BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 54/05 Verk374ndet am: 14. Juni 2006 Fritz Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-zenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Dr. Franke auf die m374ndliche Verhand-lung vom 14. Juni 2006 f374r Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Saarl344ndischen Oberlandesgerichts vom 19. Januar 2005 wird auf Kosten der Beklagten mit der Ma337gabe zur374ck-gewiesen, dass der Tenor des Berufungsurteils in Ziff. 1 wie folgt neu gefasst wird: "Auf die Berufung des Kl344gers wird das Urteil des Landgerichts Saarbr374cken vom 28. Juli 2004 (Az. 4 O 322/03) abge344ndert. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kl344ger unter Aufhebung ihres Bescheids vom 28. Mai 2003 eine Zusatzrente (Betriebsrente) ab dem 1. Mai 2003 unter Ber374cksich-tigung einer Gesamtversorgung in voller H366he (100% statt 70%) zu gew344hren." Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kl344ger begehrt von der beklagten Zusatzversorgungskasse die Neuberechnung seiner Versorgungsrente. 1 - 3 - 2 Aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezieht der Kl344ger seit 1. April 2000 eine Berufsunf344higkeitsrente und nach Vollendung des 60. Lebensjahres seit 1. Mai 2003 eine Altersrente f374r Schwerbehinderte. Die Beklagte gew344hrte dem Kl344ger eine Zusatzversorgungsrente wegen Berufsunf344higkeit unter Annahme eines Versicherungsfalls am 13. M344rz 2000. Ihrer Berechnung liegt eine Gesamtversorgung von nur 70% zugrunde. Mit Bescheid vom 28. November 2002 legte die Beklagte den Beginn der Zusatzversorgungsrente wegen Berufsunf344higkeit r374ckwir-kend auf den 1. Mai 2001 fest. Im Hinblick auf den Bezug der Altersrente in der gesetzlichen Rentenversicherung beantragte der Kl344ger bei der Beklagten, seine Zusatzversorgungsrente wegen Berufsunf344higkeit ab 1. Mai 2003 in eine solche wegen Alters umzuwandeln, die auf der Grundlage einer Gesamtversorgung von 100% zu errechnen ist. Dies lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 28. Mai 2003 ab, weil der Kl344ger nach Eintritt seiner Berufsunf344higkeit kein Arbeitsverh344ltnis mehr aufge-nommen und deshalb auch keine zus344tzlichen Versorgungspunkte er-worben habe (247 69 Abs. 3 Buchst. a i.V.m. 247 38 Abs. 1 der zum 1. Januar 2001 in Kraft getretenen Neufassung ihrer Satzung, im Folgenden: ZVKS). Diese Bestimmungen lauten in Ausz374gen wie folgt: 247 69 Am 31. Dezember 2001 Versorgungsrentenberechtigte (1) Die Versorgungsrenten, die sich ohne Ber374cksichtigung von Nichtzahlungs- und Ruhensregelungen ergeben, und die Ausgleichsbetr344ge nach dem bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Zusatzversorgungsrecht werden f374r die am 31. Dezember 2001 Versorgungsrentenberechtigten ... zum 31. Dezember 2001 festgestellt. - 4 - (2) 1 Die nach Absatz 1 festgestellten Versorgungsrenten wer-den vorbehaltlich des Satzes 3 als Besitzstandsrenten weitergezahlt und entsprechend 247 37 dynamisiert. 