BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VII ZR 54/10 Verk374ndet am: 10. M344rz 2011 Seelinger-Schardt, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 247247 253 Abs. 2 Nr. 1, 319 Abs. 1; WEG 247 10 Abs. 6 Werden vor Anerkennung der Teilrechts- und Parteif344higkeit der Wohnungseigent374mergemeinschaft die Wohnungseigent374mer gesamt-schuldnerisch auf Werklohn wegen Arbeiten am Gemeinschaftseigentum in Anspruch genommen, kann nicht allein wegen der 304nderung der Rechtsprechung das Rubrum dahin berichtigt werden, dass die Wohnungseigent374mergemeinschaft verklagt ist. Es ist ein Parteiwechsel notwendig. BGH, Urteil vom 10. M344rz 2011 - VII ZR 54/10 - OLG Hamm LG M374nster - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 13. Januar 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka sowie die Richter Dr. Kuffer, Bauner, Halfmeier und Prof. Leupertz f374r Recht erkannt: Die Revision der Kl344gerin gegen das Urteil des 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 25. Februar 2010 wird zur374ckge-wiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens einschlie337lich der Kosten des Streithelfers der Beklagten werden der Kl344gerin auferlegt. Von Rechts wegen Tatbestand: 1 Die Parteien streiten, soweit f374r das Revisionsverfahren von Interesse, 374ber Restwerklohnanspr374che der Kl344gerin f374r Zimmerer-, Klempner- und Dachdeckerarbeiten am Gemeinschaftseigentum der Wohnungseigent374mer an der Wohnungseigentumsanlage O. Ihre Leistungen rechnete die Kl344gerin ge-gen374ber der "Wohnungseigent374mergemeinschaft O." mit insgesamt 114.969,95 DM ab. Wegen des unbezahlt gebliebenen Restbetrages von 90.569,95 DM nebst Zinsen hat sie im Jahre 2000 die vorliegende Klage gegen die namentlich bezeichneten Wohnungseigent374mer als Gesamtschuldner erho-ben. - 3 - Das Landgericht hat die beklagten Wohnungseigent374mer als Gesamt-schuldner zur Zahlung eines Betrages von 36.925,60 200 nebst Zinsen verurteilt. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage insgesamt abgewiesen, weil nicht die Beklagten als Wohnungseigent374mer, sondern nur die Wohnungseigent374mergemeinschaft O. (im Folgenden: WEG) passiv legiti-miert sei. Dagegen wendet sich die Kl344gerin mit der vom Berufungsgericht zu-gelassenen Revision, mit der sie die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung dahin erstrebt, dass von vornherein die WEG verklagt worden und das Rubrum deshalb zu berichtigen sei und andernfalls die Wohnungsei-gent374mer gem344337 ihrer anteiligen Haftung zu verurteilen seien. 2 Entscheidungsgr374nde: 3 Die Revision ist unbegr374ndet. I. Das Berufungsgericht h344lt die im Revisionsverfahren noch streitige Kla-geforderung schon deshalb f374r unbegr374ndet, weil die beklagten Wohnungsei-gent374mer nicht passiv legitimiert seien. Zur Begr374ndung f374hrt es aus, dass nur die teilrechtsf344hige WEG aus dem der Klageforderung zugrunde liegenden Werkvertrag verpflichtet worden sei; eine akzessorische gesamtschuldnerische Haftung der beklagten Wohnungseigent374mer bestehe nicht. 