ECLI:DE:BGH:2016:280616UVIZR541.15.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES TEILVERSÄUMNIS - und END URTEIL VI ZR 541 /1 5 Verkündet am: 28. Juni 2016 Holmes Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 28. Juni 2016 durch den Vorsitzenden Richter Galke , d i e Richter in von Pentz, den Richter Offenloch und die Richterin nen Dr. Roloff und Müller für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Teilu rteil des 2. Z ivils e- nats des Kammergerichts vom 27. August 2015 insoweit aufgeh o- ben, als zum Nachteil der Beklagten entschieden worden ist . Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kläger nehmen die Beklagte auf Schadensersatz wegen ihrer Bete i- ligung an der G. Immobilienfonds 3 GbR (im Folgenden: Fondsgesellschaft ) in Anspruch. Die Beklagte ist Initiatorin de s Fonds und Mitherausgeberin des am 20. März 1996 emittierten Fondsprospekts. Gegenstand des Fonds war en der Erwerb und die Vermietung von 26 Gebäuden in einer Mehrfamilienhausanlage auf dem Grundstück B . Str aße 96 - 134/ B . Weg 13 - 29 (im Folgenden: Fond s- 1 2 - 3 - gr undstück) in Berlin - Reinickendorf /Tegel Süd sowie von weiteren Gebäuden in Berlin - Hohenschönhausen . Das Fondsgrundstück ist Teil des Geländes des ehemaligen Gaswerks T egel . Dieses Gelände wurde von der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt se it dem Jahr 1989 wegen zuvor an verschiedenen Stellen des Geländes festgestellter Bodenkontaminationen als "Altlastenverdachtsfläche 13" im sog. Altlastenverdachtsflächenkataster geführt. Das Fondsgrundstück liegt in dem Bereich des vormals auf dem Gaswerk gelände betriebenen Kra n- kenhauses. Die Beklagte ist seit spätestens 1990 Eigentümerin zahlreicher Grundstücke auf diesem Gelände , auch des Fondsgrundstücks, an de m sie der Fondsgesellschaft ein Erbbaurecht eingeräumt hat. Nach § 4 Nr. 4 des Erbba u- rechtsver trages übernimmt die Erbbauber e chtigte auf eigene Kosten und G e- fahr alle diejenigen Verpflichtungen, die sie treffen würden, wenn sie selbst E i- gentümerin des Grundstücks wäre. 1993 wurden im öffentlichen Auftrag Gutachten zur Altlastensituati on der " Alt las tenverdachtsfläche 13 " erstattet, denen zufolge schon in früheren Jahren Bodenkontaminationen im Bereich des ehemaligen Krankenhauses nachgewi e- sen worden waren und zwei von sieben aktuelle n Rammkernsondierungen auf dem Gelände des späteren Fondsgrundstü cks erhöhte PAK - Werte ergaben. Dem Gutachten eines von der Beklagten beauftragten Sachverständigen aus dem Jahr 2005 zufolge wurden beim Bau des jetzt bestehenden Gebäudeko m- plexes auf dem Fondsgrundstück eng begrenzte Bodenbereiche wegen erhö h- ter PAK - Gehal te ausgehoben und entsorgt. Die Löschung des Fondsgrun d- stücks aus dem - zwischenzeitlich an die Stelle des Altlastenverdachtskatasters getretenen - Bodenbelastungskata s ter erfolgte 2006 . 3 4 - 4 - In dem am 20. März 1996 emittierten Fondsprospekt fand das Thema A l t lastenverdacht keine Erwähnung. Die Kläger zu 1, 3 und 4 sowie der inzw i- schen verstorbene, frühere Kläger zu 2 traten der Fondsgesellschaft zwischen Juni und November 1996 als Gesellschafter bei. Die Kläger haben ihre Anträge auf Rückzahlung ihrer Ein lagen abzüglich der erhaltenen Ausschüttungen, Zug um Zug gegen Abtretung ihrer Anteile an der Fondsgesellschaft, sowie auf Zahlung entgangener Zinsvorteile aus dem investierten Betrag und auf Feststellung der Verpflichtung zur Freistellung von mit der Bet eiligung zusammenhängenden Verpflichtungen auf behauptete Fe h- ler des Fondsprospekts gestützt, unter anderem auf das Verschweigen der Al t- lastensituation. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen . Mit Beschluss des Amtsg e- richts Aachen vom 13. April 2012 i st über den Nachlass des am 25. Januar 2009 verstorbenen ursprünglich en Klägers zu 2 das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Der jetzige Kläger zu 2 hat als Insolvenzverwalt e r das Verfahren für den Nachlass aufgenommen. Auf die Berufung der Kläger hat da s Kammergericht das landgerichtliche Urteil abgeändert und den - in der Berufungsinstanz erweiterten - Zahlungsa n- trägen der Kläger zu 1, 3 und 4 überwiegend sowie den Fest stellungsanträgen sämtliche r Kläger stattgegeben ; h insichtlich des geltend gemachten entgang e- nen Zinsgewinns sowie hinsichtlich des Zahlungsantrags des Klägers zu 2 ist die Berufung zurückgewiesen worden . Mit der vom Berufungsgericht für die B e- klagte zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf vollumfän g- liche Zurückweisung der Berufung weiter. 5 6 7 8 - 5 - Entscheidungsgründe: A . Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass de n Kläger n gegen die Beklagte dem Grunde nach ein Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB zusteh e, weil die Beklagte in dem Fondsprospekt vorsätzlich und sitten widrig nicht darauf hingewiesen habe, dass das Fondsgrundstück im Zeitpunkt der Prospektherausgabe auch nach Einschätzung der zuständigen Behörden unter konkretem Altlastenverdacht gestanden habe. Dieser Verdacht und damit die konkrete Gefahr einer öffentl ich - rechtlichen Inanspruchnahme auf Sanierung sei ein offenbarungspflicht iges Risiko gewesen , zumal aufgrund des Erbba u- rechtsvertrages die Fondsgesellschaft im Verhältnis zur Beklagten die Sani e- r ungskosten zu tragen gehabt hab e . Die in Unkenntnis des Altla stenverdachts eingegangene und unter den realen Umständen nicht gewollte Beteiligung am streitgegenständlichen Fonds stelle den durch den fehlenden Hinweis im Pro s- pekt verursachten Schaden dar. Die Schädigung der Kläger sei auch sittenwi d- rig gewesen. Die A nleger seien zur Wahrung ihrer Vermögensinteressen auf eine wahrheitsgemäße Darstellung der Anlage im Prospekt angewiesen gew e- sen, da dieser die einzige für sie zugängliche Inform a tionsquelle gewesen sei. Die unterlasse Aufklärung habe objektiv zur Folge g ehabt, dass sie getäuscht und infolge der Täuschung zum Nutzen der Beklagten dem Fonds beigetreten seien. Dies sei nach den Maßstäben der allgemeinen Geschäftsmoral und des als "anständig" Geltenden verwerflich und damit sittenwidrig. Für den Schäd i- gungsvo rsatz könne es dahinstehen, ob der damalige Vorstand der Beklagten von dem konkreten Altlastenverdacht und damit vom Prospektmangel Kenntnis gehabt habe. Denn die Beklagte müsse das jedenfalls bei ihren Sachbearbe i- tern vorhandene Wissen um die Altlastenpro blematik des Fondsgrundstücks über die Grundsätze der Wissenszurechnung bzw. Wissenszusammenrec h- 9 - 6 - nung gegen sich gelten lassen. Diese zur Arglisthaftung bei Grundstückskau f- verträgen entwickelte Rechtsprechung sei auf die deliktische Vorsatzhaftung wegen Ver schweigens entscheidungserheblicher Umstände unmittelbar übe r- tragbar. Rechne man der Beklagten das in ihrem Hause bei - namentlich nicht bekannten - Mitarbeitern und in Form schriftlicher Dokumente vorhandene Wi s- sen um die Altlastensituation des Fondsgrund stücks zusammen mit dem Wi s- sen des damaligen Vorstands zu , so seien in der Person der Beklagten alle für den Vorsatz nach § 826 BGB erforderlichen subjektiven Komponenten erfüllt. Das gelte auch für die offensichtliche Inkaufnahme der negativen Folgen des eigenen Handelns für Dritte; auch insoweit sei die Beklagte einer natürlichen Person gleichzustellen. Steuervorteile seien bei den Klägern zu 1, 3 und 4 nicht schadensmi n- dernd in Abzug zu bringen , wohl aber bei dem Kläger zu 2, bei dem sie auße r- gewöhnl ich gewesen seien . B. Die Revision der Beklagten ist begründet . Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils, soweit zum Nachteil der Beklagten entschieden worden ist, und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Dabei ist über die Revision der Beklagten gegen den Kläger zu 2 antragsgemäß durch Versäumnisurteil zu entscheiden, da diese r in der mündlichen Verhandlung trotz ordnungsgemäßer Ladung anwaltlich nicht vertreten war. Inhaltlich beruht das Urteil indessen auch insoweit auf e iner Sachprüfung und nicht auf der Säumnis (BGH, Urteil vom 4. April 19 6 2 - V ZR 110/60, BGHZ 37, 79, 81 ff. ; Ball in Musielak/Voit, ZPO, 13. Aufl age , § 555 Rn. 6; Krüger in Münchener Kommentar, ZPO, 4. Auflage, § 555 Rn. 17 ). 10 11 - 7 - I. Die getroffenen Festste llungen rechtfertigen nicht die Annahme des B e- rufungsgerichts, die Beklagte sei de n Klägern wegen sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung gemäß § 826 BGB in Verbindung mit § 31 BGB zum Schadense r- satz verpflichtet. Zwar kann der Tatbestand des § 826 BGB a uch dadurch verwirklicht werden , dass ein Prospektverantwortlicher Anlageinteressenten mittels eines fehlerhaften oder unvollständigen Prospekts zum Abschluss eines Vertrages veranlasst, den sie sonst nicht geschlossen hätten (vgl. BGH, Urteile vom 3. De zember 2013 - XI ZR 295/12, NJW 2014, 1098 Rn. 21 ff.; vom 28. Februar 2005 - II ZR 13/03, NJW - RR 2005, 751; vom 26. Oktober 2004 - XI ZR 279/03, WM 2005, 28, 29; zum Schaden im Sinne des § 826 BGB infolge der Belastung mit einer ungewollten Verpflichtung vgl. Senatsurteile vom 28. Oktober 2014 - VI ZR 15/14, WM 2014, 2318 Rn. 19 mwN; vom 19. November 2013 - VI ZR 336/12, VersR 2014, 210 Rn. 28; vom 21. Dezember 2004 - VI ZR 306/03, BGHZ 161, 361, 367 f . ). Erforderlich ist allerdings, dass das Verhalten des Prospektverantwortlichen als sittenwidrig zu werten ist und er mit Schädigung s- vorsatz gehandelt hat. Beides ist getrennt festzustellen (vgl. Senatsurteil vom 15. Oktober 2013 - VI ZR 124/12, NJW 2014, 1380 Rn. 10 mwN). Ist Prospektverantwortliche eine juristische Person, so hat sie gemäß § 31 BGB für den Schaden einzustehen, den ihr "verfassungsmäßig berufener Vertreter" (zur weiten Auslegung dieses Begriffs vgl. BGH, Urteil vom 30. Okt o- ber 1967 - VII ZR 82/65, BGHZ 49, 19, 21 mwN) durch eine unerlaubt e Han d- lung einem Dritten zugefügt hat. Im Rahmen des § 826 BGB ist somit Vorau s- setzung, dass ein solch er Vertreter den objektiven und subjektiven Tatbestand 12 13 14 - 8 - dieser Anspruchsgrundlage verwirklicht hat ( vgl. Senatsurteil vom 20. Deze m- ber 2011 - VI ZR 309/10, NJW - RR 2012, 404 Rn. 8). 