BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 54/09 vom 29. Oktober 2009 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247 196 Ein Bereicherungsanspruch auf R374ckzahlung einer wegen Versto337es gegen das Koppelungsverbot (247 11 Abs. 2 Satz 2 BauGB) unzul344ssigen Zahlung unterliegt auch dann nicht der Verj344hrung nach 247 196 BGB, wenn diese Zahlung als Aufwendungs-ersatz im Rahmen einer Vereinbarung zur R374ckabwicklung eines beiderseits nicht vollzogenen Kaufvertrags 374ber ein im Planungsgebiet liegendes Grundst374ck dekla-riert wird. BGH, Beschluss vom 29. Oktober 2009 - V ZR 54/09 - OLG M374nchen LG M374nchen I - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Oktober 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger, die Richter Dr. Lemke und Dr. Schmidt-R344ntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub beschlossen: Die Beschwerde der Kl344gerin gegen die Nichtzulassung der Revi-sion in dem Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts M374nchen vom 19. Januar 2009 wird auf ihre Kosten zur374ckgewie-sen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens betr344gt 648.004,98 200. Gr374nde: I. Die Kl344gerin kaufte am 15. Oktober 1996 ein gro337es Grundst374ck, das nicht als Bauland ausgewiesen war, sich daf374r aber nach ihrer Einsch344tzung eignete. Eine Teilfl344che von 2.275 m 2 verkaufte sie mit notariellem Vertrag vom 16. Oktober 1996 f374r 361.250 DM an die beklagte Gemeinde. Beide Parteien waren zum R374cktritt vom Vertrag berechtigt, wenn bis 31. Oktober 1998 kein bestandskr344ftiger Bebauungsplan zustande gekommen war, der das Grund-st374ck als Bauland auswies. Der Bebauungsplan kam zustande und wurde am 31. August 1998 durch den Landkreis genehmigt. Am 9. September 1998 schlossen die Parteien einen notariellen Vertrag, in welchem sie den - bis dahin nicht durchgef374hrten - Kaufvertrag vom 16. Oktober 1996 einvernehmlich auf-hoben und vereinbarten, dass die Kl344gerin der Beklagten "zur Abgeltung aller 1 - 3 - Anspr374che aus dem ... Kaufvertrag eine Abstandszahlung ... von 1.267.387,50 DM" (= 648.004,98 200) zahlte. Die geleistete Zahlung verlangt die Kl344gerin mit ihrer im Dezember 2007 erhobenen Klage zur374ck, weil der Vertrag gegen das Koppelungsverbot (247 11 Abs. 2 Satz 2 BauGB) versto337en habe. Die Beklagte erhebt die Einrede der Verj344hrung. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Kl344gerin hat das Oberlandesgericht zur374ckgewiesen. Die Revision hat es nicht zugelas-sen. Dagegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde der Kl344gerin. Diese beantragt, die Beschwerde zur374ckzuweisen. 2 II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegr374ndet. Die Kl344gerin zeigt nicht auf, dass die Rechtssache entscheidungserhebliche Fragen von grunds344tzlicher Bedeutung aufwerfe oder dass eine Entscheidung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich sei (247 543 Abs. 2 ZPO; zur Darlegungslast siehe nur Senat, BGHZ 154, 288). 3 1. Das Berufungsgericht h344lt die Einrede der Verj344hrung f374r unbegr374ndet. Der Anspruch verj344hre nach 247 196 BGB in zehn Jahren; diese Frist sei nicht verstrichen. Der geltend gemachte Bereicherungsanspruch sei zwar an sich gegeben, weil der Aufhebungsvertrag in der Sache auf eine Bezahlung f374r Pla-nung hinauslaufe und wegen Versto337es gegen das Koppelungsverbot des 247 11 Abs. 2 Satz 2 BauGB nach 247 134 BGB nichtig sei. Er sei indessen nach 247 817 Satz 2 BGB ausgeschlossen, weil der gleiche Versto337 auch der Kl344gerin zur Last falle. 