BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 54/05 Verk374ndet am: 7. M344rz 2006 B366hringer-Mangold, Justizhauptsekret344rin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247 397 Aus der Tatsache, dass ein Rechtsanwalt nach teilweiser Regulierung eines Ver-kehrsunfallschadens durch den gegnerischen Haftpflichtversicherer diesem gegen-374ber seine Anwaltsgeb374hren unter Bezugnahme auf das DAV-Abkommen abrechnet, kann nicht ohne weiteres der Schluss gezogen werden, er verzichte zugleich namens seines Mandanten auf die Geltendmachung weiterer Anspr374che. BGH, Urteil vom 7. M344rz 2006 - VI ZR 54/05 - LG Berlin AG Berlin Mitte - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 7. M344rz 2006 durch die Vizepr344sidentin Dr. M374ller, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge, St366hr und Zoll f374r Recht erkannt: Auf die Revision des Kl344gers wird das Urteil der 58. Zivilkammer des Landgerichts Berlin vom 23. Februar 2005 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-richt zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kl344ger nimmt die Beklagten auf Ersatz restlichen Schadens in An-spruch, der ihm nach seiner Behauptung bei einem Verkehrsunfall am 31. M344rz 2004 entstanden sei. Die volle Einstandspflicht der Beklagten steht au337er Streit. 1 Ein vom Kl344ger beauftragter Sachverst344ndiger ermittelte vorprozessual Instandsetzungskosten in H366he von 4.371,30 200. Die Beklagte zu 3 erkannte einen Schadensersatzanspruch von 2.677,02 200 an und regulierte den Schaden in dieser H366he. In der Folge 374bersandte der erstinstanzliche Prozessbevoll-m344chtigte des Kl344gers der Beklagten zu 3 seine Kostennote vom 16. Juni 2004 2 - 3 - 374ber 352,06 200. Eingangs der Kostennote hei337t es: "nach Regulierung des ange-k374ndigten Betrages erlaube ich mir f374r meine T344tigkeit gem344337 nachfolgender Kostennote abzurechnen". Die anschlie337ende Kostenberechnung weist eine "15/10 Gesch344ftsgeb. gem. DAV-Abkommen" nach einem Gegenstandswert von 2.677,02 200 nebst Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer aus. Die Beklag-te zu 3 374bersandte dem Prozessbevollm344chtigten des Kl344gers einen Scheck 374ber diesen Betrag, der eingel366st wurde. Mit der vorliegenden, am 17. Juni 2004 eingereichten Klage verlangt der Kl344ger Ersatz des restlichen Unfallschadens in H366he von 1.714,28 200. Die Be-klagten haben unter anderem geltend gemacht, durch die 334bersendung der Kostennote und die anschlie337ende Zahlung seitens der Beklagten zu 3 sei ein Erlassvertrag zustande gekommen, so dass weiterer Schadensersatz nicht mehr mit Erfolg verlangt werden k366nne. 3 Das Amtsgericht hat die Klage mit dieser Begr374ndung abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Kl344gers zur374ckgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kl344ger seinen Klagean-spruch weiter. 4 Entscheidungsgr374nde: I. Das Berufungsgericht hat ausgef374hrt: Nach dem Abkommen zwischen dem Deutschen Anwaltsverein und dem Verband der Haftpflichtversicherer d374r-fe ein Rechtsanwalt bei einer vollst344ndigen au337ergerichtlichen Erledigung des Schadensfalls eine Gesch344ftsgeb374hr in H366he von 15/10 an Stelle der 374blichen 7,5/10 nach dem Gegenstandswert des gezahlten Betrages abrechnen. Das 5 - 4 - bedeute, dass ein Rechtsanwalt, wenn er unter ausdr374cklichem Hinweis auf dieses Abkommen dem Versicherer eine entsprechende Honorarrechnung 374bersende, damit die Erkl344rung verbinde, dass die Angelegenheit vollst344ndig erledigt sein solle, falls die Kostennote entsprechend beglichen werde. So je-denfalls k366nne und m374sse der Haftpflichtversicherer die Erkl344rung des Anwalts verstehen. Nehme der Haftpflichtversicherer dieses Angebot dadurch an, dass er dem Anwalt einen entsprechenden Honorarbetrag anweise, so komme hier-durch ein au337ergerichtlicher Vergleich gem344337 247 779 BGB des Inhalts zustande, dass durch die geleistete Schadensersatzzahlung und die Anweisung des Ho-norars die Angelegenheit abschlie337end erledigt sein solle. Eine weitere Forde-rung sei danach ausgeschlossen. II. Das Berufungsurteil h344lt der rechtlichen Nachpr374fung nicht Stand. 