1. Die bisher vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen tragen bereits nicht die Annahme, ein verfassungsmäßig berufener Vertreter der B e- klagten habe durch die Herausgabe eines unvollständigen Prospekts sittenwi d- rig geha ndelt. a) Die Qualifizierung eines Verhaltens als sittenwidrig ist eine Rechtsfr a- ge, die der uneingeschränkten Kontrolle durch das Revisionsgericht unterliegt (Senatsurteile vom 15. Oktober 2013 - VI ZR 124/12, aaO Rn. 7; vom 4. Juni 2013 - VI ZR 288/1 2, VersR 2013, 1144 Rn. 14; vom 19. Oktober 2010 - VI ZR 124/09, VersR 2010, 1659 Rn. 12). Sittenwidrig ist ein Verhalten, das nach seinem Gesamtcharakter, der durch umfassende Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermitteln ist, gegen das Ansta ndsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt. D a- für genügt es im Allgemeinen nicht, dass der Handelnde eine Pflicht verletzt und einen Vermögensschaden hervorruft. Vielmehr muss eine besondere Ve r- werflichkeit seines Verhaltens hinzutreten, die sic h aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zutage getretenen Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben kann (Senatsurteil vom 15. Oktober 2013 - VI ZR 124/12, aaO Rn. 8 mwN). Ein Unterlassen verletzt die guten Sitten nur dann, wenn das g e- forderte Tun einem sittlichen Gebot entspricht. Hierfür reicht die Nichterfüllung einer allgemeinen Rechtspflicht oder einer vertraglichen Pflicht nicht aus. Auch hier müssen besondere Umstände hinzutreten, die das schädigende Verhalten nach den Maßstäbe n der allgemeinen Geschäftsmoral und des als "anständig" Geltenden verwerflich machen (Senatsurteile vom 4. Juni 2013 - VI ZR 288/12, aaO Rn. 14; vom 19. Oktober 2010 - VI ZR 124/09, aaO Rn. 12; vom 10. Juli 15 16 17 - 9 - 2001 - VI ZR 160/00, VersR 2001, 1431, 1432). Sc hon zur Feststellung der Si t- tenwidrigkeit kann es daher auf Kenntnisse, Absichten und Beweggründe des Handelnden ankommen, die die Bewertung seines Verhaltens als verwerflich rechtfertigen (vgl. Senatsurteil vom 15. Oktober 2013 - VI ZR 124/12, NJW 2014, 1 380 Rn. 8 für die Verleitung zum Vertragsbruch; BGH, Urteil vom 22. Juni 1992 - II ZR 178/90, NJW 1992, 3167, 3174 für die Erteilung einer b e- wusst unrichtigen Auskunft aus eigennützigen Interessen). Die Verwerflichkeit kann sich auch aus einer bewussten Tä uschung ergeben (vgl. Senatsurteil vom 21. Dezember 2004 - VI ZR 306/03, BGHZ 161, 361, 366 für das Erschleichen eines Wohnungsbauförderungsdarlehens durch Falschangaben; BGH, Urteile vom 3. Dezember 2013 - XI ZR 295/12, aaO Rn. 24; vom 28. Februar 2005 - II ZR 13/03, aaO). Das Unterlassen einer für die Anlageentscheidung erheblichen Informat i- on in einem Prospekt ist für sich genommen nicht verwerflich. Gegen die guten Sitten verstößt ein Prospektverantwortlicher aber beispielsweise dann, wenn er Anlage interessenten durch eine bewusste Täuschung zur Beteiligung bewegt, etwa dadurch, dass er einen ihm bekannten Umstand bewusst verschweigt, um unter Ausnutzung der Unkenntnis der Anlageinteressenten möglichst viele Be i- tritte zu erreichen (vgl. Senatsurteil vom 4. Juni 2013 - VI ZR 288/12, aaO Rn. 15, 18). b) Revisionsrechtlich nicht zu beanstanden ist allerdings die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass der von dem damaligen Vorstand der Beklagten in den Verkehr gebrachte Prospekt über einen für die A nlageentscheidung erhe b- lichen Punkt nicht aufklärte und damit fehlerhaft war. Die notwendigen Festste l- lungen zur Sittenwidrigkeit, etwa zu einer bewussten Täuschung durch den Vorstand, sind indes nicht getroffen. 18 19 - 10 - (1) Es trifft zu, dass es eines Hinweis es in dem Prospekt der Beklagten bedurfte, wenn das Fondsgrundstück im Zeitpunkt der Prospektherausgabe nach Einschätzung der zuständigen Behörden unter Altlastenverdacht stand. Denn gemäß § 4 Nr. 4 des Erbbaurechtsvertrages hatte im Ergebnis die Fondsgese llschaft die Kosten einer etwaigen Altlastensanierung zu tragen, was sich wiederum auf die wirtschaftliche Entwicklung der Gesellschaft und damit auf den Wert der Beteiligung der Anleger auswirken konnte. Mit einem best e- henden Altlastenverdacht war somit e in Risiko für die Anleger verbunden, das für die Anlageentscheidung wesentliche Bedeutung haben konnte. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass ein aufklärungsbedürft iger Altlastenverdacht vorlag, ist au s revisionsrechtlicher Sicht nicht zu beansta n- den. Das Berufungsgericht stützt seine Bewertung auf die behördliche Einst u- fung des gesamten Areals des ehemaligen Gaswerks als Altlastenverdachtsfl ä- che , auf sowohl vor als auch im Rahmen der Begutachtung im Jahre 1993 g e- fundene Bodenkontaminationen auf d em (späteren) Fondsgrundstück und d a- rauf, dass, selbst wenn im Zuge der Errichtung der Fondsimmobilie PAK - kontaminiertes Erdreich im Bereich der Baugrube ausgetauscht worden sein sollte, der Verdacht bis zur erneuten Begutachtung 2005 für die zuvor nicht u n- tersuchten unversiegelten Freiflächen nicht ausgeräumt gewesen sei. Unzutre f- fend ist die Behauptung der Revision, das angefochtene Urteil sei mit nach dem Fondsbeitritt in der Bauphase gefundenen Bodenverunreinigungen begründet . Denn die Fondsimmobilien w urden, wie vom Berufungsgericht festgestellt und von der Revision nicht angegriffen, bereits vor Prospektherausgabe errichtet, weshalb Gegenstand des streitgegenständlichen Fonds auch nicht die Erric h- tung, sondern nur der Erwerb und die Vermietung der Gebä ude waren. Für das Bestehen des Altlastenverdachts kann ferner dahinstehen, ob und inwieweit die auf dem Fondsgrundstück gefundenen Kontaminationen mit der früheren Nu t- zung des Areals als Gaswerk in Verbindung standen , wozu das Berufungsg e- 20 21 - 11 - richt keine Fests tellungen getroffen ha t . Denn dies ändert nichts daran, dass auf dem Grundstück sowohl vor der behördlichen Einstufung als Altlastenve r- dachtsfläche als auch danach im Rahmen der Begutachtung 1993 Kontaminat i- onen gefunden wurden, sich der Altlastenverdacht also bestätigte und er jede n- falls für die unversiegelte Freifläche erst zehn Jahre nach dem Fondsbeitritt der Kläger ausgeräumt wurde. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Senatsverwa l- tung die Untersuchung des Fondsgrundstücks "als ergebnislos abgebroch en" hätte, wie von der Revision behauptet. Vielmehr wurden nach den insoweit nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts 1993 Bohrungen auch auf dem Fondsgrundstück vorgenommen, von denen zwei positiv e Proben erbrachten . Die Feststellung des B erufungsgerichts, dass bei Prospektherau s- gabe nach wie vor ein begründeter Altlastenverdacht bestand, auf den hätte hingewiesen werden müssen, ist daher aus revisionsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden. (2) Die objektive Verletzung der Pflicht, die künftigen Anleger über den konkreten Altlastenverdacht aufzuklären, vermag aber die Sittenwidrigkeit des Verhaltens des damaligen Vorstands der Beklagten nicht zu begründen. Für die Annahme der Sittenwidrigkeit genügt es entgegen der Annahme des Ber u- fu ngsgerichts insbesondere nicht, dass die Kläger - wie in Kapitalanlagefällen typisch - zur Wahrung ihrer Vermögensinteressen auf eine wahrheitsgemäße Darstellung der Kapitalanlage im Prospekt als der maßgeblichen Information s- quelle angewiesen waren. Denn d ies begründete zwar die Rechtspflicht zur vollständigen und richtigen Aufklärung. Die im Rahmen des § 826 BGB erfo r- de r liche Sittenwidrigkeit der unterlassenen