4 Die demnach materiellrechtlich allein verpflichtete WEG sei nicht Partei des vorliegenden Rechtsstreits. Die Voraussetzungen f374r eine Rubrumsberich-tigung gem344337 247 319 Abs. 1 ZPO dahingehend, dass Beklagte die WEG, vertre-ten durch die Verwalterin, sei, l344gen nicht vor. Eine Berichtigung des Rubrums 5 - 4 - wegen offenbarer Unrichtigkeit komme nur in Betracht, wenn die Identit344t der Partei feststehe oder erkennbar sei und durch die Berichtigung gewahrt bleibe. Diese Voraussetzungen l344gen nicht vor, weil die Kl344gerin wegen ihrer Werk-lohnforderung Zugriff auf unterschiedliche Haftungsmassen habe nehmen k366n-nen, n344mlich zum einen auf das Verm366gen der WEG, zum anderen auf das Privatverm366gen jedes einzelnen Wohnungseigent374mers. Dar374ber hinaus habe die Rubrumsberichtigung auch deshalb zu unterbleiben, weil andernfalls Inte-ressen Dritter gef344hrdet w344ren. Der Dritte w374rde durch die Rubrumsberichti-gung mit einem Prozess konfrontiert, auf den er bislang rechtlich keinen Ein-fluss habe nehmen k366nnen. Der fehlenden Passivlegitimation der beklagten Wohnungseigent374mer h344tte nur durch einen Parteiwechsel auf Beklagtenseite Rechnung getragen werden k366nnen, der nicht wirksam erkl344rt worden sei. Es fehle jedenfalls an der Einreichung und Zustellung eines den Anforderungen des 247 253 Abs. 2 ZPO entsprechenden Schriftsatzes, der Voraussetzung f374r einen wirksamen Parteiwechsel auf Beklagtenseite sei. Soweit die Kl344gerin f374r den Fall, dass ihrem Antrag auf Berichtigung des Rubrums kein Erfolg beschie-den sei, hilfsweise darauf angetragen habe, im Wege eines Parteiwechsels die WEG zu verurteilen, habe sie die Klage344nderung von einer unzul344ssigen, das Prozessrechtsverh344ltnis als solches betreffenden Bedingung abh344ngig ge-macht. II. Diese Ausf374hrungen halten der rechtlichen 334berpr374fung im Ergebnis stand. 6 Zutreffend hat das Berufungsgericht entschieden, dass der Kl344gerin ge-gen die Wohnungseigent374mer als Gesamtschuldner kein Anspruch auf Zahlung 7 - 5 - des Restwerklohns zusteht (1.). Ein Anspruch auf Zahlung des Restwerklohns besteht nur gegen die Wohnungseigent374mergemeinschaft. Die Klage richtet sich jedoch gegen die in der Klageschrift bezeichneten Wohnungseigent374mer als Gesamtschuldner. Eine Rubrumsberichtigung kommt nicht in Betracht (2.). 1. Die Kl344gerin beansprucht Werklohn f374r Arbeiten an dem im Gemein-schaftseigentum der Wohnungseigent374mer stehenden Geb344ude. Dabei handelt es sich um sogenannte Verwaltungsschulden, welche nach jetzt geltendem Recht (247 10 Abs. 6 Satz 1, 2 WEG) die Wohnungseigent374mergemeinschaft betreffen. Diese m374ssen aus ihrem Verwaltungsverm366gen bedient werden (BGH, Beschluss vom 2. Juni 2005 - V ZB 32/05, BGHZ 163, 154, 170, 172) . Materiellrechtlich ist allein die WEG zur Bezahlung der Verg374tung verpflichtet. Eine akzessorische gesamtschuldnerische Haftung der Wohnungseigent374mer f374r diese Verbindlichkeit besteht nicht. Sie k344me nur in Betracht, wenn sich die Wohnungseigent374mer neben dem Verband klar und eindeutig auch pers366nlich verpflichtet h344tten (BGH, Beschluss vom 2. Juni 2005 - V ZB 32/05, BGHZ 163, 154, 173) . Daf374r ist, wie das Berufungsgericht richtig erkennt, nichts ersichtlich und darauf hat sich die Kl344gerin auch nicht gest374tzt. Die Klage h344tte somit ge-gen die teilrechtsf344hige WEG als Partei gerichtet werden m374ssen. 8 Eine solche Klage h344tte im Zeitpunkt ihrer Erhebung keine Aussicht auf Erfolg gehabt, weil die Wohnungseigent374mergemeinschaft zum damaligen Zeit-punkt nicht als rechtsf344hig und nicht als parteif344hig galt. Vielmehr hafteten nach damaligem Verst344ndnis die Wohnungseigent374mer gesamtschuldnerisch mit ihrem Verm366gen f374r die in ihrem Namen begr374ndeten Verwaltungsschulden und waren dementsprechend gerichtlich in Anspruch zu nehmen. Dem hat die Kl344gerin durch Erhebung einer Klage gegen die namentlich bezeichneten Wohnungseigent374mer als Gesamtschuldner Rechnung getragen. 