6 1. Die vom Berufungsgericht vertretene Ansicht entspricht einer verbrei-teten Auffassung, wonach eine Abrechnung nach Ma337gabe des DAV-Abkommens als Angebot auf Abschluss eines Erlassvertrages und die Geb374h-renzahlung des Versicherers als dessen Annahme anzusehen sei (LG Aachen, NZV 2004, 149, 150 = NJW-RR 2004, 170 f.; LG M374nchen I, NZV 2004, 413; LG Osnabr374ck, Schaden-Praxis 2003, 327; LG Wuppertal, Schaden-Praxis 2004, 176; AG Berlin-Mitte, NZV 2004, 414 f.; AG D374sseldorf, Schaden-Praxis 2001, 430; AG Geislingen, Schaden-Praxis 2003, 28, 29; AG Ingolstadt, AGS 2004, 171; AG Schwerte, Schaden-Praxis 2001, 361 f.). Nach der Gegenmei-nung kann allein aus der Tatsache, dass ein Rechtsanwalt bei Abrechnung ei-ner Verkehrsunfallregulierung in seiner Kostennote Bezug auf das DAV-Abkommen nimmt, nicht regelm344337ig der Schluss gezogen werden, er verzichte 7 - 5 - zugleich auf die Geltendmachung weiterer Anspr374che seines Mandanten (Th374-ringer OLG, OLG-NL 2005, 243 ff.; LG Bonn, ZfS 2005, 238 f.; LG Kiel, Scha-den-Praxis 2003, 214 f.; zweifelnd auch OLG Celle, DAR 2003, 556). 8 2. Die letztgenannte Ansicht ist richtig. 9 a) Ein Erlassvertrag (247 397 BGB) kommt nur zustande, wenn die Partei-en darauf gerichtete 374bereinstimmende Willenserkl344rungen abgeben. F374hrt der Rechtsanwalt des Gesch344digten mit dem Haftpflichtversicherer des Sch344digers Regulierungsverhandlungen und rechnet er, nachdem der Haftpflichtversicherer den von ihm teilweise f374r begr374ndet erachteten Anspruch des Gesch344digten insoweit erf374llt hat, auf der Grundlage des DAV-Abkommens ab, so kann darin das Angebot auf Abschluss eines Erlassvertrages liegen. Denn die Regelung der Ziffer 7 f dieses Abkommens soll auf eine m366glichst endg374ltige abschlie-337ende Regulierung hinwirken (Grei337inger, DAR 1998, 286, 289) und bestimmt deshalb, dass die 15/10-Geb374hr nach Ziffer 7 a grunds344tzlich nur f374r den Fall der vollst344ndigen au337ergerichtlichen Schadensregulierung abgerechnet werden darf. Eine derartige Abrechnung durch den Rechtsanwalt kann demgem344337 zugleich die Erkl344rung enthalten, die Sache solle endg374ltig erledigt sein. Hierf374r ist jedoch erforderlich, dass 374ber die blo337e Kostenabrechnung hinaus mit hinreichender Deutlichkeit zum Ausdruck kommt, es solle eine mate-riellrechtlich wirkende Erkl344rung abgegeben werden. Insoweit kommt es auf die konkreten Umst344nde des Einzelfalles an. Das Angebot auf Abschlu337 eines Er-lassvertrages muss unmissverst344ndlich erkl344rt werden (BGH, Urteil vom 10. Mai 2001 - VII ZR 356/00 - NJW 2001, 2325 f.). An die Feststellung eines Ver-zichtswillens sind strenge Anforderungen zu stellen, er darf nicht vermutet wer-den (vgl. Senatsurteile vom 20. Dezember 1983 - VI ZR 19/82 - NJW 1984, 1346 f. = VersR 1984, 382 f.; vom 15. Juli 1997 - VI ZR 142/95 - NJW 1997, 10 - 6 - 3019, 3021 = VersR 1998, 122, 123). Selbst bei einer eindeutig erscheinenden Erkl344rung des Gl344ubigers darf ein Verzicht nicht angenommen werden, ohne dass bei der Feststellung zum erkl344rten Vertragswillen s344mtliche Begleitum-st344nde ber374cksichtigt worden sind (BGH, Urteil vom 15. Januar 2002 - X ZR 91/00 - NJW 2002, 1044, 1046). Dar374ber hinaus gilt der Grundsatz, dass empfangsbed374rftige Willenserkl344rungen m366glichst nach beiden Seiten hin interessengerecht auszulegen sind (BGHZ 131, 136, 138; 146, 280, 28 4). Auch ein Abrechnungsschreiben "nach Ma337gabe des DAV-Abkommens" muss danach mit ausreichender Deutlichkeit erkennen lassen, dass eine ab-schlie337ende Erledigung gewollt ist. Zudem d374rfen die Begleitumst344nde nicht einen abweichenden Willen nahe legen. Enth344lt das Abrechnungsschreiben lediglich die Geb374hrenabrechnung, so ist ihm nicht ohne weiteres ein Erlasswil-le zu entnehmen. Denn die Abrechnung kann schlicht darauf beruhen, dass der Rechtsanwalt die Voraussetzungen f374r den Anfall der Geb374hr verkannt hat. In diesem Fall w344re aber der Ausschluss weiterer - insbesondere erheblicher - Anspr374che des Gesch344digten nicht interessengerecht. 