 247 3 II Nr. 1 und 3, 247 5 Nr. 4 und 7 AHB Inhalt der Hauptleis-tungspflicht des Versicherers zur Abwehr unberechtigter Anspr374che. Die-se Rechtsschutzverpflichtung hat der Senat im Urteil vom 30. September 1992 (BGHZ 119, 276, 281) wie folgt beschrieben: 11 - 7 - "Will er (der Versicherer) den Anspruch bestreiten, so muss er alles tun, was zu dessen Abwehr notwendig ist; er allein tr344gt die aus der Pr374fung und Abwehr folgende Arbeitslast und Verantwortung. Demgem344337 hat er im Haftpflichtpro-zess die Interessen des Versicherten so zu wahren, wie das ein von diesem beauftragter Anwalt tun w374rde. Weil grunds344tzlich sein Abwehrinteresse dem des Versicherten entspricht, ist das im Regelfall unproblematisch. Wegen des umfassend versprochenen Rechtsschutzes gilt das aber sogar dann, wenn eine Kollision zwischen den Inte-ressen des Versicherten und denen des Versicherers ein-mal nicht zu vermeiden ist. In diesem Fall muss der Versi-cherer seine eigenen Interessen hintanstellen. Nur diese weite Auslegung des Leistungsversprechens kann den mit der Haftpflichtversicherung bezweckten Schutz gew344hrleis-ten." Diese Auffassung vom Inhalt der Rechtsschutzverpflichtung hat der Senat durch Urteil vom 7. Februar 2007 best344tigt (IV ZR 149/03 unter II 1, zur Ver366ffentlichung bestimmt). 12 Die Beklagte hatte ihre so beschriebene Rechtsschutzverpflichtung in mehrfacher Hinsicht verletzt. Die von ihr mit der Schadensbearbeitung beauftragte AIA hatte zwar richtig erkannt, dass der Kl344ger dem Grunde nach f374r den Schaden ersatzpflichtig ist. Unter Verkennung der Rechts-lage hatte sie den Kl344ger jedoch angewiesen, seine Haftung gegen374ber der TBA nur in H366he von einem Drittel anzuerkennen. Im Au337enverh344lt-nis zur TBA haftete der Kl344ger mit dem Statiker aber als Gesamtschuld-ner in voller H366he (vgl. BGH, Urteile vom 4. M344rz 1971 - VII ZR 204/69 - BauR 1971, 265 unter IV und vom 4. Juli 2002 - VII ZR 66/01 - NJW-RR 2002, 1531 unter III). Diese falsche Beratung des Kl344gers war ersichtlich die Hauptursache daf374r, dass es 374berhaupt zu einem Prozess gekommen ist. Die AIA h344tte vielmehr - wie ein vom Kl344ger beauftragter Anwalt - das von der TBA vorprozessual verlangte Anerkenntnis dem Grunde nach 13 - 8 - abgeben m374ssen. Die Beklagte hatte ihre Rechtsschutzverpflichtung wei-terhin dadurch verletzt, dass sie den Kl344ger im Schreiben vom 24. M344rz 1998 aufforderte, zur Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen im Haftpflichtprozess selbst einen Rechtsanwalt zu beauftragen und ihre Weisungen zu befolgen. Die F374hrung des Haftpflichtprozesses ist aber Inhalt der Hauptleistungspflicht des Versicherers. Die Versicherungsbe-dingungen gestatten es ihm nicht, die mit der Abwicklung der Haftpflicht-verbindlichkeiten verbundenen M374hen, Kosten und Risiken einseitig auf den Versicherungsnehmer abzuw344lzen (BGHZ 119, 276, 282 und BGHZ 15, 154, 159; Senatsurteil vom 7. Februar 2007 aaO). Das aber hatte die Beklagte durch die Anweisung der AIA vom 24. M344rz 1998 getan. F374hrt der Versicherungsnehmer aufgrund einer solchen vertragswidrigen Wei-sung des Versicherers den Haftpflichtprozess selbst, ist der Versicherer wie bei einer ausdr374cklichen Ablehnung des Deckungsschutzes an das Ergebnis des Haftpflichtprozesses gebunden und kann sich wegen feh-lerhafter oder weisungswidriger Prozessf374hrung nicht auf Leistungsfrei-heit wegen Obliegenheitsverletzung berufen (vgl. Senatsurteil vom 7. Februar 2007 aaO). II. 1. Das Berufungsgericht h344lt die Beklagte aber deshalb f374r leis-tungsfrei, weil der Kl344ger sie entgegen 247 5 Nr. 3 AHB nicht rechtzeitig 374ber sein Schreiben vom 30. Juli 1996 und die in der Folgezeit von der TBA vereinbarungsgem344337 vorgenommene Verrechnung ihrer Schadens-beseitigungskosten mit seinen Honorarforderungen informiert hat. 14 Der