205 (3) Es gelten folgende Ma337gaben: a) 1 F374r Neuberechnungen gilt 247 38 mit der Ma337gabe, dass zus344tzliche Versorgungspunkte nach Satz 2 zu ber374ck-sichtigen sind. 2 Soweit noch Zeiten vor dem 1. Januar 2002 zu ber374cksichtigen sind, wird eine Startgutschrift entsprechend den 247247 72 bis 74 berechnet; 205 205 (4) Ist der Versicherungsfall der teilweisen oder vollen Er-werbsminderung im Jahr 2001 eingetreten, gelten insoweit die bisher ma337gebenden Satzungsregelungen fort. 247 38 Neuberechnung (1) Die Betriebsrente ist neu zu berechnen, wenn bei ei-ner/einem Betriebsrentenberechtigten ein neuer Versiche-rungsfall eintritt und seit dem Beginn der Betriebsrente aufgrund des fr374heren Versicherungsfalles zus344tzliche Versorgungspunkte zu ber374cksichtigen sind. (2) Durch die Neuberechnung wird die bisherige Betriebsrente um den Betrag erh366ht, der sich als Betriebsrente aufgrund der neu zu ber374cksichtigenden Versorgungspunkte ergibt; f374r diese zus344tzlichen Versorgungspunkte wird der Ab-schlagsfaktor nach 247 33 Abs. 4 gesondert festgestellt. (3) 1 Wird aus einer Betriebsrente wegen teilweiser Erwerbs-minderung eine Betriebsrente wegen voller Erwerbsminde-rung oder wegen Alters, wird die bisher nach 247 33 Abs. 2 zur H344lfte gezahlte Betriebsrente voll gezahlt. 2 Wird aus einer Betriebsrente wegen voller Erwerbsminderung eine Betriebsrente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wird die bisher gezahlte Betriebsrente entsprechend 247 33 - 5 - Abs. 2 zur H344lfte gezahlt. 3 Die S344tze 1 und 2 sind entspre-chend anzuwenden, wenn zus344tzliche Versorgungspunkte zu ber374cksichtigen sind. (4) 205 3 Das Landgericht hat die auf Gew344hrung einer h366heren Altersrente gerichtete Klage abgewiesen; das Berufungsgericht hat ihr stattgegeben. Mit der Revision begehrt die Beklagte die Wiederherstellung des erstin-stanzlichen Urteils. Entscheidungsgr374nde: Die Revision bleibt ohne Erfolg. 4 I. Das Berufungsgericht verneint einen Anspruch des Kl344gers auf Neuberechnung aus 247 38 Abs. 1 ZVKS, da er keine zus344tzlichen Versor-gungspunkte erworben habe. Auch die Voraussetzungen des 247 38 Abs. 3 ZVKS seien nicht erf374llt. Der dort verwendete Begriff der Erwerbsminde-rung sei der seit 1. Januar 2001 geltenden Neufassung des 247 43 SGB VI entnommen. Ein solcher Versicherungsfall sei beim Kl344ger aber bisher nicht festgestellt und auch nicht Grundlage seiner gesetzlichen Rente. 5 6 Der Kl344ger habe jedoch einen Anspruch auf Neuberechnung sei-ner Versorgungsrente nach 247 69 Abs. 3 Buchst. a Satz 1 ZVKS in der dem Kl344ger g374nstigsten Auslegung dieser Vorschrift. 247 69 Abs. 3 Buchst. a k366nne insbesondere aufgrund seiner Formulierung "nach - 6 - Ma337gabe" dahin verstanden werden, dass 247 38 ZVKS nicht mit seinem gesamten Regelungsgehalt Anwendung finde, sondern nur, soweit zu-s344tzliche Versorgungspunkte erworben worden sind, also hinsichtlich des "Wie" ihrer Ber374cksichtigung. F374r den Anspruch auf Neuberechnung, also das "Ob" eines solchen Anspruchs, gen374ge also nach wie vor der Eintritt eines neuen Versicherungsfalles (hier: Vollendung des 60. Le-bensjahres). Danach sei der Klageantrag gerechtfertigt. M366glich sei al-lerdings auch eine Auslegung des 247 69 Abs. 3 Buchst. a, wonach die Neuberechnung auch dem Grunde nach von 247 38 Abs. 1 ZVKS abh344nge, also neben dem Eintritt eines neuen Versicherungsfalles