Aufklärung folgt daraus jedoch r e- gelmäßig noch nicht. Auch der weitere Umstand, dass sich die Klä ger auf der Grundlage unvollständiger Informationen an dem Fonds beteiligten und dass die Beteiligung für die Beklagte als Initiator in des Fonds von Nutzen war, rech t- fertigt noch nicht das Urteil der Verwerflichkeit. Anderenfalls führte die Verwe n- 22 - 12 - dung eine s objektiv unrichtigen Prospekts regelmäßig zu einer sittenwidrigen Schädigung der die Kapitalanlage zeichnenden Anleger, obwohl darin zunächst nicht mehr als eine zu einem möglicherweise ungewollten Vertragsschluss fü h- rende Pflichtverletzung zu sehen ist. Eine bewusste Täuschung durch den damaligen Vorstand der Beklagten, die den Vorwurf der Sittenwidrigkeit rechtfertigen könnte, ist nicht festgestellt. Vielmehr hat das Berufungsgericht - allerdings im Rahmen der Prüfung des Schädigungsvorsatzes - offe n gelassen, ob der damalige Vorstand der Bekla g- ten überhaupt Kenntnis vom Altlastenverdacht und vom Prospektmangel hatte. Fehlt es aber, was revisionsrechtlich zugunsten der Beklagten zu unterstellen ist, an einer solchen Kenntnis des Vorstandes, entbehrt der Vorwurf des Ve r- stoßes gegen die guten Sitten jeder Grundlage. Ein solcher Vorwurf lässt sich insbesondere nicht dadurch begründen, dass - wie im angefochtenen Urteil geschehen - für die Kenntnis vom Altlaste n- verdacht auf das Wissen bei namentlich nicht bekannten Mitarbeitern der B e- klagten abgestellt und dieses zusammen mit dem Wissen des damaligen Vo r- standes der Beklagten zugerechnet wird. Dabei kann die vom Berufungsgericht aufgeworfene und bejahte Frage dahinstehen, ob die für den rechtsgeschäftl i- chen Verkehr mit juristischen Personen entwickelten Grundsätze der Wissen s- zurechnung und Wissenszusammenrechnung (s. hierzu BGH, Urteile vom 8. Dezember 1989 - V ZR 246/87, BGHZ 109, 327, 330 ff . ; vom 2. Februar 1996 - V ZR 239/94, BGHZ 132, 30, 35 ff.; v om 13. Oktober 2000 - V ZR 349/99, NJW 2001, 359, 360; vom 10. Dezember 2010 - V ZR 203/09, juris Rn. 16 ff . ) im Rahmen der deliktsrechtlichen Haftung überhaupt Anwendung finden kö n- nen (gegen eine Übertragung jedenfalls im Anwendungsbereich des § 852 Abs. 1 BGB a.F.: Senatsurteil vom 28. Februar 2012 - VI ZR 9/11, NJW 2012, 1789 Rn. 14; vgl. auch Senatsurteil vom 27. März 2001 - VI ZR 12/00, VersR 2001, 23 24 - 13 - 863, 864 f.; für eine Übertragung: Wagner in Münchener Komme n tar zum BGB, 6. Auflage, § 826 Rn. 36). Denn über eine Wissenszusamme n rechnung führt kein Weg zu dem für das Merkmal der Arglist entbehrlichen (BGH, Urteil vom 8. Dezember 1989 - V ZR 246/87, aaO 333), für das Merkmal der Sittenwidrigkeit im Sinne des § 826 BGB aber erforderlichen moralischen Unwert urteil. Insb e- sondere lässt sich eine die Verwerflichkeit begründende b e wusste Täuschung nicht dadurch konstruieren, dass die im Hause der Beklagten vorhandenen kognitiven Elemente "mosaikartig" zusammengesetzt werden. Eine solche Ko n- struktion würde dem per sonalen Charakter der Schadense r satzpflicht gemäß § 826 BGB, die sich hierdurch von der vertraglichen oder vertragsähnlichen Ha f- tung deutlich unterscheidet, nicht gerecht. 