Kl344ger habe mit seinem Schreiben vom 30. Juli 1996 aus der ma337geblichen Sicht der TBA als Empf344ngerin ein Anerkenntnis dem Grunde nach abgegeben und damit dem Verbot des 247 5 Nr. 5 Satz 1 AHB 15 - 9 - zuwidergehandelt, ohne vorherige Zustimmung des Versicherers einen Haftpflichtanspruch ganz oder zum Teil anzuerkennen oder zu befriedi-gen. Dass der Kl344ger sein Schreiben ebenfalls als Anerkenntnis verstan-den habe, zeige der letzte Absatz seines im Haftpflichtprozess einge-reichten Schriftsatzes vom 7. Januar 1999. Dennoch sei zweifelhaft, ob die Beklagte sich nach Treu und Glauben auf die Obliegenheitsverlet-zung berufen d374rfe, weil sie den Kl344ger, ohne das Schreiben zu kennen, nach eigener Pr374fung der Sach- und Rechtslage angewiesen habe, im Haftpflichtprozess eine Teilverantwortung in H366he von 10.000 DM anzu-erkennen. Der Zweck der Obliegenheit sei aufgrund der Besonderheit, dass vor der Entscheidung des Versicherers keine der Parteien von dem Anerkenntnis Gebrauch gemacht habe, trotz der Obliegenheitsverletzung erreicht worden. Diese Frage bed374rfe jedoch letztlich keiner Entscheidung, weil die Beklagte sich zu Recht auf die Verletzung der Informationsobliegenheit des 247 5 Nr. 3 AHB berufen habe. Danach sei der Versicherungsnehmer unter anderem verpflichtet, dem Versicherer alle Tatumst344nde mitzutei-len, welche auf den Schadenfall Bezug haben. Zu diesen Tatumst344nden habe die mit dem Schreiben vom 30. Juli 1996 zwischen dem Kl344ger und der TBA getroffene und anschlie337end durchgef374hrte Verrechnungsabre-de geh366rt. Aus dem Schreiben ergebe sich auch f374r einen juristischen Laien, dass zwischen den Parteien nur die Frage der vorrangigen Haf-tung des Statikers streitig gewesen sei, die 374brigen Voraussetzungen f374r die Einstandspflicht des Kl344gers dagegen stillschweigend 374bereinstim-mend als erf374llt angesehen worden seien. Bereits Ende 1996, sp344testens aber nach Klageandrohung durch die TBA Anfang 1998 habe der Kl344ger die Beklagte 374ber die absprachegem344337e Verrechnung informieren m374s-sen. Seine Behauptung, die TBA habe die Verrechnung in 334bereinstim- 16 - 10 - mung mit ihm als blo337es Stillhalteabkommen oder Einbehalt und nicht als Verrechnung im Rechtssinne verstanden, treffe nicht zu. Die Obliegen-heitsverletzung sei nicht folgenlos geblieben, weil die Beklagte den Kl344-ger in Unkenntnis der bereits erfolgten Befriedigung der Schadenser-satzanspr374che durch Verrechnung im Haftpflichtprozess angewiesen ha-be, die Forderung in H366he von 10.000 DM anzuerkennen. Dadurch habe die TBA zu Unrecht einen Zahlungstitel erwirkt. Selbst wenn sie von die-sem freiwillig keinen Gebrauch gemacht habe, seien Folgen f374r den Um-fang der Leistungspflicht der Beklagten durch die Belastung des Kl344gers mit einem Drittel der Prozesskosten entstanden. 2. Diese Ausf374hrungen halten der rechtlichen Nachpr374fung im ent-scheidenden Punkt nicht stand. 17 a) Sollte das Schreiben des Kl344gers vom 30. Juli 1996 ein Aner-kenntnis der Schadensersatzpflicht dem Grunde nach enthalten, k366nnte die Beklagte sich darauf nach Treu und Glauben nicht berufen, weil sie, ohne das Schreiben zu kennen, zu derselben Einsch344tzung der Sach- und Rechtslage gekommen ist wie der Kl344ger. Die vom Berufungsgericht insoweit ge344u337erten Zweifel an der Leistungsfreiheit greifen durch. 