9 - 6 - 2. Die Klage richtete sich nicht deshalb von Anfang an gegen die WEG, weil diese wegen der zwischenzeitlich erfolgten Anerkennung ihrer Rechts- und Parteif344higkeit alleinige Schuldnerin der eingeklagten Forderung ist. Die von der Kl344gerin beantragte Berichtigung des Rubrums scheidet deshalb aus. 10 a) Wer Partei eines Zivilrechtsstreits ist, ergibt sich aus der in der Klage-schrift gew344hlten Parteibezeichnung, die nach der Rechtsprechung als Teil ei-ner Prozesshandlung grunds344tzlich der Auslegung zug344nglich ist. Ma337gebend ist, welcher Sinn dieser prozessualen Erkl344rung bei objektiver W374rdigung des Erkl344rungsinhalts beizulegen ist. Deshalb ist bei objektiv unrichtiger oder mehr-deutiger Bezeichnung grunds344tzlich diejenige Person als Partei anzusehen, die erkennbar durch die fehlerhafte Parteibezeichnung betroffen werden soll. F374r die Ermittlung der Parteien durch Auslegung ihrer Bezeichnung sind nicht nur die im Rubrum der Klageschrift enthaltenen Angaben, sondern auch der ge-samte Inhalt der Klageschrift einschlie337lich etwaiger beigef374gter Anlagen zu ber374cksichtigen. Dabei gilt der Grundsatz, dass die Klageerhebung gegen die in Wahrheit gemeinte Partei nicht an deren fehlerhafter Bezeichnung scheitern darf, wenn diese M344ngel in Anbetracht der jeweiligen Umst344nde letztlich keine vern374nftigen Zweifel an dem wirklich Gewollten aufkommen lassen. Er greift auch dann, wenn statt der richtigen Bezeichnung irrt374mlich die Bezeichnung einer tats344chlich existierenden (juristischen oder nat374rlichen) Person gew344hlt wird, solange nur aus dem Inhalt der Klageschrift und etwaigen Anlagen un-zweifelhaft deutlich wird, welche Partei tats344chlich gemeint ist. Von der fehler-haften Parteibezeichnung zu unterscheiden ist die irrt374mliche Benennung der falschen, am materiellen Rechtsverh344ltnis nicht beteiligten Person als Partei; diese wird Partei, weil es entscheidend auf den Willen des Kl344gers so, wie er objektiv ge344u337ert ist, ankommt (BGH, Urteil vom 27. November 2007 - X ZR 144/06, NJW-RR 2008, 582 m.w.N.). 11 - 7 - b) Die Auslegung der in der Klageschrift enthaltenen Parteibezeichnung f374hrt auch unter Ber374cksichtigung der nach Rechtsh344ngigkeit ergangenen Ent-scheidung des Bundesgerichtshofs zur Teilrechtsf344higkeit der Wohnungseigen-t374mergemeinschaft (BGH, Beschluss vom 2. Juni 2005 - V ZB 32/05, BGHZ 163, 154) dazu, dass die Klage gegen die dort namentlich aufgef374hrten Woh-nungseigent374mer erhoben wurde. 12 aa) Allerdings hat der Bundesgerichtshof in einem vor der Anerkennung der Teilrechtsf344higkeit der Wohnungseigent374mergemeinschaft abgeschlosse-nen Fall, in dem diese gleichwohl als Beklagte bezeichnet worden war, die Parteibezeichnung dahin ausgelegt, dass in Wirklichkeit die einzelnen im Zeit-punkt der Klageeinreichung zur Gemeinschaft geh366renden Wohnungseigent374-mer gemeint gewesen seien (BGH, Urteil vom 12. Mai 1977 - VII ZR 167/76, BauR 1977, 341). Er hat ebenfalls entschieden, dass es sich bei einer vor der 304nderung der Rechtsprechung zur Teilrechtsf344higkeit der Gesellschaft b374rgerli-chen Rechts von den Gesellschaftern wegen einer Gesamthandsforderung er-hobenen Klage