zus344tzlich den Erwerb weiterer Versorgungspunkte voraussetze. Bei dieser Auslegung sei der Regelung zus344tzlich zu entnehmen, dass die Neuberechnung "nach Ma337gabe" des Satzes 2 des 247 69 Abs. 3 Buchst. a ZVKS (und nicht nach 247 38 Abs. 2 ZVKS) erfolgen solle. Da beide Auslegungen in Betracht k344men und sich der Sinngehalt der getroffenen Regelung nicht eindeutig bestimmen lasse, sei 247 69 Abs. 3 Buchst. a ZVKS unklar (247 305c Abs. 2 BGB, 247 5 AGBG), so dass diejenige Auslegung zugrunde zu legen sei, die den kl344gerischen Anspruch trage. II. Das Berufungsurteil h344lt im Ergebnis rechtlicher Nachpr374fung stand. 7 1. Dass der Kl344ger eine unbezifferte Klage erhoben hat, mit der er "Leistung dem Grunde nach" begehrt, steht der von Amts wegen zu pr374-fenden Zul344ssigkeit seiner Klage nicht entgegen. Schon das Landgericht hat den Klageantrag in eine entsprechende Feststellungsklage umge-deutet (zu einer solchen Auslegung vgl. BGH, Urteil vom 23. September 8 - 7 - 2004 - IX ZR 137/03 - NJW-RR 2005, 494 unter VI f374r die Revisionsin-stanz). Hier ist davon auszugehen, dass die Beklagte ein entsprechen-des Feststellungsurteil respektieren wird (vgl. BGH, Urteile vom 4. Oktober 2000 - VIII ZR 289/99 - NJW 2001, 445 unter II 4; vom 15. M344rz 2006 - IV ZR 4/05 - unter II 1, zur Ver366ffentlichung bestimmt). Danach ist das erforderliche Feststellungsinteresse gegeben (247 256 ZPO). 2. Nach Auffassung des Senats ist die Regelung des 247 69 Abs. 3 Buchst. a ZVKS nicht unklar. Vielmehr ergibt schon ihre Auslegung ei-nen Anspruch des Kl344gers auf Neuberechnung seiner Versorgungsrente. 9 Nach st344ndiger Rechtsprechung des Senats finden Satzungsbe-stimmungen der 366ffentlich-rechtlichen Zusatzversorgungskassen als All-gemeine Versicherungsbedingungen auf die Gruppenversicherungsver-tr344ge Anwendung, die von den beteiligten Arbeitgebern als Versiche-rungsnehmer mit der Zusatzversorgungskasse als Versicherer zugunsten der bezugsberechtigten Versicherten, der Arbeitnehmer, abgeschlossen werden. F374r die Auslegung kommt es auf das Verst344ndnis und Interesse eines durchschnittlichen Versicherten an (vgl. BGHZ 103, 370, 383; Se-natsurteil vom 14. Mai 2003 - IV ZR 76/02 - VersR 2003, 895 unter II 1 a m.w.N. zur VBLS). 10 a) Ein bereits zum 31. Dezember 2001 versorgungsrentenberech-tigter Versicherter wird zun344chst den Teil-, Abschnitts- und Paragra-phen374berschriften der Satzung entnehmen, dass f374r ihn 247 69 ZVKS ma337gebend ist. In Absatz 1 stellt die Vorschrift f374r den Versicherten ein-leitend klar, dass die Versorgungsrente nach dem bis zum 31. Dezember 11 - 8 - 2001 geltenden Satzungsrecht festgestellt wird. Durch 247 69 Abs. 2 Satz 1 ZVKS wird er zus344tzlich darauf hingewiesen, dass die gem344337 Ab-satz 1 festgestellten Renten grunds344tzlich als "Bestandsrenten" weiter-gezahlt und entsprechend 247 37 ZVKS dynamisiert werden. Ist demnach weiterhin das bis zum 31. Dezember 2000 geltende Zusatzversorgungs-recht f374r die Versorgungsrente eines solchen Versicherten ma337geblich, legt ihm das nahe, auch hinsichtlich einer Rentenneuberechung bei Ein-tritt eines neuen Versicherungsfalles dieses Zusatzversorgungsrecht in