18 b) Soweit das Berufungsgericht Leistungsfreiheit wegen Verletzung der Informationsobliegenheit nach 247 5 Nr. 3 AHB annimmt, ist ihm schon deshalb nicht zuzustimmen, weil das Schreiben des Kl344gers vom 30. Juli 1996 und die dem entsprechende Verrechnung der Forderungen nicht als Anerkenntnis dem Grunde nach zu werten sind. Die gegenteilige Ausle-gung des Berufungsgerichts ist von Rechtsfehlern beeinflusst. Es hat nicht hinreichend beachtet, dass der 374bereinstimmende Parteiwille jeder, insbesondere einer davon abweichenden Auslegung vorgeht (BGH, Ur- 19 - 11 - teile vom 18. Juli 2003 - V ZR 187/02 - NJW 2003, 3205 unter II 1 a aa und vom 7. Dezember 2001 - V ZR 65/01 - NJW 2002, 1038 unter II 3 b m.w.N.). Das Berufungsgericht h344tte deshalb zun344chst der Frage nach-gehen m374ssen, was die TBA und der Kl344ger mit der Verrechnungsabrede bezweckt hatten. Aus dem unstreitigen Prozessstoff ergibt sich, dass damit kein An-erkenntnis dem Grunde nach verbunden war, sondern dass die Verrech-nung unter dem Vorbehalt der abschlie337enden Kl344rung der Sach- und Rechtslage und der Stellungnahme des Haftpflichtversicherers stand. Die TBA hatte sich weder vorgerichtlich noch im Haftpflichtprozess auf ein Anerkenntnis berufen. In der Klage hatte sie nicht nur zur H366he vorge-tragen, sondern auch dazu, wegen welcher Fehler der Kl344ger dem Grun-de nach zum Schadensersatz verpflichtet sei. In der Folgezeit stritten die Parteien etwa sechs Monate lang 374ber Grund und H366he des Anspruchs. Erst im Schriftsatz vom 1. Oktober 1998 berief sich der damalige Beklag-tenanwalt darauf, die Forderung sei schon vor Klagerhebung durch Auf-rechnung zum Erl366schen gebracht worden. Dem trat die TBA sogleich entgegen. Sie habe gegen374ber den Honorarforderungen keine Aufrech-nung erkl344rt. Vielmehr h344tten die Parteien vereinbart, dass die Scha-densbeseitigungskosten zun344chst von der TBA bezahlt werden und durch die Honorarforderungen nicht beglichen, sondern mit diesen nur "verrechnet" werden sollten. Die Parteien seien sich dar374ber einig gewe-sen, dass diese Verrechnung die gegenseitigen Forderungen nicht zum Erl366schen bringe, sondern es sich dabei lediglich um ein gegenseitiges Stillhalteabkommen handele, bis die Streitfrage gekl344rt sei. Diese Ver-einbarung habe der (dortige) Beklagte mit dem Schreiben vom 30. Juli 1996 best344tigt. Mangels au337ergerichtlicher Kl344rung sei Klage erhoben worden. Da der Kl344ger die Verrechnungsabrede nach seinem Vortrag 20 - 12 - ebenso verstanden hat, ist f374r eine davon abweichende Auslegung kein Raum. Dass sein sp344terer Prozessbevollm344chtigter dies im Verlauf des Haftpflichtprozesses anders bewertet hat, 344ndert daran nichts. Diese Vereinbarung war nicht nur wirtschaftlich vern374nftig, sondern auch rechtlich korrekt und nicht geeignet, die Interessen der Beklagten zu beeintr344chtigen. Gem344337 dem in der Haftpflichtversicherung geltenden Trennungsprinzip sollte die abschlie337ende Kl344rung der Schadensersatz-pflicht dem Haftpflichtprozess vorbehalten werden. Das musste der Kl344-ger der Beklagten nicht mitteilen. Zur Kl344rung im Haftpflichtprozess h344tte es auch kommen k366nnen, wenn die Beklagte bedingungsgem344337 den Prozess im Namen des Kl344gers gef374hrt und selbst einen Anwalt beauf-tragt h344tte (247 3 II Nr. 3, 247 5 Nr. 4 und 7 AHB). Das sinnvolle Bem374hen der TBA und des Kl344gers um eine Kl344rung der Streitfragen im Haft-pflichtprozess wurde nur durch das prozesstaktisch vermeintlich kluge, in Wirklichkeit aber verfehlte Prozessverhalten des damaligen Beklagten-anwalts durchkreuzt. Daraus kann die Beklagte schon deshalb nichts zum Nachteil des Kl344gers herleiten, weil sie die Prozessf374hrung ver-tragswidrig einseitig auf ihn abgew344lzt hatte. 21 - 13 - 22 III. Da es zu einem Haftpflichtprozess nicht mehr kommen wird, ist die bisher nicht festgestellte H366he des Schadensersatzanspruchs im vor-liegenden Verfahren zu kl344ren. Die Schadensersatzpflicht dem Grunde nach hatte die Beklagte bereits anerkannt, wie sich aus ihrem Schreiben vom 24. M344rz 1998 ergibt. Terno Dr. Schlichting Seiffert Dr. Kessal-Wulf Dr. Franke Vorinstanzen: LG Saarbr374cken, Entscheidung vom 28.05.2003 - 12 O 463/01 - OLG Saarbr374cken, Entscheidung vom 21.01.2004 - 5 U 404/03-40 -
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