entgegen der 344u337eren Parteibezeichnung auch schon damals im Kern um eine Klage der Gesellschaft gehandelt habe und dementsprechend nach Anerkennung der Teilrechtsf344higkeit der Gesellschaft b374rgerlichen Rechts eine Berichtigung des Rubrums gem344337 247 319 Abs. 1 ZPO im laufenden Verfah-ren f374r zul344ssig und ausreichend erachtet (BGH, Urteil vom 15. Januar 2003 - XII ZR 300/99, NJW 2003, 1043). Ebenso zul344ssig und ausreichend ist eine Rubrumsberichtigung in einer vor der 304nderung der Rechtsprechung zur Teil-rechts- und Parteif344higkeit der Wohnungseigent374mergemeinschaft von den Wohnungseigent374mern wegen Schadensersatzforderungen f374r Baum344ngel am Gemeinschaftseigentum auf Zahlung an die Gemeinschaft erhobenen Klage, wenn die erst danach als teilrechtsf344hig anerkannte Wohnungseigent374merge-meinschaft die Durchsetzung der auf die ordnungsgem344337e Herstellung des Gemeinschaftseigentums gerichteten Rechte durch Mehrheitsbeschluss an 13 - 8 - sich gezogen hatte (BGH, Urteil vom 12. April 2007 - VII ZR 236/05, BGHZ 172, 42 Rn. 25). Diese Rechtsprechung, die der Senat nicht in Frage stellt, be-ruht auf den allgemein anerkannten Grunds344tzen f374r die Auslegung von Partei-bezeichnungen. Sie betrifft die 344u337erlich unrichtige Bezeichnung eines Rechts-subjekts, das nach den Umst344nden unzweifelhaft als Partei anzusehen ist. bb) Hier liegen die Dinge anders. Die von der Kl344gerin gew344hlte Partei-bezeichnung war nicht im obigen Sinne fehlerhaft. Sie zielte auf eine Verurtei-lung der Wohnungseigent374mer zur Bezahlung der von ihnen als Verwaltungs-schulden begr374ndeten Restwerklohnforderungen ab, f374r deren Begleichung sie nach der im Zeitpunkt der Klageerhebung geltenden Rechtslage als Gesamt-schuldner mit ihrem Privatverm366gen einzustehen hatten (vgl. BGH, Urteil vom 21. Oktober 1976 - VII ZR 193/75, BGHZ 67, 232, 235 f.). Die Erhebung einer solchen Klage ist auch nach der Anerkennung der Teilrechtsf344higkeit der Woh-nungseigent374mergemeinschaft m366glich. Ihr w344re lediglich aus materiell-rechtlichen Gr374nden kein Erfolg beschieden, weil nunmehr die Gemeinschaft Schuldnerin der Restwerklohnforderungen ist und allein der Verband als teil-rechtsf344higes Subjekt mit seinem Verwaltungsverm366gen f374r diese Verwal-tungsschuld haftet (BGH, Beschluss vom 2. Juni 2005 - V ZB 32/05, BGHZ 163, 154, 172). 14 Bei dieser Sachlage w374rde durch eine Auslegung der Parteibezeichnung in der Klageschrift dahingehend, dass die Klage von Anfang an gegen die WEG gerichtet war, die Benennung des falschen, am materiellen Rechtsverh344ltnis nicht beteiligten Rechtssubjekts als Partei korrigiert. Eine solche Auslegung w344re mit den hierf374r ma337geblichen Grunds344tzen nicht zu vereinbaren. Sie gin-ge an dem objektiv durch die gew344hlte Parteibezeichnung ge344u337erten Willen der Kl344gerin vorbei, die Wohnungseigent374mer als Gesamtschuldner zu verkla-gen, der nicht allein deshalb unzweifelhaft auf eine Inanspruchnahme der WEG 15 - 9 - gerichtet war, weil die Klage wegen der nachtr344glich ge344nderten materiellen Rechtslage nur dann Erfolg haben kann. Vielmehr muss sich die Kl344gerin im Rahmen der Auslegung ebenso an der von ihr gew344hlten falschen Parteibe-zeichnung festhalten lassen, wie es der Fall gewesen w344re, wenn sie die gegen die Wohnungseigent374mer gerichtete Klage auf Bezahlung einer Verwaltungs-schuld 374berhaupt erst nach der