BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZR 54/07 vom 2. Juni 2010 in dem Rechtsstreit - - 2 Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Juni 2010 durch den Richter Pauge, die Richterin von Pentz und die Richter Dr. Herrmann, Hucke und Seiters beschlossen: Die Ablehnungsgesuche gegen den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Zoll und Wellner, die Richterin Diederichsen und den Richter St366hr werden auf Kosten des Kl344gers als unbegr374ndet zu-r374ckgewiesen. Gr374nde: I. Die Parteien streiten um die Rechtm344337igkeit einer Pressever366ffentli-chung aus dem Jahre 1995. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und festgestellt, dass die Beklagten dem Kl344ger alle materiellen und immateriellen Sch344den zu ersetzen haben, die diesem durch die Ver366ffentlichung einer n344her bezeichneten Textpassage entstanden sind. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die gegen die Beklagte zu 1 gerichtete Klage insgesamt und die gegen die Beklagten zu 2 bis 4 gerichtete Klage hinsichtlich immateriel-ler Sch344den abgewiesen. Die Revision hat das Berufungsgericht nicht zugelas-sen. Dagegen wendet sich der Kl344ger mit der Nichtzulassungsbeschwerde. Mit Beschluss vom 24. November 2009 hat der Senat unter Mitwirkung des Vorsit-zenden Richters Galke, der Richter Zoll und Wellner, der Richterin Diederichsen 1 - - 3 und des Richters St366hr entschieden, dass der Wert der Beschwer 20.000 200 nicht 374bersteigt. Den Streitwert f374r die Revisionsinstanz hat der Senat auf 12.271,00 200 festgesetzt. 2 Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 7. Dezember 2009 hat der Kl344ger Ge-genvorstellung erhoben und gebeten, die Entscheidung 374ber die Beschwer und die Streitwertfestsetzung unter Ber374cksichtigung der dazu in der Nichtzulas-sungsbeschwerdebegr374ndung erfolgten Ausf374hrungen zu 374berpr374fen. Mit Be-schluss vom 10. M344rz 2010 hat der Senat unter Mitwirkung der an der ersten Entscheidung beteiligten Richter die Gegenvorstellung zur374ckgewiesen und zur Begr374ndung ausgef374hrt, der Senat habe bei der Beschlussfassung den Vortrag der Parteien bedacht und sei auch unter Ber374cksichtigung der dazu in der Nichtzulassungsbeschwerdebegr374ndung erfolgten Ausf374hrungen zu dem Er-gebnis gelangt, dass der Wert der Beschwer 20.000 200 nicht 374bersteige; daran werde festgehalten. Mit Schriftsatz vom 20. M344rz 2010 hat der Kl344ger pers366nlich die an der Beschlussfassung beteiligten, namentlich bezeichneten Richter wegen Besorg-nis der Befangenheit abgelehnt, weil die Wertfestsetzung nicht begr374ndet wor-den sei und er die Entscheidung deshalb nicht 374berpr374fen k366nne. Unter dem 26. M344rz 2010 hat die Prozessbevollm344chtigte des Kl344gers das Mandat nieder-gelegt. Die abgelehnten Richter haben in dienstlichen 304u337erungen im Wesentli-chen erkl344rt, sie h344tten an den vom Kl344ger angesprochenen Senatsbeschl374s-sen mitgewirkt und n344hmen darauf Bezug. Der Kl344ger hat die dienstlichen 304u-337erungen als inhaltsleer beanstandet und sein Ablehnungsgesuch wiederholt. Mit Schriftsatz vom 6. Mai 2010 hat er ger374gt, dass der Senat eine Abschrift des vom ihm pers366nlich gestellten Ablehnungsgesuchs an seine Prozessbevoll-m344chtigte 374bersandt hat. 3 - - 4 II. 4 Das Ablehnungsgesuch des Kl344gers ist nicht begr374ndet. Die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit findet gem344337 247 42 Abs. 2 ZPO nur statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen. Entscheidend ist, ob ein Prozessbeteiligter bei vern374nftiger W374rdigung aller Umst344nde Anlass hat, an der Unvoreingenom-menheit eines Richters zu zweifeln (BVerfG NJW 1993, 2230 m.w.N.; Senats-beschluss vom 11. Dezember 2002 - VI ZA 8/02 - NJW-RR 2003, 281). Als Umst344nde in diesem Sinne kommen dabei nur objektive Gr374nde in Betracht, die vom Standpunkt des Ablehnenden aus bei vern374nftiger Betrachtung die Be-f374rchtung wecken k366nnen, der Richter stehe der Sache nicht unvoreingenom-men und damit unparteiisch gegen374ber (BGH, Beschl374sse vom 14. M344rz 2003 - IXa ZB 27/03 - NJW-RR 2003, 1220, 1221 und vom 31. Januar 2005 - II ZR 304/03 - BGH-Report 2005, 1350; Z366ller/Vollkommer, ZPO, 28. Aufl., 247 42 Rn. 9 m.w.N.). Derartige Gr374nde liegen nicht vor. Sie ergeben sich insbesondere nicht daraus, dass die Wertfestsetzung in den Beschl374ssen vom 24. November 2009 und vom 10. M344rz 2010 nicht n344her begr374ndet worden ist. Ein solcher Umstand ist vom Standpunkt des Ablehnenden aus bei vern374nftiger Betrachtung nicht geeignet, an der Unvoreingenommenheit eines Richters zu zweifeln. Entschei-dungen 374ber die H366he der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer (247 6 Nr. 8 EGZPO) und die H366he des Streitwertes in der Revisionsinstanz be-d374rfen regelm344337ig keiner Begr374ndung. Das gilt jedenfalls dann, wenn sich die Wertfestsetzung - wie im Streitfall - aufgrund des Vortrags der Parteien und vo-rausgegangener Entscheidungen in den Tatsacheninstanzen ohne Weiteres nachvollziehen l344sst. 5 - - 5 Auch der Inhalt der dienstlichen 304u337erungen vermag nicht die Bef374rch-tung zu wecken, die abgelehnten Richter st374nden der Sache nicht unvoreinge-nommen und damit unparteiisch gegen374ber. Da die Festsetzung der Beschwer und des Streitwerts vorliegend keiner Begr374ndung bedurfte, waren dazu - entgegen der Auffassung des Kl344gers - auch in den dienstlichen 304u337erungen keine Ausf374hrungen veranlasst. Die 334bersendung einer Abschrift des vom Kl344-ger pers366nlich gestellten Ablehnungsgesuchs an seine Prozessbevollm344chtigte war erforderlich, um diese in der gebotenen Weise 374ber den Gang des Verfah-rens zu informieren. 6 Pauge von Pentz Herrmann Hucke Seiters Vorinstanzen: LG Kempten, Entscheidung vom 27.07.2005 - 1 O 1845/98 - OLG M374nchen in Augsburg, Entscheidung vom 18.01.2007 - 14 U 597/05 -
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