11 b) Zwar kann trotz fehlenden Erkl344rungsbewusstseins eine Willenserkl344-rung vorliegen, wenn der Erkl344rende bei Anwendung der im Verkehr erforderli-chen Sorgfalt h344tte erkennen und vermeiden k366nnen, dass seine 304u337erung nach Treu und Glauben und der Verkehrssitte als Willenserkl344rung aufgefasst werden durfte, und wenn der Empf344nger sie auch tats344chlich so verstanden hat (BGHZ 91, 324, 329 f.; 109, 171, 177). Dieser Grundsatz findet indes nur dann Anwendung, wenn die ma337gebliche Erkl344rung einen insoweit tauglichen Inhalt hat. Dies ist aber - wie ausgef374hrt - nicht der Fall, wenn lediglich die Anwaltsge-b374hren nach Ma337gabe des DAV-Abkommens abgerechnet werden. Auch hat sich, wie die zahlreichen zitierten Rechtsstreitigkeiten und ihr divergierender Ausgang zeigen, insoweit noch keine Verkehrssitte entwickelt. Da die Rechtsla- 12 - 7 - ge bisher h366chstrichterlich nicht gekl344rt war, durften die Versicherer auch nicht nach Treu und Glauben davon ausgehen, eine Geb374hrenabrechnung mit dem genannten Inhalt sei ohne weiteres als Verzichtsangebot aufzufassen. 13 3. Nach diesen Ma337st344ben hat das Berufungsgericht den Abschluss ei-nes Erlassvertrages zu Unrecht bejaht. 14 Zwar ist die Auslegung einer individuellen Vereinbarung im Revisions-rechtszug nur beschr344nkt nachpr374fbar. Sie unterliegt der Nachpr374fung aber je-denfalls insoweit, als gesetzliche Auslegungsregeln, Denkgesetze, Erfahrungs-s344tze oder Verfahrensvorschriften verletzt worden sind. Ein Versto337 gegen an-erkannte Auslegungsgrunds344tze ist u.a. dann gegeben, wenn nicht alle f374r die Auslegung wesentlichen Tatsachen ber374cksichtigt worden sind (vgl. Se-natsurteil vom 20. Dezember 1983, aaO; BGH, Urteil vom 26. Februar 2003 - VIII ZR 270/01 - NJW 2003, 2382, 2383). Dies ist hier der Fall. Die Kostennote vom 16. Juni 2004 enth344lt keine Erkl344rungen dahin ge-hend, dass hiermit eine materiellrechtlich wirkende auf Abschluss eines Erlass-vertrages gerichtete Erkl344rung abgegeben werden solle. Sie beinhaltet lediglich eine Kostenrechnung des Rechtsanwalts auf der Basis des bereits regulierten Betrages. 15 Es sind auch sonst keine Umst344nde festgestellt, die f374r die Abgabe einer auf Abschluss eines Erlassvertrages gerichteten Erkl344rung sprechen. Der Kl344-ger hat vorprozessual seinen gesamten Schaden gegen374ber dem Haftpflicht-versicherer geltend gemacht und das Berufungsgericht stellt nicht fest, bis zum Zugang der Kostennote habe es Anhaltspunkte daf374r gegeben, dass der Kl344ger einen Teil seines Schadens nicht weiter habe geltend machen wollen. Gegen einen dahin gehenden Willen spricht auch, dass schon am 17. Juni 2004, also 16 - 8 - einen Tag nach Fertigung der Kostennote, die Klageschrift wegen des restli-chen Schadensbetrages verfasst und bei Gericht eingereicht wurde. 17 Unter diesen Umst344nden erweist sich die Annahme des Berufungsge-richts, der Rechtsanwalt des Kl344gers habe eine auf den Abschluss eines Er-lassvertrages gerichtete Erkl344rung abgegeben, als rechtsfehlerhaft. III. Das die Klage abweisende Berufungsurteil kann demnach keinen Be-stand haben. Die Sache ist an das Berufungsgericht zur374ckzuverweisen, damit die nunmehr erforderlichen weiteren Feststellungen getroffen werden k366nnen. 18 M374ller Diederichsen Pauge St366hr Zoll Vorinstanzen: AG Berlin-Mitte, Entscheidung vom 02.11.2004 - 102 C 3190/04 - LG Berlin, Entscheidung vom 23.02.2005 - 58 S 401/04 -
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