Anerkennung der Teilrechtsf344higkeit der WEG erhoben h344tte (vgl. OLG D374sseldorf, BauR 2009, 1751). Eine andere Ausle-gung ist nicht dadurch gerechtfertigt, dass die der Klageforderung zugrunde liegenden Rechnungen auf die "WEG O. " lauten, die auch in der 374brigen, 374ber den Hausverwalter gef374hrten Korrespondenz stets als Auftragge-berin bezeichnet worden ist. Gerade diese Umst344nde belegen im Gegenteil, dass der von der Kl344gerin gew344hlten Bezeichnung der Partei die bewusste Ent-scheidung zugrunde lag, abweichend vom Adressaten der vorprozessualen Korrespondenz das Rechtssubjekt gerichtlich in Anspruch zu nehmen, welches sie im Zeitpunkt der Klageerhebung f374r passiv legitimiert halten musste. Der Bundesgerichtshof hat f374r eine Beschlussanfechtungsklage nach 247 46 Abs. 1 Satz 1 WEG, die nicht gegen die Gemeinschaft als Verband, son-dern gegen die 374brigen Mitglieder des Verbands zu richten ist, entschieden, dass der 334bergang von einer Klage gegen den Verband zu einer Klage gegen seine 374brigen Mitglieder einen Parteiwechsel darstellt, wenn nach dem f374r die Auslegung der Parteibezeichnung ma337gebenden 374brigen Inhalt der Klage-schrift nicht zweifelsfrei ist, dass die Klage nur gegen die 374brigen Mitglieder des Verbands gerichtet werden sollte und die Nennung des Verbands als Beklagten eine versehentliche Falschbezeichnung war (BGH, Urteil vom 6. November 2009 - V ZR 73/09, NJW 2010, 446 Rn. 11). Damit hat der Bun-desgerichtshof weiter zum Ausdruck gebracht, dass solche Zweifel nicht allein dadurch ausger344umt sind, dass die Beschlussanfechtungsklage nach der Ge-setzeslage mit Erfolg nur gegen die 374brigen Mitglieder der WEG gef374hrt werden 16 - 10 - kann. Nichts anderes gilt f374r den vorliegenden Fall, in dem die geltend gemach-ten Restwerklohnanspr374che wegen der Anerkennung der Teilrechtsf344higkeit der Wohnungseigent374mergemeinschaft nunmehr nur noch gegen diese gericht-lich durchgesetzt werden k366nnen. Dass f374r eine korrigierende Auslegung der Parteibezeichnung und eine dadurch begr374ndete Rubrumsberichtigung erst Recht kein Raum ist, wenn die vor der Anerkennung der Teilrechtsf344higkeit der Wohnungseigent374mergemeinschaft verklagten Wohnungseigent374mer auch nach diesem Zeitpunkt Schuldner der mit der Klage geltend gemachten Forde-rung sein k366nnen, hat der Bundesgerichtshof in einer Entscheidung klargestellt, in der es um einen nachbarrechtlichen Anspruch auf Durchf374hrung geeigneter baulicher Ma337nahmen ging, die ein Abrutschen des Erdreichs vom Grundst374ck der Wohnanlage auf das Nachbargrundst374ck verhindern (BGH, Beschluss vom 12. Dezember 2006 - I ZB 83/06, NJW 2007, 518). 17 cc) In der Literatur wird nach der 304nderung der Rechtsprechung zur Rechtsf344higkeit der Gesellschaft b374rgerlichen Rechts die Berichtigung des Rubrums einer vor diesem Zeitpunkt gegen ihre Gesellschafter erhobenen Kla-ge f374r zul344ssig erachtet, wenn die Gesellschafter lediglich hinsichtlich des Ge-sellschaftsverm366gens verklagt worden seien. Dann handele es sich um einen Fall der prozessualen (Gesamt-)Rechtsnachfolge, auf den die Vorschriften der 247247 239 ff. analog, 247247 325, 727 ZPO anzuwenden seien. Folglich trete in anh344n-gigen Altverfahren kraft Gesetzes ein Parteiwechsel ein, so dass das Passiv-rubrum lediglich auf die Gesellschaft zu berichtigen sei (Jacoby, NJW 2003, 1644 m.w.N.). In 344hnlicher Weise hat der