4 - 4 - 2. Diese Begr374ndung wirft - wie die Nichtzulassungsbeschwerde im An-satz zu Recht geltend macht - die grunds344tzlich bedeutsame Frage auf, ob 247 817 Satz 2 BGB auf Vertr344ge angewendet werden kann, die wegen Versto-337es gegen 247 11 Abs. 2 Satz 2 BauGB nichtig sind. Die Anwendung der Vor-schrift auf solche Vertr344ge w374rde n344mlich im Ergebnis den verbotswidrigen Zu-stand perpetuieren und k366nnte damit den Zweck der Verbotsnorm konterkarie-ren. In Fallgestaltungen, die der vorliegenden in diesem Punkt 344hnlich sind, hat der Bundesgerichtshof die Anwendung von 247 817 Satz 2 BGB verneint (BGH, Urt. v. 10. November 2005, III ZR 72/05, NJW 2006, 45; Urt. v. 13. M344rz 2008, III ZR 282/07, NJW 2008, 1942: Schneeballsysteme; BGHZ 111, 308: f374r Schwarzarbeit; BGHZ 75, 299 Leiharbeit). Die danach zu erw344gende Nichtan-wendung von 247 817 Satz 2 BGB w374rde auch der Rechtsprechung des Bundes-verwaltungsgerichts zur Nichtanwendung von 247 817 Satz 2 BGB auf 366ffentlich-rechtliche Vertr344ge entsprechen (DVBl. 2003, 1215). 5 3. Die Frage ist hier aber - was die Nichtzulassungsbeschwerde 374ber-sieht - weder entscheidungserheblich noch ergebnisrelevant, weil die von der Beklagten erhobene Einrede der Verj344hrung begr374ndet ist. Der Anspruch unter-liegt entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts der - hier abgelaufenen - re-gelm344337igen Verj344hrungsfrist und nicht der einer Verj344hrungsfrist von zehn Jah-ren nach 247 196 BGB. 6 a) Nach der Rechtsprechung des Senats (Urt. v. 25. Januar 2008, V ZR 118/07, NJW-RR 2008, 824) unterliegen der Verj344hrungsfrist des 247 196 BGB auch Bereicherungsanspr374che aus einem nichtigen Vertrag 374ber die Verschaf-fung von Rechten an einem Grundst374ck. Das gilt danach auch dann, wenn der nichtige Vertrag nur einseitig erf374llt ist und nur die Gegenleistung zur374ckgefor-dert wird. Nichts anderes gilt f374r Anspr374che aus einer nichtigen Vereinbarung 374ber die R374ckabwicklung eines solchen Rechtsgesch344fts. 7 - 5 - b) Zu diesen Anspr374chen geh366rt der Bereicherungsanspruch der Kl344ge-rin aber gerade nicht. Die R374ckabwicklungsvereinbarung ist nichtig, weil die vorgesehene und erfolgte Zahlung der Kl344gerin nicht der R374ckabwicklung des Kaufvertrags dient, sondern eine unzul344ssige Bezahlung f374r die Bauleitplanung der Beklagten darstellt. Sie ist keine Gegenleistung f374r die 334bertragung oder R374ck374bertragung eines Rechts an einem Grundst374ck, sondern die unzul344ssige Gegenleistung f374r die Bebauungsplanung der Beklagten. Die Deklarierung die-ser unzul344ssigen Leistung als Aufwendungsersatz im Rahmen einer Vereinba-rung zur R374ckabwicklung eines beiderseits nicht vollzogenen Kaufvertrags 344n-dert daran nichts. Ob unter diesem Gesichtspunkt eine Zulassung der Revision wegen Grundsatzbedeutung in Betracht gekommen w344re, kann dahinstehen, weil die Nichtzulassungsbeschwerde dies nicht geltend macht. 8 - 6 - III. Die Kostenentscheidung beruht auf 247 97 Abs. 1 ZPO. 9 Kr374ger Lemke Schmidt-R344ntsch Stresemann Czub Vorinstanzen: LG M374nchen I, Entscheidung vom 19.08.2008 - 3 O 24307/07 - OLG M374nchen, Entscheidung vom 19.01.2009 - 17 U 4711/08 -
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