2. Die vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen tragen ferner nicht die A nnahme eines Schädigungsvorsatzes, der in der Person des ha n- delnden verfassungsmäßig berufenen Vertreters der Beklagten hätte erfüllt sein müssen. a) Der gemäß § 826 BGB erforderliche Vorsatz enthält ein Wissens - und ein Wollenselement. Der Handelnde m uss die Schädigung des Anspruchstellers gekannt bzw. vorausgesehen und in seinen Willen aufgenommen, jedenfalls aber für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen haben. Es genügt nicht, wenn die relevanten Tatumstände lediglich objektiv erkennbar wa ren und der Handelnde sie hätte kennen können oder kennen müssen oder sie sich ihm sogar hätten aufdrängen müssen; in einer solchen Situation ist lediglich ein Fahrlässigkeitsvorwurf gerechtfertigt (Senatsurteile vom 15. Oktober 2013 - VI ZR 124/12, aaO Rn . 12; vom 4. Juni 2013 - VI ZR 288/12, aaO Rn. 22; vom 20. Dezember 2011 - VI ZR 309/10, NJW - RR 2012, 404 Rn. 10). 25 26 - 14 - b) Auch in diesem Zusammenhang ist es zu beanstanden, dass das B e- rufungsgericht offen gelassen hat, ob der damalige Vorstand der Beklagte n bei Herausgabe des Prospekts überhaupt Kenntnis vom Altlastenverdacht und s o- mit vom Prospektmangel hatte, und stattdessen auf das "im Hause der Bekla g- ten" vorhandene Wissen abgestellt hat. Denn selbst wenn zur Begründung des Wissenselements des Schädigun gsvorsatzes auch im Recht der unerlaubten Handlung eine Wissenszusammenrechnung zulässig wäre, fehlte es vorliegend jedenfalls am Wollenselement. Die zumindest billigende Inkaufnahme der Schädigung eines anderen setzt damit korrespondierende Kenntnisse der se l- ben natürlichen Person voraus und kann deshalb nicht losgelöst von diesen beurteilt werden. So mag es durchaus gerechtfertigt sein, im Einzelfall aus dem Wissen einer natürlichen Person auf deren Willen zu schließen. Sind aber die maßgeblichen Kenntniss e auf mehrere Personen innerhalb einer juristischen Person verteilt und ist nicht festgestellt, wer über welche Kenntnisse verfügt, so kommt die Unterstellung einer der juristischen Person bzw. ihrem Organ zuz u- rechnenden billigenden Inkaufnahme der Schädig ung ohne diesbezügliche Feststellungen einer Fiktion gleich. Hier gibt es keine Lebenserfahrung, wonach von der Kenntnis auf die Billigung geschlossen werden könnte. So ist im Strei t- fall zwar in tatsächlicher Hinsicht die Feststellung des Berufungsgerichts nac h- vollziehbar, dass "im Hause der Beklagten" die Informationen und damit die Kenntnisse über den konkreten Altlastenverdacht vorhanden waren. Dagegen gibt es keine Anhaltspunkte dafür, welche voluntativen Elemente im Hinblick auf die Schädigung der Anle ger "im Hause der Beklagten" vorhanden waren, erst recht ist nicht vorstellbar, wie sich diese in tatsächlicher Hinsicht zu der Tatb e- standsvoraussetzung einer billigenden Inkaufnahme zusammenfügen lassen sollen. Im Ergebnis müsste regelmäßig in Fällen, in denen sich das kognitive Element des Vorsatzes nur durch Zusammenrechnung der "im Hause" der juri s- tischen Person vorhandenen Kenntnisse herstellen lässt, in tatsächlicher Hi n- 27 - 15 - sicht auf die positive Feststellung des Wollenselements verzichtet werden. Auch di es würde der Vorschrift des § 826 BGB nicht gerecht. 3. Es kann daher nicht auf die Feststellung verzichtet werden, ob der damalige Vorstand der Beklagten (oder ein sonstiger verfassungsmäßiger Ve r- treter im Sinne des § 31 BGB) persönlich die objektiven und subjektiven Tatb e- standsvoraussetzungen des § 826 BGB verwirklicht hat. Insbesondere kommt es darauf an, was er zum maßgeblichen Zeitpunkt der Prospektherausgabe gewusst und gewollt hat (vgl. Senatsurteile vom 4. Juni 2013 - VI ZR 288/12, aaO Rn. 23; vo m 20. Dezember 2011 - VI ZR 309/10, aaO Rn. 8). II. Das Urteil erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig. In s- besondere fehlt