Bundesgerichtshof einen Fall beur-teilt, in dem die urspr374nglich verklagte GmbH w344hrend des Rechtsstreits auf eine AG verschmolzen worden war (BGH, Urteil vom 1. Dezember 2003 - II ZR 161/02, BGHZ 157, 151, 155). Aus dieser Sichtweise l344sst sich f374r die mit einer Klage gegen die Wohnungseigent374mer wegen einer Verwaltungs-schuld begonnenen Passivprozesse, die materiellrechtlich gegen die Woh-nungseigent374mergemeinschaft gef374hrt werden m374ssen, nichts herleiten. Sie - 11 - beruht auf der Annahme einer Verm366gensnachfolge, in der zugleich auch eine prozessuale Rechtsnachfolge liegt (Jacoby, aaO). Dieser Gedanke tr344gt f374r die hier in Rede stehenden Passivprozesse der Wohnungseigent374mer nicht, die mit ihrem Privatverm366gen f374r die von ihnen begr374ndeten Verbindlichkeiten der Gemeinschaft einzustehen hatten, wohingegen die nunmehr teilrechtsf344hige Wohnungseigent374mergemeinschaft f374r solche Schulden (nur) mit ihrem Verwal-tungsverm366gen haftet. Deshalb ist die Wohnungseigent374mergemeinschaft in derartigen F344llen ebenso wenig Verm366gensnachfolger ihrer Mitglieder, wie die Gesellschaft ihrer Gesellschafter, wenn sich eine gegen die Gesellschafter ge-richtete Klage auf deren Privatverm366gen bezog (Jacoby, aaO). In beiden F344llen kann folglich auch keine prozessuale Rechtsnachfolge eintreten, die Grundlage f374r eine Berichtigung des Passivrubrums sein k366nnte. 18 3. Nach alledem richtet sich die Klage gegen die Wohnungseigent374mer als Gesamtschuldner. Das f374hrt dazu, dass das bisherige, die einzelnen Woh-nungseigent374mer auff374hrende Beklagtenrubrum nicht offenbar unrichtig ist. Deshalb kann es nicht gem344337 247 319 Abs. 1 ZPO berichtigt werden. Hierdurch entstehen der Kl344gerin, die allerdings f374r sich in Anspruch nehmen kann, keinen Fehler bei der Erhebung der Klage begangen zu haben, keine Nachteile, welche hinzunehmen ihr nicht zugemutet werden k366nnte. Dem durch die 304nderung der Rechtsprechung zur Teilrechtsf344higkeit der Woh-nungseigent374mergemeinschaft bedingten Umstand, ihre Werklohnforderungen statt gegen die urspr374nglich verklagten Wohnungseigent374mer nun gegen374ber der Gemeinschaft gerichtlich geltend machen zu m374ssen, h344tte hier wie in allen vergleichbaren F344llen durch einen Parteiwechsel Rechnung getragen werden k366nnen. Eine solche (subjektive) Klage344nderung (247 263 ZPO) ist im Verfahren erster Instanz sachdienlich; im Berufungsverfahren d374rfte jedenfalls eine Ver-weigerung der Zustimmung der Wohnungseigent374mergemeinschaft zu dem 19 - 12 - Parteiwechsel regelm344337ig als rechtsmissbr344uchlich zu bewerten sein. Soweit die mit der Klage geltend gemachten Forderungen im Zeitpunkt des Partei-wechsels bereits verj344hrt sind, liegt es nahe, sofern nicht 247 206 BGB Anwen-dung finden k366nnte, dass die Wohnungseigent374mergemeinschaft nach Treu und Glauben daran gehindert ist, sich auf die Verj344hrung zu berufen. Hier hat das Berufungsgericht einen Parteiwechsel abgelehnt, weil es jedenfalls an der Einreichung und Zustellung eines den Anforderungen des 247 253 Abs. 2 ZPO entsprechenden Schriftsatzes fehle, der Voraussetzung f374r einen wirksamen Parteiwechsel auf Beklagtenseite sei. Soweit die Kl344gerin den Parteiwechsel hilfsweise f374r den Fall beantragt habe, dass dem prim344r verfolg-ten Antrag auf Rubrumsberichtigung kein Erfolg beschieden sei, liege darin ei-ne unzul344ssige Bedingung, die das Prozessrechtsverh344ltnis als solches betref-fe. Dagegen wendet sich die Revision nicht. Die Entscheidung des Berufungs-gerichts hat deshalb auch in diesem Punkt Bestand. 