Betracht zu ziehen. Das f374hrt ihn zu 247 55a Abs. 1 Satz 1 Buchst. c ZVKS a.F., der f374r eine Neuberechnung der Versorgungsrente nicht mehr vor-aussetzt als den Eintritt eines neuen Versicherungsfalles. Ein solcher liegt nach dem bisherigen Satzungsrecht u.a. dann vor, wenn f374r einen gesetzlich Rentenversicherten aufgrund Bescheides des Rentenversi-cherungstr344gers eine Altersrente f374r Schwerbehinderte als Vollrente be-ginnt (247 39 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c ZVKS a.F.; 344hnlich 247 31 Satz 1 ZVKS). b) Diese Rechtslage bestimmt die Sicht des Versicherten, wenn er sich schlie337lich dem Absatz 3 des 247 69 ZVKS zuwendet, der mit der For-mulierung "Es gelten folgende Ma337gaben" 374berschrieben ist. Diese 334berschrift macht deutlich, dass es im Folgenden um die Regelung von Einzelheiten geht, durch die das bisherige Recht modifiziert werden soll. Wenn es im Anschlusssatz (Buchst. a, Satz 1) aber nur hei337t, dass f374r Neuberechnungen 247 38 "mit der Ma337gabe gilt, dass zus344tzliche Versor-gungspunkte nach Satz 2" (der Regelung in Buchst. a) "zu ber374cksichti-gen sind", erschlie337t sich dem Versicherten nicht, dass f374r die Neube-rechnung selbst ("Ob") das bisher geltende Recht durch das Hinzuf374gen einer weiteren Voraussetzung - den Erwerb zus344tzlicher Versorgungs- 12 - 9 - punkte - ver344ndert worden sein k366nnte. Vielmehr wird der Versicherte vor dem Hintergrund des bisherigen Rechts darin nur eine Regelung se-hen, die - soweit zus344tzliche Versorgungspunkte erworben worden sind - von 247 38 abweichende Berechnungsmodalit344ten bestimmt. Ein anderes Verst344ndnis der Regelung muss der Versicherte nicht in Erw344gung zie-hen. Denn er kann erwarten, dass ihm eine derart gravierende 304nderung der bisherigen Rechtslage, wie sie mit der Einf374hrung zus344tzlicher Vor-aussetzungen zur Neuberechnung der Versorgungsrente verbunden w344-re, deutlich vor Augen gef374hrt wird. c) In seinem Verst344ndnis der Regelung wird sich der Versicherte zudem durch 247 69 Abs. 4 ZVKS best344tigt sehen. Dort wird ausdr374cklich die Fortgeltung der bisher ma337gebenden Satzungsregelungen angeord-net, soweit der Versicherungsfall der teilweisen oder vollen Erwerbsmin-derung im Jahr 2001 eingetreten ist. Auch wenn die Berufsunf344higkeit des Kl344gers nicht als Erwerbsminderung im Sinne des 247 43 SGB VI zu verstehen ist, kann er - worauf das Berufungsgericht zutreffend hin-weist - davon ausgehen, dass f374r ihn, der aus der gesetzlichen Renten-versicherung bereits seit 1. April 2000 eine Berufsunf344higkeitsrente be-zieht, erst Recht altes Satzungsrecht zur Neuberechnung seiner Versor-gungsrente anzuwenden ist. 13 3. Dem steht nach Ansicht der Revision entgegen, dass die Par-teien 247 69 Abs. 3 Buchst. a Satz 1 ZVKS in den Vorinstanzen 374berein-stimmend in einem abweichenden Sinne verstanden h344tten. Dieser 374bereinstimmende Wille gehe nicht nur der Auslegung einer Individual-vereinbarung vor, sondern auch der Auslegung von Allgemeinen Ge-sch344ftsbedingungen. Das Verst344ndnis der Parteien sei dann wie eine In- 14 - 10 - dividualvereinbarung zu behandeln, die nach 247 305 Abs. 1 Satz 3 BGB Vorrang habe (vgl. BGH, Urteil vom 22. M344rz 2002 - V ZR 405/00 - NJW 2002, 2102 unter II 2 a). Die Auslegung Allgemeiner Gesch344ftsbedingungen und damit auch der hier in Rede stehenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen in Gestalt der Satzung der Beklagten als 366ffentlich-rechtlicher Zusatzver-sorgungskasse hat indessen nach einem objektiv - generalisierenden Ma337stab zu erfolgen, der am Willen und Interesse der beteiligten Ver-kehrskreise ausgerichtet sein muss. Daher kommt es hier auf das Ver-st344ndnis der Versicherten in ihrer Gesamtheit an und nicht nur auf das Verst344ndnis der am vorliegenden Verfahren beteiligten Parteien. Der tragende Grund f374r eine solche Auslegung liegt im Massencharakter der unter Verwendung Allgemeiner Gesch344ftsbedingungen geschlossenen Vertr344ge und dem fehlenden Einfluss der Kunden bzw. Versicherten auf ihren Inhalt (st. Rspr., vgl. Senatsurteil vom 12. Oktober 2005 - IV ZR 162/03 - VersR 2005, 1565 unter B IV 1 a, zur Ver366ffentlichung in BGHZ 164, 297 vorgesehen; BGHZ 107, 273, 277; Ulmer in Ulmer/Brandner/ Hensen, AGBG 9. Aufl. 247 5 Rdn. 13 ff., alle m.w.N.). Eine Einschr344nkung erf344hrt dieser Grundsatz nur dann, wenn sich Verwender und Kunde o-der Versicherter im Einzelfall 374ber ein von dem Ergebnis objektiver Aus-legung abweichendes Verst344ndnis des Sinngehalts der Regelung - auch durch schl374ssiges Handeln - einigen; dann geht diese 374bereinstimmende Vorstellung wie eine Individualvereinbarung dem Ergebnis der objektiven Auslegung vor (247 4 AGBG; 247 305b BGB; vgl. BGHZ 113, 251, 259; Urteil vom 9. M344rz 1995 - III ZR 55/94 - NJW 1995, 1494 unter II 2; Ulmer, aaO 247 5 Rdn. 24). 15 - 11 - Um einen solchen Ausnahmefall geht es hier jedoch nicht. Soweit der Kl344ger im Hinblick auf andere, ihm vermeintlich g374nstige Gesichts-punkte der von der Beklagten vertretenen Auslegung des 247 69 Abs. 3 Buchst. a Satz 1 ZVKS nicht entgegengetreten ist, ging es beiden Par-teien ersichtlich allein darum, im Rahmen eines rechtlichen Meinungs-austauschs den objektiven und generell g374ltigen Sinn dieser Vorschrift zu bestimmen. Eine dar374ber hinausgehende, rechtsgesch344ftliche Ver-einbarung, durch die der Sinn der streitigen Satzungsbestimmung spe-ziell f374r den vorliegenden Fall und nur in Bezug auf das Verh344ltnis der Beklagten zum Kl344ger verbindlich h344tte festgelegt werden sollen, wollten ersichtlich weder die Beklagte noch der Kl344ger treffen. 16 4. Schlie337lich macht die Revision geltend, die Auslegung der Sat-zung d374rfe die Tarifautonomie nicht beeintr344chtigen. Darum geht es hier jedoch nicht. Vielmehr ist es Sache der Beklagten, den zugrunde liegen 17 - 12 - den Tarifvertrag in ihrer Satzung in eine sprachliche Fassung zu bringen, die den Anforderungen an die Verst344ndlichkeit Allgemeiner Gesch344fts-bedingungen auch f374r den durchschnittlichen Versicherten hinreichend Rechnung tr344gt (vgl. BVerfG VersR 2000, 835, 838). Terno Dr. Schlichting Seiffert Dr. Kessal-Wulf Dr. Franke Vorinstanzen: LG Saarbr374cken, Entscheidung vom 28.07.2004 - 4 O 322/03 - OLG Saarbr374cken, Entscheidung vom 19.01.2005 - 5 U 459/04-52 -
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