es an den erforderlichen Feststellungen, die eine Haftung der Beklagte n gemäß § 823 Abs. 2 BGB, § 264 a Abs. 1 N r. 1 StGB iVm § 31 BGB begründen könnten. Voraussetzung wäre, dass ein verfassungsmäßig beruf e- ner Vertreter im Sinne des § 31 BGB den objektiven und subjektiven Tatb e- stand des § 264 a StGB verwirklicht hat (vgl. Senatsurteil vom 20. Dezember 2011 - VI ZR 30 9/10, aaO Rn. 8; BGH, Urteil vom 25. Juni 2009 - III ZR 279/08, juris Rn. 4). Dabei ist nach den im Strafrecht geltenden Maßstäben zu klären, ob der zur Verwirklichung des Straftatbestandes des § 264a StGB erforderliche Vorsatz vorliegt (vgl. Senatsurteile vom 15. Mai 2012 - VI ZR 166/11, NJW 2012, 3177 Rn. 20, 22; vom 10. Juli 1984 - VI ZR 222/82, NJW 1985, 134, 135; BGH, Beschluss vom 24. November 2010 - III ZR 12/10, juris Rn. 12; Urteile vom 21. Oktober 1991 - II ZR 204/90, BGHZ 116, 7, 14; vom 26. Febr uar 1962 - II ZR 22/61, NJW 1962, 910, 911; Förster in BeckOK BGB, Stand 1. Februar 2016, § 823 Rn. 282). Danach muss der verfassungsmäßige Vertr e ter (selbst) 28 29 - 16 - die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes gekannt bzw. v o rausgesehen und in seinen Willen au fgenommen haben (Senatsurteil vom 20. Dezember 2011 - VI ZR 309/10, aaO Rn. 10). Eine Wissenszurechnung oder Wissensz u- sammenrechnung durch Berücksichtigung des Wissens anderer Mi t arbeiter der juristischen Person ist dabei ausgeschlossen. III. Das Beru fungsgericht wird auf der Grundlage des Vortrags und der B e- weisangebote der Parteien der Frage nachzugehen haben, ob die nach den jeweiligen Haftungstatbeständen erforderlichen Voraussetzungen in der Person des ehemaligen Vorstands (oder eines sonstigen ve rfassungsmäßigen Vertr e- ters) der Beklagten erfüllt waren. Sollte schon eine Haftung g emäß § 823 Abs. 2 BGB, § 264 a StGB, § 31 BGB gegeben sein, käme es auf das Erfordernis der Sittenwidrigkeit für eine Haftung nach § 826 BGB nicht mehr an. Im Rahmen der Ka usalität wird das Berufungsgericht allerdings zu berücksichtigen haben, dass die von der Rechtsprechung entwickelte Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens nicht für die Feststellung der Voraussetzungen eines Straftatbesta n- des gelten (vgl. Senatsurteile vom 12. Mai 2015 - VI ZR 102/14, WM 2015, 1562 Rn. 50; vom 24. Juni 2014 - VI ZR 560/13, VersR 2014, 1095 Rn. 46, j e- w eils mwN). Sollte eine Haftung der Beklagten aus unerlaubter Handlung bez o- gen auf den Altlastenverdacht nicht feststellbar sein, wird sich das Berufung s- gericht mit dem Vortrag der Kläger zu weiteren Haftungsgründen zu befassen haben (Revisionserwiderung S. 1 6 f. unter Ziff. III 2., 3. mit Verweisen auf die Berufungsbegründung). Sollten die notwendigen Feststellungen zum Haftung s- grund getroffe n werden, wird zudem der Vortrag der Parteien im Revision s- 30 - 17 - rechtszug zur Frage der Anrechnung von Steuervorteilen zu berücksichtigen sein. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen dieses Versäumnisurteil steht der säumigen Partei der Einspruch zu. Dieser ist von einem bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt binnen einer Notfrist von zwei Wochen ab der Zustellung des Versäumnisurteils bei dem Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, durch Einre i- chung einer Einspruchsschrift einzulegen. Galke vo n Pentz Offenloch Roloff Müller Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 28.10.2009 - 2 O 26/09 - KG Berlin, Entscheidung vom 27.08.2015 - 2 U 57/09 -
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