20 Gleichwohl sieht der Senat Anlass, darauf hinzuweisen, dass die durch die Kommentierung in Z366ller (Z366ller/Greger, ZPO, 28. Aufl., 247 253 Rn. 1) moti-vierten Erw344gungen des Berufungsgerichts zur Unwirksamkeit einer hilfsweise beantragten subjektiven Klage344nderung unzutreffend sind. Unzul344ssig ist eine gegen einen Dritten unter der Bedingung erhobene Klage, dass die bereits an-h344ngige Klage abgewiesen wird. Denn dann fehlt zwischen dem Kl344ger und dem Dritten ein bereits bestehendes Prozessrechtsverh344ltnis, das die Bedin-gung f374r die Klage gegen den Dritten als eine innerprozessuale erscheinen l344sst (Z366ller/Greger, aaO). Darum ging es hier nicht. Das Begehren der Kl344ge-rin bestand darin, das gegen die Wohnungseigent374mer begonnene Verfahren nunmehr ausschlie337lich gegen die WEG weiterzuf374hren; nur diese wollte die Kl344gerin gerichtlich in Anspruch nehmen. Zu diesem Zweck hat sie eine Berich-tigung des Passivrubrums beantragt und hilfsweise den Parteiwechsel betrie-ben. Das hat mit einer alternativen Klageh344ufung, wie sie das Berufungsgericht 21 - 13 - offenbar im Auge gehabt hat, nichts zu tun. Die in dem Hilfsantrag liegende Bedingung war eine innerprozessuale und die Verkn374pfung eines Parteiwech-sels mit dem Scheitern des Antrages auf Rubrumsberichtigung war zul344ssig. 4. Ohne Erfolg beruft sich die Kl344gerin erstmals im Revisionsverfahren hilfsweise darauf, die Bezahlung ihrer Werklohnforderung gem344337 247 10 Abs. 8 WEG auch von den einzelnen Wohnungseigent374mern verlangen zu k366nnen, weshalb ihre Klage nicht h344tte abgewiesen werden d374rfen. 247 10 Abs. 8 WEG begr374ndet keine akzessorische gesamtschuldnerische Haftung der Wohnungs-eigent374mer f374r Verbindlichkeiten der Gemeinschaft, sondern er366ffnet den Gl344u-bigern der Gemeinschaft lediglich die M366glichkeit einer Inanspruchnahme der Wohnungseigent374mer nach dem Verh344ltnis ihrer Miteigentumsanteile. Einen solchen, auf der anteiligen Einstandspflicht der Wohnungseigent374mer f374r Ver-waltungsschulden der Gemeinschaft beruhenden Anspruch hat die Kl344gerin in beiden Tatsacheninstanzen nicht geltend gemacht. Sie hat erst im Revisions-verfahren zu den f374r die schl374ssige Darlegung eines solchen Anspruchs ma337-geblichen Miteigentumsanteilen der einzelnen Wohnungseigent374mer vorgetra-gen. Zu Recht hat das Berufungsgericht deshalb einen auf 247 10 Abs. 8 WEG gest374tzten Anspruch der Kl344gerin gegen die Wohnungseigent374mer bei seiner Entscheidung au337er Betracht gelassen. Die hiergegen von der Revision erho-bene R374ge, das Berufungsgericht h344tte die Kl344gerin gem344337 247 139 Abs. 1 ZPO auf die M366glichkeit einer anteiligen Inanspruchnahme der Wohnungseigent374-mer hinweisen m374ssen, geht fehl. Ein dahingehender gerichtlicher Hinweis war nicht veranlasst, weil dieser Anspruch nicht das anh344ngige Streit- und Sach-verh344ltnis betraf, vgl. 247 139 Abs. 1 ZPO. 22 - 14 - III. Die Kostenentscheidung ergeht gem344337 247 97 Abs. 1, 247 101 Abs. 1 ZPO. 23 Kniffka Kuffer Bauner Halfmeier Leupertz Vorinstanzen: LG M374nster, Entscheidung vom 19.05.2006 - 16 O 456/00 - OLG Hamm, Entscheidung vom 25.02.2010 - I-24 U 62/06 -
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